Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00880




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 9. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, gelernte Büroangestellte (Urk. 8/1/2), war ab 1990 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig (Urk. 8/2/4, Urk. 8/13). Nachdem die Versicherte ab dem 2. Februar 2011 aufgrund psychischer Beschwerden (Burnout/Depression) krankgeschrieben war (Urk. 8/31), meldete sie sich am 10. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (IK-Auszug [Urk. 8/8], Bericht von Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, vom 22. Juni 2011 [Urk. 8/10], Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 2011 [Urk. 8/12], Arbeitgeberbericht vom 8. Juli 2011 [Urk. 8/13]) und gewährte Eingliederungsberatung, welche jedoch nach mehreren Gesprächen (zwischen der Arbeitgeberin, der behandelnden Ärztin Dr. A.___, der Versicherten und der IVStelle; siehe Urk. 8/26 sowie Urk. 8/22 und Urk. 8/24-25) unter Hinweis darauf, dass die gesundheitliche Situation der Versicherten nach Auskunft von Dr. A.___ zurzeit instabil sei, abgeschlossen wurde (Urk. 8/27).

1.2    Am 19. Januar 2012 wurde die Versicherte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/59). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 23. Februar 2012 mit (Urk. 8/37), gestützt auf die RAD-Untersuchung würden ihr während vier Monaten Eingliederungsmassnahmen gewährt, sofern sie bereit sei, das Ergebnis der RAD-Untersuchung  wonach sie in angepasster Tätigkeit zu 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig sei - zu akzeptieren. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2012 (Urk. 8/42) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen zuerst Einwände erhoben hatte (Urk. 8/48 unter Beilage eines Berichtes von Dr. A.___, Urk. 8/47), teilte sie in der Folge mit, sie werde den rentenabweisenden Entscheid akzeptieren und eine ihren gesundheitlichen Beschwerden entsprechende Arbeitsstelle suchen und ersuche deshalb um Unterstützung durch die IV-Stelle (Urk. 8/57, Urk. 8/58). Am 25. Mai 2012 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mangels Umplatzierungsmöglichkeiten per 31. August 2012 auf (Urk. 8/62, Urk. 8/70/2). Ab dem 1. September 2012 war die Versicherte bei der C.___ GmbH mit einem Pensum von 6,5 Stunden pro Woche tätig (Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2012, 8/104; siehe auch Urk. 8/70/3, Urk. 8/107/1-2). Die IV-Stelle gewährte für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis längstens am 30. April 2013 ein externes Jobcoaching bei der D.___ GmbH mit dem Ziel, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50 % zu erreichen und die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit in diesem Umfang zu konsolidieren (Mitteilung und Zielvereinbarung vom 9. August 2012, Urk. 8/85-86). Mit Verfügung vom 8. August 2012 verneinte die IV-Stelle im Übrigen wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 8/84).

1.3    Am 30. Januar 2013 teilte der Job Coach der IV-Stelle mit, die gesetzten Ziele könnten aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht erreicht werden (Urk. 8/89/2), woraufhin die IV-Stelle nach Rücksprache mit der Versicherten (Urk. 8/89/2-3) die beruflichen Eingliederungsmassnahmen beendete (Mitteilung vom 7. März 2013, Urk. 8/90).

1.4    Am 28. März 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, den Rentenanspruch erneut zu überprüfen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2012 weiter verschlechtert habe (Urk. 8/94 unter Beilage eines Berichtes von Dr. A.___ vom 25. März 2013, Urk. 8/93). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/97) und holte einen weiteren Bericht bei Dr. A.___ (Urk. 8/99) sowie einen Bericht bei der C.___ GmbH (Urk. 8/107) ein. Am 4. Dezember 2013 teilte die Versicherte mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH per 30. November 2013 aufgelöst habe, da ihr die von der Arbeitgeberin geforderte Pensumserhöhung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 8/108-109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/111-121) wies die IVStelle schliesslich mit Verfügung vom 6. August 2014 das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie die erneute Prüfung des Rentenanspruches. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 16Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-126) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), es sei keine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten rentenabweisenden Verfügung ausgewiesen. Auch auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nach heutiger Rechtsprechung kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit langfristig und in erheblichem Masse einschränke.

1.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem rentenabweisenden Entescheid vom 8. August 2012 hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie leide an schweren depressiven Episoden sowie an einer anankastischen Persönlichkeitsstörung. Dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, sei sowohl aus den Arztberichten von Dr. A.___ als auch aus den Verlaufsprotokollen der Beschwerdegegnerin sowie der D.___ GmbH ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, da sie offensichtlich nicht in der Lage sei, die von der Beschwerdegegnerin postulierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu verwerten.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.

3.1    Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2012 (Urk. 8/59). Die Ärztin notierte, der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin  welche seit 1987 verheiratet sei habe sich nach ihren Angaben aufgrund einer Endometriose nicht erfüllt. Aufgrund dieser Endometriose sei sie ungefähr acht Mal operiert worden, wobei es auch zu einer Nervenverletzung gekommen sei, welche wiederum zu einer Inkontinenz geführt habe. Im Jahr 2010 sei deshalb ein Blasenschrittmacher eingesetzt worden. Eine erste psychische Dekompensation habe sie im Jahr 2007 nach der erfolgten Hysterektomie erlebt, als sie sich endgültig von ihrem Kinderwunsch habe verabschieden müssen. Damals habe auch eine erste Behandlung bei einer Naturärztin stattgefunden. Ihre Gefühle habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gezeigt, sondern vermehrt Aktivitäten (freiwillige Feuerwehr, Nageldesign, Fitnesstraining) wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem berichtet, unter Panikzuständen und Flasherleben zu leiden, wobei sie an den Missbrauch im Alter von 35 Jahren erinnert werde. Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich kraft- und antriebslos präsentiert mit Verlust der Vitalgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen bei deprimierter Grundstimmung, Traurigkeit und Stimmungseinbrüchen beim Thema der Kinderlosigkeit, leichtem sozialen Rückzug und deutlich dysphorischer Grundstimmung. Sie sei jedoch in der Lage, weitgehend eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. So besuche sie je einmal pro Woche die gesprächspsychotherapeutische Behandlung, die Einzelergotherapie sowie die Gruppenergotherapie. Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin vormittags den Haushalt, koche zwei Mal in der Woche das Mittagsessen für ihren Ehemann und erledige an den zwei freien Nachmittagen, an welchen ihr Ehemann zu Hause sei, mit diesem Einkäufe oder gehe mit ihm spazieren (Urk. 8/59/4-5). Die RAD-Ärztin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, damit sei aktuell ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der mit insgesamt noch mittelgradigen Einschränkungen in der psychofunktionellen Leistungsfähigkeit in folgenden Parametern einhergehe: In der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Durchhaltefähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit/Kontakt zu Dritten sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es sei aktuell von einer medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum auszugehen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Bezüglich des Belastungsprofils sei folgendes zu berücksichtigen: zu vermeiden seien eine vermehrte Stress- und Reizexposition sowie die Arbeit in einem Grossraumbüro, Schichtarbeit und unregelmässige Arbeitszeiten. In einem überschaubaren Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten, strukturierter Tätigkeit und der initialen Möglichkeit, genügend Pausen einzulegen, sollte im Rahmen einer Rekonditionierungsphase von ungefähr vier Monaten ab Beginn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum erreicht werden (Urk. 8/59/5).

3.2    Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ berichtete am 20. März 2012 zuhanden des Vertrauensarztes der Y.___ (Urk. 8/47/1-2), die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD10 F32.11; manifest seit Ende Januar 2011), einem Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0; seit Ende 2010), unter Problemen bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.4) und einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an schwerer Endometriose (mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimulators zur Blasenentleerung im Jahr 2010). Die Ärztin berichtete, es sei zu einer ungenügenden Aufhellung unter der bisherigen antidepressiven Medikation gekommen, weshalb eine erneute Umstellung erforderlich geworden sei. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin 150 mg Venlafaxin. Kleine Schritte in beschützendem Rahmen seien möglich geworden. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des zu hohen Stresspegels mit Telefonauskünften neben der Sacharbeitertätigkeit nicht an den bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Ihrer Ansicht nach bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Ergotherapie würden die Kompetenzen und die Ausdauer langsam aufgebaut. Teilweise gehe es auch um ein Akzeptieren der Situation. Die Ärztin kam zum Schluss, dass bis Mitte Jahr eine Stabilität erreicht und gefestigt sein sollte und ab dann mit einem Arbeitstraining  sofern bei der Y.___ kein passender Arbeitsplatz gefunden werde begonnen werden könnte. Sie erachtete einen Start mit drei Mal zwei Stunden pro Woche als ideal, danach fünf mal zwei Stunden, beides je für die Dauer eines Montes. In zwei weiteren Monaten erachtete sie des Weiteren eine Steigerung der Arbeitszeit auf fünf Mal vier Stunden pro Woche als möglich.

3.3    Mitte Mai 2012 teilte die Personalverantwortliche der Y.___ dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, anlässlich des Kündigungsgesprächs habe sie eine veränderte Beschwerdeführerin kennenlernen dürfen: Eine aufgestellte, motivierte, optimistische, in die Zukunft blickende Person, die gewillt sei, das Leben neu anzupacken, und die nun mit ihrem Schicksal und mit ihrem Kummer nicht mehr hadere. Es sei eine Freude gewesen, welch neuer Lebensmut in der Beschwerdeführerin offensichtlich erwacht sei. Anlässlich dieses Gespräches habe ihr die Beschwerdeführerin auch erzählt, dass sie bereit sei für die Stellensuche (Urk. 8/70/2).

3.4    Mit Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 8/84) erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Tätigkeit ohne vermehrte Stress- und Reizexposition, ohne Schichtarbeit, ohne unregelmässige Arbeitszeiten sowie ohne das Arbeiten im Grossraumbüro zu einem Pensum von 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei.


4.

4.1    In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 bei der C.___ GmbH. Die gleichzeitig zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen (externes Job Coaching durch die D.___ GmbH, siehe Sachverhalt E. 1.2) wurden anfangs März 2013 frühzeitig beendet (Sachverhalt E. 1.3). Im Abschlussbericht der D.___ GmbH (undatiert, bei der Beschwerdegegnerin am 20. März 2013 eingegangen, Urk. 8/92) hielt der Job Coach fest, die Beschwerdeführerin habe sich in Eigenregie den aktuellen Arbeitseinstieg organisiert. Sie arbeite seit September 2012 jeweils am Freitag während 6,5 Stunden. Das Pensum sei nur mit hohem Kraftaufwand zu bewältigen. Vorgängig schlafe die Beschwerdeführerin jeweils von Donnerstag auf Freitag schlecht. Ein Aufbau des Pensums sei in absehbarer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei eher fraglich, ob überhaupt an dem einen Arbeitstag pro Woche festgehalten werden könne, da sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 8/92/7).

4.2    Am 25. März 2013 berichtete Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide an mittelgradig depressiven Episoden (ICD-10 F32.11, manifest seit Ende Januar 2011), momentan an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2). Als weitere Diagnosen führte sie ein Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0, seit Ende 2010), eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4) sowie eine schwere Endometriose (mehrfach operiert, Hysterektomie 2007, chirurgische Intervention mit Implantation eines Stimulators zur Blasenentleerung im Jahr 2010) auf (Urk. 8/93/1). Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bis Ende 2010 eine hoch angepasste, immer funktionierende Person gewesen, die stets bedacht gewesen sei, die Ansprüche ihrer Umwelt (Arbeit, Familie, Kirche) zu erfüllen. Die aufgetretenen Komplikationen nach den Endometrioseoperationen hätten langsam zur Dekompensation geführt. Die veränderten Arbeitsumstände bei ihrem langjährigen Arbeitgeber (Grossraumbüro, Telefonsupport) hätten dann zum endgültigen Zusammenbruch geführt. Dank erfolgreicher medikamentöser Therapie (Venlafaxin) und intensiver Ergotherapie habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Sommers 2012 eine Stabilisierung erlebt und habe sich verantwortungsvoll nach einer für sie passenden Arbeit umgesehen. Sie sei damals positiv motiviert gewesen (Urk. 8/93/2). Durch die neue Herausforderung (neue Arbeitsstelle) seien wieder vermehrt Panikattacken aufgetreten (den Ansprüchen nicht zu genügen; Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr; Angst vor psycho-physischem Zusammenbruch). Bis heute sei keine ausführliche Einführung in die für die Beschwerdeführerin wenig vertraute Materie erfolgt. In absehbarer Zeit müsse sie einen zusätzlichen Schulungstag absolvieren. Dieser stelle für die Beschwerdeführerin jedoch eine grosse Herausforderung respektive Überforderung dar (Urk. 8/93/1). Die Ärztin berichtete weiter, die Beschwerdeführerin leide unter massiven Insuffizienzgefühlen. Sie wolle den Ansprüchen Anderer genügen, könne es aber nicht, was sie sehr verzweifelt stimme. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer psychischen Flexibilität eingeschränkt. Sie sei bemüht, passende Lösungen zu finden, die zu ihrer verbliebenen Energie passen würden. Ihre Grenzen seien jedoch sehr eng. Sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Niveau ihrer Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde (Urk. 8/93/2).

4.3    Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2013 dafür, eine gesundheitliche Verschlechterung sei ausgewiesen. Entsprechend dem Bericht der D.___ GmbH sei eine höhergradige Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Ebenfalls sei dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom März 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens hin zu einer schweren depressiven Episode zu entnehmen (Urk. 8/110/2-3).

4.4    Im Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/99) führte Dr. A.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode bei ansonsten gleichbleibenden Diagnosen nicht mehr auf (Urk. 8/99/1). Sie berichtete, die Beschwerdeführerin sei dem Wunsch der Arbeitgeberin, zu derer Entlastung an zwei Tagen pro Woche zu arbeiten, nach starkem Drängen nachgekommen. In der Folge habe sie jedoch dekompensiert (Migräne). Zuhause bleibe vieles an ihrem Ehemann hängen (alle Einkäufe, putzen), da sie sich häufig ausruhen und viel schlafen müsse. Gottesdienste könne sie nicht mehr wie früher regelmässig besuchen, obwohl ihr dies Kraft geben würde. Der Hund stelle für die Beschwerdeführerin ein wichtiges Tätigkeitsfeld dar und diene ihr als stabilisierende Aufgabe. In der Ergotherpaie reagiere sie sehr stark auf äusserliche Veränderungen (höhere Anzahl Gruppenmitglieder). Sie fühle sich erschöpft und müsse in der Folge auch Termine absagen. Jegliche Veränderungen würden bei der Beschwerdeführerin Ängste auslösen, die sich auch als Panikattacken äusserten (Urk. 8/99/2-3). Die Ärztin hielt dafür, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geringen Belastbarkeit seit dem 1. September 2012 als kaufmännische Angestellte zu 85 % arbeitsunfähig. Sie benötige viele und ausgedehnte Erholungspausen. Ziel sei es, die aktuell erreichte Situation aufrechterhalten zu können. Eine Weiterentwicklung sei nicht in Sicht (Urk. 8/99/3).

4.5    Nach Eingang des Berichtes von Dr. A.___ (vgl. E. 4.4) nahm RAD-Arzt E.___ am 24. Oktober 2013 erneut Stellung (Urk. 8/110/3-4) und hielt dafür, der Beschwerdeführerin würden die psychischen Ressourcen für eine weitere Pensumserhöhung infolge der rigiden Persönlichkeitsstruktur fehlen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine mittelgradige depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.11), vorübergehend schwer (ICD-10 F32.2) sowie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) auf. Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit, eine erhöhte Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen, eine reduzierte Wegefähigkeit sowie Ängste. Für einfache, gut strukturierte kaufmännische Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt und einem ruhigen wohlwollenden Umfeld bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6,5 Stunden pro Woche. Mittelfristig erachtete er eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als möglich und empfahl infolgedessen eine vorzeitige medizinische Überprüfung in zwei Jahren. Auf nochmalige Rückfrage beim RAD-Arzt im Rahmen des Einwandverfahrens verwies dieser am 22. Juli 2014 auf seine letzte Stellungnahme (Urk. 8/121/2) und hielt dafür, die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich auch im Rahmen der beruflichen Abklärungen bei motivierter Beschwerdeführerin bestätigt. Zudem sei mit der zwanghaften Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Komorbidität gegeben, welche auch die therapeutischen Bemühungen erschweren würden.


5.    Ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der abweisenden Rentenverfügung vom August 2012 verschlechtert hat oder - wie die Beschwerdegegnerin annimmt (E. 1.1) - sich unverändert darstellt, lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. So erachtete RAD-Arzt E.___ gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. A.___ zwar eine Verschlechterung für gegeben (E. 4.3; 4.5). Nachdem aber Dr. A.___ in ihrem neusten Bericht lediglich noch eine mittelgradig depressive Episode attestierte (E. 4.4) - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kann es sich dabei nicht um ein Versehen handeln, hatte die Ärztin die Diagnose der momentan schweren Episode im Bericht vom 25. März 2013 denn noch optisch und mit der entsprechenden Kodierung F32.2 hervorgehoben - vermag die Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Angabe, die Beschwerdeführerin vermöge bloss eine Arbeitsleistung von 6,5 Stunden wöchentlich zu erbringen, wohl mehr in der - unveränderten - subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber als in medizinisch gesicherter Erkenntnis zu gründen scheint. Bereits im Sommer 2012 hatte die Beschwerdeführerin denn in Kenntnis und ausdrücklicher Anerkennung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/42, 8/57-58) eine Anstellung von lediglich 6,5 Stunden wöchentlich (Urk. 8/70/1, vgl. auch Urk. 1 S. 5) angetreten. Angesichts dieser Aktenlage kann weder auf die Beurteilung des RAD-Arztes bzw. auf jene von Dr. A.___ noch auf die - nicht unterzeichnete - Einschätzung, wonach eine Verschlechterung nicht ausgewiesen und die neu aufgeführte anankastische Persönlichkeitsstörung keinen grossen Einfluss auf die Funktionalität hat (Urk. 8/110/4), abgestellt werden. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt, weshalb die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird ergänzende Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht durchzuführen und hernach erneut über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gutheissung der Beschwerde zur Folge.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler