Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00861 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 30. August 2004 (Eingangsdatum) wegen der Folgen eines im Jahr 1978 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach die
IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 31. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch ihre Stellenvermittlung habe (Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 2. August 2006 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Y.___ vom 14. August 2006 bis zum 16. Februar 2007 (Urk. 7/39), das diese jedoch bereits am 15. August 2006 vorzeitig beendete (Mitteilung der IV-Stelle
vom 17. August 2006, Urk. 7/43). Per 9. Oktober 2006 trat die Versicherte eine Stelle als Office-/Buffet-Mitarbeiterin in einem teilzeitlichen Pensum bei den Z.___ an (Urk. 7/46 und Urk. 7/65), woraufhin die IV-Stelle am 11. Dezember 2006 feststellte, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 kündigte der Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 30. April 2008 (Urk. 7/56/5).
1.2 Am 24. Juli bzw. 18. August 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge eines am 12. November 2007 erlittenen Fersenbeinbruchs rechts verschlechtert habe (Urk. 7/56 und Urk. 7/57/1-2). Mit Verfügung vom 30. September 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75).
1.3 Mit Schreiben vom 27. August 2010 beantragte die Versicherte die prozessuale Revision der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2005 (richtig: 25. August 2005), da diese offensichtlich unrichtig sei (Urk. 7/80). Als Beilage reichte sie den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, vom 26. Mai 2010 ein (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Gesuches um prozessuale Revision in Aussicht (Urk. 7/100), wogegen diese am 13. April 2011 Einwand erhob (Urk. 7/103). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie, ein Gutachten (Expertise vom 24. September 2013, Urk. 7/156/1-18, vgl. auch neuropsychologisches Teilgutachten des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des D.___ vom 1. Juli 2013, Urk. 7/156/24-41). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 ordnete die IV-Stelle die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an (Urk. 7/165), welche am 20. März 2014 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vorgenommen wurde (Bericht vom 25. März 2014, Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Mai 2014, der den Vorbescheid vom 16. März 2011 ersetzte, Urk. 7/178, und Schreiben der Versicherten vom 22. Mai 2014 betreffend Verzicht auf Einwand, Urk. 7/181) erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2014 die bisherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - auf eine ganze Rente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben, als ihr vor dem 1. August 2010 Leistungen verweigert worden seien, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente ab dem 1. August 2003, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Begehrens um eine öffentliche Verhandlung; sollte das Gericht die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorladen, so seien auch der RAD, Gutachter Dr. C.___ sowie Prof. Dr. rer. nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. G.___, Psychologin, vom D.___ beizuziehen (Urk. 6). Mit Replik vom 24. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 14). Am 14. März 2016 fand am Sozialversicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (vgl. Protokoll S. 4).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheides schriftlich einzureichen (anwendbar nach Art 55 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit Verfügung vom 30. September 2009 wies die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/75). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) ab dem 1. August 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. August 2005 mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 zu Recht nicht in prozessuale Revision gezogen hat.
3.
3.1 Der Verfügung vom 25. August 2005, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 7/26 und Urk. 7/29, vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___ vom 7. Juni 2005, Urk. 7/24/3), lagen in medizinischer Hinsicht folgende Berichte zu Grunde:
3.2 Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 20. September 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6/1):
(1) Status nach schwerem Polytrauma mit offenem Schädel-Hirntrauma (fronto-basal) und Trümmerfrakturen beider Unterschenkel und Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, bei Verkehrsunfall als Beifahrerin 1978
(2) Folgen des Unfalles: neuropsychologisches Defizit mit Einschränkung von Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnis, Anosmie, praktisch Amaurose rechts (nur hell/dunkel sehen).
(3) ausgeprägte posttraumatische Arthrosen beider oberen Sprunggelenke (OSG)
(4) eine depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ keine. Er gab an, dass die Geschichte der Beschwerdeführerin aussergewöhnlich sei, weil sie sich während 26 Jahren trotz schweren posttraumatischen gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ohne Unterstützung durch die Sozialversicherung „durchgeschlagen“ habe. Sie habe nach dem Unfall zwei Kinder bekommen, eines ausserehelich, das andere nach einer unglücklichen Heirat, die bald geschieden worden sei. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich im Verkauf und als Buffetdame verdient. Gemäss den anamnestischen Angaben der Mutter habe die Beschwerdeführerin bis ca. 1993 unter einer posttraumatischen Epilepsie gelitten, weswegen sie von einem Arzt in der Ostschweiz behandelt worden sei, dessen Name ihm nicht bekannt sei. Offenbar aus Angst vor neuropsychologischen Testungen habe sie ärztliche Kontrollen möglichst vermieden. Wegen der belastungsabhängigen Fuss- und Beinschmerzen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf oder im Service nicht mehr möglich. Eine radiologische Untersuchung des linken OSG vom 15. Juli 2004 habe eine massiv fortgeschrittene posttraumatische Arthrose gezeigt. Über die bestehenden neuropsychologischen Funktionsdefizite könne er keine genaueren Angaben machen. Die Beschwerdeführerin selber wisse, dass ihre Merk- und Lernfähigkeit eingeschränkt sei, und man müsse sich vor Augen halten, dass sie ein offenes fronto-basales Schädelhirntrauma erlitten habe. Der Kalottendefekt habe mit einem Metallimplantat gedeckt werden müssen. Inwiefern berufliche Umschulungsmöglichkeiten bei dieser 45-jährigen Beschwerdeführerin somit möglich oder sinnvoll seien, könne er nicht festlegen. Dazu müssten auf Antrag der IV weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit - eine leichte Hilfsarbeit, sitzend - sei ihr halbtags zumutbar (Urk. 7/6).
3.3 Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin, stellte im Bericht vom 4. Mai 2005 infolge des schweren Polytraumas nach dem Autounfall 1978 leichte neuropsychologische Defizite (insbesondere Hirnfrontalfunktionen, posttraumatische Persönlichkeitsveränderung) fest und nannte im Übrigen im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. I.___ im Bericht vom 20. September 2004. Dr. J.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin, welche sie seit dem 8. Februar 2005 behandle, nach dem schweren Autounfall von 1978 22 Tage im Koma gewesen sei. Wenige Tage später sei sie wegen aggressiven und unkooperativen Verhaltens (Confusional State nach Hirnverletzung?) nach Hause geschickt worden. Leider bestünden keine medizinischen Berichte mehr aus jener Zeit, so dass man sich auf die heute objektivierbaren Befunde abstützen müsse. Die 46-jährige Beschwerdeführerin wirke altersentsprechend, sei wach und allseits orientiert. Frontal sei ein Kalottendefekt deutlich sichtbar, welcher durch in die Stirn gekämmte Haare überdeckt werde. Das Gesicht sei teilweise narbig. Hinweise für Konzentrationsstörungen lägen nicht vor, hingegen deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme, auch im Langzeitbereich. Es falle der Beschwerdeführerin schwer, eine chronologisch geordnete Biographie zu erzählen. Vieles müsse fremdanamnestisch durch die Mutter geordnet und ergänzt werden. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig. Die Intelligenz sei gut (Hawie-R). Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Zwänge, Ich-Störungen oder Wahnerleben lägen nicht vor. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin deprimiert und verunsichert. Sie habe Angst, keine neue Arbeit mehr zu finden, und Angst vor der Abhängigkeit durch das Sozialamt oder die IV. Sie dränge auf Eingliederungsmassnahmen. Gleichzeitig habe sie Angst zu versagen und den Anforderungen nicht genügen zu können. Teilweise lehne sie Therapien und berufliche Massnahmen von vornherein ab, da sie glaube, unter Druck gesetzt zu werden oder eine Aufgabe nicht erfüllen zu können. Teilweise zeige sie ein Vermeidungsverhalten bei vermeintlich schwierigen Situationen. Neuropsychologisch zeige sie gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden. Zu beobachten seien vor allem Verhaltensauffälligkeiten mit überhastetem, teilweise wenig gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situationen und unbekannte Aufgaben zu vermeiden. Die Abklärung durch den Hausarzt habe eine schwere posttraumatische Arthrose im OSG links ergeben, die ophtalmologische Abklärung eine posttraumatisch eingeschränkte Sehfähigkeit rechts durch Verletzung des rechten Sehnervs. Dr. J.___ kam zum Schluss, dass behinderungsbedingt Tätigkeiten, die ganztägiges Stehen und Gehen erfordern würden, vermieden werden sollten. Wechselbelastende Tätigkeiten sowie längeres Stehen an Ort ohne Gehen (= ohne Bewegung im OSG) sollten möglich sein. Arbeiten, die genaues und konzentriertes Sehen erfordern würden, seien nicht möglich. Arbeiten, die komplexe Aufgaben, selbständiges Problemlösen und gute Gedächtnisleistungen verlangen würden, würden die Beschwerdeführerin überfordern. Sinnvoll sei eine einfache und überschaubare Routinetätigkeit mit wenig Zeitdruck, Kontakt zu Menschen und/oder Tieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kantine sei der Beschwerdeführerin noch halbtags möglich (Arbeitsunfähigkeit infolge ganztägigen Stehens). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags, mit teilweise verminderter Leistung im Umfang von ca. 80 % zumutbar. Aufgrund der möglicherweise posttraumatischen Wesensveränderung sei die Arbeit in einem kleineren familiär geführten oder zumindest überschaubaren Betrieb sinnvoll (Urk. 7/16).
3.4 Dr. I.___ gab im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2005 an, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2004 nicht mehr in seiner Sprechstunde gemeldet habe. Gründe für dieses Ausbleiben seien ihm nicht bekannt. Diese Situation decke sich mit der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, wonach sie allen Ärzten gegenüber sehr misstrauisch gewesen sei und sich nur in Notfällen habe behandeln lassen. Er bleibe aber bei der Aussage, dass die Beschwerdeführerin eigentlich seit 1978 arbeitsunfähig sei. Die Tatsache, dass sie trotz den Behinderungen ihren Lebensunterhalt teilweise selber habe bestreiten können, sei für ihn aussergewöhnlich. Zur Klärung der Situation empfehle er zum einen eine neuropsychologische Abklärung und zum anderen eine orthopädische Begutachtung der ausgeprägten posttraumatischen Arthrosen an den Sprunggelenken (Urk. 7/17).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014, in der die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 voll arbeits- und erwerbsunfähig sei (Urk. 2, vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 29. April 2014, Urk. 7/177/9-10), lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen zu Grunde:
4.2 Dr. A.___ und Prof. B.___ erklärten im an die Sozialhilfe K.___ gerichteten Bericht vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/79), dass die Beschwerdeführerin ihnen zur verhaltensneurologischen Abklärung zugewiesen worden sei (Untersuchungen vom 21. April und 26. Mai 2010). Die Beschwerdeführerin habe als 19-jährige Beifahrerin einen Autounfall erlitten. Dabei habe sie sich ein schweres Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma fronto-basal und Trümmerfrakturen beider Unterschenkel sowie der Sprunggelenke, links ausgeprägter als rechts, zugezogen. Konsekutiv hätten sich nach einer Sehnervverletzung eine Amaurose rechts und eine Anosmie entwickelt, und es seien neuropsychologische Defizite aufgetreten. Inzwischen hätten sich sodann posttraumatische Arthrosen an beiden OSG entwickelt. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stehe ein Verhaltenssyndrom mit Verstimmung, Passivität und Motivationsschwäche, zunehmender Entwicklung eines Messie-Syndroms mit sozialer Isolierung sowie Neigung zu Dissimulation (Anosodiaphorie). Auf kognitiver Ebene würden sich eine schwankende Aufmerksamkeit, ein vermindertes Lernen und Abrufen von sprachlichen Informationen und eine verminderte kognitive Flexibilität zeigen. Diese Befunde würden Funktionsstörungen fronto-orbitaler und -basaler Regionen mittelschweren Ausmasses als Residuen des 1978 erlittenen Unfalls mit Contusio cerebri entsprechen. Auch die Anosmie sei durch die neuroradiologisch beschriebenen bifronto-basalen Substanzdefekte erklärt. Im Mai 1979 sei im L.___ eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, die eine fehlende Krankheitseinsicht, eine überhastete und unkonzentrierte Arbeitsweise, eine subdepressive Stimmung und intakte kognitive Leistungen (vgl. dazu auch die Darlegungen unter „Relevante Anamnese“, Urk. 7/79/1) als Folgen des Schädelhirntraumas gezeigt hätten, damals assoziiert mit einer Funktionsstörung vorwiegend rechts anteriorer Hirnareale. Dass später keine Verlaufsuntersuchungen dokumentiert worden seien, sei insbesondere auf den fehlenden Leidensdruck der Beschwerdeführerin und ihre Dissimulation zurückzuführen (ungenügendes und in Bezug auf Persönlichkeitsveränderungen sogar fehlendes Realisieren von Defiziten, weshalb sie nach dem Unfall auch sämtliche Hilfe abgelehnt habe). Im posttraumatischen Verlauf sei es auch zu epileptischen Anfällen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei jetzt aber seit Jahren ohne Therapie anfallsfrei. Auch im aktuellen EEG fänden sich keine fokalen oder generalisierten epilepsieverdächtigen oder –spezifischen Potentiale. Es zeige sich jedoch eine herdförmige Funktionsstörung über dem linken vorderen Quadranten, ebenfalls passend zu den Unfallfolgen. Dr. A.___ und Prof. B.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht nicht arbeitsfähig und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Seit dem Schädelhirntrauma sei sie keiner festen Arbeitsstelle mehr nachgegangen, habe jedoch viele Arbeitsversuche unternommen. Limitierend auf berufliche Tätigkeiten wirke sich neben den kognitiven Einschränkungen insbesondere die posttraumatische Veränderung der Persönlichkeit aus, welche die soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin erheblich einschränke.
4.3 Dr. C.___ stellte im Gutachten vom 24. September 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/156/14):
(1) ein Frontalhirnsyndrom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen bei Status nach Contusio cerebri 1978 mit residuellen grösseren bifronto-temporalen Substanzdefekten am Hirn (ICD-10 F07.0)
(2) eine residuelle posttraumatische Anosmie
(3) posttraumatische residuelle Sehstörungen rechts
(4) eine posttraumatische Arthrose im OSG links
(5) eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Konfliktsituation
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/156/14):
(1) Spannungskopfschmerzen mit rezidivierenden Attacken einfacher Migräne
(2) ein höchst diskretes Carpaltunnel-Syndrom links
Dr. C.___ erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall in verschiedenen Berufen versucht habe. Nach den Akten sei das Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiterin bei der M.___ vermutlich aufgrund eines nicht angepassten Verhaltens am Arbeitsplatz unterbrochen worden. Längere Zeit habe sie offensichtlich mit Erfolg bei der Familie N.___ gearbeitet. Man müsse davon ausgehen, dass die dortigen psychosozialen Bedingungen für die Reintegration günstig gewesen seien. Ein späterer Arbeitsversuch im Pflegedienst sei bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Seit 2005 habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet und die verschiedenen Arbeitsvermittlungsversuche seien offensichtlich ohne Erfolg geblieben. Im Vordergrund würden wohl posttraumatische neuropsychologische Veränderungen stehen. Zur Beeinträchtigung komme es durch die neuropsychologischen, sowohl 2010 wie auch im neuen Gutachten von Frau O.___ (richtig: G.___) objektivierten Teilleistungsstörungen. Durch diese posttraumatischen Veränderungen sei die Beschwerdeführerin im Erlernen von neuen Fähigkeiten, in der psychosozialen Interaktion und im selbständigen Arbeiten deutlich behindert. Die arthrotischen Veränderungen seien nicht schwer beeinträchtigend und würden zu keiner wesentlichen Invalidisierung führen. Darüber hinaus finde man eine residuelle posttraumatische Anosmie. Bei der klinischen Untersuchung finde man ferner einen diskreten Gesichtsfeldausfall rechts temporal. Durch die Sehstörung sei die Beschwerdeführerin nie wesentlich behindert gewesen. Zusammenfassend sei sie seit dem Unfall 1978 zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch auf dem freien Arbeitsmarkt. In einem geschützten Rahmen könne man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Im Wesentlichen liege ein seit 1978 unveränderter Gesundheitszustand vor. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angehe, handle es sich seit der letzten Revision somit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (Urk. 7/156/13-16).
4.4 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 25. März 2014 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) und (2) eine organische Persönlichkeitsstörung (frontaler Prägung) nach Schädelhirntrauma 1978 (ICD-10 F07.0) fest. Er legte dar, dass bei der Beschwerdeführerin neben rein organisch bedingten Einschränkungen, welche vorwiegend die Handlungsplanung und Strukturierung betreffen würden, auch erhebliche psychische Einschränkungen hinsichtlich Impuls- und emotionaler Steuerungsfähigkeit, Flexibilität und Umstellungsvermögen sowie depressiv bedingt eine eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit (Konzentration, Ausdauer, Motivation) bestehen würden. Die Funktionseinschränkungen würden im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten von Dr. C.___ ausführlich dargestellt. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht könne diesbezüglich unfallbedingt hinsichtlich der depressiven Störung auch von einer Änderung des Wesenszusammenhangs ausgegangen werden. Strukturierte einfache praktische Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck, Verantwortung, Entscheidungsdruck, Publikumsverkehr und kommunikative Anforderungen wären rein medizinisch-theoretisch in einem institutionell geschützten Rahmen möglich. In der freien Wirtschaft sei aufgrund der hier gegebenen Kombination vorbestehender unfallbedingter hirnorganischer und hinzugekommener psychischer Faktoren aus medizinischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Beginn der psychischen Verschlechterung sei schwierig festzulegen, da insbesondere depressive Phasen in der Vergangenheit bereits vermehrt aufgetreten seien. Eine psychiatrische Behandlung habe nie wirklich stattgefunden und entsprechend seien auch keine fachärztlichen Befunde vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei hier aber am ehesten anzunehmen, dass mit dem Scheitern der beruflichen Eingliederung 2009 auch der soziale Rückzug und die zunehmende depressive Symptomatik begonnen hätten (Urk. 7/171/5-6).
5.
5.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b und 110 V 141 E. 2).
Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).
5.2 Der Bericht von Dr. A.___ und Prof. B.___ vom 26. Mai 2010 (vgl. E. 4.2) und das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. September 2013 (vgl. E. 4.3) enthalten keine neuen Tatsachen noch stellen diese Beurteilungen neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Erhebliche medizinische Faktoren, die zur Zeit der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2004/2005 bereits vorhanden, indes (noch) nicht erkannt worden waren, werden darin nicht aufgeführt. So hatten sowohl Dr. I.___ als auch Dr. J.___ in den Berichten vom 20. September 2004 (vgl. E. 3.2) bzw. 4. Mai 2005 (vgl. E. 3.3) im Wesentlichen bereits dieselben unfallbedingten Diagnosen gestellt wie Dr. A.___ und Prof. B.___ im Bericht vom 26. Mai 2010 bzw. Dr. C.___ im Gutachten vom 24. September 2013, wobei das von Dr. C.___ diagnostizierte Frontalhirnsyndrom mit Persönlichkeits- und Impulskontrollstörungen auf eine neue Würdigung des im Entscheidzeitpunkt bereits bekannten Beschwerdebildes zurückgeht. Erwähnung fanden in den Berichten von Dr. I.___ und Dr. J.___ dabei insbesondere auch die neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin. Dr. J.___ stellte im Rahmen ihrer Befunderhebung damals noch gute kognitive Leistungen und eine problemlose Belastbarkeit über vier Stunden, andererseits aber auch Auffälligkeiten im Sinne von überhastetem, teilweise nicht gesteuertem Verhalten, Selbstzweifeln und der Tendenz, schwierige Situationen und unbekannte Aufgaben zu vermeiden, fest. Weiter stellte Dr. J.___ deutliche Hinweise für Gedächtnisprobleme fest. Insgesamt erachtete sie die neuropsychologischen Defizite indes noch als leicht, weshalb sie denn auch lediglich von einer teilweise eingeschränkten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausging. Dafür hat die Beschwerdeführerin in der Folge insofern auch den Tatbeweis erbracht, als sie ab dem 9. Oktober 2006 in einem Pensum von durchschnittlich ca. 50 % als Office-/Buffet-Mitarbeiterin beim Z.___ arbeitete (Urk. 7/46 und Urk. 7/65). Diese Tätigkeit übte sie sodann bis zum 1. Januar 2008 aus (Urk. 7/65/4), ehe der Z.___ das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2008 unter Hinweis auf die längeren Abwesenheiten der Beschwerdeführerin infolge der am 12. November 2007 erlittenen Fraktur des Volkmann-Dreiecks OSG rechts per 30. April 2008 kündigte (Urk. 7/56/4-5 und Urk. 7/58/2; vgl. auch Urk. 7/71/3). Wie der betreffenden Aktennotiz vom 2. Dezember 2010 zu entnehmen ist, bejahte Frau P.___ vom Z.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin, dass es sich dabei um eine Tätigkeit unter normalen Bedingungen in der freien Wirtschaft gehandelt habe, das heisst also um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/85). Im Weiteren ist die Feststellung von Dr. A.___ und Prof. B.___, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Schädelhirntrauma im Jahr 1978 viele Arbeitsversuche unternommen habe, allerdings keiner festen Anstellung mehr nachgegangen sei (vgl. E. 4.2), unzutreffend. Wie dem kommentierten Lebenslauf von pro infirmis vom 19. Februar 2005 (Urk. 7/12/1-2) zu entnehmen ist, waren zwar verschiedene Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin erfolglos. Andererseits war sie aber zwei Mal auch über einen längeren Zeitraum erwerbstätig, nämlich von 1992 bis 1997 als Verkäuferin in einem 100%-Pensum in der Q.___ und von 2001 bis 2004 als Allrounderin in einem 80%-Pensum im Personalrestaurant R.___ (vgl. dazu auch den Arbeitgeberbericht vom 5. September 2004, Urk. 7/5, das Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2004, Urk. 7/110, sowie das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeber vom 17. Dezember 2011, Urk. 7/111). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt bereits seit 1978 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 4.3), nicht zu überzeugen. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass offenbar erst im Jahr 2010 ein Schädel-MRI durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/79/3 und Urk. 20 Rz. 28). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. J.___ vom Mai 2005 beruhte – wie dargelegt - auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, der im Rahmen der Abklärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich mehr Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Von daher steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht fest, dass die ärztliche Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit anders ausgefallen wäre, wenn schon früher ein Schädel-MRI durchgeführt worden wäre.
Zusammenfassend ist somit nicht ersichtlich, dass der behandelnden Ärztin Dr. J.___, welche die Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache vom 25. August 2005 untersucht hatte, namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben waren, was jedoch vorauszusetzen wäre, damit von neuen Tatsachen ausgegangen werden könnte.
5.3 Nach dem Gesagten ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, und die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.
Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl