Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00878




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 24. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich

Dorfgasse 36, 8708 Männedorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, Mutter dreier Kinder, war zuletzt seit dem 1. Oktober 2001 als Rayonleiterin bei der Genossenschaft Y.___ tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 21. November 2012 war (Urk. 8/14 S. 2). Unter Hinweis auf eine Colitis ulcerosa meldete sie sich am 21. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/7-8, Urk. 8/12-14, Urk. 8/18, Urk. 8/21) ab und teilte der Versicherten am 22. Januar 2013 (Urk. 8/9) respektive 27. August 2013 (Urk. 8/23) mit, dass zurzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie ein Arbeitsplatzerhalt nicht möglich seien. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 8/25, Urk. 8/36) und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/28) bei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38, Urk. 8/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2014 (Urk. 8/46 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 9. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Ab dem 1. Februar 2013 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Hierzu reichte sie weitere Berichte (Urk. 3/2-3, Urk. 5/1-2) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Leiden sei aus objektiver Sicht überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden würden, nicht zu einer Invalidenrente berechtigten (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie sei nicht in der Lage, mehr als 40 % erwerbstätig zu sein. Die restliche Zeit benötige sie, um sich von der Arbeit zu erholen. Zudem seien bisher nur die psychischen Probleme abgeklärt worden. Die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der Colitis ulcerosa und den Gelenken seien bisher nicht untersucht worden, weshalb sie eine entsprechende Begutachtung beantrage. Mindestens ab Februar 2013 sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Institut D.___, informierte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/13/22) über das erfolgte 3-Phasen-Skelettszintigramm, welches keine entzündlichen Veränderungen im Bereich des Achsenskelettes wie auch der peripheren Gelenke gezeigt habe. Damit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Gelenksbefall im Rahmen der Colitis ulcerosa ausgeschlossen werden. Die Schmerzen müssten überwiegend im Rahmen der muskulär wahrscheinlich immer noch ungenügend stabilisierten generalisierten Bandlaxität interpretiert werden.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Spital B.___, führte mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8/8) als Diagnosen eine linksseitige Colitis ulcerosa (Erstdiagnose, ED, 2006) sowie einen Status nach mit Ciproxin behandeltem Harnwegsinfekt (August 2012) auf. Aktuell sei ein aktiver Schub der Colitis ulcerosa seit Juli 2012 zu verzeichnen (S. 1).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Institut D.___, führte mit Bericht vom 11. September 2012 (Urk. 8/13/20-21) die nachfolgend gekürzt aufgeführten Diagnosen auf (S. 1):

- wandernde Polyarthralgien der kleinen und grossen Gelenke unklarer Genese

- Differentialdiagnose (DD): im Rahmen eines Hyperlaxitätssyndroms

- Colitis ulcerosa (ED 2006)

- aktenanamnestisch Osteopenie

    Dr. C.___ beurteilte die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines Hyperlaxitätssyndroms, wobei sich insbesondere an der Halswirbelsäule und den Handgelenken eine überdurchschnittliche Beweglichkeit zeige. Es seien nie Gelenkschwellungen aufgetreten und Synovitiden würden sich nicht nachweisen lassen. Eine enteropathische Spondarthropathie mit peripherem und axialem Befall erscheine als unwahrscheinlich, obwohl die Beschwerdeführerin jeweils gegen Ende des Remicade-Verabreichungsintervalls eine Zunahme der Arthralgien verspüre. Die bisherigen Abklärungen seien unauffällig gewesen, wobei diese jeweils unter Remicade stattgefunden hätten. Aufgrund des Hyperlaxitätssyndroms sei eine längerandauernde muskuläre Rekonditionierung mit Kräftigung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur indiziert. Die beruflich und familiär belastete Beschwerdeführerin habe diese bisher aus Zeitmangel noch nicht durchgeführt (S. 2).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/13/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit März 2006 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis ulcerosa (ED Dezember 2006), Remicade-Infusionen seit Februar 2009, eine bekannte Osteopenie sowie eine reaktive depressive Episode bei psychosozialer Belastung (Mobbing an der Arbeitsstelle) seit November 2012 auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 23. November 2012 bis zum 11. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Bei guter medikamentöser Therapie sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Colitis ulcerosa zumindest teilweise eingeschränkt. Die Prognose betreffend Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit sei gut; betreffend Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit sehr gut (S. 2 oben). Mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit könne ab Ende Februar 2013 gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.9).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/21) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2. Januar 2013 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0-1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Angst, bei hypersensiblen, narzisstischen und aggressiv-dysphorischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.6-7), auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei angesichts der Mobbing-Situation an ihrem Arbeitsplatz bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben. In einer angepassten Tätigkeit, das heisse für sämtliche anderweitigen Tätigkeiten wie beispielsweise in einer anderen Y.___-Filiale, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine weitere 100%ige Krankschreibung für sämtliche Tätigkeiten sei absolut kontraindiziert. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Therapie am 19. Juni 2013 abgebrochen (S. 3 Ziff. 1.5).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung am 19. November 2013 (Urk. 8/28/2-24) und führte eine prolongierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er Folgendes an (S. 16):

- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)

- Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (Mobbing, ICD10 Z60.5)

- DD: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

- DD anamnestisch: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73.0)

- Verdacht auf akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

    Die prolongierte Anpassungsstörung mit Angst und längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) habe sich im Rahmen einer belastenden psychosozialen Situation am Arbeitsplatz entwickelt (S. 17 unten, S. 21 Ziff. 6). In der Untersuchungssituation hätten sich leichte Konzentrationsstörungen objektivieren lassen. Ansonsten hätten keine wesentlichen, kognitiven, vegetativen oder affektiven Einschränkungen vorgelegen. Die Prognose scheine aus rein psychiatrischer Sicht günstig zu sein. Die Störungen seien dankbar zu behandeln und mit einem bleibenden Nachteil sei in der Regel nicht zu rechnen. Eine Wiedereingliederung sei dringend indiziert (S. 19 f.). Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes könne gerechnet werden (S. 21 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin sei in einem anderen Betrieb voraussichtlich innerhalb von vier bis sechs Wochen zu 50 % arbeitsfähig bei einem Pensum von 50 %. Eine Steigerung des Arbeitspensums sei monatlich um 25 % zu erwarten. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter Ausserachtlassung der psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgt (S. 21 f. Ziff. 8).

3.7    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/25) eine längere depressive Reaktion mit Angst (ICD-10 F43.21) sowie ängstliche, vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 F 60.6-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Colitis ulcerosa nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin bei der Firma Y.___ sei die Beschwerdeführerin seit November 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). Er habe die Beschwerdeführerin für eine halbstationäre Behandlung in der Tagesklinik im Sanatorium D.___ angemeldet, da keine Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien. In der Zwischenzeit sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos, allerdings aus psychischen Gründen nicht vermittlungsfähig (S. 3 Ziff. 3.3). Die Prognose müsse theoretisch gut sein. Der bisherige Verlauf lasse aber an der optimistischen Sicht zweifeln (S. 3 Ziff. 3.7).

3.8    Die Ärzte des Sanatoriums D.___ informierten mit Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 5/2) über den tagesklinischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013 bis zum 12. März 2014 und nannten als Hauptdiagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Als Nebendiagnosen führten sie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine linksseitige Colitis ulcerosa (ED 2006) sowie einen Status nach mit Ciproxin behandeltem Harnwegsinfekt im August 2012 auf (S. 1). Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des teilstationären Aufenthalts leicht gebessert. Erschwerend seien jedoch finanzielle Sorgen sowie Rechtsstreitigkeiten hinzugekommen, was die Symptomatik wieder verstärkt habe. Es bestehe daher weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die Arbeitsfähigkeit könne bei Auflösen der sozialen Belastungen sowie Fortführung der Psychotherapie schrittweise gesteigert werden (S. 4).

    Mit weiterem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/36) bestätigten die Ärzte des Sanatoriums D.___ die bisherigen Diagnosen, wobei nun eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40.00) vorliege (S. 1 Ziff. 1.1).

3.9    Dr. E.___ führte mit Schreiben vom 4. September 2014 (Urk. 3/3) aus, dass die entwickelte depressive Episode nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern im Kontext mit der bestehenden Colitis ulcerosa interpretiert werden müsse. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufgrund der bestehenden Colitis ulcerosa.


4.

4.1    Im Vordergrund stehen vorliegend klar die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Diese gab selbst an, dass die unbestrittenermassen ausgewiesene Colitis ulcerosa sie nicht wesentlich einschränke. Sie habe gelernt mit der Colitis ulcerosa umzugehen und habe diese im Griff. Sie mache sich darüber keine Sorgen (Urk. 8/24 S. 4 unten; Urk. 8/28/2-24 S. 12 unten, S. 16 unten). Ausserdem wurde die Colitis ulcerosa bereits im Jahr 2006 diagnostiziert (Urk. 8/13/9), wobei dies die Beschwerdeführerin bis zum Konflikt am Arbeitsplatz und der aus psychischen Gründen erfolgten Krankschreibung im November 2012 nicht hinderte, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin zu 100 % nachzugehen. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, dass sie bis zum Chefwechsel im Jahr 2010 stets früher zur Arbeit gegangen sei, um mit ihren Mitarbeitern zusammen zu sein und Kaffee zu trinken. Auch am Abend sei sie länger am Arbeitsplatz geblieben, obwohl dies niemand von ihr verlangt habe (Urk. 8/28/2-24 S. 6). Die geschilderte Erwerbsbiographie lässt eine wesentliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Colitis ulcerosa nicht erkennen. Allerdings muss der Beschwerdeführerin sicherlich zugestanden werden, dass es ihr in Phasen von aktiven Schüben schlechter geht und sie die Toilette vermehrt aufsuchen muss. Im Jahr 2009 wurde hierzu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an sechs Schüben pro Jahr leide (Urk. 8/13/25-31 S. 1). Die seither erfolgenden Remicade-Infusionen beeinflussen den Krankheitsverlauf allerdings günstig (Urk. 8/1/3). Im Juli 2012 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren akuten Schub, wobei eine chronische aktive Colitis ulcerosa nicht ausgewiesen wurde (vgl. Urk. 8/8 S. 2). Dr. E.___ hielt am 2. September 2014 zudem fest, dass seither unter der Weiterführung der Remicade-Infusionstherapie keine schweren Schübe mehr aufgetreten seien (Urk. 3/2 S. 2). In Phasen der Remission bei guter Medikamenteneinstellung vermag eine Colitis ulcerosa grundsätzlich keine Beschwerden zu verursachen (Riemann, Fischbach, Galle, Mössner [Hrsg.], Gastroenterologie, Band 1: Intestinum, Stuttgart 2010, S. 765), so dass lediglich während eines Schubs kurzzeitig eine Verminderung des Leistungsvermögens herbeigeführt wird. Eine solche vorübergehende Verminderung des Leistungsvermögens vermag allerdings keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, welcher definitionsgemäss dauerhafter Natur ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG).

4.2    Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gelenkbeschwerden gilt es zu erwähnen, dass eine Osteopenie an der Lendenwirbelsäule zwar radiologisch nachgewiesen wurde (Urk. 8/13/10). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind allerdings höchstwahrscheinlich nicht mit der Colitis ulcerosa in Verbindung zu bringen. Das 3-Phasen-Skelettszintigramm vom 18. November 2011 habe keine entzündlichen Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und der peripheren Gelenke gezeigt, weshalb ein Zusammenhang mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/13/22). Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. Z.___ beurteilten die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines Hyperlaxitätssyndroms, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine längerandauernde muskuläre Rekonditionierung empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin habe eine solche bisher aus Zeitmangel nicht durchgeführt (Urk. 8/13/22, Urk. 8/13/20-21 S. 2). Dies wäre ihr allerdings aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht durchaus zuzumuten. Eine Dekonditionierung gilt schliesslich nicht als invalidisierend, da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensanstrengung verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). Auch die Gelenkbeschwerden vermögen demnach keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen.

4.3    Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig in einer Tätigkeit erachtet werden, bei welcher in Zeiten aktiver Schübe auf die erhöhte Toilettenfrequenz der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wird. Dies gilt sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für jegliche andere Tätigkeit. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin geforderte Gutachten (Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist.

4.4    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.7) erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin am letzten Arbeitsplatz (Filiale Wädenswil) als bis auf weiteres nicht arbeitsfähig, sah sich aber infolge des bisherigen Verlaufs ausser Stande, die weitere Arbeitsfähigkeit festzulegen. Er hielt jedoch fest, dass die Prognose theoretisch gut sein müsse. Dies entspricht grundsätzlich auch der Auffassung von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5), der ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ausschloss, aber jegliche andere Tätigkeit wie auch die Tätigkeit in einer anderen Filiale als zumutbar erachtete. Dr. F.___ hielt sogar ausdrücklich fest, dass eine weitere Krankschreibung absolut kontraindiziert sei. Dr. C.___ und Dr. F.___ diagnostizierten eine längere reaktive Depression mit Angst beziehungsweise eine aktuell leicht- bis mittelgradige rezidivierende depressive Episode. Letztere gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer/Venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1), weshalb eine dadurch lange anhaltende Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend anzunehmen ist.

4.5    Dr. G.___ stellte ebenfalls eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; eine prolongierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vorstehend E. 3.6). Anpassungsstörungen gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr. 2011, 9C_408/2010, 8C_322/2010). Damit stellt sich im Folgenden die Frage, ob der diagnostizierte psychische Gesundheitsschaden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1-4).

    Vorauszuschicken ist, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1).

4.6    Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin traten erstmals im Zusammenhang mit dem Konflikt am bisherigen Arbeitsplatz auf. Die Beschwerdeführerin wies selbst mehrmals darauf hin, dass sie vorher nie psychische Probleme gehabt habe (Urk. 8/25 S. 2 Ziff. 3.3; Urk. 8/28/2-24 S. 9 unten, S. 11 unten, S. 12 unten, S. 14 unten, S. 23). Insofern haben sich die psychischen Beschwerden nachweislich aus einer psychosozialen Belastungssituation, welche ursächlich für die Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit gewesen ist, heraus ergeben (vgl. hierzu auch Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S. 209 f.). Mit Blick auf den Grundsatz, wonach es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden fehlt, wenn bei Wegfall der Belastungsfaktoren auch die psychische Störung verschwindet (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3), und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beteiligten Ärzte denn auch alle von einer guten Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 8/13 S. 7 Ziff. 1.9; Urk. 8/18 S. 5 Ziff. 1.5; Urk. 8/25 S. 3 Ziff. 3.7, Ziff. 4.2; Urk. 8/28/2-24 S. 20, S. 22; Urk. 8/36 S. 3), sind die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant anzusehen. Dr. G.___ führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass sich die Beschwerden mit einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, unterstützt mit Psychopharmaka, dankbar behandeln lassen würden und mit einem bleibenden Nachteil nicht zu rechnen sei (Urk. 8/28/2-24 S. 19 f.). So erachtete er die Beschwerdeführerin innerhalb von vier bis sechs Wochen als zu 50 % arbeitsfähig, wobei von einer monatlichen Steigerung um 25 % auszugehen sei (Urk. 8/28/2-24 S. 22 Ziff. 8.2-3). Demnach erachtete er die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb weniger Monate als wahrscheinlich, so dass er einen dauerhaften und somit invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2). Es ist der Beschwerdeführerin demnach trotz ihres Leidens sozial-praktisch zuzumuten, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vollständig zu verwerten (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.7    Der Vollständigkeit halber gilt es in Bezug auf die von den Ärzten des Sanatoriums D.___ diagnostizierte Agoraphobie seit Anfang 2013 zu erwähnen, dass die gutachterliche Beurteilung durch Dr. G.___ im November 2013 erfolgte und demnach die besagte Zeitspanne bereits umfasste. Dr. G.___ konnte allerdings keine Agoraphobie feststellen. Die Ärzte des Sanatoriums D.___ erwähnten zudem, dass die starken sozialen Ängste und Panikattacken mit den Mobbingerfahrungen am Arbeitsplatz verbunden seien (Urk. 5/2 S. 3 unten; Urk. 8/36 S. 2 Ziff. 1.4). Auslöser der im Raum stehenden Agoraphobie war demnach ebenfalls die psychosoziale Belastungssituation am ehemaligen Arbeitsort. Im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin die agoraphobischen Tendenzen überwinden können. Erschwerend seien jedoch finanzielle Sorgen und Rechtsstreitigkeiten hinzugekommen, was die Symptomatik wieder verstärkt habe (Urk. 5/2 S. 4 oben; Urk. 8/36 S. 3). Es lässt sich somit klar erkennen, dass bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren auch die allfälligen vorhandenen agoraphobischen Tendenzen verschwinden, weshalb auch ihnen kein invalidisierender Charakter zukommt.

4.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. In einer Tätigkeit, in welcher in Zeiten aktiver Schübe auf die erhöhte Toilettenfrequenz der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wird, ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dies gilt sowohl für die bisherige als auch für jegliche andere Tätigkeit.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski