Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00875




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1‘160.-- zu (ab 1. Januar 2013: 1‘170.-- pro Monat; vgl. Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___, vertreten durch ihren Vater Y.___, hierorts mit Eingabe vom 6. September 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss die Ausrichtung einer betraglich höheren Invalidenrente beantragen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2011 an einer katatonen Schizophrenie erkrankte, ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente betraglich zutreffend festgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass der Rentenberechnung gemäss der angefochtenen Verfügung ein zu tiefes massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (in Höhe von Fr. 5‘616.--) zugrunde liege. Dieses sei auf der Grundlage eines Jahreseinkommens als Juristin mit einem Bachelor Abschluss in Rechtswissenschaften zu bemessen (Urk. 1).


2.

2.1    Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dessen Ausführungsbestimmungen, namentlich Art. 50-53bis AHVV, sinngemäss anwendbar.

2.2    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin ist 1987 geboren und studierte von September 2007 bis Mai 2011 an der Universität Z.___ Jura bis zum Abschluss Bachelor of Law (Urk. 8/4). Alsdann war sie von September 2012 bis Januar 2014 an der A.___ als Studentin der Architektur eingeschrieben (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3/3). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 in geringem Umfang verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging und bei der AHV teilweise auch Beiträge als Nichterwerbstätige geleistet hat (IK-Auszug, Urk. 8/8).

3.2    Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, bei der Berechnung der ihr zugesprochenen ganzen Invalidenrente sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund des Verdienstes zu bestimmen, welchen sie als Juristin mit einem Bachelor Abschluss erzielen würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass bei der Rentenberechnung – anders als im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Ermittlung des Valideneinkommens – nicht auf das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen ist. Vielmehr richtet sich die Berechnung der Höhe der Invalidenrente nach AHV-rechtlichen Grundsätzen, weshalb vorliegend für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen entscheidend ist, auf welchen Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin bei der AHV Beiträge geleistet hat (vgl. E. 2 hievor); weshalb bei der (kinderlosen) Beschwerdeführerin Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen wären, ist nicht ersichtlich.

3.3    Die Beschwerdeführerin war im für die Rentenberechnung massgeblichen Zeitraum (zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres [1. Januar 2008] und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles [31. Dezember 2011]) hauptsächlich Studentin. Gleichzeitig hat sie in den fraglichen Jahren teilweise Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. wiederum IK-Auszug Urk. 8/8). Wie erwähnt, bilden daher diese Einkommen (zusammen mit den auf Einkommen umgerechneten Nichterwerbstätigenbeiträgen gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG) die Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente, weshalb die Verwaltung zu Recht nicht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt hat. Dass das (ausschliesslich) beanstandete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht höher ausfällt (und deutlich unter dem Wert von Fr. 13‘920.— [im Jahr 2011/12 bzw. Fr. 14‘040.-- im Jahr 2013] liegt, bis zu welchem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen Anspruch auf die vorliegend verfügte minimale ganze Vollrente besteht; vgl. Rententabellen 2011 und 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, jeweils S. 18), ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin - da hauptsächlich Studentin - im massgebenden Zeitraum nur geringfügige jährliche Erwerbseinkommen erzielt hat. Dass alsdann die Rentenberechnung aus anderen Gründen im Ergebnis unzutreffend sein könnte, ist zudem aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Namentlich hat die Verwaltung der Beschwerdeführerin eine vollständige Beitragsdauer angerechnet und demgemäss eine Vollrente zugesprochen, was nach Lage der Akten zutreffend und nicht zu beanstanden ist.

3.4    Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde die Richtigkeit der errechneten Rente nicht in Frage zu stellen und ergeben sich auch aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte darauf, dass diese im Ergebnis unrichtig wäre, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Anzumerken ist, dass die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7) an der Sache vorbeigeht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.


4.    Da es um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 200.-- zu bemessen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann