Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00864




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gemeinde Y.___

Z.___, Sozialarbeiterin, Sozialsekretariat


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) den Anspruch von X.___, geboren 1965, auf eine Invalidenrente wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund der Überzeugung des Versicherten, vollkommen arbeitsunfähig zu sein, abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2014 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 24. Juli 2014 erheben liess mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben.

2.    Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei anzuweisen, die NE-Beiträge rückwirkend per 2004 zu verfügen.

3.    Die Beitragszeit ist nach Bezahlung erfüllt und der IV-Rentenanspruch ab 27. Februar 2009 gegeben.

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. Oktober 2014 (Urk. 6) sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

    nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben,

    gemäss Art. 14 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten sind, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden (lit. a), ihnen einen Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (lit. b) oder wenn auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht,

    Beiträge, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG),

    die Beschwerdegegnerin zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, dass der Versicherungsfall am 27. Februar 2009 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) eingetreten sei und dass zwar die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2013 rückwirkend bezahlt worden seien, dass aber eine weiter zurückreichende Nachzahlung der Beiträge nicht möglich sei, weshalb sich ergebe, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität noch nicht mindestens drei Jahre Beiträge geleistet habe (Urk. 2),

    der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machen liess, die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Ausgleichskasse weigere sich zu Unrecht, für die Jahre 2004 bis 2007 eine Beitragsverfügung zu erlassen und die Beiträge als Nachzahlung entgegenzunehmen, und weiter ausführen liess, dass die Berufung auf Art. 16 Abs. 1 AHVG vorliegend nicht zulässig sei, weil sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin über sechs Jahre erstreckt hätten und lediglich deshalb die Verjährung eingetreten sei, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei (Urk. 1),

    strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weil dieser bei Eintritt der Invalidität aufgrund des Umstandes, dass die Beiträge nur rückwirkend bis ins Jahr 2008 entrichtet werden konnten, die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Mindestversicherungsdauer) nicht erfüllte,

    demgegenüber die Frage der beruflichen Massnahmen vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert wurde und insbesondere die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf die beruflichen Massnahmen zwar die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle, aber aufgrund des Umstandes, dass er sich als vollkommen arbeitsunfähig betrachte (vgl. dazu etwa Urk. 7/84/22), keine derartigen Massnahmen in Betracht kämen, nicht in Zweifel gezogen wurde,

    demzufolge diesem Aspekt nicht weiter nachzugehen ist,

    aus den Akten ersichtlich ist und sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt (vgl. Urk. 1 und 2), dass der Beschwerdeführer am 1. März 2003 in die Schweiz einreiste, als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Gemeinde Y.___ wohnt und sich am 26. Juli 2008 unter Hinweis auf eine entzündliche rheumatologische Erkrankung (Bechterew) zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (vgl. Urk. 7/3-4), jedoch aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Einreise keiner beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, keine Sozialversicherungsbeiträge leistete (abgesehen von den oben genannten Nachzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013),

    nach Art. 16 Abs. 1 AHVG Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können; es sich bei dieser Fünfjahresfrist - entgegen der Marginalie (Verjährung") - um eine Verwirkungsfrist handelt, weshalb mit deren Ablauf der Anspruch erlischt und - im Gegensatz zur Rechtslage im Falle einer Verjährung - auch keine Naturalobligation mehr besteht, die freiwillig erfüllt werden könnte (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 24 Rz. 12f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),

    das Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen von Art. 14 Abs. 2bis und Art. 16 Abs. 1 AHVG - wie im vorliegenden Fall - dazu führen kann, dass Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen auftreten können, namentlich bei der humanitären oder provisorischen Aufnahme (Botschaft zur Änderungen des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 S. 6923; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts [Sozialversicherungsrechtliche Abteilung] des Kantons Bern vom 15. November 2011, BVR 2012 S. 234, 236),

    mit anderen Worten derartige Versicherungslücken (wie auch vorliegend aufgetreten) von Bundesrat und Parlament bewusst in Kauf genommen bzw. ausdrücklich gebilligt wurden, was nicht nur in der genannten Botschaft, sondern auch im Gesetzestext von Art. 14 Abs. 2bis AHVG unmissverständlich zum Ausdruck kommt, weshalb für eine Rechtsfindung praeter legem oder die Annahme einer unechten Gesetzeslücke kein Raum bleibt,

    auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich handle, da die „Verjährung“ (Verwirkung) infolge der jahrelangen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin eingetreten sei, nichts am Ergebnis ändert, weil Anzeichen für eine bewusste Verschleppung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens zwecks Herbeiführung der Verwirkungsfolge nicht ersichtlich sind, sondern sich die Verfahrensdauer aufgrund des umstrittenen Verlaufs und der erforderlich gewesenen medizinischen Abklärungen erklären lässt,

    die eingetretene Verwirkung vielmehr Folge der gesetzlichen Regelung ist, die - wie ausgeführt - von Bundesrat und Parlament bewusst so gewählt wurde,

    dem Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - auch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG), weil er aus Sicht der schweizerischen Rechtsordnung nicht mit der Mutter seiner Kinder verheiratet und ihm die elterliche Sorge nicht übertragen worden war (Urk. 7/80 S. 3; BGE 130 V 241),

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die objektive Rechtslage zu Recht von einer weitergehenden Nachforderung der Beiträge absah, was aber auch zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Invalidisierung (27. Februar 2009) erst Beiträge (in Form einer Nachzahlung) für etwas mehr als ein Jahr angerechnet werden konnten, so dass die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) noch nicht erfüllt war,

    demzufolge die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat,

    es im Übrigen und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht möglich ist, ihm die Rente erst ab einem späteren Zeitpunkt (etwa ab erfüllter Mindestbeitragszeit) zuzusprechen, weil dies dem Versicherungsprinzip widerspräche,

    somit die Beschwerde abzuweisen ist und – da die Voraussetzungen erfüllt sind und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist - die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind;



beschliesst das Gericht:

    In Gutheissung des Gesuchs vom 5. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker