Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00860 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Juli 2014 die laufende Viertelsrente von X.___ auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. September 2014, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, die Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eventualiter die Weiterausrichtung der laufenden Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und in prozessualer Hinsicht eine Zeugenbefragung und die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beantragt hat (Urk. 1 S. 2 und 5),
nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die Replik vom 26. November 2014, worin sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit der von der IV-Stelle beantragten weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden erklärt, das Gericht aber ersucht, die Begutachtung selbst anzuordnen (Urk. 13),
unter Hinweis auf den schriftlichen Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 17),
in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1),
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 120 V 360 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde beziehungsweise eine bisher vollständig ungeklärte Frage zu erheben ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3),
dass aufgrund der Eingabe der IV-Stelle vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7) beziehungsweise der dieser Eingabe zugrunde liegenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag (Urk. 8) sowie der übrigen Aktenlage unbestrittenermassen (Urk. 13) feststeht, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung durch die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens bedarf,
dass das Argument der Beschwerdeführerin, das Gutachten müsse direkt durch das Gericht eingeholt werden, da das Verfahren dadurch beschleunigt werde (Urk. 13), einerseits nicht ohne Weiteres überzeugt, und andererseits auf jeden Fall unter den gegebenen Umständen – die von der IV-Stelle beantragte aktuelle interdisziplinäre Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Urk. 7-8) unterblieb bisher vollständig - das Gericht nicht zu verpflichten vermag, das einzuholende Gutachten selbst anzuordnen,
dass die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf interdisziplinär - idealerweise mindestens fachärztlich-psychiatrisch, -rheumatologisch und -neurologisch wie anlässlich der letzten interdisziplinären Begutachtung im Jahr 2009 (Urk. 9/215) - begutachten lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge,
dass sich bei diesem Antrag die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme (Urk. 1 S. 2 und 5) erübrigt,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass gemäss Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht für unnötigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung ausgerichtet wird,
dass der in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von 18.38 Stunden allein für das Verfassen der Beschwerdeschrift (Urk. 14) als überhöht erscheint, insbesondere angesichts dessen, dass die Rechtsschrift auch rein appellatorische, der bekannten und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Schmerzsyndromen widersprechende Ausführungen enthält (Urk. 1 S. 4 und 19 ff.),
dass bei grosszügiger Betrachtung für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein Zeitaufwand von 8 Stunden anerkannt werden kann, was mit Blick auf die Honorarnote (Urk. 14) zu einem gesamthaften Vertretungsaufwand von 14.16 Stunden, und beim gerichtsüblichen Stundenansatz für Bemühungen bis 31. Dezember 2014 von Fr. 200.-- zu einer Parteientschädigung von Fr. 3‘080.15 führt (inklusive geltend gemachte Barauslagen von Fr. 20.-- und MWSt),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘080.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt