Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00852




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteilvom 29. Dezember 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1970 geborenen X.___ seit Juli 2000 ausgerichtete zunächst ganze und seit September 2001 halbe Invalidenrente (Urk. 7/17) ein (Urk. 7/80). Mit Urteil IV.2011.00447 vom 29. November 2012 hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen zurück (Urk. 7/109). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte und Therapeuten ein und beauftragte die MEDAS O.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 29. Januar 2014, Urk. 7/130). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/132 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Juli 2014 den (weiteren) Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. September 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Auszahlung der halben Invalidenrente rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 orientiert wurde (Urk. 8).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), über die Rentenanpassung (Art. 17 Abs. 1 ATSG), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1) kann auf die Erwägung 1 im Urteil IV.2011.00447 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 29. November 2012 (Urk. 7/109) verwiesen werden.


2.

2.1    Im Urteil vom 29. November 2012 erwog das hiesige Gericht für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung Folgendes (E. 2):

Bei der Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gutachten des Fachpsychologen lic. phil. Y.___ und des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/12-13). Anlässlich der drei  unter Mitwirkung einer Übersetzerin durchgeführten  Untersuchungsgespräche fiel den Gutachtern eine bedrückte Mimik auf, sowie dass die Beschwerdeführerin bisweilen die Augen schliesse und abwesend wirke. Im ersten Gespräch habe sie dysphorisch gewirkt. Sie habe perseveriert, dass es ihr schlecht gehe und sie mit der Abklärung Mühe habe. Beim zweiten Gespräch habe sie lebendig gewirkt und schnell gesprochen. Die Gutachter konnten keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellen (Urk. 11/12 S. 5).

Die Abklärungen im Rahmen der 2003 eingeleiteten Rentenrevision ergaben laut den Angaben des praktischen Arztes Dr. med. A.___ im Bericht vom 17. Oktober 2003 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 28. November 2003 bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild (Urk. 11/21-22).

2.2    In Würdigung der im Rahmen der Überprüfung der Rente ergangenen ärztlichen Berichte erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012, dass sich den medizinischen Stellungnahmen kein kongruentes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Insbesondere könne mangels genügender Verständigung zwischen den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und der für eine vertiefte Exploration über mangelnde Deutschkenntnisse verfügenden Beschwerdeführerin im Rahmen von zwei RAD-Untersuchungen auf die Folgerungen in den daraufhin verfassten Untersuchungsberichten vom 23. September 2009 und 14. April 2010 nicht abschliessend abgestellt werden (E. 5).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung ab Mai 2011.

3.2    Die Beschwerdegegnerin geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit infolge Adaptation der Beschwerdeführerin aus und damit von einer trotz unveränderten Diagnosen und Befunden eingetretenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer nun vorhandenen Überwindbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laut dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 nicht verändert habe, weshalb kein Revisionsgrund bestehe. Eine Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme dagegen nicht in Frage, weil die Rente nicht aufgrund eines sogenannten „Päusbonog“-Beschwerdebildes zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 8 f.).


4.

4.1    Vom 9. Mai bis 23. Juni 2011 befand sich die Beschwerdeführerin im Sanatorium C.___ in stationärer psychiatrischen Behandlung. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/114/8-11) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1)

-Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Laut Bericht hätten leichtgradige Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit bestanden. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin mittelgradig eingeengt und grüblerisch gewesen. Im Affekt sei sie mittel ausgeprägt ratlos, hoffnungslos, deprimiert und klagsam gewesen. Es habe Affektinkontinenz und ein mittelgradiger sozialer Rückzug bestanden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin über eine mittelgradige Antriebshemmung berichtet. Während des Aufenthalts sei ein Umzug in eine andere Wohnung zur Untermiete erfolgt. Da es jedoch mit der Vermieterin Probleme gebe, könne die Beschwerdeführerin vorläufig bei einer Freundin wohnen und sich eine andere Wohnung suchen. Sie habe die Klinik in stabilerem Zustandsbild verlassen, habe jedoch noch immer starke Stimmungseinbrüche, wenn sie sich verunsichert fühle.

4.2    Vom 11. Juli 2011 bis zum 2. Mai 2012 besuchte die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ das offene sozialtherapeutische Programm. Im Austrittsbericht vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/114/6-7) wurden die bereits gestellten Diagnosen wiederholt. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich zuverlässig erschienen sei, dann jedoch zunehmend Schwierigkeiten gehabt habe, regelmässig an den vereinbarten Terminen teilzunehmen, und sich des Öfteren abgemeldet habe. Dennoch sei es ihr gelungen, sich während ihrer Anwesenheit gut in der Gruppe zu integrieren. Aufgrund der Affektlabilität habe sie sich oft zurückgezogen. Der Austritt sei wegen ihres Wunsches nach einer anderen Tagesstruktur erfolgt.

4.3    Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit August 2000 psychiatrisch behandelt, stellte im Bericht vom 20. März 2013 (Urk. 7/114/1-5) folgende Diagnosen:

-Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2)

-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Dezember 2000 und stellte fest, dass es trotz allen Behandlungen nicht gelungen sei, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.

4.4    Auch der behandelnde Psychotherapeut Y.___ bestätigte im Bericht vom 7. April 2013 (Urk. 7/115) im Wesentlichen die genannten Diagnosen. Er stellte fest, dass sich der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Zeit der Begutachtung im April 2001 verschlechtert habe. Bei Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2011 beziehungsweise seit spätestens 7. April 2013 stellte er eine vorsichtig günstige Prognose mit Wiedererlangung einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 2015.

4.5    Im MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/130/1-22) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 21):

Somatisierungsstörung mit Beschwerden in verschiedenen Organen, Schmerzen und depressiven Aspekten (ICD-10 F45.0), mit

-Pseudohalbseitensyndrom rechts, mit

-dissoziativer Bewegungsstörung

-Status nach möglichen depressiven Episoden

    Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über ihre psychischen Probleme, seit ihr rechter Arm, inklusive die Hand, bei der Arbeit als Kassiererin plötzlich ganz steif geworden sei, so dass sie ihre Arbeit nicht mehr habe ausführen können. Inzwischen habe sich das komische Gefühl im rechten Arm auch auf den linken Arm ausgeweitet und seit Sommer 2012 auch noch auf das rechte Bein. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin wurde die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Befunde auf 0 % geschätzt. Für adaptierte Verweistätigkeiten in einem wenig anspruchsvollen Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit wiederum aus psychiatrischen Gründen 50 % der Norm. Seit der letzten Rentenrevision habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung stattgefunden. Der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (S. 19 ff.).

4.6    Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens nahm dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 19. Juli 2013 dazu Stellung. Er befand, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei. Weiter führte er aus, es sei eine Rentenrevision zu beurteilen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Vergleich zur Rentenzusprache nicht nachzuweisen (Urk. 7/131 S. 3).


5.

5.1    Unbestrittenermassen erfüllt das MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internistischen, rheumatologischen, und psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit kann grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden.

5.2    Im Vergleich mit der Lage zur Zeit der Rentenzusprache hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit verändert, als damals bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen die affektive Störung im Vordergrund stand, und die 2003 durchgeführte Rentenrevision bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild ergab. Aktuell steht gemäss dem MEDAS-Gutachten demgegenüber eine Ausweitung der nach wie vor nicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Somatisierungsstörung im Vordergrund.

Demzufolge würde zwar neu eine Diagnose vorliegen, für die als sogenanntes „Päusbonog“-Beschwerdebild die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zur Anwendung gelangten. Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sieht jedoch vor, dass nur Renten überprüft und - auch ohne dass die Revisionsvorschriften nach Art. 17 ATSG erfüllt sind - herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfen, „die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“, was hier nicht der Fall war. Diese Meinung wird denn auch von der Beschwerdegegnerin selber geteilt, wie aus einer internen Besprechungsnotiz vom 16. April 2014 hervorgeht: „Kein 6a Fall, da bei der Rentenzusprache noch kein Päusbonog vorlag“ (Urk. 7/131 S. 4). Weiter wird dort die Meinung vertreten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, obwohl Diagnose/Befunde und medizinische Einschätzung unverändert seien. Denn der Umgang der Versicherten mit den Beschwerden habe sich verbessert („hat gelernt mit Schmerzen umzugehen, lebt ganz anders mit Schmerzen als früher“) und sie habe nun eine gute Tagesstruktur. Somit liege ein Revisionsgrund vor (a.a.O).

5.3    Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 29. Januar 2014 beträgt die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweistätigkeiten (wenig anspruchsvolles Umfeld in einem leichten handwerklichen Bereich) aus psychiatrischen Gründen 50 %. Ausdrücklich halten die Gutachter auf die entsprechende Frage der IV-Stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht verändert habe; es habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung seit der letzten Rentenrevision stattgefunden – der seither unveränderte Gesundheitszustand werde bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell auch gleich beurteilt wie damals (Urk. 7/130 S. 22). Auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten (vorne E. 4) ist keine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Entgegen der entsprechenden Meinung der IV-Stelle (Urk. 2) finden sich zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit gelernt hat, mit ihren Schmerzen besser umzugehen und wieder eine Tagesstruktur hat, sie neu nun auch befähigen würde, ihre gesundheitlichen Einschränkungen ganz zu überwinden und damit voll arbeitsfähig zu sein.

5.4    Ist nach dem Gesagten aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, so fehlt es hier folglich auch an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - rückwirkend auf den Einstellungszeitpunkt per Ende April 2011 – weiterhin Anspruch auf die halbe IV-Rente hat.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    


Das Gericht erkennt:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende April 2011 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Migros Pensionskasse, Bachstrasse 59, 8048 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner