Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00865




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 2. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit 5. Mai 2009 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % als Produktionsmitarbeiter beziehungsweise als Hilfsbäcker bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 11/13, Urk. 11/10), tätig, und übte seit 16. April 2005 gleichzeitig eine Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter Hausdienst und Reinigung bei der Stadt A.___ (Urk. 11/14) aus, als er sich am 18. August 2011 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/6) anmeldete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/18, Urk. 11/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente, da ihm die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit und die Ausübung angepasster Tätigkeiten weiterhin vollumfänglich zuzumuten sei (S. 2). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Am 10. März 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/24)Mit Schreiben vom 18. März 2014 (Urk. 11/25) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte ihn auf, diesbezügliche Beweismittel einzureichen. In der Folge reichte der Versicherte zwei Arztberichte (Urk. 11/26/1-2) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 21. Mai 2014 (Urk. 11/29) reichte der Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 11/34), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/36 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht eintrat.


2.    Gegen die Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    

1.2.1    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

1.2.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

1.3    Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Das gesamte Rentenrevisionsrecht, unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung (Art. 87 Abs. 3-4 IVV) gilt nach der Rechtsprechung sinngemäss auch für die Eingliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (BGE 113 V 22 E. 3b, 109 V 119, 105 V 173; AHI 2000 232; Urteil des Bundesgerichts I 842/02 vom 4. Juli 2003; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 IVG N 140).

1.5    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.6    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.7    Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).

    Mit der Neuanmeldung ist die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 und I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.1). Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf seine Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf Umschulung massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Bereich der Bandscheiben verschlechtert habe, weshalb er gezwungen sei, sich beruflich neu zu orientieren. Er habe die Beschwerdegegnerin zudem nicht um die Zusprache einer Invalidenrente, sondern um eine Umschulung ersucht (Urk. 1 S. 1).

2.3    Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 10. März 2014 (Urk. 11/24) nicht eingetreten ist beziehungsweise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch beziehungsweise den Anspruch auf Umschulung erheblichen Weise verändert haben.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) stellte sich wie folgt dar:

3.2    Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ stellten mit Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 11/34/10) fest, dass eine Röntgenuntersuchung des Ileosakralgelenks (ISG) und der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers vom 24. September 2007 ein symmetrisches und regelrechtes ISG, eine Neoarthrose zwischen LWK5 und S1 im Sinne einer partiellen Lumbalisation von L5 sowie Osteochondrosen und eine Spondylose im Bereich BWK12/L1 ergeben habe.

3.3    Im MRI-Bericht vom 17. Dezember 2007 (Urk. 11/34/4) stellten die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin der Klinik B.___ fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS und des ISG des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2007 eine flachbogige foraminal bis extraforaminal links liegende Diskushernie L3/4 sowie eine median bis mediolateral links liegende Diskopathie L4/5 ergeben habe. Die Bandscheiben der unteren BWS seien leicht höhenvermindert und von reduzierter Signalintensität. Hinweise auf einen entzündlichen Gelenksprozess bestünden nicht.

3.4    Die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierten mit Bericht vom 17. Oktober 2011 (Urk. 11/34/6) eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits gluteal und erwähnten, dass der Beschwerdeführer seit zehn Jahren intermittierend unter Rückenbeschwerden leide. Die Schmerzen hätten in der letzten Zeit an Intensität stark zugenommen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum noch schlafen könne und unter Belastung eine deutliche Verschlechterung verspüre. Als Hilfsbäcker bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

    In ihrem Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 11/34/7) erwähnten die Ärzte der Klinik C.___, Wirbelsäulenzentrum, dass eine am 17. November 2011 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Höhenabnahme des Bandscheibenzwischenraums, eine Fazettengelenksarthrose L3/S1 sowie einen kleinen links mediolateralen Bandscheibenvorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln ergeben habe. Die Schmerzintensität habe lumbal weiter zugenommen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich anstrengender Arbeit zunehmend Probleme bereite. Es sei deshalb zu prüfen, ob die körperlich anstrengende Arbeit als Hilfsbäcker für den Beschwerdeführer weiterhin geeignet sei, oder ob eventuell eine Umschulungsmassnahme zur Beschwerdereduktion beitragen könne.

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2012 (Urk. 11/15) die folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- chronisches Lumbalsyndrom, bestehend seit Jahren, mit/bei

- Diskushernie L3/L4

- Diskopathie L4/L5

- Diskusverlust L5/S1

    Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr 10 Jahren unter intermittierenden lumbalen Beschwerden leide. In letzter Zeit sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zu Schlafstörungen gekommen. Bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer werde durch die lumbalen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit bei häufigem Bücken, bei der Ausübung von Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten beeinträchtigt. Auf Grund der Schmerzen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Zwangshaltungen und ohne das Tragen von Lasten, sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (Ziff. 1.7). Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig (Ziff. 1.9). Es sei indes eine Umschulung des Beschwerdeführers in einen Beruf ohne körperliche Belastungen angezeigt (Ziff. 1.11).

3.6    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 14. März 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit weiterhin zuzumuten sei, obwohl es sich dabei um eine auf längere Sicht ungeeignete Tätigkeit handle, sowie dass ihm die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten sei, und verneinte einen für den Anspruch auf Umschulung und den Rentenanspruch vorausgesetzten, invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Urk. 11/21 S. 1).


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 10. März 2014 (Urk. 11/24) eine für den Anspruch auf Umschulung und den Rentenanspruch massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

4.2    In dem zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, RAV) ausgestellten Zeugnis vom 19. April 2013 (Urk. 11/34/9) stellte Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Erkrankung des Bewegungsapparates leide, und dass er deswegen nur leichte Tätigkeiten, ohne das Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit, ohne Zwangshaltungen und ohne Bücken im Umfang von acht Stunden am Tage ausüben könne.

4.3    Im Überweisungsschreiben vom 11. März 2014 (Urk. 11/34/8) stellte Dr. D.___ die Diagnose einer Vertigo und erwähnte, dass der Beschwerdeführer an einem fortgeschrittenen Leiden der LWS sowie an Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) leide. Im Jahre 2009 sei er wegen Tinnitus behandelt worden. Seither habe er diesbezüglich keine Beschwerden mehr angegeben, sodass davon auszugehen sei, dass der Tinnitus sistiert sei. Seit Januar 2014 klage der Beschwerdeführer über einen leichten Schwindel.

4.4    Die Ärzte des Spitals E.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 11. April 2014 (Urk. 11/34/1), dass eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers eine Chondrose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1 sowie eine mediolateral linksseitige Diskusprotrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Einengung links und Affektion der C7-Wurzel ergeben habe. Eine signifikante spinale Einengung liege nicht vor. Es bestehe indes eine leichtgradige multisegmentale Spondylarthrose und Unkarthrose.

4.5    Mit Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 11/26) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom mit Nervenwurzelkompression und erwähnte, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren ein Leiden des Bewegungsapparates bestehe, wobei fast alle Abschnitte der Wirbelsäule durch verschleissbedingte Veränderungen betroffen seien. Der Beschwerdeführer werde durch Schmerzen, Kraftverlust und Einschränkung in der Beweglichkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

    In einem weiteren Bericht vom 25. April 2014 (Urk. 11/34/12) führte Dr. D.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine Umschulung in einen anderen Beruf, bei welchem er sich nicht körperlich anstrengen müsse, angezeigt sei. Durch die chronischen Schmerzen sei es ihm fast nicht mehr möglich, eine körperliche Tätigkeit auszuüben.

    Im Überweisungsschreiben vom 25. April 2014 (Urk. 11/34/2) diagnostizierte Dr. D.___ ein panvertebrales Syndrom und erwähnte, dass sich die Beschwerden in der Vergangenheit in den unteren Extremitäten konzentriert hätten, und dass gegenwärtig Beschwerden im Bereich der Unterame im Vordergrund stünden.

4.6    Mit Schreiben vom 23. September 2014 (Urk. 4) führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates leide, und dass er deswegen keine anstrengenden körperlichen Arbeiten verrichten könne. Um für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können, sei eine Umschulung in einen passenden Beruf notwendig.

    In seinem Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7) erwähnte Dr. D.___, dass für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfüge, nur unqualifizierte und körperlich belastende Tätigkeiten in Frage kämen. Es sei davon auszugehen, dass sich der gegenwärtig bestehende Gesundheitsschaden in Zukunft verschlechtern werde, und dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, körperliche Arbeiten auszuüben. Damit könnte er zum Sozialfall werden (S. 1). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperliche Arbeit auszuführen (S. 2). Aus diesem Grunde sei eine Ausbildung des Beschwerdeführers zu einem Beruf mit nur geringen körperlichen Belastungen angezeigt (S. 1).


5.

5.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführes im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals schon seit Jahren, beziehungsweise gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 14. März 2012 (vorstehende E. 3.5) seit zehn Jahren, unter Rückenbeschwerden litt. Die von den Ärzten der Klinik B.___ im Jahre 2007 und von den Ärzten der Klinik C.___ im Jahre 2011 durchgeführten röntgenologischen und magnetresonanztomographischen Untersuchungen der LWS des Beschwerdeführers ergaben denn auch degenerative Veränderungen in den Bereichen L5/S1 und B12/L1 (vorstehende E. 3.2), eine Diskushernie L3/4, eine Diskopathie L4/5 und leicht höhenverminderte Bandscheiben der unteren BWS (vorstehende E. 3.3) sowie degenerative Bandscheibenveränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1, eine Fazettengelenksarthrose L3/S1 sowie einen kleinen Bandscheibenvorfall L4/5 ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzeln (vorstehende E. 3.4). Die Ärzte der Klinik C.___ (vorstehende E. 3.4) und Dr. D.___ (vorstehende E. 3.5) gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung der körperlich anstrengenden Tätigkeit als Hilfsbäcker durch die Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, und dass deshalb eine Umschulung auf eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit sinnvoll sei. Dr. D.___ stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer durch die lumbalen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker bei häufigem Bücken, bei Arbeiten in Zwangshaltungen und beim Tragen von Lasten beeinträchtigt werde, ging aber dennoch von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten aus. Dr. D.___ stellte für die Zukunft indes eine schlechte Prognose und hielt deshalb eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit für angezeigt (vorstehende E. 3.5).

5.2    Bei der Würdigung der medizinischen Akten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) fällt auf, dass Dr. D.___ am 19. April 2013 (vorstehende E. 4.2) einerseits in Übereinstimmung mit seiner früheren Beurteilung eine seit Jahren bestehende Erkrankung des Bewegungsapparates feststellte, und dass er andererseits am 11. März 2014 (vorstehende E. 4.3) im Gegensatz zu seinen vorgängigen Beurteilungen neben dem Leiden im Bereich der LWS zusätzlich Beschwerden im Bereich der HWS feststellte. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte des Spitals E.___ mit MRI-Bericht vom 11. April 2014 (vorstehende E. 4.4) eine Chondrose auf Höhe von C6/7 und C7/Th1, eine Diskusprotrusion auf Höhe von C6/7 mit foraminaler Einengung links und Affektion der C7-Wurzel sowie eine leichtgradige multisegmentale Spondylarthrose und Unkarthrose ohne signifikante spinale Einengung fest.

    Daraus lässt sich indes nicht auf eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers schliessen. Denn der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 23. September 2014 (vorstehende E. 4.6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin durch eine seit Jahren bestehende, chronische Erkrankung des Bewegungsapparates in der Ausübung körperlich anstrengender beziehungsweise schwerer Arbeiten und Verrichtungen beeinträchtigt ist. Sodann gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2014 (vorstehende E. 4.6) feststellte, dass davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft verschlechtern werde, und dass er in fünf bis zehn Jahren höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein werde, eine körperliche Arbeit auszuführen, weshalb eine Umschulung auf eine Tätigkeit mit nur geringen körperlichen Belastungen angezeigt sei. Daraus lässt sich indes nicht auf eine r den Leistungsanspruch massgebende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 27. Oktober 2014 ist inhaltlich vielmehr so zu verstehen, dass er in Übereinstimmung mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 14. März 2012 (vorstehende E. 3.5) die Meinung vertritt, dass der Beschwerdeführer weiterhin vorwiegend durch die lumbalen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker und in körperlich schweren Tätigkeiten durch Schmerzen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werde, ohne dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hilfsbäcker und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. D.___ ging indes davon aus, dass infolge des fortschreitenden Rückenleidens des Beschwerdeführers damit zu rechnen sei, dass er in Zukunft beziehungsweise in fünf bis zehn Jahren in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsbäcker und in vergleichbaren körperlich schweren Tätigkeiten arbeitsunfähig sein werde.

    Daraus ist indes zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 2) im Vergleich zu demjenigen des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht in einem wesentlich grösseren Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass seine Arbeitsfähigkeit durch das erst nach Erlass der ursprünglichen Verfügung neu festgestellte Leiden im Bereich seiner HWS nicht zusätzlich massgeblich beeinträchtigt wurde.


6.    Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 10. März 2014 eingereichten medizinischen Unterlagen keine genügenden Anhaltspunkte für eine für den Rentenanspruch und für den Anspruch auf Umschulung massgebende, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Gesundheitszustandes entnehmen, welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätten, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf Umschulung invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 11/22) nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz