Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00871




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 27. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1950, bezog seit 1. Januar 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 12. November 2009, Urk. 6/35; Verfügungsteil 2, Urk. 6/30). Am 27. Mai 2013 (Eingang 4. Juni 2013) stellte der Versicherte sinngemäss den Antrag auf eine Rentenrevision infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung, Urk. 6/40). Die IV-Stellte klärte in der Folge die medizinische (Urk. 6/44-49) und erwerbliche (Urk. 6/50-52) Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54, Urk. 6/56-58) mit Verfügung vom 22. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2010 auf und setzte dem Versicherten die laufende Rente ab 1. Januar 2011 auf eine Viertelsrente herab. Ferner stellte sie für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis heute eine Meldepflichtverletzung fest und wies auf die gesetzliche Rückzahlungspflicht hin (Urk. 6/59).

1.2    Gegen diese Verfügung vom 22. Januar 2014 erhob der Versicherte am 6. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 6/73/3-4) beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2014.00149; nachstehend: Hauptverfahren) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Versicherte ab März 2014 weiterhin Anspruch auf seine bisherige halbe Rente habe, und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde. Nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel (Urk. 6/88/3-13, Urk. 6/95) nahm das hiesige Gericht in der Verfügung vom 15. August 2014 (Urk. 20 des Hauptverfahrens) davon Vormerk, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 2014 anerkennt.


2.    Mit Beschwerde vom 8. September 2014 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle vorliege; es sei ihm die Rente gemäss Schlussfolgerungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. März 2014 zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Auftrag, unverzüglich über die Rente entsprechend den Schlussfolgerungen des RAD vom 27. März 2014 zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stellte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

1.2    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

    Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle Mal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts U 220/03 vom 14. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3).

1.3    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben, nachdem im Rentenrevisionsverfahren eine medizinische Untersuchung bei Dr. med. Y.___ vom RAD angeordnet worden sei und dieser in seinem Bericht vom 27. März 2014 eine ab Mai 2013 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 25. März 2014 eine solche im Umfang von 50 % für eine angepasste Tätigkeit beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte bisherige Tätigkeit attestiert habe (S. 3 Ziff. 3). Entgegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdegegnerin keinen separaten (Renten-)Entscheid erlassen mit der Begründung, es sei der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens (Hauptverfahren) abzuwarten (S. 3 Ziff. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, ohne das Urteil des hiesigen Gerichts im Hauptverfahren könne ihrerseits kein Entscheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch verhält, erfolgen. Es fehle an einer Vergleichsbasis für die Prüfung der Revision. Ausserdem sei sie – wie im Einzelnen näher dargelegt – zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben (Urk. 5 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat - wie in der Verfügung vom 22. Januar 2014 (Urk. 2 im Hauptverfahren) in Aussicht gestellt, die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch vom 4. Juni 2013 weitergeführt, obwohl der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat. Sie hat - bei hängigem Gerichtsverfahren - insbesondere den Beschwerdeführer durch den RAD untersuchen lassen. Sodann hat sie im Hauptverfahren in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 (Urk. 6/78) unter anderem eine teilweise Gutheissung in dem Sinne beantragt, dass der Beschwerdeführer ab März 2014 (Zeitpunkt der RAD-Untersuchung) weiterhin Anspruch auf seine bisherige halbe Rente habe (S. 1 oben). Davon hat das hiesige Gericht im Hauptverfahren mit Verfügung vom 15. August 2014 ausdrücklich Vormerk genommen (Urk. 20 Ziff. 1 Hauptverfahren). Will sich die Beschwerdegegnerin den Vorwurf des widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens ersparen, so kann sie nicht Untersuchungen veranlassen, die (infolge der Devolutivwirkung der erhobenen Beschwerde nicht die angefochtene Verfügung betreffen können, sondern) eine Weiterbehandlung des genannten Revisionsgesuchs darstellen, diesbezüglich sogar zu einem inhaltlichen Schluss (zum Ausdruck gebracht im Antrag im Hauptverfahren auf teilweise Gutheissung im Sinne eines ab März 2014 bestehenden Anspruchs auf halbe Rente) gelangen, und sich dann aber mit Verweis auf das hängige (Haupt-) Verfahren weigern, das Revisionsverfahren mittels Verfügung (und damit rechtsmittelfähig) abzuschliessen.

3.2    Dass im Hauptverfahren eine allfällige Meldepflichtverletzung und die darauf gestützte rückwirkende Einstellung und Herabsetzung der Rente strittig ist, steht einem Entscheid im Revisionsverfahren nicht entgegen. Unzutreffend ist auch, dass die Beschwerdegegnerin ohne Urteil des hiesigen Gerichts keinen Entscheid über die Frage, wie es sich mit dem künftigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält, treffen könne (Urk. 5 S. 2 oben), hat sie selber doch in der Beschwerdeantwort des Hauptverfahrens beantragt, es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab März 2014 zu bejahen.

    Die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit begründet, die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, das von ihr während des laufenden Gerichtsverfahrens fortgesetzte Revisionsverfahren durch einen formellen Entscheid umgehend zum Abschluss zu bringen.



4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, über das Erhöhungsgesuch vom 4. Juni 2013 umgehend zu entscheiden.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler