Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00872 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 19. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war von August 2000 bis September 2006 beziehungsweise März 2007 als Metallbauer bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/13). Von September 2007 bis August 2010 war er als Temporärarbeiter für die Personalverleiherin Z.___ tätig und leistete Einsätze als Metallbauschlosser bei der A.___ (Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87, Urk. 6/106, Urk. 6/202/85).
Am 3. April 2004 hatte sich der Versicherte bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen (Urk. 6/20/197-198). Mit formloser Mitteilung vom 8. Februar 2005 (Urk. 6/4/3-4) schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per sofort ab und stellte ihre für die Folgen des Unfallereignisses erbrachten Versicherungsleistungen ein. Für einen vom Versicherten am 19. April 2007 gemeldeten Rückfall (Urk. 6/20/146147) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 3. April 2004 (Urk. 6/145), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. August 2011 (Urk. 6/172/44-59; Verfahren Nr. UV.2010.00163) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 bestätigt wurde.
1.2 Unter Hinweis auf eine Migräne, Kopfschmerzen und Schwindel meldete sich der Versicherte am 31. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der SUVA (Urk. 6/20) bei und veranlasste ein neurologisches Gutachten beim B.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, welches am 26. September 2008 erstattet wurde (Urk. 6/33). Am 16. Februar 2009 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer stationären Massnahme zum Analgetika-Entzug (Urk. 6/34), welche der Versicherte in der Folge durchführte (vgl. Urk. 6/59-60).
Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2009 (Urk. 6/74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2007 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente und ab Oktober 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Nachdem die Pensionskasse des Versicherten hiergegen am 21. Dezember 2009 (Urk. 6/75) beziehungsweise am 28. Januar 2010 (Urk. 6/79) Einwand erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle ergänzende erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 20. August 2010 (Urk. 6/100) alsdann einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. September 2010 Einwände (Urk. 6/107) und reichte ein neurologisch-psychiatrisches Parteigutachten vom 20. September 2010 (Urk. 6/105) zu den Akten. Daraufhin stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. März 2011 (Urk. 6/130) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2005 in Aussicht, welche aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 2007 ausbezahlt werde. Hiergegen erhob die Pensionskasse des Versicherten am 24. März (Urk. 6/133) beziehungsweise am 2. Mai 2011 (Urk. 6/140) abermals Einwände.
1.3 Am 27. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Abklärung seines Leistungsanspruches eine medizinische Abklärung im C.___ notwendig sei (Urk. 6/148). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 6/162) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung im C.___ fest. Die Gutachtensanordnung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2012 geschützt (Urk. 6/181; Verfahren Nr. IV.2012.00206). Auf die vom Versicherten dagegen am 28. August 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 6/182) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 nicht ein (Urk. 6/189).
Das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische und orthopädisch-traumatologische) C.___-Gutachten wurde am 19. Juli 2013 erstattet (Urk. 6/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/217, Urk. 6/222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 6/224 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne eines Verfahrensantrags beantragte er eventualiter, es sei eine gerichtliche BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2015 liess sich der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts betreffend eine im März 2015 durchgeführte Potenzialerhebung (Urk. 9) erneut vernehmen (Urk. 8). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 29. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das C.___-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Tätigkeit seit drei Jahren nicht mehr ausüben könne, ihm aber eine angepasste Tätigkeit - mit näher dargelegtem Ressourcenprofil - seit dem Jahr 2004 zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (Urk. 1) die im C.___Gutachten aus neurologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit in Frage, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es nicht richtig sein könne, dass ein langjähriges und mehrfach bestätigtes Migräneleiden überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter beschrieben das Beschwerdebild beschönigend als Kopfschmerzproblematik. An Kopfschmerzen leide er schon seit über zehn Jahren, diese beeinträchtigten ihn nicht (mehr). Was ihn aber beeinträchtige, sei der Umstand, dass er im Schnitt zweimal pro Woche eine heftige Migräneattacke erleide, die zur Folge habe, dass er - sich übergebend - in einem abgedunkelten Zimmer sitze (S. 4 Ziff. 14). Allein die Migräne isoliert verursache somit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 4 Ziff. 10). Die Gutachter hätten zu Unrecht auf die Erhebung einer Fremdanamnese verzichtet und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die praktische Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit abzuklären. Zur Klärung seiner Restarbeitsfähigkeit sei im gerichtlichen Verfahren die von der Beschwerdegegnerin unterlassene BEFAS-Abklärung nachzuholen (S. 5 Ziff. 1516). Schliesslich sei ihm auch deshalb eine Rente zuzusprechen, weil er eine Restarbeitsfähigkeit, unter anderem altersbedingt, nicht verwerten könnte (S. 5 Ziff. 19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migränesymptomatik auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt und wie es sich mit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verhält.
3.
3.1 Betreffend die strittige Migräneproblematik sowie generell die Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers erweisen sich insbesondere die nachfolgend zitierten (medizinischen und anderen) Berichte als wesentlich:
3.2 Der Beschwerdeführer war ab August 2000 vollzeitlich als Metallbauer bei der Y.___ angestellt, wo er Stahl- und Brandschutztüren und Geländer anfertigte, kleinere Fassadenarbeiten sowie Schweiss-, Schmirgel-, Bohr- und Schleifarbeiten ausführte (Urk. 6/13/6 unten). Am 3. April 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Distorsion der HWS zuzog (Urk. 6/120/197-198). Am 28. April 2004 berichtete der damalige Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdeführer sei vom 6. bis 13. April 2004 nicht arbeitsfähig gewesen. Am 14. April 2004 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen (Urk. 6/120/197 Ziff. 8).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 12. Juli 2004 (Urk. 6/19/16-18), es bestehe ein Status nach Auffahrkollision als angegurteter Beifahrer am 3. April 2004 mit Zunahme der Häufigkeit einer vorbestehenden Migräne mit geringfügigem Zervikalsyndrom. Die durchgeführten Abklärungen hätten eine Fehlform der Wirbelsäule, eine anteriore Spondylose C6/7 sowie eine diskrete mediane Protrusion C5/6 ergeben. Hinweise auf eine neurale Kompression hätten sich nicht gefunden. Im Bereich der Kopfgelenke bestünden ziemlich erhebliche rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links als Ausdruck der ausgeprägten myofaszialen Symptomatik (S. 3).
Die am 21. September 2004 durchgeführte Computertomographie (CT) des Schädels ergab einen normalen intrazerebralen Befund (Urk. 10/20/173-174).
3.4 Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der Y.___ für die Monate Januar 2005 bis Juli 2006 leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit monatlich bis zu 178 Stunden (April und November 2005) Arbeit. Die nahezu in jedem Monat zu verzeichnenden - krankheitsbedingten Fehlstunden variierten demgegenüber zwischen 5.25 Stunden (März 2005) und 38 Stunden (Februar 2006). Massiv höhere Krankheitsstunden sind sodann für die Monate Februar 2005 (63 Stunden), August 2005 (120 Stunden) und September 2005 (121 Stunden) ausgewiesen, wobei der Beschwerdeführer vom 8. August bis 6. September 2005 stationär hospitalisiert war (Urk. 6/20/98-99; vgl. dazu nachstehend E. 3.6).
3.5 Am 31. Mai 2005 berichteten die Ärzte des B.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde beurteilt hatten (Urk. 6/19/19-23). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 4 oben):
- chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen
- Migräne ohne Aura
- leichtes zervikozephales Syndrom beidseits bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hyperkyphose obere Brustwirbelsäule [BWS], Kopfprotraktion)
- negativen Veränderungen der HWS
- Status nach Auffahrkollision im April 2004
In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen zu leiden, welche im Verlauf der Jahre immer stärker geworden seien. Was ihn vor allem beängstige, seien Schmerzen, welche plötzlich in der Nacht aufträten; es handle sich um einen grossen explosionsartigen Druck im Kopf. Dadurch sei seine Schlafqualität gestört und er sei tagsüber müde. Tagsüber bestehe ein leichtes Druckgefühl im Kopf, womit er seit dessen Auftreten vor acht bis zehn Jahren mittlerweile leben könne. Die explosionsartigen Kopfschmerzen träten pro Woche etwa zwei Mal auf, gehäuft an den Wochenenden. Die Schmerzen seien begleitet von Übelkeit, zum Teil Erbrechen und Phono-Photophobie, und er müsse sich, wenn die Schmerzen einmal tagsüber aufträten, in einem ruhigen, dunklen Zimmer hinlegen. Die Schmerzen persistierten etwa zwölf bis 24 Stunden. Aufgrund dieser sehr starken Kopfschmerzattacken fehle er bei der Arbeit pro Monat etwa drei bis vier Tage (S. 1).
Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bestünden einerseits ein mittlerweile chronifizierter, seit Jahren bestehender Spannungstyp-Kopfschmerz und andererseits eine Migräne ohne Aura mit regelmässigen, vorwiegend nächtlichen Attacken. Klinisch sowie im CT des Schädels vom September 2004 habe sich kein Hinweis für eine symptomatische Kopfschmerzform gefunden. Im Weiteren dürfte eine zervikozephale Komponente bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik und leichten degenerativen Veränderungen vorliegen. Diese Komponente sei jedoch als eher leicht einzustufen (S. 4 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine Optimierung der medikamentösen Kopfschmerzbehandlung sowie eine Behandlung der Migräne-Attacken mit Triptanen oder nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) sowie eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 4 unten).
3.6 Vom 8. August bis 6. September 2005 weilte der Beschwerdeführer zur integrierten psychosomatischen Rehabilitation in der F.___, wo gemäss Bericht vom 15. September 2005 (Urk. 6/19/24-26) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 oben):
- chronischer Spannungskopfschmerz seit zehn Jahren
- Verschlechterung der Symptomatik im Rahmen eines Verkehrsunfalls im April 2004
- Migräne ohne Aura
- leichte depressive Episode
Die Ärzte führten aus, ihres Erachtens sei die deutliche Verschlechterung der Kopfschmerzsymptomatik im Rahmen der beruflichen Belastungen, der perfektionistischen Ansprüche und der chronischen Überforderung des Beschwerdeführers, die über die vorhandenen Ressourcen hinaus reichten, zu sehen. Durch den lang anhaltenden Verlauf der Kopfschmerzen bei beruflich verschlechterten Rahmenbedingungen und wirtschaftlich schwieriger Situation des Betriebes sei es im Rahmen des Verkehrsunfalls im April 2004 nochmals zu einer Verstärkung der vorbestandenen Problematik gekommen (S. 2 Mitte).
3.7 Am 27. Juli 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2006 mit der Begründung, dass der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen umstrukturiert werden müsse (Urk. 6/13/11). In der Folge attestierte der damalige (neue) Hausarzt, Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer ab 22. August 2006 zunächst eine 50%ige und ab 18. September 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 führte er aus, der Beschwerdeführer beklage glaubhafte Störungen; aktuell habe er ihn aus psychischen Gründen ab 18. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/20/96 Ziff. 3 und Ziff. 7).
3.8 Die Ärzte der H.___, welche den Beschwerdeführer ab 5. Oktober 2006 behandelten, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 6/20/9293) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Ziff. 2) sowie einen bekannten Spannungskopfschmerz und attestierten dem Beschwerdeführer bis Ende 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2007 prognostizierten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6). Dr. G.___ bestätigte in der Folge eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2007 (vgl. Urk. 6/9/4, Urk. 6/19/7 Ziff. 3).
Ende März 2007 endete das krankheitsbedingt verlängerte Arbeitsverhältnis mit der Y.___ (Urk. 6/13/2 Ziff. 2.1), wobei der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit Arbeit leistete (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate August 2006 bis März 2007, Urk. 6/13/9-20).
3.9 Am 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Kopfwehzentrum der Klinik I.___ untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 6/21/7-10). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer an, Kopfschmerzen träten praktisch täglich bereits am Morgen beim Aufstehen auf. Zwei- bis dreimal in der Woche komme es zu einer Exazerbation mit Ausstrahlung der Schmerzen bis frontal zu den Augen und begleitend Nausea mit teilweise Erbrechen (in etwa 50 % der Attacken, vgl. S. 4), Photo-, Phono- und Osmophobie sowie Schwankschwindel und verminderter Konzentration (S. 1 unten). Auslösende Faktoren seien das Wetter und Helligkeit und verschlechternd wirke sich körperliche Anstrengung aus (S. 4). Die Ärzte erhoben eine schmerzbedingt eingeschränkte HWSBeweglichkeit in Seitenrotation nach rechts und nuchale, druckdolente Myogelosen. Ansonsten sei der Neurostatus unauffällig (S. 2 Mitte, Urk. 6/21/3 Ziff. 4.5). Sie diagnostizierten eine Migräne ohne Aura sowie ein chronisches Spannungskopfweh mit posttraumatischer Exazerbation nach HWSDistorsionstrauma im April 2004 (S. 1 Mitte). Sie empfahlen eine Akuttherapie mit Triptanen (Maxalt lingual) und eine Basistherapie mit Topamax sowie das Führen eines Kopfwehkalenders, um den Verlauf bezüglich Frequenz und Intensität der Beschwerden sowie der damit verbundenen Einnahme von Akutmedikamenten besser objektivieren zu können (S. 2 unten, S. 3 oben).
3.10 Ab 20. September 2007 war der Beschwerdeführer über die Personalverleiherin Z.___ als Metallbauschlosser tätig (Urk. 6/8/3, Urk. 6/12, Urk. 6/87). Den Lohnabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2007 (Urk. 6/89/13-19) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im September 2007 14 Stunden, im Oktober 2007 92 Stunden, im November 2007 158 Stunden und im Dezember 2007 98.75 Stunden im Einsatz war.
Gemäss einer Telefonnotiz in den SUVA-Akten teilte die Einsatzfirma - die A.___ - der SUVA am 7. November 2007 mit, dass der Beschwerdeführer wegen Schwindel und Kopfschmerzen lediglich drei anstatt fünf Tage in der Woche arbeiten könne (Urk. 6/20/21).
Am 31. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/5).
3.11 Am 26. September 2008 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik, B.___, ein neurologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/33). In der Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, Kopfschmerzattacken von höchster Intensität träten zwei Mal pro Woche auf mit einer Dauer von jeweils zwei Tagen, meist begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit. Die Attacken begännen meist morgens beim Aufwachen. An den Wochenenden komme es zu einer deutlichen Verschlechterung. Er müsse sich dann oft in ein dunkles Zimmer begeben und hinlegen. Vor dem Unfall seien die Attacken ein Mal pro Monat aufgetreten. Unabhängig davon bestünden chronische Dauerkopfschmerzen biokzipital mit gelegentlicher Ausstrahlung nach bifrontal. Der Arbeitsausfall belaufe sich auf zwei bis drei Tage pro Woche. Aktuell nehme er bedarfsweise etwa 24 Tabletten Maxalt pro Monat (S. 6 unten).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 9 Mitte):
- Migräne ohne Aura
- deutliche Frequenzzunahme nach HWS Schleudertrauma am 3. April 2004
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen bei Triptanübergebrauch
- phänotypisch teilweise spannungstypkopfschmerzartig
Sie führten aus, die Frage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit nicht beantworten zu können, da die Ausprägung und Auswirkung der zugrundeliegenden primären Erkrankungen (vorbestehende Migräne ohne Aura sowie möglicherweise – zumindest initial – zervikogene Schmerzen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt eingeschätzt werden könnten, da diese durch den Medikamentenübergebrauchskopfschmerz „maskiert“ würden (S. 9 f. Ziff. 2).
3.12 Vom 23. Juni bis 7. Juli 2009 war der Beschwerdeführer in der neurologischen Klinik des B.___ hospitalisiert, worüber am 1. Juli 2009 berichtet wurde (Urk. 6/60). Zum jetzigen Leiden wurde in der Anamnese ausgeführt, beim Beschwerdeführer liessen sich zwei Formen von Kopfschmerzen unterscheiden: ein durch Wetterumschwung induzierter migräniformer Schmerz mit visueller Aura und Erbrechen etwa zwei Mal pro Monat sowie ein fast täglicher belastungsabhängiger Spannungskopfschmerz, welcher nach einer HWSDistorsion exazerbiert sei. Die Schmerzen gingen oft mit Übelkeit und Erbrechen einher und liessen sich durch Spazierengehen und Fahrradfahren mindern. Bei besonders starken Schmerzen (etwa zweimal pro Woche) nehme der Beschwerdeführer Maxalt ein. Die Kopfschmerzen seien trotz ambulanter fachärztlicher Behandlung weiterhin so stark, dass er nur zu Halbtagesarbeit im Stande sei (S. 2 oben). Die Ärzte diagnostizierten chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine episodische Migräne mit und ohne Aura (S. 1 Mitte). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe den Triptangebrauch glaubhaft auf maximal acht Tage pro Monat reduziert. Die aktuellen, meist belastungsabhängigen Kopfschmerzen könnten nicht im Rahmen eines Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes erklärt werden. In der erneuten Beurteilung durch die Kollegen der Rheumatologie sei eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit als mögliche Ursache der Dauerschmerzen bestätigt worden (S. 3 Mitte).
3.13 Vom 7. bis 27. Juli 2009 weilte der Beschwerdeführer erneut in der F.___, wo gemäss Bericht vom 6. August 2009 (Urk. 6/59) gleichlautende Diagnosen wie im Jahr 2005 gestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.6).
3.14 Im Arbeitgeberfragebogen vom 22. April 2010 (Urk. 6/87/1-7) gab die Z.___ an, der Beschwerdeführer arbeite etwa 17 bis 25 Stunden pro Woche als Metallbauschlosser (Ziff. 2.7, Ziff. 2.9; vgl. auch die Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2010, Urk. 6/89/1-12, Urk. 6/87/8-25).
3.15 Nach am 30. Juli 2010 erfolgter Untersuchung erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, am 20. September 2010 ein Parteigutachten, in welchem sie insbesondere zur - im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht interessierenden - Frage der Unfallkausalität der Beschwerden Stellung nahmen (Urk. 6/105). Zu den aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Begutachtung an, täglich unter Kopfschmerzen zu leiden. Die Kopfschmerzintensität sei davon abhängig, wie schwer er arbeite. Manchmal habe er auch noch in der Nacht Schmerzen. Typisch sei aber, dass das Beschwerdeniveau beim Aufstehen relativ gering sei und dann ab zehn/elf Uhr zunehme. Kopfschmerzen habe er hauptsächlich, wenn er körperlich stark belastet sei und mit den Armen arbeiten müsse. Wenn er länger als vier Stunden arbeite, würden die Kopfschmerzen unerträglich und müsse er die Arbeit abbrechen. Manchmal sei ihm auch schwindlig. Manchmal komme es auch zu Übelkeit, ab und zu auch zu Erbrechen bei starken Kopfschmerzen (S. 8 unten, S. 9 oben). An manchen Tagen könne er auch überhaupt nicht arbeiten, wenn er zu starke Kopfschmerzen habe (S. 9 Mitte). Wenn er heftige Kopfschmerzen habe, müsse er Maxalt einnehmen (S. 14 unten). Maxalt nehme er zwei- bis dreimal pro Woche (S. 8 unten).
Die Gutachter führten aus, aus neurologischer Sicht bestehe ein linksbetontes oberes mässig bis mittelstark ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit in diesem Rahmen zervikogen getriggerten Kopfschmerzen im Sinne einer „Migraine cervicale“ sowie ein leicht bis mässig ausgeprägtes mittleres in etwa symmetrisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion am 3. April 2004 sowie degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen und vorbestehender Migräne mit und ohne Aura (S. 20 unten). Eine schwere körperliche Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübt habe, führe glaubhaft zu vermehrten und verstärkten Kopfschmerzen und sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit nur leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, sei von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen (S. 13 Mitte).
3.16 Am 19. Juli 2013 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/210). Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 4 ff.) und die am 8. Mai und 19. Juni 2013 durchgeführten neurologischen (S. 19 ff.), psychiatrischen (S. 33 ff.) und orthopädisch-traumatologischen (S. 43 ff.) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 25 unten):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- statisch ungünstigem haltungsschwachem Hohl-Rundrücken und fixierter Hyperkyphose der BWS sowie ausgleichbarer lumbaler Hyperlordose
- im Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) monosegmentalem Baastrup-Syndrom L4/5
- im Röntgen der HWS und BWS monosegmentaler zervikaler Osteochondrose C6/7 und zerviko-thorakaler Facettengelenksarthrose, funktionell asymptomatischen Röntgenbefunde
- rumpfmuskulärem Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten die Gutachter (S. 26 oben):
- chronisches Kopfweh vom Spannungstyp kombiniert mit Migräne ohne Aura
- rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei chronischem Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronischen Kopfschmerzen
- selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsakzente
- Status nach blander HWS-Distorsion bei Heckaufprall (Beifahrer) am 3. April 2004, keine Folgen
- Status nach LWS-Distorsion am 24. Mai 2005, keine Folgen
In der neurologischen Anamnese gab der Beschwerdeführer unter anderem an, praktisch täglich sei ein wechselnd intensiver Druck im Bereich des ganzen Kopfes vorhanden, gleichzeitig bestünden auch Schmerzen im Nacken und in den hinteren Schulterpartien beidseits. Tagsüber könne es auch einmal eine Stunde viel besser gehen, dann komme es wieder zu einer Verschlechterung der Schmerzsituation und manchmal sei es über drei Tage hinweg sehr schlimm. Es komme zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo- und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel und abnormer Müdigkeit. Das Kopfweh beeinflussende Faktoren seien Wetterveränderungen, kalter Wind und vermehrte körperliche Aktivität (auch Schwimmen). Auch wenn er Bier trinke, habe er sofort verstärkt Kopfweh. Zwei- bis dreimal pro Woche sei das Kopfweh mit den Begleiterscheinungen so intensiv, dass er ein Maxalt 10 mg lingual nehmen müsse. Wenn er sich nach der Tabletteneinnahme eine bis zwei Stunden hinlege, sei die Wirkung optimal (S. 19 Mitte, S. 21 oben).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an chronischem Kopfweh vom Spannungstyp, verbunden mit einer Migränekomponente. Die Arbeitsfähigkeit sei anfänglich dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II im April 2004 sei es vorerst zu einer Zunahme der Kopfschmerzproblematik gekommen. Im Rahmen mehrmaliger ambulanter und stationärer Untersuchungen und Behandlungen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich ausgefallen. Zeitweilige depressive Episoden hätten die Beurteilung zusätzlich erschwert. Nebst den vorbestehenden chronischen Kopfschmerzen seien die Diagnosen erweitert worden durch Begriffe wie „leichtes zervikozephales Syndrom beidseits“, „myofasziale Symptomatik“ sowie „Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen“. Zwar sei postuliert worden, dass sich die Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion 2004 verschlechtert habe, eine Plausibilisierung habe aber niemand geben können. Der Schmerzmittelkonsum sei schliesslich auch rückläufig gewesen (S. 26 Mitte). Da der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, ergebe sich daraus keine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten).
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund eines statisch ungünstigen, haltungsschwachen Hohlrundrückens und einer fixierten BWSHyperkyphose in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser seit drei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit mit nur mässiger Belastung der Wirbelsäule und der Möglichkeit, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Masse frei zu wählen, und bei Vermeidung von Zwangshaltungen für die Wirbelsäule (vornüber gebeugt stehen, kniend, hockend, kauernd, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn bis 15 kg limitiert. Geeignet seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende und somit rückenadaptierte Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben und Mitte, S. 48 oben).
4.
4.1 Die im C.___-Gutachten (vorstehend E. 3.16) aus psychiatrischer und orthopädisch-traumatologischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, und nach Einsicht in die entsprechenden Teilgutachten, welche in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden abgegeben wurden, besteht keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metallbauschlosser seit Frühling 2010 nicht mehr zumutbar ist, er in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden und somit rückenadaptierten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdeführer geklagte Migräneproblematik (zusätzlich) auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt.
4.2 Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleichermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebenden - Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 Regeste).
4.3 Ausweislich der Akten leidet der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer Kopfschmerzproblematik. Nach einem im April 2004 erlittenen Auffahrunfall klagte er über eine Beschwerdezunahme, was dazu führte, dass er von zahlreichen Ärzten sowohl ambulant als auch stationär abgeklärt und behandelt und im Juli 2013 schliesslich polydisziplinär begutachtet wurde. Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte diagnostizierten mehrheitlich Spannungskopfschmerzen sowie eine Migräne ohne Aura (vorstehend E. 3.5-6, E. 3.9, E. 3.11-12). Diese Diagnosen wurden von den C.___-Gutachtern bestätigt (vorstehend E. 3.16). Nach Einsicht in die umfangreichen medizinischen Vorakten gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Verschlechterung der Kopfwehsymptomatik nach der HWS-Distorsion zu keinem Zeitpunkt habe plausibilisiert werden können, was nach Lage der Akten zutrifft. Der am Gutachten beteiligte Neurologe bezeichnete den Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen sodann als nicht überwiegend und die Arbeitsfähigkeit daher als nicht beeinträchtigt.
4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihn die seit Jahren bestehenden Kopfschmerzen an sich nicht (mehr) beeinträchtigten, er aber aufgrund zweimal wöchentlich auftretender Migräneattacken eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfahre.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Frequenz und zur Intensität der von ihm als Migräneattacken beschriebenen Beschwerden sind subjektiv. Subjektive Angaben allein vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist vielmehr, dass die geltend gemachten Funktionseinschränkungen durch die medizinischen Fachpersonen plausibilisiert werden können. Die Auswirkungen der geklagten Beschwerden müssen anamnestisch plausibel erfasst und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt werden können (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.2).
4.5 Vorab fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift nicht deckungsgleich sind mit den Angaben, welche er anlässlich der C.___-Begutachtung machte, hat der Beschwerdeführer den Gutachtern gegenüber doch zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass die Migräneattacken von Übelkeit und Erbrechen begleitet seien. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung relativ vage ausfielen und er sein Leiden nicht wirklich fassbar darlegen konnte. So gab er an, dass die Schmerzsituation „manchmal“ über drei Tage hinweg sehr schlimm sei und es zu einer Art „Kopfwehkrise“ mit begleitender Photo- und Phonophobie sowie unsystematischem Schwindel komme. Umgekehrt berichtete er, dass er „zwei- bis dreimal pro Woche“ unter intensivem Kopfweh mit Begleiterscheinungen leide. Gleichzeitig gab er an, dass er dann Maxalt einnehme und damit, wenn er sich hinlege, innert ein bis zwei Stunden eine optimale Wirkung erzielen könne. Mithin scheinen die Beschwerden auf die medikamentöse Therapie anzusprechen, weshalb nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, dass die Beschwerden zuweilen über drei Tage hinweg anhalten sollen. Abgesehen davon divergierten die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der C.___Begutachtung insofern, als er dem psychiatrischen Gutachter gegenüber angab, (nur) zwei- bis dreimal im Monat wegen Migräne Maxalt einzunehmen (Urk. 6/210 S. 34 Mitte).
Sodann sind auch die in den Vorberichten wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers zur Art und zur Frequenz seiner Beschwerden oft vage und unbestimmt und zuweilen divergierend. Im Mai 2005 berichtete er, dass „Kopfschmerzattacken“ plötzlich in der Nacht aufträten, pro Woche etwa zwei Mal, begleitet von Übelkeit und zum Teil weiteren Begleiterscheinungen (vorstehend E. 3.5). Im September 2008 berichtete er ebenfalls von zwei Mal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken, gab nun aber an, dass diese meist morgens beim Aufwachen begännen und dass sie „meist“ von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitet würden (vorstehend E. 3.11). Im Bericht der Neurologen des B.___ vom Juli 2009 (vorstehend E. 3.12) wurde ein migräniformer Schmerz mit visueller Aura und Erbrechen mit einer Häufigkeit von lediglich etwa zwei Mal pro Monat beschrieben, daneben der - vom Beschwerdeführer heute als nicht einschränkend bezeichnete - belastungsabhängige Spannungskopfschmerz, welcher „oft“ mit Übelkeit und Erbrechen einhergehe. Im Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 3.15) ist sodann lediglich von Kopfschmerzen die Rede, welche unter Arbeitsbelastung zunähmen und welche „manchmal“ von Schwindel und Übelkeit“ und „ab und zu“ auch Erbrechen begleitet seien.
Im Rahmen der Begutachtung im C.___ wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Tagesablauf und seinem Freizeitverhalten befragt (Urk. 6/210 S. 20 oben, S. 35). Dabei fällt auf, dass er keine aus Migräneattacken resultierenden Einschränkungen im Alltag beschrieb. Vielmehr schilderte er einen relativ unauffälligen Tagesablauf; er berichtete davon, dass er spazieren gehe, Fahrrad fahre, Haushaltarbeiten erledige, Kollegen aus seinem Herkunftsland zum Kaffee treffe und sich mit ihnen über das Tagesgeschehen austausche.
Die anlässlich der C.___-Begutachtung erhobenen neurologischen Befunde waren sodann unauffällig (vgl. Urk. 6/210 S. 22 f.). In der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung zeigten sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine normotone parazervikale und posteriore Muskulatur. Die röntgenologisch objektivierten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS wurden als altersassoziierte Aufbrauchbefunde ohne wesentlichen Krankheitswert eingestuft (Urk. 6/210 S. 47 unten).
4.6 Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nachvollziehbar, dass die C.___-Gutachter der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzproblematik keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuschreiben konnten. Offensichtlich konnten sie die Auswirkungen des geklagten Leidens anamnestisch nicht plausibel erfassen und auch die erhobenen Befunde ermöglichten keine Plausibilisierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden und zur Tagesgestaltung erscheint insbesondere auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Migräneanteil am Kopfschmerzgeschehen nicht überwiegend sei, plausibel.
Im Umstand, dass die C.___-Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Mangel zu erblicken. Ob eine Fremdanamnese zu erheben ist, liegt letztlich im Ermessen der Gutachter und aus BGE 140 V 290 lässt sich nicht ableiten, dass die Erhebung einer Fremdanamnese zwingend wäre (vgl. Formulierung der Regeste).
4.7 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Auffahrunfall vom April 2004 bis zur Kündigung durch die Y.___ im Juli 2006 trotz Kopfschmerzproblematik in der Lage war, monatlich bis zu 178 Stunden (schwere) Arbeit als Metallbauer zu leisten (vorstehend E. 3.4). Allein die Tatsache, dass er monatlich mehrere Fehlstunden zu verzeichnen hatte, lässt noch nicht den Schluss auf ein Leiden von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz zu, zumal dem Bericht der F.___ vom September 2005 (vorstehend E. 3.6) zu entnehmen ist, dass beim vom Beschwerdeführer geklagten Leiden auch psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Betriebs - welche nach Angaben der Y.___ auch der Grund der Kündigung war (vorstehend E. 3.7) - und einer chronischen Überforderungssituation im Beruf eine Rolle spielten. Für eine Lebenssituation, die zu psychosozialer Belastung führt, hat allerdings nicht die Invalidenversicherung einzustehen. In den Akten findet sich sodann keine medizinisch plausible Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegend strittigen Migräneproblematik - nach Verlust der Stelle bei der Y.___ nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Begründung des Hausarztes Dr. G.___, wonach der Beschwerdeführer glaubhafte Störungen beklage (vorstehend E. 3.7), reicht nicht aus. Die reduzierte Arbeitsfähig- und -tätigkeit ab 2007 lässt sich denn auch nach Auffassung der C.___-Gutachter medizinisch nicht begründen (Urk. 6/210 S. 29 Ziff. 2).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer geklagten Migränesymptomatik auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher Abklärungen nicht plausibilisiert werden konnten und damit nicht hinreichend erstellt sind. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Damit bleibt es bei der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine BEFAS-Abklärung war und ist unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
Der nach Verfügungserlass erstattete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der L.___ vom 9. April 2015 (Urk. 9) vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, trägt er doch nichts zur medizinischen Plausibilisierung der Auswirkungen der geklagten Migränesymptomatik bei.
4.9 In seiner Eventualbegründung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Migräneleidens und seiner Erwerbsunfähigkeit für schwere Arbeiten nicht verwerten zu können (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19).
Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist und das im C.___-Gutachten formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 3.16 am Ende) nicht zu einer massgeblichen zusätzlichen Einschränkung führt. Der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält ohne weiteres genügend Stellen mit rückenschonenden Tätigkeiten bereit, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für ihn angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des im C.___-Gutachten festgestellten Gesundheitsschaden.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegegnerin an das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ im Jahr 2006 erzielte Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.10, Urk. 6/13/15-27) an und rechnete dieses in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95, Tabelle B10.2, Nominal Total) auf das Jahr 2010 (Beginn des Wartejahres) auf, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 84‘429.-- resultierte (Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 6/127, Urk. 6/216 S. 8 oben).
Ob das Abstellen auf den bei der Y.___ erzielten Lohn gerechtfertigt ist, kann letztlich offen bleiben, denn das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen ist höher als der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei der Z.___ erzielte Jahreslohn von Fr. 70‘720.-- (Fr. 34 x 40 x 52; Urk. 6/87/2 Ziff. 2.9-10) und auch höher als der gemäss den Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Jahr 2008 in der Metallbe- und -verarbeitung erzielte, an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2008 angepasste und auf das Jahr 2010 aufgerechnete Jahreslohn von Fr. 75‘077.20 (Fr. 5‘695.-- : 40 x 41.2 x 12 x 1.016 x 1.02 x 1.021 x 1.008; LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 27-28, Niveau 3; Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 95 Tabelle B9.2, lit. C; Die Volkswirtschaft 1/22012 S. 95, Tabelle B10.2, Nominal Total). Vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch noch an die Nominallohnentwicklung im verarbeitenden Gewerbe im Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen im Rentenbeginns) anzupassen, womit ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 85‘189.-- (Fr. 84‘429.-- x 1.009; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Ziff. 10-33) resultiert.
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellen heran (Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 6/215; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). In einer einfachen und repetitiven Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Vollzeitpensum und unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in allen Sektoren von 41.6 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61‘167.-- erzielen können (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12; LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4; Die Volkswirtschaft, 1/22012, Tabelle B9.2, lit. A-S Total). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und nicht zu beanstandenden Abzugs von 15 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘992.--. Die Aufrechnung auf das Jahr 2011 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) ergibt ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 52‘512.-- (Fr. 51‘992.-- x 1.01; Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total).
Damit beträgt der Invaliditätsgrad, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend errechnet, 38 %, womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf