Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00883




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 12. Dezember 2014

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Procap Schweiz

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2008, leidet im Rahmen eines Dravet-Syndroms (Urk. 8/59/2) an angeborener Epilepsie (Ziffer 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Aufgrund der Behinderung erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (u.a. Urk. 8/9, Urk. 8/227). Am 15. März 2012 wurde dem Versicherten ausserdem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Dezember 2011 beziehungsweise mittleren Grades ab dem 1. März 2012 zugesprochen (Urk. 8/170).

1.2    Am 12. Dezember 2013 beantragte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Assistenzbeitrag und ersuchte gleichzeitig um Erhöhung der Hilflosenentschädigung sowie um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages (Urk. 8/243). Nach getätigten Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Abklärungsberichte der IV-Stelle: Urk. 8/258, Urk. 8/260, Urk. 8/300) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2014 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 968.90 beziehungsweise jährlich Fr. 10‘657.90 mit Wirkung ab 13. Dezember 2013 zu (Urk. 2). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom selben Tag wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab, sprach dem Versicherten jedoch ab 1. Dezember 2013 zusätzlich zur Hilflosenentschädigung mittleren Grades einen Intensivpflegezuschlag für 6 Stunden Mehraufwand zu (Urk. 8/302, Urk. 8/319). Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Juli 2014 (Urk. 8/301) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für Kinderspitex.


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2014 (Assistenzbeitrag) erhob der Versicherte am 9. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Assistenzbeitrag sei zu erhöhen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-333) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 39a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 42quater Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben minderjährige Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird und die zu Hause leben, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, sofern sie regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a), während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b), oder ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c).

1.2    Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies, 42sexies IVG).

1.3    Hilfebedarf kann in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, Erziehung und Kinderbetreuung, Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, Überwachung während des Tages und Nachtdienst anerkannt werden (Art. 39c IVV).

1.4    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Abs. 2 von Art. 39e IVV regelt die maximale Anzahl von Stunden (pro Monat), für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet werden darf (sog. monatliche Höchstansätze). Gemäss Abs. 4 von Art. 39e IVV werden diese Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person in einer Institution verbringt, um 10 % gekürzt.

1.5    Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) ermittelt (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag; KSAB).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte den benötigten Zeitbedarf mit Hilfe des FAKT (Urk. 8/260, Urk. 8/300). Da der Beschwerdeführer an 5 Tagen pro Woche den Kindergarten besucht (Urk. 8/260/8), kürzte die Beschwerdegegnerin die monatlichen Höchstansätze. Nachdem sie zuerst eine Kürzung von 50 % vorgenommen hatte (Urk. 8/260/49), reduzierte sie den Abzug im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf 37,5 % (Urk. 8/300/49), da sie neu Schulferien von 13 Wochen pro Jahr berücksichtigte und dementsprechend durchschnittlich nur noch 3,75 Schultage pro Woche resultierten (5 Tage x 39 Schulwochen = 195 Tage Schulbesuch pro Jahr; bei 195 Tagen Schulbesuch pro Jahr ergibt dies durchschnittlich 3,75 Tage Schulbesuch pro Woche [195 Tage ÷ 52 Wochen]; siehe auch Urk. 2 S. 2).

2.2    In der Beschwerde wurde gegen die so ermittelten Höchstansätze eingewandt, der Beschwerdeführer verbringe mit Ausnahme vom Montag nur halbe Tage im Kindergarten. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht für die halben Tage denselben Abzug von den Höchstansätzen vorgenommen wie für die ganzen Tage (Urk. 1 S. 10).


3.    Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 42sexies Abs. 2 IVG ist der Aufenthalt in einer Institution beim Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen. Nach Art. 42sexies Abs. 4 IVG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, zeitliche Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. In diese Bestimmung schloss der Gesetzgeber auch die Regelungskompetenz in Bezug auf den hier fraglichen Abzug ein (BBl 2010 1905; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4). Der Bundesrat regelte dementsprechend in Abs. 4 von Art. 39e IVV, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, welche die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 % zu kürzen sind. Der Bundesrat differenzierte nicht weiter und nahm mithin eine gewisse Pauschalisierung in Kauf. Im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag wird denn auch festgehalten, dass halbe Tage wie ganze Tage abzurechnen sind (Rz 4099). Hielt das Bundesgericht fest, dass Praktikabilität und Rechtssicherheit für pauschale Kürzungen sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.5.4), so ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Abzug von 10 % pro Tag respektive von 37,5 % pro Woche (E. 2.1) vorgenommen. Gibt der angefochtene Entscheid auch sonst keinen Anlass zu Beanstandungen, ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


5.

5.1    Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu prüfen, welches er mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 substantiierte und belegte (Urk. 9-11).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 61, 98 V 117).

    Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind vorliegend ergänzend die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berück-sichtigen, da die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nachgeht und zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz gehört (BGE 127 I 202 E. 3d).

5.3    Der für die prozessuale Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Eltern setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Eltern Fr. 1‘700.-- und Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 400.-- (inkl. Kosten für Elektrizität, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. II./3 und 4), Miete inklusive Akontozahlung für Nebenkosten Fr. 1‘156.-- (Urk. 11/2), übrige Heiz- und Nebenkosten Fr. 17.-- (Urk. 11/3/1 S. 2), Billag Fr. 14.—(Urk. 11/3/2), Telefon Fr. 104.-- (Mutter Fr. 50.-- [Urk. 11/3/4], Vater Fr. 54.-- [Urk. 11/4/1: Durchschnitt]), Cablecom (Internet und Telefon) Fr. 76.40 (Urk. 11/3/5), Prämie für Krankenkasse (KVG) Eltern und Beschwerdeführer Fr. 746.50 (Urk. 11/5), Prämie für Hausrat/Haftpflicht 35.-- (Urk. 11/6), Kosten für den Arbeitsweg der Mutter Fr. 61.-- (Urk. 11/9 und Urk. 10 S. 6), Selbstbehalte von Arzt-, Zahnarzt und Medikamentenkosten des Beschwerdeführers und seiner Eltern Fr. 428.-- (Urk. 11/11; Kosten der Zusatzversicherung sowie Zahnreinigung nicht berücksichtigt), Auswärtsverpflegung der Mutter Fr. 25.-- (50%-Pensum, durchschnittlich Fr. 10.-- Mehrauslagen pro Mahlzeit gemäss Kreisschreiben Ziff. III./3.2; der Vater des Beschwerdeführers ist selbständig erwerbstätig, wobei Verpflegungskosten bereits vom Geschäftsertrag abgezogen wurden, Urk. 11/1/1).

    Keine Berücksichtigung im Grundbedarf finden die geltend gemachten Kosten für Entlastungsdienste und Mitgliedschaften (Urk. 11/12) sowie die Prämien für die Zusatzversicherungen zu der obligatorischen Krankenversicherung (Urk. 11/5). Die Kosten für Elektrizität sind sodann bereits im Grundbetrag berücksichtigt, weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Beträge ebenfalls nicht hinzugerechnet werden (Urk. 11/3/3). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenbare Auslagen in der Höhe von Fr. 4‘763.--.

    Der Vater des Beschwerdeführers erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1‘626.-- (Urk. 11/1/1), die Mutter des Beschwerdeführers ein solches von Fr. 4‘452.-- (Lohnausweis, Urk. 11/1/4). Von den monatlichen Einnahmen von Fr. 6078.-- verbleiben nach Abzug der monatlichen Steuerbetreffnisse von rund 55.-- (Staats- und Gemeindesteuer sowie Bundessteuer 2012, Urk. 11/7-8; es wurde nicht geltend gemacht, dass im Jahr 2014 eine höhere Steuerschuld anfallen würde) noch Fr. 6023.-- zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten.

    Nach Abzug der Ausgaben von Fr. 4‘763.-- sowie dem gerichtsüblichen Freibetrag von Fr. 600.-- für den Beschwerdeführer und seine Eltern stehen ihnen monatlich noch Fr. 660.-- zur Verfügung. Dieser Überschuss reicht aus, um die anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten innert nützlicher Frist zu begleichen.

    Anzufügen bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl die Prämien für die Haftpflichtversicherung sowie für die Telekommunikationskosten im Grundbetrag enthalten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3), womit der frei verfügbare Einkommensteil noch höher ausfiele. Zudem verfügen die Eltern des Beschwerdeführers über frei bewegliches Vermögen von rund Fr. 50'000.-- (Urk. 11/14), womit es bereits aus dieser Sicht an der Bedürftigkeit mangelt.

5.4    Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstF. Brühwiler