Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00866 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war zuletzt von Februar 2000 bis Oktober 2012 als Kassiererin bei der Firma Y.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag Anfang März 2012 war (vgl. Urk. 6/24 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Urk. 6/24/9, Urk. 6/33/6 Ziff. 9).
Unter Hinweis auf eine Bandscheibenproblematik meldete sich die Versicherte am 18. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte - nachdem sie der Versicherten am 12. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/27) - beim Zentrum Z.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten ein, das am 30. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/39).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 (Urk. 6/44) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer medikamentösen Behandlung der Schlafstörung sowie einer psychosomatischen Behandlung, vorzugsweise in einer Rehabilitationsklinik, einschliesslich medikamentöser Therapie. Nach neuerlichen Abklärungen betreffend die medizinische Situation und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56-57, Urk. 6/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/65 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 5. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente, eventuell Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 12. Februar 2015 (Urk. 8) wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse Y.___, zum Prozess beigeladen. Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teilt des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin aus somatischer Sicht zu 25 % arbeitsunfähig sei, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiere. Die gesundheitlichen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht hätten keine invalidisierende Auswirkung. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode weise nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität auf, als dass sie als invalidisierend gelten könne (S. 2 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei - in Abweichung vom Gutachten - von keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, die im Z.___-Gutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei praktisch nicht realistisch, da anlässlich der Begutachtung nur eine Momentaufnahme erfolgt sei. Im Gutachten werde nicht berücksichtigt, dass die radikulären Reizsymptome fluktuierend seien. Eine radikuläre Problematik liege nun auch effektiv vor, wie die neusten Abklärungen und die bevorstehende Operation in der Klinik A.___ zeigten. Das Z.___-Gutachten sei somit überholt (S. 5 Ziff. 6). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische (Teil-)gutachten abzustellen, welches auch von der Beschwerdegegnerin als zuverlässig beurteilt worden sei. Daraus ergebe sich zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund eines psychischen Leidens mit Krankheitswert beziehungsweise einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 5 f. Ziff. 7 und Ziff. 7.1). Die Feststellung zweier unbekannter Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht um eine versicherte Gesundheitsstörung handle, treffe - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu (S. 6 f. Ziff. 7.3). Zudem habe sie (die Beschwerdeführerin) die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht erfüllt und die vom Gutachter allenfalls vage formulierte Verbesserung sei nicht eingetreten (S. 7 Ziff. 7.4). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich im angefochtenen Entscheid nicht mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt (S. 4 Ziff. 5) und sich insbesondere auch nicht zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen geäussert habe (S. 7 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen beantragte, ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung nur über den Anspruch auf eine Rente entschieden wurde, womit betreffend Eingliederungsmassnahmen kein Anfechtungsobjekt vorliegt und insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/56) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Wie sich aus der Überschrift und auch aus der einleitenden Erwägung („Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft“) des Vorbescheids ergibt, bildete Gegenstand der Leistungsprüfung nur die Rentenfrage. Im dagegen erhobenen Einwand vom 24. März 2014 (Urk. 6/62) ersuchte die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eventualiter zwar wohl um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Indem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äusserte, kann ihr - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - indes keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Nachdem Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 9. Januar 2014 waren, hat diesbezüglich zur Wahrung des Gehörsanspruchs zunächst vielmehr ein (neuer) Vorbescheid zu ergehen (Art. 57a Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 mit diskaler Kompression L5 links sowie ossärer und diskaler Spinalkanalstenose L4/5
- Retrolisthesis L5 um 3mm
- bilaterale Protrusion L5/S1
- Diskusprotrusion L2/3, L3/4 und L4/5, Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 links
- Status nach traumatischer Aktivierung der Lumboischialgien nach Sturz am 3. Mai 2011
- chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose mit medio rechts lateraler Diskushernie C5/6 mit Duralsackimpression
- bilaterale Diskushernie C6/7
- mediane Protrusion Th1/2
- Ulcus ventriculi
- Ponstanunverträglichkeit
- reaktive Depression mit Panikattacken
Sie führte aus, aufgrund der Zervikobrachialgien und Lumboischialgien sei die Beschwerdeführerin als Kassiererin seit 13. Oktober 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Davor sei sie vom 4. Mai bis 28. August 2011 zu 100 % und vom 29. September bis 12. Oktober 2011 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Wechselbelastende Tätigkeiten seien ihr im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 6/23/4).
3.2 Am 15. Oktober 2012 (Urk. 6/28/5-8) berichteten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. D.___, klinischer Psychologe und Supervisor, und Mag. phil. E.___, Psychologe FSP, Zentrum F.___, die Beschwerdeführerin stehe seit 18. Juli 2012 ununterbrochen in ihrer tagesklinischen Behandlung (Ziff. 1.2). Nebst den bereits von Dr. B.___ genannten somatischen Diagnosen nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der bisherigen Tätigkeit als ehemalige Betriebsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit 6. März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsleistung (Konstanz, Ausdauer, Müdigkeit, Leistungsverminderung) könne auf dem Hintergrund der mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und den unerwarteten, unkontrollierten, plötzlich auftretenden Panikattacken nicht im erforderlichen Ausmass erbracht werden (Ziff. 1.7). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.8).
3.3 Am 8. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrer gleichentags erstatteten psychiatrischen Kurzbeurteilung (Urk. 6/33/4-9) nannte Dr. G.___ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (Ziff. 12). Sie führte aus, die aktuell anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe einige Monate nach einem Sturz in der Badewanne mit Krankschreibung im Dezember 2011 begonnen. Zur Dekompensation hätten zum einen die erschwerenden Arbeitsplatzbedingungen beigetragen, zum andern sei die depressive Symptomatik aber auch im Rahmen der gesamten unter „somatische Diagnosen“ (vgl. Ziff. 12) verzeichneten objektivierbaren Schmerzsymptomatik zu begreifen. Aktuell erfülle die Versicherte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Diese sei jedoch bis anhin noch nicht behandelt worden (die Beschwerdeführerin werde weder psychopharmakologisch noch - bei einer Sitzungsfrequenz von zwei Sitzungen pro Monat - psychiatrisch-psychotherapeutisch ausreichend behandelt). Bei adäquater Behandlung sei innerhalb der kommenden drei Monate von einer Besserung auszugehen. Die Diagnose einer Panikstörung erfülle die Beschwerdeführerin nicht. Sie erleide unter anderem bei ihren Engegefühlen in der Brust keine wiederkehrenden schweren Angstattacken und auch keine Ängste zu sterben; die Symptomatik sei nicht ausgeprägt genug. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie die Kollegen des Zentrums F.___ gestellt hätten, könne angesichts der Diagnoseliste mit objektivierbaren Befunden nicht gestützt werden. Ebenso sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kassiererin sowie in angepasster Tätigkeit schwer nachvollziehbar (Ziff. 13 zweiter Absatz). Aus psychiatrischer Perspektive sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der unbehandelten depressiven Episode ab Untersuchungsdatum von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkungen seien dem Mini-ICF (vgl. Ziff. 11) zu entnehmen (Ziff. 14).
3.4 Am 30. April 2013 erstatteten PD Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Zentrum Z.___, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik J.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/39). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 Ziff. 1.1) und Röntgenbilder (S. 4 f. Ziff. 3.1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 f. Ziff. 2), die am 25. und 26. Februar 2013 erhobenen Untersuchungsbefunde (S. 4 Ziff. 3) inklusive Ergebnisse der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL (S. 11 ff.) sowie die am 15. Februar 2013 erfolgte psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.___ (Gutachten vom 19. Februar 2013, Urk. 6/34; vgl. S. 1 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- aktuell ohne radikuläre Reiz- oder sichere Ausfallkomponente
- rechts lokalisierte degenerative Veränderungen L5/S1 deutlich stärker wie L4/5, strukturell stabil über Jahre
- ohne sensomotorische Ausfälle
- ausgeprägtes dysfunktionales Krankheitsverhalten
- aktuell klinisch wenig aktives myofaszial betontes Zervikovertebralsyndrom
- gegebenenfalls verbessert durch fehlende Arbeitsbelastung
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine psychophysische Erschöpfung bei Klaustrophobie (S. 7 oben).
Sie führten aus, aus rein somatischer Sicht bestünden strukturelle Veränderungen mit episodenhaft verlaufenden Rückenschmerzen sowie belastungsabhängigen Nackenschmerzen mit Bedarf von vermehrten Pausen bei der Ausübung einer statisch-monotonen, überwiegend sitzenden Tätigkeit (S. 9 Ziff. 7.1). Während die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung ein adäquates Krankheitsverhalten gezeigt habe, habe sie sich bei der EFL auf einem sehr tiefen Niveau limitiert, Inkonsistenzen gezeigt und die „Minimal Performance“ bei den Belastbarkeitstests nur knapp erreicht. Entsprechend sei die Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils erschwert und es müssten medizinisch-theoretische Überlegungen hinzukommen (S. 6 Mitte).
Im psychiatrischen Teilgutachten sei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1) und damit auch eine Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung bei der Überwindung der Beschwerden zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bestätigt worden. Allerdings habe eine volle Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zu den Voruntersuchungen auch nicht bestätigt werden können (S. 6 unten).
Die Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch ein psychisches Leiden eingeschränkt, die angestammte Tätigkeit zusätzlich durch eine somatische Problematik. Psychosoziale Aspekte seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Hier dürften zusätzlich motivationale Faktoren mitwirken, welche selbstverständlich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 9 Ziff. 7.3).
Die angestammte Tätigkeit als Kassiererin sei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht einerseits aufgrund der vorhandenen strukturellen Veränderungen und andererseits der beruflichen Anforderungen einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit statisch-monotonen Anteilen auch der oberen Extremitäten lediglich im Umfang von sechs Stunden (ganztags mit zwei Stunden vermehrten Pausen) zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Mai 2012. Entsprechend sei interdisziplinär von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin auszugehen. Initial sei die Arbeitsfähigkeit stärker somatisch bedingt gewesen, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 4. Mai bis 28. August 2011, einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit vom 29. September bis 12. Oktober 2011 und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 13. Oktober 2011 (S. 8 Ziff. 5.1).
Eine wechselpositionierte leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit, in welcher selten mit Lasten bis zu 15 kg und nur manchmal mit Lasten bis 10 kg hantiert werden müsse, sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012, wobei sehr hohe Anforderungen an die Konzentration und die Schnelligkeit sowie ein schneller Wechsel in den Arbeitsabläufen sowie Nachtarbeit vermieden werden sollten. Eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin retrospektiv zumindest ab 13. Oktober 2011 und - bis zu der psychisch bedingten 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2012 - vorübergehend vermutlich auch in einem höheren Umfang zumutbar gewesen (S. 8 Ziff. 5.2).
Betreffend die Verbesserungsmöglichkeiten aus psychiatrischer Sicht verwiesen die Gutachter auf das psychiatrische Teilgutachten (S. 9 Ziff. 6.2). Darin führte Dr. I.___ aus, dass die Beschwerdeführerin primär eine fachgerechte medikamentöse Einstellung der Schlafstörungen und der depressiven Störung benötige. Dazu empfehle er dringend eine vier- bis sechswöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation zwecks Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, Stabilisierung der Stimmungslage und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/34 S. 9 Ziff. 8.1-2). Unter intensiven therapeutischen Massnahmen inklusive fachgerechter Einstellung der Psychopharmakotherapie sei mit einer vollständigen Rückbildung der depressiven Symptomatik und der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/34 S. 8 unten).
3.5 In seiner Stellungahme vom 17. Mai 2013 (Urk. 6/54/3 ff.) führte Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, das eingeholte Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen würden in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 6/54/4 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei seit 13. Oktober 2011 aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % (ganztägige Arbeitstätigkeit mit zwei Stunden Pause pro Tag) und aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und damit zusammengefasst von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. In angepasster Tätigkeit bestehe seit Mai 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/54/4 Mitte). Dringend zu empfehlen sei eine ärztliche medikamentöse Behandlung der Schlafstörung und eine psychosomatische Behandlung, vorzugsweise in einer Rehabilitationsklinik, einschliesslich medikamentöser Therapie. Durch diese Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wieder vollumfänglich hergestellt werden, was einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 25 % entspreche (Urk. 6/54/4 unten).
3.6 Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 (Urk. 6/44) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit mit einer ärztlichen medikamentösen Behandlung der Schlafstörung sowie einer psychosomatischen Behandlung, vorzugsweise in einer Rehabilitationsklinik, einschliesslich medikamentöser Therapie wesentlich verbessert werden könne. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Massnahme mit ihrem Hausarzt umzusetzen (S. 1 Ziff. 2) und wies sie auf ihre Schadenminderungspflicht hin (S. 2 Ziff. 4). Sie hielt fest, dass sie das Abklärungsverfahren während dieser Zeit sistieren und keinen Entscheid bezüglich eines allfälligen IV-Rentenanspruchs fällen werde. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) die erwähnte Massnahme durchgeführt habe, werde sie die Abklärungen wieder aufnehmen und danach entscheiden, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 1 Ziff. 3). Sollte sie sich der Therapie nicht unterziehen, werde ihr Rentenanspruch so beurteilt, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zur Ablehnung oder Kürzung der Rente führen könne (S. 2 Ziff. 4). Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Monaten an, um mitzuteilen, wann und wo sie die erwähnte Massnahme durchführen werde (S. 2 Ziff. 5).
Mit Schreiben vom 5. August 2013 (Urk. 6/46/1) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin, wo sie die angeordnete Behandlung durchführen lasse. Am 16. August 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Zentrum L.___ und durch Dr. B.___ behandelt werde (Urk. 6/46/2).
3.7 Am 14. Oktober 2013 berichteten med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, N.___, MSc Psychologe, und wiederum Dr. D.___, diesmal Zentrum L.___ (Urk. 6/51/6-9), die Beschwerdeführerin stehe seit 14. August 2013 ununterbrochen in ihrer ambulanten tagesklinischen Behandlung (Ziff. 1.2). Sie nehme am tagesklinischen Behandlungsprogramm, bestehend aus Einzeltherapie, Gruppentherapien sowie Sport- und Bewegungstherapien, teil und werde medikamentös behandelt (Ziff. 1.5)
Die Arbeitsleistung (Konstanz, Ausdauer, Müdigkeit, Leistungsverminderung) könne auf dem Hintergrund der mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und den unerwarteten, unkontrollierten, plötzlich auftretenden Panikattacken nicht im erforderlichen Ausmass erbracht werden. Die Beschwerdeführerin habe schon mehrere Rückfälle erlitten, leide an erheblichen Konzentrationsproblemen, Schlafstörungen und Schmerzattacken, was bei ihr Unruhe und Nervosität verursache und zu schneller Übermüdung und Überforderung führe. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose, mittelgradige depressive Episode, Gelenksrheuma und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sei die Beschwerdeführerin in einem stark labilen Zustand und zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft und auch für angepasste Tätigkeiten. Eine Arbeit in angepasster Tätigkeit sei nicht realistisch, die Beschwerdeführerin sei zurzeit mit dem eigenen Haushalt und der Administration bereits am Limit ihrer Belastbarkeit und müsse dabei viele Pausen machen. Der Ehemann unterstütze sie im Haushalt (Urk. 6/51/6).
3.8 Am 24. Oktober 2013 erstatteten Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Aktenbeurteilung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/52/3-9). Darin übten sie Kritik an einem Bericht der Ärzte und Psychologen des Zentrums F.___ vom 28. Dezember 2012 (S. 2 f.) und nahmen Stellung zum Bericht von Dr. G.___ vom 8. Januar 2013. Den von Dr. G.___ erhobenen psychopathologischen Befund bezeichneten sie als vollständig, nachvollziehbar sowie den AMDP-Kriterien entsprechend und die Evaluation und Einschätzung hinsichtlich der aktuellen, konkreten Arbeitsfähigkeit als korrekt (S. 3 oben). Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ führten sie aus, dass der psychopathologische Befund sehr knapp gehalten sei. Warum die von Dr. I.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen zu einer andauernden und bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen solle, sei nicht nachvollziehbar, denn es handle sich um eine behandelbare Störung. Sofern eine konsequente und adäquate Therapie erfolge, müsste mit einer Vollremission innerhalb von zwei bis drei Monaten gerechnet werden. Für den Behandlungszeitraum weniger Monate könne daher von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen werden (S. 3 f.). Soweit die behandelnden Ärzte des Zentrums F.___ in einem weiteren Bericht vom 24. Juni 2012 ausführten, dass nach 26 Sitzungen kein gewünschter Erfolg zu erzielen gewesen sei, sollte die Behandlungsmethode dringend neu evaluiert werden. Eine suffiziente antidepressive Medikation sei anscheinend immer noch nicht etabliert und eine Compliancekontrolle anscheinend nie durchgeführt worden (S. 4 Mitte).
Dass - reaktiv aufgrund der krankheitsfremden, schwierigen sozialen Umstände (Spannungen am Arbeitsplatz) - eine depressive Entwicklung entstanden sei, sei wohl möglich, wobei das Sturzereignis in der Badewanne die Situation letztendlich massiv verschlimmert habe. Ob dazumal tatsächlich eine Depression oder eher eine Anpassungsstörung vorgelegen habe, könne nicht näher differenziert werden und erscheine retrospektiv auch nicht massgeblich. Problematisch sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht sofort in fachärztliche Behandlung begeben habe. Bedenklich sei auch, dass im Zentrum F.___ keine psychopharmakologische Medikation etabliert, allerdings kontinuierlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Der Therapieerfolg sei ausgeblieben, wie das Zentrum F.___ selber schreibe. Über den gesamten Verlauf der folgenden Monate sei die Beschwerdeführerin medikamentös praktisch unbehandelt geblieben, sodass auch Dr. I.___ eine depressive Symptomatologie habe feststellen können (S. 5 Mitte).
Bei einer mittelgradigen Depression (mit somatischem Syndrom), an welchem die Beschwerdeführerin gemäss Akten nun leide, handle es sich um eine behandelbare Störung. Es handle sich nicht um eine anhaltende und andauernde Störung. Dies bedeute, dass sich die Symptomatologie mit einer Therapie innerhalb weniger Monate vollständig zurückbilden sollte. Mit Residuen sollte, je nach Verlauf, nicht zu rechnen sein. Für den Zeitraum der Behandlung müsste mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Nach etwa drei Monaten müsste wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen. Aufgrund des protrahierten Verlaufs wäre eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik nun als zwingend anzusehen (S. 5 f.). Im Rahmen der stationären Behandlung sollte eine psychopharmakologische Medikation etabliert und anhand der Blutspiegel evaluiert werden (S. 6 Ziff. 6). Allein aufgrund der Aktenlage sei der derzeitige Arbeitsunfähigkeitsgrad schwer einschätzbar. Sollte, so wie in den Akten dokumentiert, eine mittelgradige Depression vorliegen, so wäre von einer Einschränkung von etwa 50 % auszugehen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht gerechtfertigt (S. 6 Ziff. 7.1-2).
3.9 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (Urk. 6/54/5 f.) aus, der zwischenzeitlich eingegangene Bericht des Zentrums L.___ vom 14. Oktober 2013 sei nicht verwertbar. Weder könne damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegt werden, noch sei ein wortwörtlich identischer psychopathologischer Befund nach einem Jahr plausibel. Es könne weiterhin auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden.
3.10 Gemäss einer Notiz im Feststellungsblatt vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/54) ergab eine in der Folge durchgeführte Besprechung zwischen der Kundenberaterin und einem/einer weiteren, nicht bekannten Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, dass aus psychiatrischer Sicht kein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode handle es sich um eine Episode und keine Störung, die Episode sei nicht versichert/gelte als überwindbar. Aus somatischer Sicht sei somit von einer 25%igen Einschränkung angestammt und angepasst auszugehen (Urk. 6/54 S. 6 oben).
3.11 In einem am 22. Januar 2014 zu Handen der Hausärztin erstatteten Bericht (Urk. 6/61) diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, ein chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links mit Spinalkanalstenose L4/5 sowie Osteochondrose L5/S1 mit Diskusbulging und möglichem Kontakt zu den Wurzeln rezessal (S. 1 Mitte). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 16. Januar 2014 zur Besprechung des operativen Prozederes vorgestellt. Sie berichte über unveränderte Rückenschmerzen, jedoch mit im Vordergrund stehenden Ausstrahlungen in das linke Bein in das Dermatom L5 beziehungsweise S1 beim Sitzen und beim Liegen sowie über ein zunehmendes Müdigkeitsgefühl im linken Bein nach einer halben Stunde Gehen (S. 1 unten). In erster Linie würden sie einen Sakralblock empfehlen, gegebenenfalls im Anschluss an eine Evaluation einer Schmerzgenese im Segment L5/S1 bei Vakuumphänomen und Osteochondrose eine Facettengelenksinfiltration L5/S1. Dies im Hinblick auf eine mögliche Fusion in diesem Segment. Da die Beschwerdeführerin infiltrativen Massnahmen sehr zurückhaltend gegenüber stehe, könnten sie als operative Option eine Dekompression L4/5 bei Spinalkanalstenose und Claudicatio spinalis empfehlen, wobei mit dieser Operation eine vollständige Regredienz der Rückenschmerzen nicht garantiert werden könne; Ziel wäre in erster Linie eine Verbesserung der radikulären Problematik (S. 1 f.).
3.12 Am 28. Januar 2014 nahmen med. pract. M.___ und Dr. D.___, Zentrum L.___, Stellung zur Aktenbeurteilung von Dr. O.___ und Dr. P.___ (Urk. 6/60). Sie führten aus, in ihrem nach Ergehen der Aktenbeurteilung verfassten Entlassungsbericht vom 24. Oktober 2013 hätten sie objektiv mit reliablen neuropsychologischen Tests und einer Langzeitbeobachtung der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese an Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen leide, klinisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vorliege und die Depression während der achtwöchigen tagesklinischen Behandlung sogar deutlich zugenommen habe. Mit der zusätzlichen Diagnose einer Panikstörung hätten sie gut begründet, warum eine Arbeitsfähigkeit nicht vorhanden sei (S. 2 Ziff. 1-2). Die medikamentöse Behandlung sei vielfältig versucht worden, zum Beispiel mit Trittico und Gabapentin, von der Beschwerdeführerin aber nicht vertragen worden (S. 2 Ziff. 3). Die Hospitalisation der Beschwerdeführerin sei vielfältig erwogen worden, schlussendlich habe sie sich dann für eine tagesklinische Behandlung mit den gleichen Therapiebausteinen wie stationär entschlossen, mit allerdings nur geringem Erfolg und einer deutlichen Verstärkung der Depression wegen den zu hohen Anforderungen. Daher sei eine Hospitalisation ebenfalls keine Lösung (S. 2 Ziff. 5). Ihrer Ansicht nach leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an einem massivem psychiatrischen Störungsbild und sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
3.13 In seiner Stellungnahme vom 13. August 2014 äusserte sich Dr. Q.___, RAD, dahingehend, dass keine neuen medizinischen Fakten vorlägen, weshalb er auf seine Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 verweise (Urk. 6/64/2).
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei der Beschwerdeführerin ein Rückenleiden mit diversen radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen sowohl im Bereich der LWS als auch der Halswirbelsäule, HWS (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4). Des Weiteren wird eine zunehmende depressive Entwicklung aufgrund von schwierigen Bedingungen am Arbeitsplatz sowie den nach dem Sturzereignis vom 3. Mai 2011 exazerbierten Rückenschmerzen beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.8), welche dazu führte, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2012 ins Zentrum F.___ in Behandlung begab (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.2 Im Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung umfassend untersucht (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Gutachten wurden die Vorakten berücksichtigt und – soweit möglich - gewürdigt (vgl. Urk. 6/34 S. 7 f., S. 9 Ziff. 8.4.4 und S. 10 Ziff. 8.6, Urk. 6/39 S. 6 unten). Des Weiteren fanden die Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihr Verhalten anlässlich der persönlichen Untersuchungen und im Rahmen der EFL Eingang in die gutachterliche Beurteilung. Die im Gutachten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Davon gingen auch der RAD-Allgemeinmediziner und Rheumatologe Dr. K.___ und der RAD-Psychiater Dr. Q.___ aus. Beide sprachen sich für ein Abstellen auf das Z.___-Gutachten aus (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.9 und E. 3.13).
Die Beschwerdegegnerin zweifelte den Beweiswert des eingeholten Gutachtens nicht an. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stellte sie darauf ab. Die im Z.___-Gutachten aus psychiatrischer - und letztlich auch aus interdisziplinärer - Sicht für jegliche Erwerbstätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezeichnete sie in Anbetracht der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode indes als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die im Feststellungsblatt vom 9. Januar 2014 vermerkte Besprechung zwischen zwei ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vorstehend E. 3.10).
4.3 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch eine diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine IV-rechtlich relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil-)Invalidität bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2).
4.4 Die im Z.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Erwerbstätigkeit wurde zur Hauptsache mit dem depressiven Leiden im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode begründet, wobei die aus somatischer Sicht attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit darin aufgeht. Invaliditätsfremde psychosoziale und motivationale Faktoren fanden gemäss ausdrücklichem Vermerk der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung (vgl. vorstehend E. 3.4). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. I.___ in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit auf die reduzierte Konzentrationsfähigkeit, die reduzierte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, die reduzierte psychische Belastbarkeit aufgrund der depressiven Störung, die Antriebsstörungen sowie die depressiv bedingte allgemeine Müdigkeit mit konsequentem, vermehrtem Erholungsbedarf zurückzuführen sei (Urk. 6/34 S. 9 Ziff. 8.4.1).
Rund einen Monat vor der Begutachtung im Zentrum Z.___ hatte auch die Psychiaterin Dr. G.___ nach am 8. Januar 2013 erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit um 50 % einschränkende Depressivität im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.3). In ihrer psychiatrischen Aktenbeurteilung vom Oktober 2013 (vorstehend E. 3.8) bezeichneten Dr. O.___ und Dr. P.___ die Einschätzung von Dr. G.___ hinsichtlich der erhobenen Befunde und der im damaligen Zeitpunkt attestierten Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und korrekt. Die von Dr. I.___ erhobenen Befunde erachteten sie zwar als knapp, seine in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen stellten sie allerdings ebenfalls nicht in Frage und bestätigten, dass bei Vorliegen der in den Akten beschriebenen mittelgradig depressiven Symptomatologie von einer Einschränkung von etwa 50 % auszugehen wäre.
4.5 Die von den Ärzten und Psychologen des Zentrums F.___ und Zentrum L.___ genannten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Panikstörung (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.7 und E. 3.12) konnten weder Dr. G.___ noch Dr. I.___ bestätigten, wobei sie die Gründe für ihre abweichende Einschätzung darlegten (vgl. vorstehend E. 3.3-4 sowie Urk. 6/34 S. 8 oben), während sich in den Berichten des Zentrums F.___ und Zentrum L.___ keine nachvollziehbare Herleitung der genannten Diagnosen findet; darauf wiesen auch Dr. O.___ und Dr. P.___ hin (Urk. 6/52/3-9 S. 2 f.). Das Gleiche gilt für die von den Ärzten und Psychologen des Zentrums F.___ und Zentrums L.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten.
4.6 Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen eines fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen depressiven Leidens als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attestierten, aus der Depressivität resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzuweichen und deren invalidisierende Wirkung zu verneinen.
Der Umstand, dass Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.3), Dr. O.___ und Dr. P.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und - entgegen der Ansicht letztgenannter - auch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Depressivität der Beschwerdeführerin behandelbar sei, steht der Annahme einer invalidisierenden Wirkung der im Z.___-Gutachten diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht entgegen. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des depressiven Leidens bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2014 keine Verbesserung eingetreten ist und der depressive Zustand somit anhält. Dies wird nicht zuletzt durch die Aussage von Dr. O.___ und Dr. P.___ gestützt wird, wonach der Verlauf protrahiert sei (vgl. vorstehend E. 3.8).
4.7 Mit Blick auf die im Z.___-Gutachten beschriebene Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch eine adäquate psychiatrische Behandlung hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2013 zutreffend auf die sie treffende Schadenminderungspflicht hingewiesen und sie zur Durchführung von Behandlungsmassnahmen angehalten (vgl. vorstehend E. 3.6). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr innert der mit Schreiben vom 30. Mai 2013 angesetzten Frist mitgeteilt hatte, dass sie sich im Zentrum L.___ therapieren lassen werde, hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht weiter mit der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin befasst. Sie hat nicht überprüft, ob die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist und ihr - widrigenfalls - eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt. Insofern kann der Beschwerdeführerin auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt.
Nachdem nach Lage der Akten aber weiterhin davon auszugehen ist, dass die Depressivität der Beschwerdeführerin einer Behandlung zugänglich und davon eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Angabe der konkret erwarteten Therapiemassnahmen und auch des Therapierahmens (erneut) zur Schadenminderung anzuhalten haben, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit (vgl. Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit 21 Abs. 4 ATSG).
4.8 Was schliesslich den Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom Januar 2014 (vorstehend E. 3.11) anbelangt, so steht dieser einem Abstellen auf das Z.___-Gutachten nicht entgegen. Die im genannten Bericht beschriebenen degenerativen Veränderungen waren den Z.___-Gutachtern aus den Vorakten bekannt (vgl. Urk. 6/39 S. 2 Mitte, S. 5 oben) und die Ärzte der Klinik A.___ gingen zudem auch nur von einem möglichen Kontakt zu den Wurzeln rezessal aus. Neue Erkenntnisse bringende klinische und/oder radiologische Befunde, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine weitergehende als die von den Z.___-Gutachtern aus interdisziplinärer Sicht für jegliche Arten von Tätigkeiten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, sind dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ nicht zu entnehmen. Von der in diesem Zusammenhang beantragten Einholung eines Berichts der Hausärztin Dr. B.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3) abzusehen, nachdem eine bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretene massgebliche Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens gestützt auf den Bericht der Fachspezialisten der Klinik A.___ nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint.
4.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer und überdies ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht und ihre Arbeitsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit um insgesamt 50 % eingeschränkt ist.
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades herangezogenen Bemessungsgrundlagen (vgl. Urk. 6/53) sind unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/24 Ziff. 2.9 und Ziff. 2.11). Ausgehend von der gutachterlich bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergibt die anhand eines Prozentvergleichs vorzunehmende Invaliditätsbemessung einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 %.
5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Sturzereignis vom 3. Mai 2011 ununterbrochen und massgeblich beeinträchtigt ist (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4). Nachdem die IV-Anmeldung am 18. Mai 2012 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt und damit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 2.2) - eine Gehörsverletzung begangen hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf