Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00886




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago

Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1976 geborene X.___ versah nach dem Abschluss ihrer Lehre als Dentalassistentin (1996, Urk. 7/1/1-3) diverse Stellen; zeitweise war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4). Ab April 1999 war sie bei der Firma Y.___ als Telekommunikationsberaterin und - nach deren Fusion mit der Firma Z.___ per 1. Dezember 2000 – bei der Firma Z.___ als Administrator Backoffice tätig (Urk. 7/5 und Urk. 7/1/11). Am 25. Juni resp. 6. August 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine generalisierte Epilepsie unklarer Ätiologie (seit November 1996), ein Non-Hodgkin-Lymphom (Juli 1995) sowie eine reaktive Depression (seit 1997) beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle Schaffhausen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 12. Januar 2004 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/29).

1.2    Am 31. März 2004 zog die Versicherte in den Kanton Zürich um (Urk. 7/33). Im September 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, mittels Zustellung des „Fragebogens für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ an die Versicherte ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/38). Darin machte die Versicherte geltend, nachts und tagsüber auf Hilfe in Form von persönlicher Überwachung angewiesen zu sein (Urk. 7/38/2). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/40-43). Ausserdem liess sie durch ihren Aussendienst Abklärungen betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 10. Januar 2007, Urk. 7/46) sowie betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 10. Januar 2007, Urk. 7/47 [nachfolgend: Abklärungsbericht]) vornehmen. Am 27. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/52). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 7/56).

1.3    Anlässlich des von ihr im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2008, Urk. 7/61). Die Hilflosenentschädigung hob die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. April 2008, Urk. 8/65) eine dauernde persönliche Überwachung nicht mehr erforderlich sei, mit Verfügung vom 21. Mai 2008 auf (Urk. 7/68).

1.4    Im Jahr 2010 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch, wobei sie den Anspruch auf die bisherige halbe Rente wiederum bestätigte (vgl. Mitteilung vom 7. Juli 2010, Urk. 7/77).

1.5    Am 26. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer Verstärkung ihrer epileptischen Anfälle während ihrer zweiten Schwangerschaft erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/81). Der Aussendienst der IV-Stelle führte daraufhin am 11. Juni 2013 telefonisch ein Abklärungsgespräch betreffend Hilflosigkeit mit der Versicherten durch (vgl. Ab-klärungsbericht vom 5. September 2013, Urk. 7/100). Unter Hinweis darauf, dass die Versicherte laut ihren Angaben anlässlich des Gespräches vom 11. Juni 2013 eine Tochter (geboren 12. April 2007, Urk. 7/79 [vgl. bereits Urk. 7/57]) und damit Anspruch auf eine Kinderrente habe, sprach ihr die
IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2013 rückwirkend ab Juni 2008 eine Kinderrente zu (Urk. 7/85). Gleichentags wurde die IV-Stelle von ihrem Aussendienst darauf hingewiesen, dass die Versicherte laut dem Abklä-rungsbericht vom 10. Januar 2007 (vgl. Urk. 7/47) ab Juli 2007 als zu 45 % im Haushalt und zu 55 % im Erwerbsbereich tätig zu qualifizieren sei. Dies sei nicht umgesetzt worden (Urk. 8/84). Daraufhin kündigte die IV-Stelle der Versicherten am 12. Juli 2013 unter Hinweis auf die Abklärung durch den Aussendienst aus dem Jahr 2007 an, dass die bisherige halbe Rente, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 5 %, wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Vorbescheid vom 12. Juli 2013, Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 7/101). Mit Verfügung vom 13. September 2013 sprach sie der Versicherten für die am 10. August 2013 geborene Tochter A.___ (vgl. Urk. 7/106) mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Kinderrente zu (Urk. 7/102). Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 betreffend Aufhebung der bisherigen halben Rente (Urk. 7/92) Einwand (Urk. 7/105). Daraufhin wurde am 7. November 2013 eine neuerliche Abklärung der beeinträchtigten Arbeits-fähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. Juli 2014, Urk. 7/120 [verfasst am 12. November 2013, Urk. 7/120/6 und Urk. 7/122/1]). Mit Schreiben vom 20. November 2013 setzte sie der Versicherten Frist an, um zu den im Rahmen des Einwandverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten wiedererwägungsweise auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde angesetzt (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 11), trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 17. November 2014 auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 12). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen ambulanten Verlaufsbericht der B.___ vom 17. Juni 2015 zu den Akten (Urk. 14, Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 12. Januar 2014 (Urk. 7/29) zugesprochene und mit Mitteilungen vom 27. März 2007 (Urk. 7/52), 8. Februar 2008 (Urk. 7/61) und 7. Juli 2010 (Urk. 7/77) bestätigte halbe Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung ihres Aussendienstes im Jahr 2007 bei guter Gesundheit ab Juli 2007 zu 45 % im Haushalt und zu 55 % im Erwerbsbereich tätig (gewesen) wäre, wobei im Haushaltbereich keine Einschränkungen bestünden. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Gemäss der nach erfolgtem Einwand durch ihre Aussendienstmitarbeiterin durchgeführten Abklärung vor Ort wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig. Im Haushaltbereich sei sie nicht eingeschränkt. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 2).

1.3    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum Abklärungsergebnis der Aussendienstmitarbeiterin Stellung zu nehmen. Wie bereits im Einwand (Urk. 7/105) gegen den Vorbescheid betreffend Abklärung Aussendienst von 2007 angeführt, müsse es daher als falsch bezeichnet werden, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig zu sein wünschte, sondern zu 100 %, was ebenfalls bereits im Einwand vorgebracht worden sei (Urk. 1 S. 3 und S. 4). Entgegen der Beschwerdegegnerin, welche dies unbesehen festhalte, sei sie auch im Haushalt eingeschränkt gewesen und sei und bleibe dies weiterhin. Die betreffende Abklärung sei auch nur am Rande auf ihre Vorbringen eingegangen; es sei ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich diesbezüglich betreffend die Einschränkungen zu erklären. Hinzu komme, dass die Trennung von ihrem Ehemann beschlossene Sache sei. Damit falle im Haushaltsbereich durch Wegfall seiner Mithilfe eine Einschränkung invaliditätsbedingt von mindestens 10 % an (Urk. 1 S. 5). Bereits im Einwand sei der Antrag gestellt worden, es sei bezüglich der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit mit 50 % ein Gutachten einzuholen. Da dies ohne Begründung unterlassen worden sei, halte sie an diesem Antrag fest (Urk. 1 S. 3).

1.4    In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdeführerin nicht als zu 80 %, sondern als zu 50 % erwerbstätig zu qualifizieren. Im Ergebnis erweise sich die angefochtene Verfügung als korrekt (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin, welcher die Beschwerdeantwort am 20. Oktober 2014 zugestellt worden war (Urk. 10), liess sich dazu nicht vernehmen.


2.

2.1    In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Aussendienstmitarbeiterin nicht gewährt worden (Urk. 1 S. S. 3 und S. 6).

    Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

2.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3    Wie eingangs erwähnt, liess die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 (Urk. 7/105) gegen den Vorbescheid vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/92) am 7. November 2013 eine neuerliche Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen. Der betreffende Bericht wurde zwar am 12. November 2013 verfasst (Urk. 7/120/5; vgl. Urk. 7/122/1), jedoch – erst – vom 2. Juli 2014 datiert und mit diesem Eingangsdatum im Aktenverzeichnis aufgeführt (Urk. 7/120; Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-125). Gemäss Aktenlage wurden der Beschwerdeführerin selbst auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 19. November 2013 (Urk. 7/113) hin am 23. Dezember 2013 die „IV-Akten (act. 1-113)“ zugestellt. Zuvor hatte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 20. November 2013 Frist zur Stellungnahme zu den im Einwandverfahren getätigten Abklärungen angesetzt, wobei sie diesem Schreiben gemäss ihren Angaben die Dokumente „Abklärungsbericht AD“ und „Feststellungsblatt“ beilegte (Urk. 9/112). Aus dem Kontext ergibt sich, dass damit der Bericht betreffend die aktuelle Haushaltsabklärung vom 7. November 2013 gemeint war. Wenn dieser Bericht dem Schreiben vom 20. November 2013 nicht beilag, wäre vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daher zu erwarten gewesen, dass er die Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist um Zustellung dieses Berichtes ersucht hätte. Sollte ihm auch das Schreiben vom 20. November 2013 nicht zugegangen sein, wäre jedenfalls nicht von einer besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen. Diese hat sodann als geheilt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin gleichwohl in der Lage war, den Entscheid sachbezogen anzufechten, und das hiesige Gericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie und da die Beschwerdeführerin trotz ihrer Rüge letztlich nicht um Rückweisung der Sache ersuchte, würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon abzusehen ist.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

3.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).. Wenn die zu vergleichenden Erwerbseinkommen (Art. 16 ATSG) ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleiches erfolgen (BGE 114 310 E. 5.2). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Tätigkeit bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3.2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).

3.3.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.1).

    Ob diese Methode weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgültigen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch nachstehend E. 6.2.3).

3.3.4    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 130 V 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

3.4.2    Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung dargeboten hat, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_63/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2 mit Hinweisen). Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss zudem – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruches zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4.3    Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Urteile des Bundesgerichtes 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2 und 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2, je mit Hinweis).

3.4.4    Die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der Wiedererwägung einer Verfügung finden auch Anwendung auf bloss in Form einer Mitteilung ergangene Rechtsakte (Urteil des Bundesgerichtes 8C_230/2013 vom 27. August 2013 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2).

3.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    

4.

4.1

4.1.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. April 2004 (Urk. 7/29) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.1.2    Dr. med. C.___, FMH Neurologie, führte in seinem Bericht an die IV-Stelle Schaffhausen vom 19. September 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine partielle Epilepsie mit einfach/komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen bei mesiotemporaler Sklerose rechts, bestehend seit 1995, (2) einen Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie, bestehend sei April 2001, (3) eine Migräne sowie (4) eine rezidivierend depressive Störung und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach malignem Non-Hodgkin-Lymphom bei anhaltend kompletter Remission, Herbst 1995, an. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/9/1-2). Es sei schwer abzuschätzen, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei. Wahrscheinlich sei sie zeitlich voll zumutbar (Urk. 7/9/3). Man könne sich aber schon vorstellen, dass hier einmal ein Eklat erfolge und eine Teilrente notwendig werde, beispielsweise eine Viertels- oder halbe Rente, für welche sie von der medizinischen Situation her schon eine Begründung hätte (Urk. 7/9/2).

4.1.3    Pract. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Bericht an die IV-Stelle Schaffhausen vom 10. Januar 2003 bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im genannten Bericht von Dr. C.___ fest, es bestünden Ermüdbarkeit sowie Konzentrationsdefizite durch Anfälle und Medikationen. Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei im Rahmen von acht Stunden täglich, eventuell bei verminderter Leistungsfähigkeit innerhalb des gegebenen zeitlichen Rahmens zumutbar (Urk. 7/11/1-4). Die Invalidität sei eher durch die Grundkrankheit Epilepsie bestimmt und von dort her auch im Sinne der Berentung zu beurteilen (Urk. 7/11/5).

4.1.4    Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht an die
IV-Stelle Schaffhausen vom 24. Oktober 2002, ebenfalls bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen, fest, die aktuelle Tätigkeit als Teamleaderin in einem Dienstleistungssektor (Kommunikationssektor) sei ihr nicht mehr zumutbar. Aktuell käme eine Teilzeitarbeit von 50 % im Verlauf steigerbar für eine leichte kognitiv beanspruchende Arbeit in Frage. In diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit vermindert (ca. 70 %, Urk. 7/11/6-7).

4.1.5    Laut dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Schaffhausen ergaben Rückfragen bei der Firma Z.___ sowie bei Dr. E.___, dass ab dem 19. Mai 2002 abwechslungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resp. 100 % und ab 14. Mai 2003 eine solche von 50 % bestand (Urk. 7/20/1-3; vgl. Urk. 7/17-19).

4.2    Anlässlich des Revisionsverfahrens 2006/2007 holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 16. November 2006 ein (Urk. 7/43). Dr. C.___ erhob darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Epilepsie mit primär fokalen, sekundär generalisierten, meist nächtlichen Anfällen, bei mesiotemporaler Gliose,

- Status nach selektiver Amygdala/Hippocampektomie rechts, seit April 2001 mit nur partieller Anfallsreduktion,

- Status nach malignem Non-Hodgkin-Lymphom 1995, zurzeit in Remission,

- Status nach depressiven Störungen.

    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit schwanger. Eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sei schwierig. Sie belaufe sich auf ca. 50 %.

4.3    Im Rahmen des im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 25. Januar 2008 bei (Urk. 7/60). Dr. C.___ bezeichnete darin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und die Prognose als wahrscheinlich stationär.

4.4

4.4.1    Anlässlich des im Jahr 2010 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden Arztberichte ein:

4.4.2    Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/74/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie, bestehend seit ca. 1995, einen Status nach inkompletter Fötusentfernung, 2001) und ein malignes Non-Hodgkin Lymphom (1995) an. Die bisherige Tätigkeit als Sekretärin sei ihr in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit in Form einer etwas verlangsamten Arbeitserledigung. Die aktuelle Situation erscheine angepasst. Eine vermehrte Belastung löse möglicherweise Anfälle aus.

4.4.3    Dr. C.___ stellte im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2010 (Urk. 7/75/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Epilepsie mit primär fokalen, sekundär generalisierten Anfällen

- bei mesio-temporaler Gliose,

- Status nach selektiver Amygdala-Hippokcampektomie rechts, seit April 2001 mit nur partieller Anfallsreduktion,

- mit häufigen Déjà-vus.

    In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Büroarbeit, Sachbearbeiterin, Call Center-Mitarbeiterin) sei sie zu ca. 50 % arbeitsfähig. Eine Erhöhung beispielsweise auf 60 % wäre theoretisch denkbar, müsste jedoch erst vor Ort abgeklärt werden.

4.5    In der neuerlichen Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 18. März 2013 führte Dr. C.___ folgende Diagnose an (Urk. 7/81/6-7):

- Fokale epileptische Anfälle mit zeitweilig sekundärer, vorwiegend nächtlicher Generalisierung

- bei Hippokampussklerose und Status nach Amygdala-Hippokampektomie rechts seit April 2001,

- Status nach malignem Non-Hodgkin-Lymphom in Remission,

- chronisches Kopfschmerzsyndrom und frühere Migräne,

- 18. Schwangerschaftswoche.

    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Prognose seien gleichbleibend.


5.

5.1    Bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 ging die IV-Stelle Schaffhausen gemäss ihren Angaben von einer seit Mai 2002 bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm sie einen Einkommensvergleich in Form eines Prozentvergleiches (vgl. E. 3.3.1) vor, wobei sich ein Invaliditätsgrad von 50 % ergab. Dementsprechend sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 7/29).

    Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der von ihr durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 27. März 2007, 8. Februar 2008 und vom 10. Juli 2010 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4). Gemäss Aktenlage blieben dabei die Geburt der ersten Tochter der Beschwerdeführerin (April 2007) sowie der in diesem Zusammenhang im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2007 postulierte Statuswechsel per Juli 2007 (vgl. Urk. 7/47 und Urk. 7/84) in den Mitteilungen vom 8. Februar 2008 (Urk. 7/61) und 10. Juli 2010 (Urk. 7/77) versehentlich unberücksichtigt (Urk. 7/69 und Urk. 7/76) .

    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese Mitteilungen wiedererwägungsweise aufzuheben. Dies ist nach dem Gesagten dann zu bejahen, wenn die den Mitteilungen vom 8. Februar 2008 und 10. Juli 2010 zugrundeliegenden Annahmen und die darauf basierende Folgerung, die Beschwerdeführerin könne nach wie vor eine halbe Rente beanspruchen, vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig erscheinen (vgl. E. 3.4).

5.2

5.2.1    Zu prüfen ist zunächst, ob sich die der Mitteilung vom 8. Februar 2008 (Urk. 7/61) zugrunde liegende Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – auch nach der Geburt der Tochter im April 2007 – zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, als offensichtlich unrichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihrer Auffassung, wonach ab Juli 2007 von einem Statuswechsel auszugehen gewesen wäre, auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/47).

5.2.2    Der besagte Abklärungsbericht wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 13. Dezember 2006 seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt und den Gründen für die Reduktion der Erwerbstätigkeit, zur Frage, ob und in welchem Umfang ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde (Statusfrage), zur finanziellen Situation sowie zu den Wohnverhältnissen und den von ihr im Haushalt zu verrichtenden Aufgaben. Anschliessend wurden die Auskünfte der Beschwerdeführerin zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt protokolliert. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben.

    Der Abklärungsbericht vom 10. Januar 2007 erfüllt somit die Anforderungen an beweistaugliche Abklärungsberichte (vgl. E. 3.6).

5.2.3    Gemäss Abklärungsbericht gab die Beschwerdeführerin zur Statusfrage an, sie sei in der 23. Schwangerschaftswoche. Die Geburt sei Ende April 2007 geplant. Sie wolle auch mit Kind weiterarbeiten, wenn die Möglichkeit bestehe und sie die Betreuung des Kindes mit dem Ehemann organisieren könne. Bei guter Gesundheit hätte bzw. würde sie nach der Geburt des Kindes reduzieren. Sie hätte jedoch aus der Situation entscheiden müssen, und es sei jetzt schwierig zu antworten. Sie hätte jedoch bei guter Gesundheit, auch nach der Geburt des Kindes, auf keinen Fall weniger als 50 % arbeiten wollen. Zwar möchte sie das Kind möglichst selber betreuen, aus finanziellen Gründen wäre man jedoch auf ihr Einkommen angewiesen. Das Pensum bei guter Gesundheit wäre gemäss Beschwerdeführerin (je nach Situation, Arbeitsweg, Krippe usw.) zwischen 50 % bis 60 %. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite auf dem Bau als Handlanger, er sei G.___ und sei seit Oktober 2005 in der Schweiz. Er habe eine unsichere Stelle, und im Moment könne er sicher bis März 2007 nicht mehr arbeiten. Das Arbeitsangebot auf dem Bau sei saisonal bedingt sehr unterschiedlich. In Zeiten ohne Beschäftigung habe er kein Einkommen. Um das Familieneinkommen zu sichern, wäre die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt des Kindes in jedem Fall ausserhäuslich tätig geblieben. Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, dass die Qualifikation ab Geburt bzw. drei Monate danach laute: 55 % Erwerb, 45 % Haushalt (bis dahin 100 % Erwerb [Urk. 7/47]).

    Entgegen den Angaben im Einwand vom 16. September 2013 (Urk. 7/105/2) ist dem Abklärungsbericht vom 10. Januar 2007 nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der unsicheren Einkommenslage ihres Ehemannes gegebenenfalls nach den üblichen vier Monaten als Wöchnerin bzw. junge Mutter wieder voll ihrer Arbeitstätigkeit hätte widmen wollen, um das Familieneinkommen „allein“ zu bestreiten. Wie sie im Einwand selbst bemerkte, gab sie – wörtlich - an, dass sie, um das Familieneinkommen zu sichern, auch nach der Geburt des Kindes ausserhäuslich tätig geblieben wäre, und zwar nicht unter 50 % (Urk. 7/47/2). Sie wies aber auch darauf hin, dass sie bei guter Gesundheit reduzieren würde. Sie wolle das Kind möglichst selbst betreuen und würde bei guter Gesundheit reduzieren. Das Pensum bei guter Gesundheit bezifferte sie dementsprechend (je nach Situation, Arbeitsweg und Krippe) mit 50 % bis 60 %, und nicht mit 100%.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage war, die ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Dezember 2006 im Hinblick auf die bevorstehende Geburt der ersten Tochter gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Die laut Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin dazu gemachten Angaben wurden ausführlich protokolliert. Sie erscheinen differenziert und mit Blick auf die von ihr beschriebene Lebens- und Einkommenssituation, namentlich auch auf diejenige ihre Ehemannes (laut Abklärungsbericht verfügte dieser damals über ein aktuelles Einkommen von netto Fr. 3‘200.-- pro Monat) plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson ihre Angaben falsch protokolliert haben könnte, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abklärungsperson die Äusserungen der Beschwerdeführerin willkürlich interpretiert haben könnte.

5.2.4    Bei der im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2008 gegebenen Aktenlage wäre demnach zweifellos von einem Statuswechsel auszugehen gewesen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit aufgrund der besagten „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50 % bis 60 % erwerbstätig gewesen wäre, mit maximal 60 % zu bemessen gewesen wäre. Daran hätte auch nichts geändert, wenn sich die Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis bereits damals im Sinne des vorliegenden Einwandes (vgl. E. 5.2.3) geäussert hätte.

5.2.5    Die damalige Annahme einer Vollerwerbstätigkeit und Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleiches erscheinen daher als zweifellos unrichtig.

5.3

5.3.1    Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2008 bei Anwendung der gemischten Methode ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben hätte.

5.3.2    Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der im September 2006 und November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren jeweils angegeben hatte, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/38 und Urk. 7/58). Dr. C.___ hatte in seinen Verlaufsberichten vom 16. November 2006 (Urk. 7/43) und vom 29. Januar 2008 (Urk. 7/60) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls als stationär bezeichnet. Im Bericht vom 16. November 2007 hatte er jedoch unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit schwer zu schätzen sei, bemerkt, dass er eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer Tätigkeit, für „mindestens“ gegeben halte. Es sollte sich aber um eine eher stressärmere Arbeit handeln, die durchaus geistig etwas fordernder sein könnte (Urk. 7/43).

    Da der Statuswechsel per Juli 2007 einen Revisionsgrund darstellte, wäre im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2008 der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen gewesen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestanden hätte (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Angaben von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 16. November 2006 (vgl. E. 4.2) deuteten zwar darauf hin, dass eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen könnte. Dies gilt umso mehr, als behandelnde Spezialärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass eine – unter diesen Umständen grundsätzlich angezeigt erscheinende – ergänzende medizinische Abklärung damals zweifellos eine höhere Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätte. Die der Mitteilung vom 8. Februar 2008 zugrunde liegende Annahme, wonach damals in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin und in (anderen) angepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand, erscheint daher zwar grosszügig, aber nicht offensichtlich unrichtig.

5.3.3    Gemäss Aktenlage hatte die Firma Z.___ der Beschwerdeführerin per Ende November 2006 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt; seit Ende Dezember 2006 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/42 und Urk. 7/47/2). Unter diesen Umständen wären damals sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln gewesen. Da die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin weiterhin zu 50 % zumutbar war, wäre zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abzustellen gewesen. Damit hätte sich die Vornahme eines ziffernmässigen Einkommensvergleiches im - mit maximal 60 % zu veranschlagenden Erwerbsbereich - erübrigt und eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 60 %, Invalideneinkommen 50 %) vorgenommen werden können (vgl. E. 3.3.1). Somit wäre im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 16,67 % ([60 % - 50 %] x 100 : 60) und eine gewichtete Teilinvalidität von 10 % (0,17 x 60 %) resultiert.

5.3.4    Gemäss Abklärungsbericht vom 10. Januar 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Epilepsie bei den Haushaltarbeiten nicht eingeschränkt sei. Im Rahmen eines Anfalles sei sie jeweils blockiert. Da die Anfälle jedoch nur „ab und zu“ aufträten, könne sie sich die Haushaltarbeiten einteilen und in Phasen erledigen, in welchen es ihr gut gehe. Die Beschwerdeführerin betone mehrmals, dass sie bei den Haushaltarbeiten nicht eingeschränkt sei. Aufgrund dieser Angaben könne auf weitere Ausführungen zum Haushaltbereich verzichtet werden. Im Haushaltbereich sei - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - keine Einschränkung ausgewiesen.

    Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung besteht kein Grund, die Angaben der Abklärungsperson sowie die daraus gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen (vgl. E. 3.6 und E. 5.2.3). Es ist jedoch zu be-
rücksichtigen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst nach der Haushalt-abklärung vom 13. Dezember 2006 zur Welt kam. Es kann daher nicht aus-
geschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2008
im - gemäss KSIH Rz 3086 mit maximal 30 % zu gewichtenden - Bereich „Be-treuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ eine Einschränkung bestand. Selbst wenn von einer 100%igen Einschränkung in diesem Bereich auszugehen gewesen wäre, hätte sich jedoch eine gewichtete Teilinvalidität von lediglich 12 % (0,3 x 40) ergeben.

5.4    Eine korrekte Invaliditätsbemessung hätte demnach im Zeitpunkt der Mitteilung vom 8. Februar 2008 – selbst bei grosszügiger Betrachtung - einen Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 22 % ergeben. Demnach wäre ein Rentenanspruch zu verneinen gewesen. Somit erweist sich die den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigende Mitteilung vom 8. Februar 2010 als zweifellos unrichtig. Gleiches gilt für die Mitteilung vom 10. Juli 2010 (Urk. 7/77): Auch damals wäre die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen gewesen. Ausserdem hatte Dr. C.___ im Bericht vom 24. Juni 2010 angegeben, dass eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auf 60 % theoretisch denkbar wäre, jedoch erst vor Ort abgeklärt werden müsste (vgl. E. 4.4.3). Daher durfte die Beschwerdegegnerin auf die genannten Revisionsmitteilungen zurückkommen und den Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen neu beurteilen (vgl. E. 3.4.3 und E. 3.4.4).


6.

6.1    Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestand.

6.2    

6.2.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. November 2013 gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014, Urk. 7/120).

6.2.2    Der Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014 genügt den genannten Anforderungen grundsätzlich ebenfalls (vgl. E. 1.6 und E. 5.2.2). Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, vermag jedoch aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen.

    Gemäss den Angaben der Abklärungsperson erklärte die Beschwerdeführerin zur Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, dass sie bei guter Gesundheit gerne einer 80%igen Berufstätigkeit nachgehen würde. Es sei für sie immer klar gewesen, dass sie nicht nur zu Hause bei ihren Kindern bleiben wolle. Der berufliche Ausgleich sei ihr sehr wichtig. Auch sei sie finanziell auf die Mittel angewiesen, weil ihr Ehemann kein regelmässiges Einkommen nach Hause bringe. Die Kinder würde sie während der Arbeitszeit in der Krippe betreuen lassen, so wie sie es heute schon mache. Sie erkläre, dass es ihr wichtig sei, eine gute Position im Arbeitsmarkt zu erlangen. Aus diesem Grund habe sie von 2010 bis 2012 an der Handelsschule Kurse belegt, welche sie 2012 erfolgreich habe abschliessen können. Sie habe diese Ausbildung berufsbegleitend absolviert. Es sei aufgrund ihrer Erkrankung eine Herausforderung gewesen. Durch die zusätzliche Belastung habe sie immer wieder schwere Epilepsieanfälle erlitten. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit einer 80%igen Berufstätigkeit nachgehen würde. Dies, obwohl sie bis anhin nicht versucht habe, ein Pensum von 80 % zu bewältigen. Trotzdem müsse man der Beschwerdeführerin zugute halten, dass sie zwei Jahre lang eine berufsbegleitende Handelsschule absolviert habe. Es sei ihr wichtig, im Beruf weiter zu kommen und selber ein gutes Einkommen erwirtschaften zu können. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit tatsächlich zu 80 % erwerbstätig wäre. Auf den Hinweis, dass die Betreuungskosten der Kinder bei einem höheren Pensum ansteigen würden, habe sie erklärt, dass ihr dies klar sei. Sie könne jedoch nur so für sich selber ein Standbein im Berufsleben haben und etwas Kleines erwirtschaften. Der Ehemann wolle sich nicht um die Kinder kümmern. Dies wäre sehr schwierig, da er immer wieder temporäre Arbeitseinsätze habe. Die Qualifikation laute daher: 80 % Erwerb, 20 % Haushalt (Urk. 7/120/2-3).

    Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre, hatte sie doch bereits anlässlich der Haushaltabklärung im Dezember 2006 erklärt, dass sie bei guter Gesundheit, auch nach der Geburt, auf keinen Fall weniger als 50 % arbeiten würde. Der Umstand, dass sie von Frühling 2010 bis Herbst 2012 den Lehrgang „Handelsdiplom VSH“ erfolgreich absolviert hat, lässt wohl darauf schliessen, dass sie sich auch im Gesundheitsfall beruflich hätte weiterentwickeln wollen. Allein daraus lässt sich aber nicht folgern, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Abklärungsperson liess bei der dahingehenden Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ausser Acht, dass diese anlässlich der Haushaltabklärung vom Dezember 2006 erklärt hatte, sie wäre im Gesundheitsfall zu 50 % bis 60 % erwerbstätig. Wie dargelegt, ist dieser „Aussage der ersten Stunde“ erhöhtes Gewicht beizumessen. Seither haben sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin insofern verändert, als im August 2013 ihre zweite Tochter zur Welt gekommen ist. Dies erklärt die nunmehrige Angabe eines mutmasslichen Pensums von 80 % im Gesundheitsfall aber fraglos nicht. Eine massgebliche Veränderung der Einkommensverhältnisse, welche diese Angabe plausibel erscheinen lassen könnte, ist aufgrund ihrer weiteren Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung vom November 2013 nicht ersichtlich. Auch von einer Trennung von ihrem Ehemann war damals nicht die Rede. Beschwerdeweise liess die Beschwerdeführerin zwar geltend machen, dass die Trennung von ihrem Ehemann beschlossene Sache sei. Dass diese im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 bereits vollzogen war, machte sie aber selbst nicht geltend.

    Die nunmehrige Angabe eines mutmasslichen Pensums von 80 % erscheint somit nicht plausibel. Aufgrund ihrer „Aussage der ersten Stunde“, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50 % bis 60 % erwerbstätig gewesen wäre, ist daher – auch – für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 von einer maximal 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.

    Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach ein Pensum von 50 % mit beiden Kindern wahrscheinlich zu viel sei und wonach sie nicht mehr als 40 % erwerbstätig sein wolle, ändern daran nichts. Die genannten Angaben erfolgten im Rahmen der Abklärung betreffend Hilflosigkeit (vgl. Urk. 7/100) und lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den hypothetischen Beschäftigungsumfang im Gesundheitsfall zu.

6.2.3    Die Invaliditätsbemessung ist demnach – auch – im Verfügungszeitpunkt nach der gemischten Methode vorzunehmen. Das eingangs genannte Urteil der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09; vgl. E. 3.4.4) ändert daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich keine Rüge erhob (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    In den medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin und in (anderen) angepassten Tätigkeiten eine höhere als die bisher angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. E. 4). Solches ergibt sich entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung insbesondere auch nicht aus dem von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 15).

    Gegen die behauptete Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit spricht im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin seit März 2010 mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % bei der H.___ als Sachbearbeiterin angestellt ist (Urk. 7/116 und Urk. 7/120/2). Von Herbst 2010 bis Frühling 2012 absolvierte sie überdies berufsbegleitend den Lehrgang „Handelsdiplom VSH“ (Urk. 7/111). Gemäss Aktenlage belief sich der vertragliche Lohn der Beschwerdeführerin bei der H.___ bei einem Pensum von 50 % von Januar 2011 bis Juni 2012 auf Fr. 2‘350.-- pro Monat (Urk. 7/116/10-11), was ein Jahreseinkommen von Fr. 30‘550.-- (x 13) ergeben würde. Tatsächlich hat sie im Jahr 2011 Fr. 33‘315.-- verdient, entsprechend einem Pensum von 54,5 %. Seit Juli 2012 beträgt der vertragliche Lohn für ein Pensum von 50 % Fr. 2‘500.-- (Urk. 7/116/1), was ein Jahreseinkommen von Fr. 32‘500.-- (x 13) ergeben würde. Tatsächlich hat sie im Jahr 2013 Fr. 36‘475.-- verdient (Urk. 7/116/11), entsprechend einem Pensum von 56,1 %.

    Die von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juli 2014 getroffene Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und in (anderer) angepasster Tätigkeit erweist sich deshalb jedenfalls als sehr grosszügig (vgl. bereits E. 5.3.2 und E. 5.4).

6.4    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleichs (Urk. 2) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich das von ihr im Jahr 2012 erlangte Handelsdiplom karrierefördernd ausgewirkt hätte und ihr damit lohnerhöhend anzurechnen sei. Das Valideneinkommen sei daher aufgrund der Tabelle T11 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesam-
tes für Statistik (Lohn für eine Arbeitnehmerin mit einer höheren Berufs-ausbildung, Fachschule, und Stellung zumindest im untersten Kaderbereich) mit Fr. 90‘060.-- zu bemessen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/2).

    


    Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als das Valideneinkom-
men - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht auf der Basis des Einkommens bei der Firma Z.___, sondern aufgrund von Tabellenlöhnen zu bemessen ist (vgl. E. 5.3.3). Sodann trifft es zwar zu, dass der Abschluss eines Handelsdiploms das berufliche Fortkommen einer Sachbearbeiterin potentiell fördert. Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung verhilft er aber keineswegs geradewegs zu einer Kaderposition. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

    Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu mindestens 50 % zumutbar ist. Der Abschluss des Handelsdiploms könnte deshalb nicht nur ihre Validenkarriere, sondern auch ihre Invalidenkarriere fördern, und zwar gleichermassen, zumal das hypothetische Pensum (maximal 60 %) und das zumutbare Pensum (minimal 50 %) nicht weit auseinander liegen. Gemäss Aktenlage hat die H.___ den vertraglichen Monatslohn der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin für ein Pensum von 50 % nach Erhalt des Handelsdiploms im März 2012 (Urk. 7/110-111) per Juli 2012 von Fr. 2‘350.-- auf Fr. 2‘500.-- erhöht (Urk. 7/116/9-11). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ihr bei einem Pensum von 60 % wegen der Weiterbildung eine überproportionale Lohnerhöhung gewährt hätte (vgl. E. 6.3). Sofern die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrer Tätigkeit bei der H.___ voll ausschöpft, ist das Valideneinkommen demnach auf der Basis des dort erzielten Einkommens zu berechnen. Andernfalls sind beide Vergleichseinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes zu ermitteln. Wie dargelegt (E. 5.5.3), erübrigt sich damit die Vornahme eines ziffernmässigen Einkommensvergleiches und kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen maximal 60 %, Invalideneinkommen minimal 50 %) vorgenommen werden. Somit resultiert im Erwerbsbereich – wiederum - eine Einschränkung von maximal 16,67 % ([60 % - 50 %] x 100 : 60) und eine gewichtete Teilinvalidität von höchstens 10 % (0,17 x 60 %).

6.5    Im Haushaltsbereich liegt gemäss Abklärungsbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/120) keine Einschränkung vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund, diese - mit den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmende – Beurteilung in Frage zu stellen. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu allfälligen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltbereichen erscheinen ausreichend detailliert und vollständig (Urk. 7/120/4-6). Nach dem Gesagten ist sodann der mit der bevorstehenden Trennung allenfalls verbundene künftige Wegfall der Mithilfe des Ehemannes im Haushalt vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt ist.

6.6    Demnach resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10 %, womit kein Anspruch auf eine Rente besteht.


7.    Im Ergebnis erweist sich die Aufhebung der bisherigen halben Rente demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Vago

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann