Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00868




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 13. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, meldete sich am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verletzung am rechten Arm zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Vom 4. Januar bis zum 1. Februar 2012 wurde der Versicherte in der Y.___, Z.___, beruflich abgeklärt (Mitteilung vom 30. Dezember 2011, Urk. 7/38) und im Anschluss daran absolvierte er vom 13. Februar bis zum 9. September 2012 ebenfalls in der Y.___ ein Aufbautraining (Kostengutsprache Aufbautraining vom 10. Februar 2012, Urk. 7/43; Kostengutsprache Verlängerung Aufbautraining vom 10. August 2012, Urk. 7/64). Vom 10. September bis zum 9. November 2012 wurde die Leistungsfähigkeit des Versicherten im A.___, B.___, abgeklärt (Bericht vom 9. November 2012, Urk. 7/78). Danach erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die C.___ vom 12. Februar bis zum 30. Juli 2013 (Mitteilung vom 24. Januar 2013, Urk. 7/87; Schlussbericht der C.___ vom 30. Juli 2013, Urk. 7/99), welche ohne Erfolg endete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. November 2013, Urk. 7/110; Einwand vom 4. Dezember 2014, Urk. 7/111; ergänzende Einwandbegründung vom 17. Januar 2014, Urk. 7/115) wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. August 2014 ab (Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob der Versicherte am 8. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-120), was dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des D.___, Institut für Anästhesiologie, vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1. Mai 2011 sei ihm eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Stelle man das Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens dem Einkommen in einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % gegenüber resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des E.___ vom 16. Mai 2011 abstelle, welcher von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgehe, obwohl der von der Beschwerdegegnerin veranlasste, neuere und auch überzeugende Bericht des A.___ von einer gezeigten Leistungsfähigkeit von 50 %, bzw. einer objektiven Leistungsfähigkeit von 80 % ausgehe. Aufgrund des Zeitablaufs und der seit Jahren nicht mehr durchgeführten medizinischen Abklärungen sei ein medizinisches Gutachten einzuholen unter Berücksichtigung der bisherigen, teilweise abweichenden Stellungnahmen. Sofern das Gericht von einer genügenden Abklärung ausgehe, so sei auf den Bericht A.___ abzustellen, so dass gestützt auf einen Einkommensvergleich eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).


2.    

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


3.    Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Basler Versicherungen AG am 2. und 3. Mai 2011 im E.___ abgeklärt. Die Ärzte hielten folgende Diagnose fest (Urk. 7/24/12):

    - Periarthropathia humeroscapularis rechts unklarer Ursache (dominante Seite)

- leichte Impingementsymptomatik

- Status nach proximaler Ruptur der langen Bizepssehne nach Unfall 2007

- Kraftverminderung des M. biceps

    Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer unter einer Periarthropathia humeroscapularis rechts, zurzeit noch unklarer Ätiologie. Es bestehe ein Zustand nach Unfall 2007 mit proximaler Ruptur der langen Bizepssehne und seither Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Durch die behandelnden Ärzte der F.___ seien weitere Abklärungen vorgesehen. Anlässlich der Untersuchung hätten sich die angegebenen Schmerzen bei eher diffusem Schmerzcharakter keiner spezifischen Struktur an der rechten Schulter zuordnen lassen. Klinisch bestünden keine klaren Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Totalruptur (bei allerdings leicht verminderter Kooperation) und die Impingementtests seien negativ, wobei die Schmerzangaben bei endgradiger Elevation und Abduktion doch auf eine leichte Impingementsymptomatik hinweisen könnten. In der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich zudem eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit des rechten Schultergürtels manifestiert. Evident sei, dass die Bizepssehnenläsion zu einer Kraftminderung im rechten Oberarm führe (Urk. 7/24/13).

    Sie empfählen in der aktuellen Situation die Abklärungsresultate der F.___ Ende Mai einzufordern. Das weitere Prozedere werde sich nach den dann erhobenen Befunden richten, wobei sie aufgrund des eher diffusen Schmerzcharakters, dem fehlenden Ansprechen auf Infiltrationen und der recht langen Schmerzdauer empfählen, die Indikation für operative Eingriffe sehr eng zu stellen. Die Resultate könnten ihnen nochmals vorgelegt werden mit der Frage, ob sich eine Veränderung der vorliegenden Beurteilung ergäbe (Urk. 7/24/13 f.).

    Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine Funktionsstörung der rechten Schulter mit verminderter Stabilisierungsfähigkeit sowie Kraftmangel im rechten Oberarm und reduzierter Belastbarkeit des rechten Oberarms bei Tätigkeiten über Schulterhöhe. Die Leistungsbereitschaft beurteilten sie als zuverlässig. Die Konsistenz bei den Tests sei gut. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit (Urk. 7/24/14).

    Die EFL habe ergeben, dass die Belastbarkeitslimiten bei maximal 15 kg beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe, maximal 7.5 kg beim Heben von der Taillen- zur Kopfhöhe, max. 15 kg beim Heben horizontal und max. 10 kg beim einhändigen Tragen rechts lägen und die Handkraft rechts unter der Norm liege. Arbeiten über Schulterhöhe seien maximal manchmal zumutbar, die Handkoordination links liege knapp unter der Norm. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne länger dauernde Tätigkeiten über Schulterhöhe (bis max. 3 Stunden pro Tag) und ohne Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik stellen würden, sei ganztags zumutbar (Urk. 7/24/14 f.).

3.2    Pract. med. G.___, Assistenzarzt der Abteilung Orthopädie der F.___, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 6. September 2011 (Urk. 7/26/5 ff.) chronifizierte Schulterschmerzen rechts bei Status nach proximaler Bicepssehnenruptur 2007 und Status nach Schulterkontusion rechts 2007. Der Beschwerdeführer werde seit Oktober 2007 von ihnen ambulant behandelt, eine stationäre Schmerztherapie mit Einlage eines Interskalenuskatheters und Physiotherapie sei vom 22. - 26. August 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen und sei daher eingeschränkt. Wie es ihm nach der stationären Behandlung gehe, sei aus der Aktenlage bis jetzt nicht ersichtlich, der Effekt werde sich im Verlauf zeigen (Urk. 7/26/5 f.).

    Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen vom 15. Juli bis 14. November 2007. Ab dem 15. November 2007 bis heute sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/26/6).

3.3    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Abteilung Anästhesiologie F.___ vom 9. September 2011 notierte H.___, die chronischen Schulterschmerzen rechts hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/1 ff.). Bei fehlendem Ansprechen auf eine sequentielle Infiltration der Schulter und morphologisch und magnettomographisch keinem passendem pathologischen Korrelat aus orthopädischer Sicht werde eine chirurgisch-orthopädische Sanierung weiterhin nicht empfohlen. Darum sei der Beschwerdeführer in die Schmerzsprechstunde zur Verbesserung der Analgesie zugewiesen worden. Als Gipser sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Das Heben und Tragen von schweren Lasten und Gewichten etc. als Voraussetzung in diesem Beruf seien aktuell schmerzbedingt nicht möglich. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne nicht beurteilt werden.

3.4    Im Abschlussbericht der Y.___ vom 31. Juli 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine grosse Motivation gezeigt habe, um die Ziele der Massnahme zu erreichen. Das Ziel der Präsenz, nach sechs Monaten 6 Stunden à 5 Tagen stabil zu erreichen und keine unbegründeten Fehlzeiten zu haben, habe er erfüllt. Hingegen seien Einschränkungen bei der Zielerreichung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Aufgrund der Schmerzproblematik sei diese Schwankungen unterlegen und sei zwischen 35 - 45 % zu liegen gekommen (Urk. 7/69/3).

    Aufgrund der sehr guten Motivation in der Massnahme und seinem Willen, eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, sei seitens der Beschwerdegegnern eine Abklärung im A.___, mit der Zielsetzung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten und Tätigkeiten definieren zu können, vorgeschlagen worden. Er sei bereits beim Erstgespräch gewesen und könne am 10. September 2012 die Abklärung beginnen. Bis dahin werde das Aufbautraining verlängert (Urk. 7/69/3).

3.5    Im Bericht des A.___ vom 9. November 2012 (Urk. 7/78) wurde festgehalten, dass die Prüfung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation und des Eingliederungswillens in angepassten Tätigkeiten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterproblematik rechts bei manuellen Tätigkeiten eingeschränkt sei. Aufgrund seiner geringen schulischen und intellektuellen Ressourcen seien für ihn kognitive Arbeiten leider nicht geeignet, die die grösstmögliche körperliche Entlastung bieten würden. Er sei fleissig, immer an der Arbeit und seinen Arbeitsplatz verlasse er nie. Bei manuellen Arbeiten, die seine Schulter nicht gross belasten, erreiche er seine besten Leistungen. Die Hoffnung, dass er eine angepasste Arbeit finden könne, habe er aufgegeben. Ohne ein Coaching in der Stellensuche sei deshalb die Chance auf eine zukünftige Wiedereingliederung gering. An und für sich habe der Beschwerdeführer eine gute Arbeitshaltung und würde im Sinne „first place then train“ sicher mitmachen. Berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen seien nicht sinnvoll. Der Beschwerdeführer könne für einfache und leichte Produktionstätigkeiten in der Industrie eingesetzt werden. Diese sollten ohne grosse Kraftanstrengungen und bei bestehender Schulterproblematik gesundheitsverträglich sowie ohne Überkopfarbeiten sein. Der Arbeitsplatz sollte ergonomisch günstig sein. Dabei sei eine Präsenzzeit von 8 Stunden täglich mit 2 notwendigen Pausen möglich. Bei angepasster Arbeit betrage der Leistungsgrad ca. 80 % (Urk. 7/78/8).

3.6    Die Ärzte des I.___, Klinik für Innere Medizin, notierten in ihrem Kurzaustrittsbericht Notfallstation Medizin vom 21. Juli 2013, der Beschwerdeführer habe sich bei akuter Schmerzexazerbation aufgrund der bekannten rechtsseitigen Schulterschmerzen selbst zugewiesen. Nach Durchsicht der Akten der Klinik F.___ seien sie von einer Schmerzexazerbation im Rahmen der chronischen rechtsseitigen Schulterschmerzen ausgegangen und hätten die analgetische Therapie bei gutem Kreatininwert um ein NSAR ausgebaut. Sie empfählen eine Wiedervorstellung in der Klinik F.___ bei unveränderten Beschwerden wie im Jahr 2011 und hätten die Röntgenbilder mitgegeben. Bei anhaltenden oder progredienten Beschwerden solle er sich beim Hausarzt mit ggf. Überweisung an die Klinik F.___ vorstellen (Urk. 7/105/11).

3.7    Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2013 1) rechtsseitige Schulterschmerzen bei Status nach Ruptur der langen Bicepssehne 2007, degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und Status nach wiederholten Infiltrationen ohne anhaltenden Effekt und 2) Überlastungsschmerzen linkes Handgelenk seit 20. Juli 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die bisherige Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar, eine Tätigkeit mit geringer Belastung der rechten Schulter müsse seiner Ansicht nach möglich sein. Eine entsprechende spezialärztliche Untersuchung wäre sinnvoll (Urk. 7/105/6 ff.).


4.    

4.1    Im Bericht des A.___ wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Leistungsfähigkeit von 50 % gezeigt habe, die effektive Leistungsfähigkeit bei angepassten Arbeiten aber bei ca. 80 % liege (E. 3.5; Urk. 7/86). Nebst den schulterspezifischen Einschränkungen wurden allerdings auch weitere Faktoren berücksichtigt. Insbesondere wurde konstatiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen schulischen und intellektuellen Ressourcen nicht für kognitive Arbeiten geeignet sei, welche ihm die grösstmögliche körperliche Entlastung bieten würden (E. 3.5).

    Die Invalidenversicherung hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die sich hieraus ergebende „Arbeitsunfähigkeit“ ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c). Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Bericht des A.___ bezieht somit invaliditätsfremde Gründe (geringe schulische Ressourcen) mit ein, welche allerdings keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuletzt während acht Jahren als Gipser tätig war und gemäss Angaben des Arbeitgebers - trotz seiner geringen schulischen und intellektuellen Ressourcen - in einem vollen Pensum tätig war und der Lohn der Arbeitsleistung entsprach (Arbeitgeberfragebogen vom 22. Juli 2011, Urk. 7/23/2).

    Gestützt auf die Einschätzung des A.___ ist entsprechend - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (keine Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum vollumfänglich leistungs- bzw. arbeitsfähig ist.

    Dem entspricht auch der Bericht des E.___, gemäss welchem dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit, ohne länger dauernde Tätigkeiten über Schulterhöhe (bis max. 3 Stunden pro Tag) und ohne Tätigkeiten, welche erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik stellen würden, attestiert wurde (E. 3.1).

4.2    

4.2.1    Das mögliche Belastungsprofil wurde im A.___ hinreichend abgeklärt, so dass die zumutbaren Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (einfache und leichtere Produktionstätigkeiten in der Industrie, unter den Rahmenbedingungen, dass keine grosse Kraftanstrengungen notwendig sind, die Tätigkeit gesundheitsverträglich mit der Schulterproblematik ist, keine Überkopfarbeiten erfordern und der Arbeitsplatz ergonomisch günstig ist).

    Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand bzw. die Arbeitsfähigkeit seit der Abklärung im A.___ bis zum Verfügungserlass verändert hätte. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Der Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend abgeklärt.

4.2.2    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des D.___ vom 5. Juni 2015 (Urk. 10) betrifft den Zeitraum ab Februar 2015, so dass er im vorliegenden Verfahren - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 9) - nicht zu berücksichtigen ist.



5.     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Schulterproblematik.

5.1    

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE
kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli-chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Der hypothetische Rentenbeginn ist somit frühestens der 1. Dezember 2011, womit die Vergleichseinkommen für diesen Zeitpunkt zu berechnen sind.

5.3    Das Valideneinkommen ist anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser festzulegen. Gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘825.-- erzielt (Urk. 7/23/2). Dies entspricht unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einem jährlichen Einkommen für das Jahr 2011 von Fr. 89‘612.25 (Fr. 6‘825.-- x 13 x 1.01 [Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Baugewerbe/Bau, Stand 2010 = 100, Stand 2011 = 101]).

5.4    

5.4.1    Da dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE) für Hilfsarbeiten für Männer in Höhe von monatlich Fr. 4‘901.-- festzusetzen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2010 = 100, Stand 2011 = 101) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 61‘924.60 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 1.01 x 12).

5.4.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Leidensabzug von 10 %. Dies ist unter Berücksichtigung der früher ausgeübten Schwerarbeit und der im Bericht von A.___ festgehaltenen körperlichen Einschränkungen (einfache und leichte Produktionstätigkeiten in der Industrie ohne grosse Kraftanstrengungen, gesundheitsverträglich bei bestehender Schulter, keine Überkopfarbeiten und Erforderlichkeit eines ergonomischen Arbeitsplatzes) angemessen. Entsprechend resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 55‘732.15 (Fr. 61924.60 x 0.9).

5.5    Setzt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 33‘880.10 (Fr. 89‘612.25 - Fr. 55‘732.15), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht (Fr. 33‘880.10 : Fr. 89‘612.25) .

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler