Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00863




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, gelernter Bäcker, reiste im Jahre 1986 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1, Urk. 7/1/4), wo er namentlich seit 1989 als Bäcker bei der Z.___ und von 1. Oktober 2010 bis 20. September 2013 als Mitarbeiter in einer Pizzeria arbeitete (Urk. 7/8, Urk. 7/16, Urk. 3). Am 29. Mai 2012 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der operativen Entfernung eines Ganglions an der linken Hand vom 22. September 2011 (Urk. 7/1/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/5). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 11. Juni 2012 ein Gespräch zur beruflichen Situation (Urk. 7/5-6) und eine Eingliederungsberatung (Urk. 7/19) durch. Sie tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/8, Urk. 7/16) und medizinischer (Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/25-26, Urk. 7/30) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei. Am 15. Juli 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen sei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ausrichtung einer halben Rente vom 1. September bis 31. Dezember 2012 sowie einer ganzen Rente von 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 an (Urk. 7/35). Dagegen erhob der Versicherte am 17. April 2014 Einwand (Urk. 7/41). Nach der Prüfung des Einwandes sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine halbe Rente von 1. November 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 29. Mai 2012, vgl. Urk. 7/50) bis 31. Dezember 2012 und eine ganze Rente von 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 4. September 2014 Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2014 seien ihm ab 1. März 2014 Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung etc. zu gewähren. Eventualiter sei ihm ab 1. März 2014 mindestens eine Viertelsrente der Eidg. Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-59]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 13. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere von Umschulung (Urk. 1 S. 2).

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hinweisen).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Anspruch auf Umschulung nicht geprüft (Urk. 1 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat, zu verfügen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen nicht der Fall, denn die Beschwerdegegnerin führte eine Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 7/19) durch, prüfte – in Kenntnis der diesbezüglichen Empfehlung von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Handchirurgie (Urk. 7/11, Urk. 7/25) – den Eingliederungsbedarf des Beschwerdeführers (Urk. 7/6, Urk. 7/19, Urk. 7/32/5-6) und ging hernach zur Rentenprüfung über (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Februar 2014, Urk. 7/32/5-6). Dem Beschwerdeführer wurde dabei mehrfach mitgeteilt, dass er ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Umschulung stellen könne (Urk. 7/19, Vorbescheid vom 3. Februar 2014 [Urk. 7/35/3]), woraufhin er aber keine Umschulungsmassnahmen beantragte. Im Übrigen waren auch anderweitige Eingliederungsmassnahmen ausdrücklich nicht erwünscht (Urk. 7/19/3). Angesichts dieser Aktenlage bestand für die Beschwerdegegnerin weder Anlass, weitere Massnahmen in beruflicher Hinsicht zu prüfen noch darüber zu verfügen.

    In der Folge erging die angefochtene Rentenverfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 2). Eingliederungsmassnahmen sind unbestrittenermassen nicht Gegenstand dieser Verfügung, womit auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.


2.    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch ab 1. März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

3.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).


4.    Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und in angepasster Tätigkeit ab 22. September 2011 zu 100 %, ab 16. Januar 2012 zu 50 % und ab 21. Oktober 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 17. November 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dr. B.___ formulierte das Belastungsprofil wie folgt: körperlich sehr leicht, kein kraftvolles Zupacken, keine ausdauernden Haltearbeiten, keine besonderen sensomotorischen Ansprüche, Meidung feuchtkalter Arbeitsmedien (Urk. 7/32/7).

    Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen zum medizinischen Sachverhalt und der Arbeitsfähigkeit. Weiterungen hierzu können unterbleiben.


5.    

5.1    

5.1.1    Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht, dass das Valideneinkommen von Fr. 82‘222.-- zu tief bemessen sei (Urk. 1 S. 4). Stattdessen sei auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen abzustellen, wonach der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ab 2012 Fr. 91‘299.-- pro Jahr verdient hätte (Urk. 1 S. 4).

5.1.2    Die Beschwerdegegnerin stellte nicht auf die Lohnangaben im am 22. August 2012 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16) ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Stelle im Familienbetrieb erst im Oktober 2010 – wenige Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens – angetreten habe (Urk. 7/31). Dies blieb unbestritten, und laut Akten war in der fraglichen Zeit die Ehefrau die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 7/19). Hinsichtlich der Frage, wie viel der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hätte, ist zu berücksichtigen, dass gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Juli 2012 das dorsale Handgelenksganglion seit zwei bis drei Jahren bestand (Urk. 7/11/5). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer indes erst ab dem 22. September 2011 (Operationsdatum) bis zum 15. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/2, Urk. 7/9/6, Urk. 7/11/5). Den Lohnausweisen 2010 und 2011 seiner damaligen Arbeitgeberin ist ein Bruttolohn des Beschwerdeführers für die Monate Oktober bis Dezember 2010 von insgesamt Fr. 18‘300.-- und von Fr. 70‘919.-- (inkl. Taggelder im Betrag von Fr. 13‘989.--) im Jahr 2011 zu entnehmen. Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hielt im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16/1-7) fest, dass dessen Lohn ab 16. Januar 2012 bei einem 50 %-Pensum Fr. 45‘650.-- pro Jahr betragen habe (Urk. 7/16/2). Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer Fr. 91‘299.-- mithin rund das Doppelte verdient. Es bestünden zu 50 % Lohnfortzahlung und zu 50 % Krankentaggelder (Urk. 7/16/3). Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte zwar, dass der Lohn nach Eintritt des Gesundheitsschadens von Fr. 45‘650.-- pro Jahr (50 %-Pensum) der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 7/16/2). Indes können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person ein Indiz für eine freiwillige Sozialleistung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_622/2012 vom 18. März 2013 E. 2.4). Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise der Familienbetrieb diesem ab 16. Januar 2012 – trotz der gegenteiligen Beantwortung im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/16/2) – Soziallohn ausrichtete, kann offen bleiben. Jedenfalls bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Operation vom September 2011 mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein erheblich höheres Einkommen (Fr. 45‘650.-- jährlich bzw. monatlich rund Fr. 3‘500.-- bei einem Pensum von 50 %) in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/16/2) erzielt haben soll, als in den Monaten zuvor (vgl. vorstehend). Bei dieser Aktenlage lässt sich eine derartige Lohnerhöhung nicht überzeugend rechtfertigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen die in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen zugrunde gelegt und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die im Jahr 2009 ausgerichtete Treueprämie von Fr. 6‘100.-- (Urk. 7/16/10) berücksichtigt hat. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2009: 2136, 2013: 2204; vgl. die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B10.3, S. 93) führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 82‘753.-- für das Jahr 2013.

5.2    

5.2.1    Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu gewähren sei. Er begründet dies mit den gemäss Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit bestehenden Einschränkungen und seinen nur rudimentären Deutschkenntnissen (Urk. 1 S. 5).

5.2.2    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein gegend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

5.2.3    Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das Belastungsprofil von Dr. B.___ vor, dass der Arbeitsmarkt für ihn äusserst beschränkt sei (Urk. 1 S. 5). Dass beziehungsweise gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt nur noch eingeschränkt verwerten könnte, ist allerdings weder aus den IV-Akten ersichtlich noch wird dies substantiiert dargetan. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welche in der Verfügung vom 1. Juli 2014 auf Einsatzmöglichkeiten in der internen Postbearbeitung von Grossbetrieben mit Schwergewicht auf einfache administrative Aufgaben, bei Kontroll- wie auch Abfüllarbeiten in der industriellen Produktion und in der Lagerbewirtschaftung leichtgewichtiger Konsumgüter hingewiesen hat (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vornahm, zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist (Urk. 7/9/4), gesundheitliche Einschränkungen aber nur an der linken Hand aktenkundig sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn wegen sprachlichen Schwierigkeiten ist im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen sprachlichen Fähigkeiten gemäss den Angaben seiner damaligen Arbeitgeberin bislang in der Lage war, in einer Pizzeria in der Stadt C.___ im Bereich Einkauf und Bestellungen sowie am Buffet zu arbeiten (Urk. 7/16/6-7). Anhaltspunkte, welche unter einem anderen Titel einen Abzug rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

    Es ist demnach vom in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung/Männer von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 12-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 92 f.) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2013 von Fr. 62851.-- (Pensum 100 %).

5.3    Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 82753.--; Invalideneinkommen: Fr. 62’851.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19902.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 24 %. Damit besteht ab 1. März 2014 (drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit; Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (E. 3.2).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher