Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00862 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
Pensionskasse X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Libera AG
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Dr. iur. A.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 21. Mai 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2013 und 6. Februar 2014 ein (Urk. 8/9 und Urk. 8/15). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2014 stellte die Verwaltung die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. April 2014 in Aussicht (Urk. 8/19). Nachdem die Pensionskasse X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/24-26), nahm med. prakt. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ und gab am 6. Mai 2014 eine Stellungahme ab (Urk. 8/29 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hielt die IV-Stelle an ihrer im Vorbescheid angekündigten Rentenzusprache fest (Urk. 8/30 und Urk. 8/32-36).
2. Dagegen erhob die Pensionskasse X.___ mit Eingabe vom 4. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe; eventuell sei nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Sache neu zu befinden und subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. November 2014 hielt die Pensionskasse X.___ an ihren mit Beschwerde vom 4. September 2014 gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Der mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2014 beigeladene Z.___ (Urk. 12) nahm am 2. Februar 2015 Stellung (Urk. 16).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenzusprache in der Verfügung vom 16. Juli 2014 damit, aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aus dem Kündigungsschreiben gehe hervor, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe und arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, die Zusprach einer ganzen Rente würde den Untersuchungsgrundsatz verletzen. Denn bei den Akten finde sich keine auf eigenen Untersuchungen basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch einen psychiatrischen Facharzt (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, beim Versicherten liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit habe sich im Arbeitsverhältnis nicht niedergeschlagen. Zudem weise die vom Arbeitgeber geführte Liste der Absenzen des Versicherten nur drei kurze krankheits- respektive unfallbedingte Abwesenheiten auf. Es bestehe eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der langjährigen 100%igen Arbeitsfähigkeit als Hauswart und der plötzlich aufgetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit. Zudem werde das psychische Beschwerdebild durch im Rahmen der Invaliditätsbemessung auszuklammernde psychosoziale und soziokulturelle Umstände bestimmt und unterhalten (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 Der Beigeladene brachte vor, die Krankheit habe sich bereits während des Arbeitsverhältnisses bemerkbar gemacht. Die sich später zugetragenen Ereignisse würden alsdann eine zunehmende Beschwerdeproblematik seit der Kündigung zeigen. Er habe bis heute keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters würden die wesentlichen Angaben und Begründungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zur Arbeitsfähigkeit enthalten, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters sei ihm ausserdem die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar (Urk. 16 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der den Versicherten seit März 2013 behandelnde Dr. B.___ diagnostizierte am 11. Juni 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und nannte als Verdachtsdiagnose eine paranoide Schizophrenie. Den chronisch ausgeprägten, beidseitigen Kniebeschwerden mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er führte aus, der verheiratete Versicherte sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen. Seit Jahren gebe es Probleme am Arbeitsort („Konflikte, ungebührliches Verhalten, gewaltbereit, usw. [Schulbehörde]“). Der Versicherte sei weder korrigier- und „führbar“ noch gesprächsfähig. Er sei uneinsichtig und misstrauisch und hege einen ständigen Groll. Er habe – so die Aussage der Schulleiterin – am 25. Januar 2013 die Kündigung trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfassung und den schwierigen Charakter erhalten. Dr. B.___ berichtete weiter, der Versicherte könne nicht mit anderen Menschen, so auch nicht mit der Schulleiterin, den Lehrern und Kindern umgehen. Er attestierte eine seit 11. April 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Arbeit. Ob dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen einer allein auszuführenden Arbeit (Garten, putzen, etc.) ohne Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Mitarbeitenden im Umfang zwischen ein bis drei Stunden pro Tag möglich sei, stellte er in Frage (Urk. 8/9).
3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014 hielt der nämliche Arzt an den im Bericht vom 11. Juni 2013 gestellten psychiatrischen Diagnosen fest und berichtete von einem unveränderten Befund. Er führte aus, der Versicherte empfinde die Kündigung weiterhin als ungerecht. Seiner Ehefrau gegenüber sei er misstrauisch und zeitweise aufgebracht und aggressiv. Er sei deshalb wegen Drohung und Nötigung in der ehelichen Wohnung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Von der Staatsanwaltschaft sei zudem die Weisung zu einer psychiatrischen Behandlung erlassen worden. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hauswart, die ohne anwesende Vorgesetzte und weitgehend selbständig habe ausgeführt werden können, sei theoretisch ideal gewesen (Urk. 8/15).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2014 wies der psychiatrische Facharzt C.___ vom RAD darauf hin, dass das Kündigungsschreiben auf ein „unbefriedigendes Verhalten“ hinweise. Daher könne davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber eine Leistungseinbusse aufgefallen sei. Für paranoide Persönlichkeiten sei „übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung“ sowie „Neigung zu ständigem Groll, zum Beispiel wegen der Weigerung der Betreffenden, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen durch andere zu verzeihen“ typisch. Aus psychiatrischer Sicht sei daher nachvollziehbar, dass die Kündigung den Versicherten derart gekränkt habe, dass er trotz langjähriger Therapie dekompensiert habe und arbeitsunfähig geworden sei. Die Aufgaben als Hauswart würden hohe soziale Fähigkeiten voraussetzen, die bei paranoiden Persönlichkeiten dürftig ausgeprägt seien (Urk. 8/29 S. 2). Der RADArzt berichtete weiter, bei einem ausführlichen Telefonat habe Dr. B.___ ergänzend angeführt, der Versicherte habe schon seit Beginn seiner Berufstätigkeit eine paranoide Haltung aufgewiesen. Angesichts der anhaltenden Arbeitsplatzschwierigkeiten sei er früher bei Dr. D.___ in der E.___ behandelt worden. Dieser habe sich mehrfach bei den Arbeitgebern des Versicherten vermittelnd eingesetzt. An allen wechselnden Arbeitsstellen habe er sich – so Dr. B.___ weiter – schikaniert und beobachtet gefühlt. Diese paranoide Haltung habe sich allmählich ausgeweitet auf die Ehefrau des Versicherten, die er nun ebenfalls beschuldige, mit anderen gegen ihn zusammen zu spannen. Zusammenfassend hielt der RAD-Arzt fest, die zusätzlichen Angaben des behandelnden Psychiaters würden die ICD-Kriterien, insbesondere den biografisch frühen Beginn der Persönlichkeitsstörung belegen (Urk. 8/29 S. 3 f.).
4.
4.1 Z.___ war seit 1. Januar 1991 bei der Schulverwaltung F.___ als Hauswart tätig (Urk. 8/10 S. 1 f.), als ihm am 25. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis aufgrund seines unbefriedigenden Verhaltens mit Wirkung per 30. April 2013 gekündigt wurde (Urk. 8/10 S. 8). Diesbezüglich wird die Schulleiterin im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2013 zitiert, dass der Versicherte die Kündigung nach vielen schwierigen Jahren, trotz Verständnis für die zeitweise schlechte psychische Verfassung und den schwierigen Charakter, erhalten habe (Urk. 8/9 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 61-jährig. Im nämlichen Bericht hält der behandelnde Psychiater fest, dass seit Jahren Probleme am Arbeitsplatz aufgetreten seien, wobei die Schulbehörde von Konflikten, einem ungebührlichen Verhalten und einer Gewaltbereitschaft gesprochen habe (Urk. 8/9 S. 2). Von anhaltenden beruflichen Schwierigkeiten berichtete Dr. B.___ auch anlässlich des Telefongespräches mit dem RAD-Arzt C.___. Der Versicherte habe sich an seinen wechselnden Arbeitsstellen jeweils schikaniert und beobachtet gefühlt. Der damalige behandelnde Psychiater habe sich mehrfach vermittelnd für ihn eingesetzt (Urk. 8/29 S. 2). Am 20. August 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl gegen Z.___ wegen Drohung und Nötigung der Ehefrau erlassen und er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Auflage gemacht, sich wöchentlich einer einstündigen Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Urk. 8/15).
4.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. B.___ abgegebene Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands von Z.___ beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit einleuchtend und nachvollziehbar, zumal er auch aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Versicherten hat. Sie stimmt mit den faktischen Verhältnissen überein und wird auch vom psychiatrischen RAD-Facharzt bestätigt. Die medizinischen Unterlagen erlauben folglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es würden keine echtzeitlichen Arztberichte die Behauptung von Dr. B.___ belegen, dass der Versicherte seit jeher an einem psychischen Gesundheitsschaden leide (Urk. 1 S. 8), betrifft, ist anzumerken, dass Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen und bis ins Erwachsenenalter dauern (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014 S. 274). In Übereinstimmung damit präsentieren sich die Angaben des Versicherten in seiner Erwerbsbiographie.
Das Arbeitsverhältnis mit der Schulverwaltung F.___ war – entgegen der entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) – aufgrund der Angaben der Schulleiterin und der Schulbehörde schon seit längerem mit Schwierigkeiten behaftet und es ist davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einzig angesichts der optimalen Arbeitsplatzbedingungen nicht schon früher zutage getreten ist. Zudem dürfte bei der langjährigen Weiterbeschäftigung des Versicherten – trotz der bekannten Probleme – ein gewisses Verständnis der Arbeitgeberin mitgespielt haben. Angesichts dieser Anzeichen kann nicht gesagt werden, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit plötzlich aufgetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 7; siehe auch Urk. 8/9 S. 4), wofür auch das Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses (Urk. 8/12 S. 15) spricht. Vielmehr ist mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass es trotz langjähriger Therapie aufgrund der Kündigung zur psychischen Dekompensation kam, die dann zur Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 8/29 S. 2; vgl. auch Urk. 8/15 S. 1). Folglich wurde eine Arbeitsunfähigkeit auch erst im Zeitpunkt nach Aussprache der Kündigung bescheinigt.
4.3 Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die ärztlichen Beurteilungen würden ihre Begründung in – grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden – psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden (Urk. 1 S. 11). Denn mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung gehen nebst einer übertriebenen Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung eine Neigung zu ständigem Groll und Misstrauen sowie ein streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten einher (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 277). Damit findet insbesondere die Reaktion des Versicherten auf die ausgesprochene Kündigung eine Erklärung. Die Belastungen in der Ehe sind zudem im Zusammenhang mit der Ausweitung der paranoiden Haltung auf die Ehefrau zu sehen (vgl. Urk. 8/29 S. 2). Im Übrigen führt keiner der psychiatrischen Fachärzte das Beschwerdebild auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück.
4.4 Angesichts der von Dr. B.___ und vom RAD-Arzt C.___ erhobenen Einschränkungen erscheint in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und einleuchtend, dass dem Versicherten weder die Ausübung der bisherigen noch einer adaptierten Arbeit möglich ist, zumal die Tätigkeit als Hausmeister, die weitgehend selbständig und ohne die Anwesenheit von Vorgesetzten ausgeübt werden kann, als optimal behinderungsangepasst bezeichnet werden muss. Dies zeigt sich auch darin, dass das von Dr. B.___ ermittelte Anforderungsprofil an eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 8/9 S. 3) nur in so eingeschränkter Form vorkommt, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Angesichts dessen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen und es erübrigt sich eine gerichtliche Rückweisung zu weiteren Abklärungen durch die Verwaltung.
5.
5.1 Selbst wenn von einer (minimen) Restarbeitsfähigkeit im Umfang von ein bis drei Stunden pro Tag, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte, auszugehen wäre, ist nach der Rechtsprechung zwar das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird hingegen, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Erwerbsfähigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3).
5.2 Der Versicherte befand sich bei Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit im 62. Lebensjahr. Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unterliegt nebst der Begrenzung des zeitlichen Umfangs weiteren Einschränkungen in dem Sinne, dass es sich um eine allein auszuführende Tätigkeit ohne Kontakt zu Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern handeln muss (Urk. 8/9 S. 3). Angesichts der dürftig ausgeprägten sozialen Fähigkeiten des Versicherten (Urk. 8/29 S. 2) muss damit gerechnet werden, dass eine halbwegs ungestörte Tätigkeit im beschriebenen Rahmen gar nicht mehr möglich ist. Dies wird potentielle Arbeitgeber davon abhalten, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen. Hinzu kommt, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten der zeitliche Horizont für eine Anstellung immer kürzer wird. Insgesamt ist realistischerweise die Resterwerbsfähigkeit nicht mehr nachgefragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Damit braucht auf die von Dr. med. G.___ von der H.___, I.___, in seinem Bericht vom 15. Dezember 2014 (Urk. 17) neu gestellten Diagnosen nicht weiter eingegangen zu werden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Obsiegende, anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene Beigeladene haben Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 14 N 34). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher