Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00884 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, begann zunächst mit einer Bäckerlehre, absolvierte danach eine Anlehre als Autolackierer und arbeitete ab Juli 1984 bei der Y.___ AG zunächst als Speditionsmitarbeiter und danach als Servicemonteur (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 23. Dezember 1993, Urk. 5/15/3). Am 19. April 1986 erlitt er bei einem Motorradunfall eine Verletzung am rechten Handgelenk (Unfallmeldung vom 22. April 1986, Urk. 5/14/99), welche zwei Operationen erforderlich machte. X.___ arbeitete danach zunächst wieder bei der Y.___ AG und trat nach einem Arbeitsunterbruch aus privaten Gründen (vgl. Urk. 5/14/52) eine Stelle als Fassadenmonteur bei Z.___ SA in Lausanne an (Angaben vom 17. September 1990, Urk. 5/14/49-50).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung für die Heilungskosten und den Erwerbsausfall (Taggelder) auf und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom
6. Mai 1991 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritäts-einbusse von 10 % (Urk. 5/14/37-38). Nachdem der Versicherte wegen zunehmender Schmerzen seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ SA hatte einstellen müssen und das Arbeitsverhältnis in der Folge aufgelöst worden war, sprach die Suva X.___ mit Verfügung vom 3. November 1994 für die Zeit ab dem 1. November 1994 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % zu; im Rechtsmittelverfahren wurde der Invaliditätsgrad auf 25 % erhöht (vgl. den Prozess Nr. UV.1995.00075 in Sachen X.___ gegen die Suva; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 1998, Urk. 5/81).
1.2 Im Dezember 2000 leitete die Suva ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und erfuhr von X.___, dass er seit dem 1. Januar 2000 als Selbständigerwerbender Büro- und Lagereinrichtungen verkaufe (vgl. die Unterlagen in Urk. 5/39/63-101). Mit Brief vom 28. April 2003 teilte sie X.___ mit, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 5/39/61-62).
Gegen Ende 2006 leitete die Suva wiederum ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/39/60). X.___ berichtete, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen und sei seither ohne Arbeit; ausserdem sei er seit Frühjahr 2006 wegen Beschwerden im rechten Arm zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/39/50-51). Die Suva nahm verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten, so auch die Berichte der Universitätsklinik A.___ vom August 2008 über eine Arthroskopie der rechten Schulter mit Bizepstenotomie und Akromioplastik (vgl. Urk. 5/39/15-16 und Urk. 5/32/1-2), und hielt schliesslich mit Verfügung vom 17. Juli 2009 (Urk. 5/39/7-8) und Einspracheentscheid vom 8. Januar 2010 (Urk. 5/71/60-65) fest, dass sie für die gemeldeten Schulterbeschwerden nicht leistungspflichtig sei, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 19. April 1986 bestehe. Mit Urteil vom 21. April 2011 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid (Prozess Nr. UV.2010.00031; Urk. 5/48), und das Urteil wurde nicht angefochten.
1.3 Nachdem sich X.___ bereits in den Jahren 1992 und 2007 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte und der Anspruch auf berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion gestanden hatte (vgl. die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 16. Februar 1995 und vom 23. April 2008, Urk. 5/17 und Urk. 5/31), hatte er sich am 11. Februar 2009 erneut angemeldet (Urk. 5/33). Die IV-Stelle hatte unter anderem den Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 24. Februar 2009 eingeholt (Urk. 5/37) und die Akten der SUVA beigezogen, hatte danach durch ihren RAD-Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Stellungnahme vom 11. November 2009 verfassen lassen (Urk. 5/42/4-5) und schliesslich durch ihre Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich vornehmen lassen (Urk. 5/41). Danach hatte sie mit Verfügung vom 7. Juni 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten verneint, da sein Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 5/45). Die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2011.00938; Urk. 5/63).
1.4 Gestützt auf das Urteil vom 31. Januar 2013 holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Juni 2013 ein (Urk. 5/68/1-6) und erhielt dabei auch Kenntnis von einem Bericht der orthopädischen Abteilung der Universitätsklinik A.___ vom 16. Mai 2013, wohin Dr. C.___ den Versicherten zur Re-Evaluation der Beschwerden an der rechten Schulter überwiesen hatte (Urk. 5/68/7-8). Sie holte daraufhin den Bericht der orthopädischen Abteilung der Universitätsklinik A.___ vom 19. Juli 2013 ein (Urk. 5/69), zog die Akten der Suva bei (Urk. 5/71/1-390), nahm den Bericht des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik A.___ vom 15. August 2013 über eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom Vortag zu den Akten (Urk. 5/74) und holte schliesslich beim Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik A.___ den Bericht vom 17. Oktober 2013 ein (Urk. 5/80). Nach der Einholung einer letzten Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 2. Dezember 2013 (Urk. 5/84/5-6; vgl. die vorangegangenen Stellungnahmen vom 29. Juni und vom 16. September 2013, Urk. 5/84/2-5) und der Durchführung eines Einkommensvergleichs (Berechnung vom 22. Januar 2014, Urk. 5/83) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Januar 2014, dass sie seinen Rentenanspruch erneut zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad nur 12 % betrage (Urk. 5/86). X.___, vertreten durch den Rechtsdienst der Integration Handicap, liess mit Eingabe vom 20. Februar 2014 Einwendungen erheben und Akteneinsicht verlangen (Urk. 5/88) und nahm nach der Beendigung des Vertretungsmandats (vgl. Urk. 5/92) mit Eingabe vom 19. Juni 2014 ergänzend Stellung (Urk. 5/93). Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 5/95).
2. X.___ erhob mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde mit dem materiellen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2014 und Zusprechung einer Invalidenrente und den prozessualen Anträgen auf die Gewährung eines kostenlosen Anwalts und eines kostenlosen Gerichtsverfahrens (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD vom September und vom Dezember 2013 (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juli 2014 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion stehen unter anderem die Auswirkungen von Schulterbeschwerden, die bereits zur Zeit einer Operation von August 2008 bestanden hatten - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Die im Folgenden wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen sind indessen von der Revision 6a nicht tangiert worden, und soweit diese Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
3.
3.1 Das Gericht stellte im Urteil vom 31. Januar 2013 (Urk. 5/63) zunächst klar, dass es sich bei der damals angefochten gewesenen Verfügung vom 7. Januar 2010 um einen erstmaligen Rentenentscheid handelte und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente damit nicht von vornherein von einer Änderung im Sachverhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt abhängig war (E. 3.2). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, in Bezug auf die nunmehr angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk. 2), welche an die Stelle der gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 7. Januar 2010 getreten ist.
3.2 Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit betrifft, so wies das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2013 (E. 3.3.1 und E. 3.3.2) zunächst auf die Verletzung im rechten Handgelenk hin, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. April 1986 erlitten hatte und aufgrund der er seit dem 1. November 1994 eine Rente der Unfallversicherung bezieht. Sodann fasste das Gericht zusammen, dass im Jahr 2006 zur Beeinträchtigung im rechten Handgelenk Beschwerden an der rechten Schulter hinzugetreten waren, dass die Suva diese Beschwerden als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt hatte und dass das Gericht dieser Auffassung im Urteil vom 21. April 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00031; Urk. 5/48) gefolgt war. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung hielt das Gericht jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Befund in der rechten Schulter und dessen Auswirkungen für erforderlich. Es hielt zusammengefasst fest, die Universitätsklinik A.___, welche die Operation durchgeführt hatte, habe am 24. Februar 2009 eine zuverlässige Beurteilung von einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers abhängig gemacht (vgl. Urk. 5/37/9) und auch der Hausarzt habe in einem Bericht vom 23. Februar 2009 nähere Abklärungen für angebracht gehalten und eine vertrauensärztliche Beurteilung empfohlen (vgl. Urk. 5/36/5). Unter diesen Umständen habe es die Beschwerdegegnerin nicht dabei belassen dürfen, lediglich die Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. B.___ vom 11. November 2009 (vgl. Urk. 5/42/5) einzuholen. Denn dessen Einschätzung, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätigkeiten - wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne grobmotorische Tätigkeiten mit dem rechten Arm sowie ohne rechtsseitige Überkopfarbeiten - ohne Einschränkungen zumutbar, vermöge ohne Verifizierung durch eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, zumal das so formulierte Profil eine doch beträchtliche Einsetzbarkeit des rechten Armes postuliere (E. 3.3.3).
Dementsprechend wies das Gericht die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 31. Januar 2013 an, vorab die Universitätsklinik A.___ um die Aufbietung und persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zwecks Erstellung eines vollständigen Berichts anzugehen und nach dem Vorliegen des entsprechenden Berichts zu entscheiden, ob zusätzlich eine Begutachtung durch einen noch nicht mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Experten erforderlich sei (E. 3.3.3).
3.3
3.3.1 Als die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 31. Januar 2013 erfuhr, dass unterdessen bereits auf Zuweisung des Hausarztes hin wieder Abklärungen in der Universitätsklinik A.___ im Gange waren, sah sie davon ab, die Universitätsklinik A.___ um Aufbietung des Beschwerdeführers anzugehen, sondern beschränkte sich darauf, Kenntnis von den vorhandenen Berichten vom 16. Mai und vom 15. August 2013 (Orthopädie und Paraplegie) zu nehmen (Urk. 5/68/7-8 und Urk. 5/74) und die Berichte vom 19. Juli und vom 17. Oktober 2013 (Orthopädie und Paraplegie) einzuholen (Urk. 5/69 und Urk. 5/80).
3.3.2 Im Bericht an den Hausarzt vom 16. Mai 2013 gab die orthopädische Abteilung der Universitätsklinik A.___ bekannt, dass sie weitere Abklärungen in Form einer neuen Arthro-Magnetresonanztomographie der rechten Schulter und einer neurophysiologischen Untersuchung zu treffen beabsichtige (Urk. 5/68/7-8), und nahm dementsprechend noch keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor. Gemäss dem weiteren Bericht vom 19. Juli 2013 hatte die unterdessen durchgeführte Magnetresonanzuntersuchung keine Auffälligkeiten an der Rotatorenmanschette zu Tage gebracht und die neurophysiologische Untersuchung verlief ebenfalls unauffällig (Urk. 5/69/7). Die orthopädische Abteilung der Universitätsklinik A.___ hielt deshalb eine Ursache der Beschwerden aus dem Formenkreis der Orthopädie für nicht gegeben und verwies für die weitere Beurteilung auf die laufenden neurologischen Abklärungen im Haus (Urk. 5/69/7). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 19. Juli 2013 haben daher gemäss dem eigenen Bekunden des Verfassers keinen abschliessenden Charakter. Der Verfasser führte nur aus, rein sitzende Tätigkeiten und rein stehende Tätigkeiten sowie wechselbelastende Tätigkeiten schienen mindestens teilzeitlich möglich, hielt aber fest, für eine realistische Einschätzung der zumutbaren Belastung wäre eine Anfrage entweder bei den Kollegen der Neurologie oder beim Hausarzt sinnvoller (Urk. 5/69/8). Überdies machte er diese Einschätzung von der noch zu klärenden Ursache der Beschwerden abhängig und empfahl nach der definitiven Diagnosestellung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit bei einer entsprechenden Fachstelle (Urk. 5/69/7+8).
Das Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik A.___, das für die neurologische Abklärung zuständig war, nahm Mitte August 2013 eine ergänzende neurophysiologische Untersuchung vor und zog wegen der festgestellten Bewegungseinschränkung der rechten Hand und eines Fuss-Tappings die Diagnose einer extrapyramidalen Bewegungsstörung in Betracht, sah jedoch keinen ursächlichen Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit dieser allfälligen Diagnose (Urk. 5/74/1-2). Im Bericht an die Beschwerdegegnerin führte das Zentrum für Paraplegie zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität nur sehr eingeschränkt durchführen und sei demgemäss für alle Arbeiten, welche mit dem rechten Arm durchgeführt werden müssten, vermindert leistungsfähig. Den zumutbaren Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit und das Belastungsprofil erachtete das Zentrum für Paraplegie jedoch nicht als sicher beurteilbar und unter der Frage nach speziell zu berücksichtigenden Punkten hielten die Ärzte fest, eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell aus ihrer Sicht nicht gegeben (Urk. 5/80).
3.3.3 Weder die orthopädische Abteilung der Universitätsklinik A.___ noch das Zentrum für Paraplegie nahmen somit eine abschliessende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor, auf deren Basis eine zuverlässige Beurteilung des Invaliditätsgrades möglich wäre. Wenn der RAD-Arzt Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 bemerkte, die Universitätsklinik A.___ habe keine zeitlichen Einschränkungen für eine angepasste Tätigkeit festgestellt (Urk. 5/84/6), so trifft dies zum einen nicht zu, weil das Zentrum für Paraplegie gemäss der vorstehenden Zusammenfassung die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit als nicht sicher beurteilbar bezeichnet hatte. Und zum andern kann aus dem möglichen zeitlichen Pensum noch nicht auf die Arbeitsleistung geschlossen werden, die in diesem Pensum erbracht werden kann.
Entgegen der Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 5/84/6), auf den sich die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Urk. 2 S. 2), ist daher eine eingehende Begutachtung hinsichtlich Diagnose und Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sowie auch hinsichtlich der Problematik im Handgelenk und im Fuss unerlässlich. Da das Gericht der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 auferlegt hatte, nach dem Vorliegen des einzuholenden Berichts der Universitätsklinik A.___ die Notwendigkeit einer Begutachtung zu prüfen (Urk. 5/63 E. 3.3.3), und diese Notwendigkeit ohne Zweifel besteht, ist die Sache nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Begutachtung durch Experten, die noch nicht mit dem Beschwerdeführer befasst gewesen sind, durchführen lässt. Es wird sich dabei um Experten der Orthopädie/Rheumatologie und der Neurologie handeln, wobei die definitive Auswahl der Fachrichtungen mittels Absprache mit den medizinischen Fachpersonen erfolgen wird. Die Gutachter werden im Rahmen ihrer Begutachtung auch darüber zu befinden haben, ob die vorgeschlagene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit angezeigt ist. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin die Berufsberatungsstelle zu involvieren haben, wenn sich aufgrund der festgestellten Einschränkungen Fragen zum Angebot an angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben.
3.4 Damit ist die Beschwerde abermals in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese - ohne Verzug - die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt, wird sein Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts hinfällig.
Was die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Bestrafung von Behörden, Bezahlung von Schulden und Meldungen an den Regierungsrat betrifft (vgl. Urk. 1), so kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Belange nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Verfahrens sind und das Sozialversicherungsgericht überdies nicht dafür zuständig ist.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie - ohne Verzug - im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5/84
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel