Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00870 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin
Gerichtsschreiber Fraefel
Verfügung vom 27. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
diese substituiert durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Michael Birkner
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. April 2010 (Urk. 7/50) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) ein Rentenbegehren von X.___, geboren 1959, vom 22. Oktober 2007 (Urk. 7/1) bei einem Invaliditätsgrad von 8,4 % ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 16. April 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil IV.2010.00440 vom 7. August 2012, Urk. 7/53).
1.2 Gestützt darauf holte die IV-Stelle von der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 31. Oktober 2013 mitsamt einer Ergänzung vom 29. April 2014 ein (Urk. 7/65, Urk. 7/85-86). Am 16. Juni 2014 teilte sie der Rechtsvertreterin der Versicherten mit, sie erachte eine neurologische Verlaufsuntersuchung als notwendig und werde damit die MEDAS Z.___ beauftragen; in der Beilage seien die durch die Gutachter zu beantwortenden Fragen ersichtlich und Zusatzfragen könnten bis zum 30. Juni 2014 eingereicht werden (Urk. 7/89). Daraufhin liess die Versicherte am 30. Juni 2014 (E-Mail, Urk. 7/91) unter Beilage des Berichtes von Dr. med. A.___, Fachärztin für Anästhesie, vom Spital B.___ vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/90) mitteilen, es sei zu prüfen, ob bei der vorgesehenen Abklärung ein weiteres medizinisches Fachgebiet zu berücksichtigen sei. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, eine weitere Fachdisziplin sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig, und die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bekannt gegeben.
In der am 8. September 2014 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) beantragte die Versicherte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zwecks Anordnung einer bidisziplinären neurologischen und rheumatologischen Verlaufsbegutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 6) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/95) ein, mit dem sie die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2014 aufhob. Gleichzeitig ersuchte sie um die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 15. Oktober 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2014 aufgehoben, weil sie in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein bidisziplinäres neurologisches und rheumatologisches Verlaufsgutachten ebenfalls als sinnvoll erachtet (Urk. 6, Urk. 7/95). Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berücksichtigt, dass die wiedererwägungsweise aufgehobene Zwischenverfügung erging, bevor das ganze Verfahren zur Anordnung eines Gutachtens durchgeführt worden war, weshalb es solchenfalls rechtsprechungsgemäss an der Eintretensvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils fehlt (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00014 vom 1. September 2014, E. 2).
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
5. In Anbetracht der an sich fehlenden Eintretensvoraussetzung ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel