Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00867 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 5. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ für die Zeit ab August 2011 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % zu (Urk. 6/198.)
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr seien in Aufhebung der Verfügung die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Prozess Nr. IV.2013.00416; Urk. 1/2).
2. Als der Ehemann von X.___ das AHV-Rentenalter erreichte, führte die Ausgleichskasse die Einkommensteilung durch, und die IV-Stelle berechnete gestützt darauf die Höhe der Invalidenrente der Versicherten - bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 47 % - mit Verfügung vom 27. Juni 2014 für die Zeit ab dem 1. August 2014 neu und hielt fest, diese Verfügung ersetze diejenige vom 5. April 2013 (Urk. 2).
Die Versicherte liess die Verfügung vom 27. Juni 2014 durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann mit Eingabe vom 2. September 2014 (Urk. 1/1) einreichen und liess geltend machen, sie beanstande nach wie vor die Höhe des Invaliditätsgrades und verweise hierfür auf ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 (Urk. 1/2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 (erneut) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
3. Mit Urteil von heute wurde im Prozess Nr. IV.2013.00416, mit welchem der Prozess Nr. IV.2013.01052 betreffend Hilflosenentschädigung vereinigt ist, die Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 5. April 2013 in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach der Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens über den Anspruch der Versicherten neu verfüge.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung ist Streitgegenstand einer Rentenverfügung der Rentenanspruch als Ganzes. Dessen einzelne Faktoren, wie Invaliditätsgrad, Rentenbeginn und Rentenberechnung, sind nur Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten gesamten Rechtsverhältnisses; sie dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009, E. 1.2). Eine Rente für eine nachfolgende Teilperiode kann daher nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt worden ist (BGE 135 V 148 E. 5.2).
Mit der Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde unter Vorbehalt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2013 - provisorisch - die Rentenberechnung neu vorgenommen, da sich mit dem Eintritt des Ehemannes der Beschwerdeführerin ins AHV-Alter die Berechnungsgrundlagen verändert hatten. Es handelt sich bei dieser neuen Verfügung jedoch nicht um eine selbständige neue Beurteilung des Rentenanspruchs als Ganzes; eine solche wäre angesichts dessen, dass die Verfügung vom 5. April 2013 am 27. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig war, gar nicht zulässig gewesen.
Der Beschwerdeführerin ist daher darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1/1 S. 2), dass die Verfügung vom 27. Juni 2014 nicht in einem separaten Verfahren anzufechten wäre, sondern durch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2013 mitangefochten ist.
2. Aus Gründen der Klarstellung ist die Verfügung vom 27. Juni 2014 jedoch im Sinne der Erwägungen aufzuheben.
3. Von einer separaten Auferlegung von Gerichtskosten und einer separaten Zusprechung einer Prozessentschädigung ist abzusehen; die Kosten und die Prozessentschädigung im Prozess Nr. IV.2013.00416 decken auch die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Verfügung vom 27. Juni 2014 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel