Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00859




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, war von Mai 2008 bis Mai 2009 in der Y.___ als Arztgehilfin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 27. November 2008 war (Urk. 6/11/2). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sich die Versicherte am 20. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog das von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. März 2010 erstattete psychiatrische Gutachten bei (Urk. 6/34).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/54) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente von 1. November 2009 bis 31. März 2010 und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2011 zu (Urk. 6/63-64).

1.2    Nach Eingang eines am 14. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/71) holte die IV-Stelle ärztliche Berichte ein (Urk. 6/73/5, Urk. 6/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2014 die Verfügungen vom 4. August 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des folgenden Monats ein (Urk. 6/88 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr weiterhin ihre bisherige Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

    Mit Replik vom 19. November 2014 (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest mit der Ergänzung, dass eventuell ergänzende neuropsychologische Abklärungen vorzunehmen seien.

    Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenvergung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass gemäss medizinischen Abklärungen weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen ein Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle. Die Einschränkung und Überlastung am Arbeitsplatz würden keinen Gesundheitsschaden darstellen, da die Beschwerden therapierbar seien und keine dauerhafte Einschränkung bewirkten. Aktuell sei auch von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 2 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, die damalige Rentenzusprache erweise sich als zweifellos unrichtig. Die RAD-Stellungnahme finde keine Stütze in den damaligen medizinischen Unterlagen. Weshalb damals von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die IV-Rente sei ihr nicht zu Unrecht zugesprochen worden. Es habe damals ein rentenanspruchsbegründender Gesundheitszustand vorgelegen und auch heute bestehe immer noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr deshalb weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 5, S. 11 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. August 2011 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde.


3.

3.1    Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

3.2    Die Ärzte des A.___ berichteten am 31. Dezember 2008 (Urk. 6/10/11-13) und nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0). Sie führten aus, es bestehe seit dem 23. November 2008 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 16. März 2009 (Urk. 6/10/6-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelschwere depressive Episode

- Verdacht auf stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa

- Eisenmangel

- anamnestisch seit 1998 Essstörungen

- im Kindesalter Dyskalkulie und Teilleistungsschwächen

    Sie führte aus, es bestehe seit dem 24. November 2008 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Es lägen wahrscheinlich immer noch Teilleistungsschwächen vor. Die Beschwerdeführerin müsste erneut neuropsychologisch evaluiert werden (S. 2 Ziff. 1.7). Schnelles Arbeiten und mehrere Aufgaben in kurzer Folge seien für die Beschwerdeführerin sehr schwierig. Die aktuelle Arbeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7).

3.4    Die Ärzte des A.___ berichteten am 24. März 2009 (Urk. 6/13/9-15) über die achtwöchige Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin und nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine stressbedingte, teilweise bulimische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0).

    Sie führten aus, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Beschwerden mit den Belastungen an der Arbeitsstelle zusammenhängen würden. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte den Anforderungen im Beruf nicht entsprechen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei mittelgradig gebessert, aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitation entlassen worden. Die Depression habe reduziert werden können und das bulimische Essverhalten habe sich zu einem grossen Teil normalisiert. Prognostisch günstig seien die Motivation, der grosse Wille und die Reflektionsfähigkeit. Ungünstig hingegen die Unsicherheit, die grossen Selbstansprüche und die geringe Belastbarkeit. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin dringend indiziert (S. 4 unten).

3.5    Die Ärzte des A.___ berichteten erneut am 27. März 2009 (Urk. 6/13/6-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich jedoch reduziert. Die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien aber immer noch sehr gering. Die Beschwerdeführerin könne den beruflichen Anforderungen nicht entsprechen. Sie fühle sich schnell überfordert, was zur psychischen Destabilisierung führe und psychosomatische Reaktionen hervorrufe. Ohne grosse Belastungssituationen sei eine weitere Stabilisierung auf längere Sicht möglich und somit eine Leistungssteigerung zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin sehr stressanfällig sei und sich schnell unter Druck fühle, müsse eine behinderungsangepasste Tätigkeit in Betracht gezogen werden. Die Ausübung ihres Berufs als medizinische Praxisassistentin beziehungsweise Arztsekretärin sei daher in Frage gestellt (S. 1 oben).

3.6    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 11. Februar 2010 Stellung (Urk. 6/32/3-4) und führte aus, laut psychiatrischer Standortbestimmung vom 11. Februar 2010 verhindere bei der Beschwerdeführerin ein chronischer psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F60.31 mit F50.1) seit November 2008 die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Im Vordergrund des verhaltenseinschränkenden Beschwerdebildes stünden Identitätsprobleme, verbunden mit Erschöpfungskrisen, Minderwertigkeitsgefühlen und depressiv getönten Verstimmungen. Die Beschwerdeführerin sei gut in der Lage, einen eigenstrukturierten Tagesablauf einzuhalten und beteilige sich bei ausgeprägter Leistungsmotivation aktiv am ärztlich eingeleiteten lege artis durchgeführten Behandlungsprozess, der ambulant und bei Bedarf stationär durchgeführt werde. Aus versicherungsmedizinischer Warte bestehe vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens ein deutliches Integrationspotential der Beschwerdeführerin bei einer medizintheoretisch zu postulierenden Restarbeitsfähigkeit von 60 % eines Pensums von 100 % für angestammte und angepasste beruflich zu verwertende Tätigkeiten in leidensangepasster Arbeitssituation.

3.7    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 10. März 2010 (Urk. 6/34) gestützt auf die Akten, die Exploration der Beschwerdeführerin sowie ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychologen des A.___. Er nannte folgende Diagnose (S. 5 Ziff. 4):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche mittlerweile weitgehend in Remission gelangt sei

    Er führte aus, zusammengefasst sei der Befund mit einer mittelschweren Depression vereinbar, wobei die objektiv feststellbare Symptomatik jetzt bereits wieder weitgehend abgeklungen sei. Das klinische Bild sei allerdings weiterhin durch leichte Einbussen im Sinne von Teilleistungsstörungen geprägt (S. 5 Ziff. 3). Das Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der umschriebenen Entwicklungsstörungen der schulischen Fertigkeiten (ICD-10 F81.3) zu sehen. Die Ursache des letztgenannten Störungsbildes sei laut anamnestischen Angaben eine Asphyxie (S. 5 Ziff. 4). Die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Arztgehilfin sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheriger Ausprägung angemessen gewesen. Mit Blick auf die sich weitgehend in Remission befindliche Depression sei davon auszugehen, dass inzwischen wieder eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings sei aufgrund der beschriebenen Teilleistungsstörungen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Beruf als Arztgehilfin unrealistisch. Eine Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei zu 100 % möglich (S. 5 Ziff. 5, S. 6 Ziff. 6).

3.8    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 2. Februar 2011 Stellung (Urk. 6/53/2) und führte aus, es könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 10. März 2010 bestehe. Eine Neubeurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch eine RAD-Untersuchung sei in einem Jahr wieder vorzunehmen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) auf folgende Berichte:

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Oktober 2013 (Urk. 6/74/6-9) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- anamnestisch depressive Episoden

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht ulzeröse Dyspepsien. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. bis 21. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Psychiatrisch habe er die Beschwerdeführerin nicht behandelt, weshalb diesbezüglich keine Angaben möglich seien (S. 2 Ziff. 1.4).

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 17. April 2014 (Urk. 6/82/5-8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1):

- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

- Entwicklungsstörungen schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), wahrscheinlich aufgrund einer partalen Asphyxie

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach mittelgradiger Depression (ICD-10 F32.1), remittiert, sowie einen Status nach Burn-Out. Er führte aus, eine Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf als Arztgehilfin sei nicht mehr gegeben. In einem geschützten Rahmen weise die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsfähigkeit von 60 % auf. Die Einschränkungen und Defizite hätten sich über Jahre als stabil erwiesen, weshalb auf längere Sicht mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Beschäftigungsfähigkeit zu rechnen sei (S. 1 f.).

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin berief sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 3Juli 2014 (Urk. 2) auf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen vom 4August 2011 (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die Beschwerdegegnerin kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch klar unzutreffende Annahmen, die für die Diagnosestellung von entscheidender Bedeutung sind, können in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungszusprechung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 mit Hinweisen).    

5.2    Die Rentenverfügung vom 4August 2011 (Urk. 6/63-64) erging wie bereits ausgeführt insbesondere gestützt auf die RAD-Beurteilungen von ProfC.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8).

    Deren Beweiskraft ist jedoch nicht ohne weiteres als zweifelhaft zu bezeichnen, zumal der Bericht von RAD-Arzt Prof. C.___ ausführlich gehalten ist, und RAD-Arzt Dr. D.___ im Wissen um die anderweitige Beurteilung von Dr. Z.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 60 % ausging und dies mit der Diagnose eines chronischen psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert begründete. Diese Einschätzungen erscheinen nicht als offensichtlich falsch, insbesondere da auch Dr. Z.___ die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen bisheriger Ausprägung als angemessen betrachtete (vgl. vorstehend E. 3.7). Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass bei einem schwankenden Krankheitsverlauf die ärztlichen Einschätzungen unterschiedlich ausfallen können und einer stärkeren Ermessensausübung unterliegen. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Wiedererwägungsgrund liegt hier im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung wie der Arbeitsunfähigkeitsschätzung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Ein so eindeutiger Schluss kann vorliegend nicht gezogen werden; die Zusprache einer befristeten ganzen Rente sowie einer unbefristeten Dreiviertelsrente erscheint in Anbetracht der damaligen Sachlage als vertretbar.

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 4. August 2011 ist somit nicht möglich.


6.    

6.1    Zu prüfen ist eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens gingen die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ ein (vgl. vorstehend E. 4.2 und 4.3). Diese Berichte sind nicht geeignet, um eine allfällige Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen: Dr. E.___ wies darauf hin, dass er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht behandle und deshalb keine Angaben machen könne. Dr. F.___ ging fälschlicherweise davon aus, dass Dr. Z.___ eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 60 % - korrekt wäre 100 %; vgl. vorstehend E. 3.7 - attestiert habe (vgl. Urk. 6/82 S. 1). Zudem legte Dr. F.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb sich nun eine andauernde Persönlichkeitsveränderung eingestellt haben soll, und wie sich die zusätzlich diagnostizierte Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin als diplomierte Arztgehilfin (vgl. Urk. 6/2/2) vereinbaren lässt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer invalidisierenden psychischen Erkrankung leidet. Darüber geben jedoch die vorliegenden Arztberichte zu wenig Aufschluss, was auch die Beschwerdegegnerin feststellte (vgl. Urk. 5).

6.2    Da somit aktuelle verlässliche ärztliche Einschätzungen zu Diagnosen und einer Restarbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit wie auch in der angestammten Tätigkeit fehlen, mangelt es vorliegend an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2011. Den Akten sind jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die mittelgradige Depression mittlerweile remittiert sei (vgl. vorstehend E. 4.3), was allenfalls eine Veränderung in Bezug auf die Auswirkungen der Krankheit der Beschwerdeführerin bedeuten kann. Zu beachten bleibt ausserdem, dass selbst bei Vorhandensein exakt derselben Diagnosen wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen würde, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).

6.3    Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung der Beschwerdeführerin eine Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge. Ob dabei, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 10 S. 12 Ziff. 4), eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen ist, wird von den beauftragten Fachpersonen zu entscheiden sein.

6.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.     

7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemäss Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach