Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00873 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kindern (geboren 2008, 2009 und 2010), meldete sich am 30. Mai 2002 unter Hinweis auf eine Pancolitis ulcerosa bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 9/42 und Urk. 9/44-45).
Am 18. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/64).
Nach Eingang eines am 21. Februar 2008 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/77) klärte die IV-Stelle die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2009 für den Monat April 2008 eine ganze Rente und ab Mai 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/99-102).
Die dagegen am 26. Januar 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 9/106/3) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2009 im Verfahren
Nr. IV.2009.00088 im Sinne der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle gutgeheissen (Urk. 9/114 Dispositiv Ziff. 1).
Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 7. September 2010 erstattet wurde (Urk. 9/132). Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/149). Die dagegen von der Versicherten am 30. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 9/151/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.01071 mit der Feststellung gutgeheissen, dass die Versicherte weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/160 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Nach Eingang eines am 1. September 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/173) holt die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/175) ein und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/179, Urk. 9/180, Urk. 9/184, Urk. 9/192) mit Verfügung vom 11. Juli 2014 die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/199 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur erneuten umfassenden medizinischen Begutachtung und anschliessend neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und es sei festzustellen, dass während der Zeit bis zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch die bisherige Rente mit Wirkung ab Renteneinstellung weiter auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang weiterer medizinischer Berichte Ende Februar 2015 (Urk. 14 und Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit, bei welcher sie Zugang zu einer Toilette habe, zu 100 % zumutbar sei. Die vom Hausarzt aufgeführten Diagnosen seien zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens bereits bekannt gewesen, und es sei ausgeführt worden, dass eine wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung von 50 % sei durch die Colitis bedingt gewesen, welche nun keine hohe Aktivität mehr zeige. Auch bezüglich des Skelettsystems sei von keiner bleibenden, längerdauernden Einschränkung für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Der stetige Zugang zu einer Toilette und die vermehrten Pausen seien als lohnmindernde Faktoren berücksichtigt worden, womit ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, seit September 2011 habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert, und eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes werde bestritten (S. 4 lit. a, S. 6 lit. e-f.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, genügende Abklärungen zu tätigen und der Bericht des erst seit Kurzem mit ihrer Behandlung betrauten Gastroenterologen vom Oktober 2013 sei viel zu optimistisch (S. 5 lit. c, S. 6 lit. e). So sei zu beachten, dass nicht allein das chronische Darmleiden, sondern noch weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Beschwerden vorlägen (S. 5 lit. d, S. 6 lit. f.). Zur manifesten sekundären Osteoporose habe sich die Beschwerdegegnerin gar nicht geäussert, und es seien verschiedene Zystenoperationen dazu gekommen (S. 7 lit. g-h).
2.3 Strittig und prüfen ist, ob seit September 2011, dem für die letzte Bestätigung des Rentenanspruchs mit Urteil vom 8. Mai 2012 massgebenden Zeitpunkt
(vgl. Urk. 9/160), eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszu-standes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2012 (Urk. 9/160) dargelegte Sachverhalt. Bei der Urteilsfindung wurde auf das für beweistauglich befundene Gutachten der Y.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/132) abgestellt (vgl. Urk. 9/160 E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachter der Y.___ umfassend rheu-matologisch, internistisch und gastrointestinal abgeklärt, und diese nannten zusammenfassend in der Hauptsache als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Oktober 2000 bestehende, therapierefraktäre Pancolitis ulcerosa, ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und eine manifeste sekundäre Osteoporose bei chronischer Steroidtherapie (vgl. Urk. 9/160 S. 10 f. E. 4.4).
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 das Gutachten der Y.___ wie folgt referiert (Urk. 9/160 S. 11 f.):
(…) dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu einem Pensum von 25 % arbeits- und leistungsfähig sei, falls sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfte. Für leichte Verkaufstätigkeiten in Geschäften, bei denen eine Kollegin die Kasse und den Warenbestand während den Toilettengängen der Beschwerdeführerin im Auge behalten könnte, bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf für Toilettengänge. Dabei sollte sie beispielsweise die Möglichkeit haben, an der Kasse eine Stehhilfe zu verwenden, um den Rücken vorübergehend zu entlasten.
Die Arbeitsfähigkeit hänge im Wesentlichen von den konkret vorliegenden Arbeitsbedingungen ab. Sofern im Krankheitsverlauf eine Remission erreicht oder eine Kolektomie durchgeführt würde, würde sich die Arbeitsfähigkeit signifikant verbessern, weshalb eine rheumatologisch- / gastrointestinale Begutachtung nach Ablauf von 2 Jahren bzw. sechs Monaten postoperativ zu empfehlen sei (…).
Abschliessend wurde im Urteil vom 8. Mai 2012 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin folgendes festgehalten (Urk. 9/160 S. 13 E. 5.3):
Im Ergebnis ist dem Y.___-Gutachten folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 25 % arbeitsfähig und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit mit direktem Zugang zu einer Toilette noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. med. Z.___, Leitender Arzt der Gastroenterologie und Hepatologie, A.___, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/175/1-5) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa, bestehend seit Oktober 2000 (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2000 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 23. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Sie sei aktuell beschwerdefrei. Es bestünden eine passagere Diarrhoe und Abdominalschmerzen wegen Behandlungsverzögerungen. Prognostisch gehe er mit Remicade von einer Krankheitskontrolle aus (Ziff. 1.4). Seit Februar 2013 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kundenberaterin keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Ziff. 1.6). Es bestünden aktuell keine Einschränkungen mehr, und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9). Sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2013 uneingeschränkt zumutbar (Ziff. 3). Sie habe berichtet, seit Februar 2013 bei regelmässiger Therapie beschwerdefrei zu sein, weswegen sie normal arbeitsfähig sei (S. 5).
4.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 9/188/5-6) folgende Diagnose (S. 1):
- Colitis ulcerosa, Erstdiagnose im Oktober 2000
- initial Pankolitis
- Imurek-Therapie 2002 und 2005 ohne Nachweis eines Ansprechens
- Mesalazin seit März 2005
- Panzytopenie unter Purinethol, Oktober 2005
- Infliximab-Therapie seit September 2006, passager passiert im Jahr 2008
- aktuell: protrahiert bestehende Rückenschmerzen, am ehesten bei chronisch entzündlicher Darmerkrankung (CED) assoziierter Spondylarthropathie
Dr. Z.___ führte aus, nach der letzten Remicade-Infusion im Januar 2014 sei die Patientin zunächst weitgehend beschwerdefrei gewesen. Im Intervall hätten allerdings stärkere Rückenschmerzen bestanden, weswegen passager Analgetika eingenommen worden seien. Aktuell sei sie diesbezüglich weitgehend beschwerdefrei. Begleitend habe allerdings ein Infekt im Bereich der Nasenhöhlen bestanden, weswegen bereits wiederholt Operationen durchgeführt worden seien. Aktuell nehme die Patientin deswegen Antibiotika ein, worunter der Stuhl teilweise durchfällig, jedoch ohne Blutbeimengung sei. Eine erneute Operation sei in etwa drei Wochen vorgesehen.
Die heute durchgeführte Labordiagnostik zeige eine leichtgradige Thrombozytose, die übrigen Parameter seien unauffällig. Es seien wiederum 300 mg Remicade infundiert worden, was problemlos vertragen worden sei. Eine erneute Infusion sei in sieben Wochen vereinbart worden. In diesem Rahmen solle auch eine Wiederholung der koloskopischen Untersuchung zur Beurteilung der entzündlichen Aktivität der Kolonschleimhaut geplant werden (S. 1).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/188/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Colitis ulcerosa, bestehend seit 2000
- Osteoporose, bestehend seit 2008
- Status nach Lendenwirbelkörper (LWK) 3-Fraktur
- chronisches Lumbago
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1998 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 21. Februar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide trotz Remicade an Diarrhoe und an lumbalen Rückenschmerzen. Prognostisch sei von einer Verschlechterung auszugehen (Ziff. 1.4).
Seit dem Jahr 2000 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Ar-beitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem Jahr 2004 lediglich noch im Umfang von drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Ziff. 3).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 9/198/3) aus, die eingeholten Arztberichte zeigten von Seiten der Colitis her keine erneute hohe Aktivität. Der Gastroenterologe schreibe wohl im Bericht vom Januar 2014 von vorübergehenden ausgeprägten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Im Bericht vom März 2014 sei dann ausgeführt worden, dass die Kundin bezüglich der LWS-Beschwerden wieder weitgehend beschwerdefrei sei. Im Y.___-Gutachten aus dem Jahr 2010 seien die heute beklagten Befunde der Wirbelsäule, so der Status nach Deckplatteneinbruch LWK3 und die sekundäre Osteoporose, bereits bekannt gewesen. Es sei ganz klar deklariert worden, dass aus rheumatologischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei. Die Einschränkung im Jahr 2010 von 50 % sei daher durch die Colitis bedingt gewesen. Es sei ausgeführt worden, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei Remission der Colitis klar erhöhen werde, was nun eingetreten sei. Von Seiten der Colitis her bestünden keine relevanten Einschränkungen mehr, und von Seiten des Skelettsystems seien für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auch keine längerdauernden Einschränkungen gegeben. Es seien nur jeweils vorübergehende, kurzzeitige Ausfälle der Arbeitsfähigkeit möglich. Diese seien aber jeweils als innert etwa ein bis zwei Monaten reversibel einzuschätzen. Es bleibe bei der Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die verfügte Einstellung der halben Rente auf die Stellungnahme von Dr. C.___, RAD, vom Juli 2014 (vorstehend E. 4.4) ab, welcher seinerseits auf Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1-2) verwies und aufgrund der seit der Begutachtung am Y.___ im Jahre 2010 verbesserten Darmproblematik nun von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging.
5.2 Dass sich die Darmproblematik tatsächlich verbessert hätte, bestätigte der be-handelnde Hausarzt Dr. B.___ im April 2014 (vorstehend E. 4.3) nicht. Jedoch führte er die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit auf die verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule zurück. Auch in angepasster Tätigkeit ging er im Gegensatz zu Dr. Z.___ und Dr. C.___ von keiner höheren Belastbarkeit aus.
Zutreffend hielt Dr. C.___ fest, dass im Gutachten der Y.___ vom September 2010 (vgl. vorstehend E. 3) ausgeführt worden sei, dass sich bei einer Remission der Darmproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin signifikant verbessern könnte.
Tatsächlich lassen vorliegend die Berichte des die Darmbeschwerden behandelnden Arztes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und vom März 2014 (vorstehend
E. 4.1-2) annehmen, dass die Therapie erfolgreich verläuft. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, genügt es bei den unbestrittenermassen vorhandenen weiteren somatischen Leiden nicht, bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf den die Darmbeschwerden behandelnden Facharzt abzustellen (vorstehend E. 2.2). Angezeigt ist vielmehr, wie im Gutachten der Y.___ empfohlen, eine fachärztliche rheumatologisch-gastrointestinale Verlaufsbeurteilung.
5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.4 Die Aktenlage enthält vorliegend keine sämtliche Beschwerden umfassenden Aussagen zum Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüssige Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Einstellung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be-schwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher fachmedizinischer Grundlagen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eingereichten Honorarnote (Urk. 15) auf Fr. 1‘784.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘784.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan