Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00854 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, Hausfrau und Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete zuletzt von September 1992 bis Ende Dezember 1996 stundenweise als Reinigungsangestellte (Urk. 10/1 S. 4 Ziff. 6.4-5). Unter Hinweis auf starke chronische Rücken- und Nackenschmerzen mit minimaler Belastbarkeit des rechten Armes meldete sie sich erstmals am 6. April 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/6-8) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 23. September 1998 (Urk. 10/11) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 20. Oktober 1999 berichtet wurde (Urk. 10/12), und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 2. März 2000 (Urk. 10/20) auch einen Rentenanspruch.
1.2 Am 7. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie zusätzlich auf ein psychisches Leiden hinwies (Urk. 10/23 = Urk. 10/28). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/31-34, Urk. 10/36-39) ab und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Mai 2003 erstattet wurde (Urk. 10/42), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 17. Februar 2004 berichtet wurde (Urk. 10/45). Daraufhin sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 4. und 5. August 2004 (Urk. 10/51-52) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu. Dies bei Anwendung der gemischten Methode, wobei die Versicherte als zu 50 % im Haushalt Tätige und zu 50 % Erwerbstätige qualifiziert wurde.
Mit Mitteilungen vom 15. Oktober 2007 (Urk. 10/61) sowie 16. September 2011 (Urk. 10/71) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.
1.3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/72) erklärte die Versicherte, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und reichte diverse medizinische Berichte (Urk. 10/74) ein. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 7/78) auf das Revisionsgesuch nicht ein.
1.4 Am 5. Februar 2014 stellte die Versicherte das Gesuch um erneute Prüfung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 10/84).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/89, Urk. 10/91) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/94 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten abermals nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 1. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1, Urk. 6). Sie reichte hierzu weitere Arztberichte (Urk. 7/5-6) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Wird mit dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aufgrund der nun auch linksseitigen Schulterbeschwerden könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein, zumal der grösste Anteil der funktionellen Leistungseinbusse psychisch bedingt sei. Versicherungsmedizinisch könne somit weiterhin von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9 S. 1-2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diverse Operationen erfolgt seien und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie habe nun an beiden Schultern Schmerzen. Sie sei krank und beantrage eine ganze Rente (Urk. 1, Urk. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs (vorstehend E. 1.1). Diese erfolgte im Rahmen des im Jahr 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, wobei mit Mitteilung vom 16. September 2011 (Urk. 10/71) der Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente bestätigt wurde.
Nicht zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 6), geht es vorliegend doch einzig um die Frage des Eintretens auf das Revisionsgesuch (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.
3.1 Der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (Mitteilung vom 16. September 2011, Urk. 10/71) im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie, gab im Bericht vom 15. November beziehungsweise 17. November 2010 (Urk. 10/66) an, dass die in den bisherigen Berichten gestellten Diagnosen unverändert seien. Die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte diffuse störende Schmerzen. Ausserdem habe sie starke Rückenschmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen der Lendenwirbelsäule beim therapieresistenten chronischen Lumbovertebralsyndrom. Er sei der Ansicht, dass es ihr psychisch schlechter gehe als früher (S. 7). Das klinische Bild sei eindeutig chronifiziert und therapieresistent. Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (S. 8). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40-50 % arbeitsfähig (S. 4).
3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Schreiben vom 16. November 2010 (Urk. 10/65) an, dass es seit der letztmaligen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 zu keiner Verbesserung der angegebenen Beschwerden gekommen sei. Ferner sei eine Rotatorenmanschettenläsion rechts hinzugekommen.
3.4 PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt Traumatologie, Spital B.___, informierte in dem am 12. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/67) über die am 7. Dezember 2010 erfolgte Operation und diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenläsion mit einer Ruptur der Supraspinatussehne Grad II und des ventralen Randes der Infraspinatussehne Grad I bei subakromialem Impingement sowie symptomatischer AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter (S. 1 Ziff. 1.1, S. 5). Dabei erwähnte er, dass eine gute Prognose zu verzeichnen sei, wobei der Heilungsverlauf noch abgewartet werden müsse (S. 2 Ziff. 1.4). Postoperativ erfolge eine intensive Physiotherapie zur Wiedererlangung der Beweglichkeit und zum Kraftaufbau (S. 5 Ad 1.5). Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Eine längerfristige Prognose sei noch nicht möglich (S. 2, S. 5 Ziff. 1.7).
Mit erneutem Bericht, welcher am 14. Februar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 10/68/1-6), erachtete PD Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als Hausfrau als zu mindestens 50 % zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7), wobei in den nächsten Monaten mit einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (S. 5 Ad 1.7).
Am 17. März 2011 informierte PD Dr. A.___, dass klinisch der Verdacht einer Kapsulitis vorliege (Urk. 10/90/5-6). Mit weiterem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 10/69) führte er aus, dass es der Beschwerdeführerin immer besser gehe, wobei sie noch über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Schulter klage. Den Konsum von Analgetika habe sie drastisch reduziert. Ebenso könne sie ihre Hausarbeit immer besser verrichten, wobei sie vor allem noch durch die Schmerzen und die fehlende Kraft gestört sei. Die Beweglichkeit habe sich merklich verbessert. Die gemessenen Funktionen würden eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung zeigen. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (S. 6 f. Ziff. 1.4). In Bezug auf die Schulter schätze die Beschwerdeführerin die Einschränkung subjektiv auf etwa 50 % (S. 7 Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli und 30. August 2011 aus, dass die Operation der Schulter nur vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Für die bisherige Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 19. Juni 2011 weiterhin zu 80 % und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, dies gelte ebenso für die Haushalttätigkeit (Urk. 10/70 S. 4, S. 6). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16. September 2011 (Urk. 10/71) den unveränderten Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Dreiviertelsrente.
4.
4.1 Seit der letztmaligen materiellen Prüfung (Mitteilung vom 16. September 2011, Urk. 10/71) sind im Wesentlichen folgende Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Mit Bericht vom 15. Dezember 2011 (Urk. 10/74/10-11) informierte PD Dr. A.___ über die am vorherigen Tag erfolgte Jahreskontrolle. Dabei bestätigte er die bisherigen Diagnosen (S. 1) und gab an, dass sich im Vergleich zur Halbjahreskontrolle ein schlechteres Resultat gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Physiotherapie zu früh abgebrochen (S. 2). Über die Kontrolle zwei Jahre postoperativ berichtete PD Dr. A.___ mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 10/90/3-4), wobei er die bisherigen Diagnosen wiederum bestätigte (S. 1). Im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich klinisch ein besseres Resultat, obwohl die Schmerzen immer noch etwa gleich seien (S. 2).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, informierte mit Bericht vom 28. Mai 2013 (Urk. 10/74/1) über die gleichentags erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule. Dabei fänden sich Chondrosen auf den Ebenen L3/4, L4/5 und L5/S1. Auf der Ebene L4/5 befinde sich zusätzlich eine subligamentäre mediane Diskushernie. Zusammen mit moderaten Spondylarthrosen und leicht hypertrophen Ligamenta flava würden auf diesen Ebenen Einengungen der lateralen Recessi mit einem Maximum auf der Ebene L4/5 mit Reizungen der Wurzeln L5 beidseits resultieren. Die Neuroforamina seien auf sämtlichen Ebenen nicht relevant eingeengt.
4.4 Die Ärzte der Klinik E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 10/95/11-13) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit rechtskonvexer lumbaler Rotationsskoliose und erneuter Diskusprotrusion L4/5. Als Nebendiagnosen führten sie Folgendes auf (S. 1):
- bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links mit begleitender Bursitis subacromialis
- Verdacht auf Instabilität der langen Bizepssehne mit Pulley-Läsion links
- Depression
- arterielle Hypertonie
- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Labrum-Bizepssehnen (LBS)-Tenodese rechts, Dezember 2010
- Status nach Hammerezehenoperation links, April 2013
Sie hätten ein konservatives Prozedere mit intensiver Physiotherapie zum Aufbau der Rumpfmuskulatur und segmentalen Stabilisierung sowie ein Core-Training vereinbart (S. 2).
4.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___ informierte mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 10/83), dass inzwischen Lumbalgien und Lumboischialgien aufgetreten seien, welche am 28. Mai 2013 magnetresonanztomographisch abgeklärt worden seien.
4.6 PD Dr. A.___ nannte im Bericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 10/90/1-2) die nachfolgend gekürzt angeführte Diagnose (S. 1):
- beidseitige Schulterschmerzen, Schwäche in den Armen und Beinen beidseits bei
- Status nach Verdacht auf schmerzhafte Kapsulitis Schulter rechts bei Rotatorenmanschettenläsion
Als Nebendiagnosen führte er eine Fibromyalgie sowie Bandscheibenprobleme (unklar Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule) auf (S. 1).
4.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (Urk. 10/95/7-8) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- arterielle Hypertonie
- hypertensive Herzkrankheit
- invalidisierende Depression
- rezidivierende Lumbalgien zum Teil mit Wurzelreizung bei rechtskonvexer Lumbalskoliose
- Fibromyalgie
Bei der Symptomatik würden auch funktionelle Beschwerden eine Rolle spielen. Die Physio- und Bewegungstherapie sollte unbedingt beibehalten werden (S. 2).
4.8 PD Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 6. März 2014 (Urk. 10/95/1) über die viel bessere Beweglichkeit im Bereich der operierten rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin habe über wenig Schmerzen geklagt und sie habe berichtet, dass sie vor allem durch den Kraftverlust eingeschränkt sei. Im Vergleich zum präoperativen Status sehe sie aber eine deutliche Verbesserung und sei eigentlich mit der rechten Schulter zufrieden. Linksseitig sei auch heute eine schmerzbedingte, eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit feststellbar gewesen.
Mit erneutem Schreiben vom 20. März 2014 (Urk. 10/95/5-6) informierte PD Dr. A.___ über das am 11. März 2014 erfolgte Arthro-MRI der linken Schulter. Aufgrund der Erfahrungen mit der rechten Schulter sowie bei nebendiagnostisch vorliegender Fibromyalgie habe er sich zusammen mit der Beschwerdeführerin gegen ein operatives Vorgehen entschieden. Er empfehle den Ausbau der Schmerzmedikation (S. 2).
4.9 Dr. C.___ führte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2014 aus, dass keine neuen, bislang unbekannten oder unberücksichtigten medizinische Tatsachen vorgebracht würden (Urk. 10/93 S. 2). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
4.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ vom 10. September 2014 (Urk. 7/5) sowie einen türkischen Bericht (Urk. 7/6) ein. Dr. Z.___ informierte dabei, dass invalidisierende Beschwerden im Bereich beider Schultern aufgetreten seien. Während den Ferien in Istanbul im Sommer 2014 sei es zu einer akuten Verstärkung der Schulterschmerzen links gekommen. Ebenfalls hätten sich die schon bekannten Schmerzen des rechten Knies subjektiv stark verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe sich in Istanbul daher einer Schulter- und Knieoperation unterzogen. Die invalidisierenden Beschwerden an der Schulter sowie am rechten Knies seien neu aufgetreten, wodurch sich der Allgemeinzustand nochmals bedeutend verschlechtert habe (Urk. 7/5).
5.
5.1 Mit den im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Berichten vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine relevante Verschlechterung glaubhaft darzutun. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass in sämtlichen Berichten keine Angaben zu allfälligen Auswirkungen der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten sind.
5.2 Die Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter und deren Auswirkungen wurde bereits im Rahmen der im Jahr 2010/2011 erfolgten Rentenrevision diagnostiziert und berücksichtigt (Urk. 10/65, Urk. 10/67, Urk. 10/68/1-6, Urk. 10/69, Urk. 10/90/5-6). Seither sind diesbezüglich keine neuen Befunde ausgewiesen. Vielmehr ist den aktuellsten Berichten vom März 2014 zu entnehmen, dass sogar eine Verbesserung im Vergleich zum präoperativen Status zu verzeichnen ist (Urk. 10/95/1). Auch in Bezug auf die Rückenbeschwerden wurde durch die eingereichten Berichten keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht, welche einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen könnte. Das im Mai 2013 erfolgte MRI (vgl. Urk. 10/74/1) brachte lediglich Befunde hervor, welche mit den bereits im Vorfeld erhobenen Befunden vereinbar sind (vgl. insbesondere auch Urk. 10/19 S. 1 Ziff. 2, Urk. 10/21 S. 4 f., Urk. 10/36 S. 4). Hinweise auf neue funktionelle Defizite lassen sich nicht finden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine relevante Verschlechterung eingetreten sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits seit längerem unter ausgeprägten Rückenschmerzen leidet.
5.3 Zwar sind seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2011 zusätzliche Beschwerden an der linken Schulter hinzugekommen. Den eingereichten Berichten ist diesbezüglich jedoch keine eigentliche Diagnosestellung zu entnehmen. PD Dr. A.___ erwähnte lediglich die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten beidseitigen Schulterschmerzen und entschied sich nach einem MRI und unter Berücksichtigung der nebendiagnostisch vorliegenden Fibromyalgie gegen ein operatives Vorgehen (Urk. 10/90/1-2, Urk. 10/95/5-6). Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit grundsätzlich nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2; vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 121 V 366 E. 1b) zwar weitere Berichte ein, wonach sie sich aufgrund einer akuten Verstärkung der Schmerzen im Juli 2014 in Istanbul einer Operation an der linken Schulter und am rechten Knie unterzogen habe (vgl. Urk. 7/5-6). Die Kniebeschwerden sind indessen nicht vollkommen neu hinzugekommen, sondern lassen sich bereits den Berichten vor der Rentenzusprache entnehmen (Urk. 10/6/4-5 S. 1, Urk. 10/21 S. 3). Dem in türkischer Sprache eingereichten Bericht (Urk. 7/6) lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob nach der Operation mit erheblichen und dauerhaften Einschränkungen zu rechnen ist, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit auf den Invaliditätsgrad auswirken könnten (vgl. hierzu vorstehend E. 1.2). Dies wird allein durch den Umstand, dass eine Operation erfolgt ist, nicht glaubhaft gemacht.
Selbst bei veränderten Diagnosen gilt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht, dass nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski