Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00888




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 17. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic.iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


diese substituiert durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. Juni 1996 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere der Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. September 1998 (Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 8/39; Verfügungsteil 2, Urk. 8/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 1997 zu. Anlässlich der 2002 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 7. Mai 2002, Urk. 8/44) wurde der Anspruch der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 11. September 2002, Urk. 8/47).

    Am 23. September 2003 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/55). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 16. September 2004 ein (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 8/72; Verfügungsteil 2, Urk. 8/66) wurde die halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Im Rahmen der im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 3. September 2007, Urk. 8/86) wurde die Rente der Versicherten bestätigt (Mitteilung vom 13. November 2007, Urk. 8/90).

    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2012 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 21. Dezember 2012, Urk. 8/103), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das bidisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie) vom 8. Juli 2013 (Urk. 8/120) des B.___ ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. September 2013, Urk. 8/124; Einwand vom 9. Oktober 2013, Urk. 8/128; ergänzende Einwandbegründungen vom 13. November 2013 und 27. Februar 2014, Urk. 8/131 und 8/140) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___ vom 24. März bis zum 20. April 2014 (Mitteilung vom 13. März 2014, Urk. 8/142), welche die Versicherte allerdings frühzeitig abbrach (Abschlussbericht vom 30. April 2014, Urk. 8/150). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (Urk. 2) die Rente auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-164) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 12. November 2014 (Urk. 12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 19. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 20. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführerin nun eine 80%ige Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %.

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 10. September 2014 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe. Die Überwindbarkeit der inneren Überzeugung könne nach 20-jähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht gefordert werden und sie verfüge auch nicht über die nötigen Ressourcen zur Überwindung. Des Weiteren sei eine Renteneinstellung nach mehr als 15-jährigem Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft.

    In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 konstatierte die Beschwerdegegnerin, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, so dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien und die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen worden sei (Urk. 7).

    Die Beschwerdeführerin replizierte, dass eine Rentenaufhebung nach 17 Jahren als rechtlich nicht statthaft zu erachten sei. Auch sei gestützt auf die Angaben des langjährig behandelnden Hausarztes davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die Verfügung vom 12. November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 16. September 2004 (Urk. 8/64; vgl. Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2004, Urk. 8/65):

    Dr. A.___ konstatierte, dass er bei der Begutachtung sechs Jahre zuvor die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung (ICD-10 F48.9) bei narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ferner eines psychogenen Erbrechens (ICD-10 F50.5) und einer depressiven Anpassungsstörung (ICD10 F43.21) gestellt habe. Im D.___ werde naturgemäss der diagnostische Schwerpunkt mehr auf Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.22) gelegt. Ferner werde die Diagnose einer neurotischen Unfallverarbeitung, eines chronifizierten depressiven Zustandsbildes und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-impulsiven, anankastischen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61) gestellt. Seit der letzten Begutachtung sei es zusätzlich zu den damals gestellten Diagnosen zu einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa (Benzodiazepine) gekommen (ICD-10 F13.24). Die Beschwerdeführerin konsumiere auch heute noch Benzodiazepine (Valium 15 mg). Seit der letzten Begutachtung seien die histrionischen und impulsiven Persönlichkeitszüge deutlich geworden und es müsse heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen einer histrionischen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) gestellt werden (Urk. 8/64 S. 4).

    Bei der Begutachtung vor fünf Jahren habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe er bei der sprachgewandten Beschwerdeführerin bei der Asylbetreuung, als „Hilfsübersetzerin“ oder in einer einfachen Bürotätigkeit gesehen. Sie habe sich jedoch wenig um eine Stelle bemüht und ihren eigenen Angaben zufolge sei sie einige Male als Übersetzerin oder bei der Asylbetreuung beigezogen worden. Aber zu einer eigentlichen Erwerbstätigkeit sei es nicht gekommen, wobei sie bezüglich einer Arbeitsaufnahme wenig motiviert wirke. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin stehe die Betreuung der 12-jährigen Tochter ganz im Vordergrund, wofür sie all ihre Kräfte einsetzen wolle (bezüglich der Tätigkeit im Haushalt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit). Da seit der letzten Begutachtung eine Benzodiazepinabhängigkeit dazu gekommen sei (diese sei möglicherweise wegen einer Angststörung, die vor sechs Jahren noch nicht diagnostiziert werden konnte, entstanden) und heute auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne, müsse die Arbeitsfähigkeit heute niedriger eingeschätzt werden. Er schätze, dass eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 70 % bestehe. Hingegen sei ihr eine wie schon im ersten Gutachten beschriebene Tätigkeit als Übersetzerin oder im Asylbereich zu etwa 30 % zuzumuten. Man müsse aber dabei beachten, dass es sich um Hilfstätigkeiten handle - sie sei ja keine ausgebildete Übersetzerin oder Betreuerin (Urk. 8/64 S. 4 f.).

    Verglichen mit vor sechs Jahren sei insofern eine Verschlechterung eingetreten, als dass neu ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgestellt werden könne. Die Entwicklung des Abhängigkeitssyndroms von Sedativa stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit einer Angststörung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik des Abhängigkeitssyndroms, besonders aber die histrionischen und impulsiven Anteile der Persönlichkeit, würden die Arbeitsfähigkeit einschränken. Er schätze, dass seit etwa 2002 eine Verschlechterung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gestanden, unter der keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können. Bei dieser Behandlung habe es sich um eine mehr stützende, sozialtherapeutisch orientierte Behandlung gehandelt. Zur Zeit stehe die Beschwerdeführerin in einer Entzugsbehandlung von den Benzodiazepinen. Selbst wenn diese gelingen sollte, glaube er nicht, dass dies einen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde, da trotz einer erfolgreichen Behandlung die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden wären. Die Arbeitsfähigkeit könne durch therapeutische Massnahmen kaum verbessert werden. Zudem erachte er die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufes als schlecht (Urk.8/64 S. 5).

3.2    Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte des B.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. Juli 2013 1) eine leicht ausgeprägte histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie 2) einen Status nach Unfall 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fest (Urk. 8/120 S. 17). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) notierten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen:

- Adipositas mit BMI 36.6 kg/m3

- Diabetes mellitus II

- Hypertonie

- Dyslipidämie

- Hepatopathie ungeklärter Ätiologie

- Cholezystolithiasis, asymptomatisch

- Status nach Unfall 1989 mit Ulnaschaftfraktur und kompliziertem Verlauf

- Epicondylitis radialis beider Ellbogen

- Chronisch rezidivierende Lumbalgie

    Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass aus somatischen Gründen vor allem Folgen des Unfalls 1994 mit ausgedehnter Weichteilverletzung im Bereich der rechten Wade bestünden. Die Kraft im rechten Bein und damit zusammenhängend das Steh- und Gehvermögen seien deswegen reduziert, Tätigkeiten wie die einer Serviceangestellten seien daher nicht mehr möglich. Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten schienen aber aus somatischen Gründen zumutbar. Die Übrigen im internistischen Hauptgutachten genannten Diagnosen hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/120 S. 17).

    Aus psychiatrischer Sicht stehe die leichte histrionische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Die Versicherte werde als ängstlich und stressanfällig beschrieben. Eine eigenständige depressive Episode ausserhalb der genannten Persönlichkeitsstörung lasse sich zumindest unter der relativ hohen Dosierung von Antidepressiva aktuell nicht feststellen. Dem Hausarzt werde empfohlen, eine langsame Dosisreduktion beider Antidepressiva vorzunehmen. Gesamthaft habe sich die psychiatrische Störung seit der letzten Rentenrevision 2007 aber gebessert, so dass aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar erscheine. Im Belastungsprofil müssten die reduzierte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit berücksichtigt werden (Urk. 8/120 S. 18).

    Die bis 1993 ausgeübte Tätigkeit als Hotelfachangestellte sowie die Tätigkeiten als Serviceangestellte oder Rezeptionistin seien wegen der Probleme mit dem rechten Bein nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend vollumfänglich arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, bei welchen auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, sei sie zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/120 S. 18 f.).

    Seit der letzten Verlaufsbegutachtung 2004 sei aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Verbesserung eingetreten. Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr, unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen gemäss der Untersuchung. Es bleibe eine etwas ängstlich histrionische, leicht stressanfällige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit der letzten Rentenrevision habe sich eine psychosoziale Desintegration mit deutlich eingeschränkter Leistungsmotivation eingestellt, welche als krankheitsfern bezeichnet werden müsse (Urk. 8/120 S. 19).

3.2.2    Dr. med. E.___ vom F.___ hielt in ihrem zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 25. Februar 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/139 S. 2):

- Generalisierte Angsterkrankung, gegenwärtig weitgehend remittiert

- Status nach Benzodiazepinentzug 2003

- Arterielle Hypertonie Diagnosestellung 2008

- Adipositas Kl. II BMI 32.5 kg/m2

- Diabetes mellitus Typ II Diagnosestellung 2009, insulinpflichtig seit Oktober 2013

- Erkrankung des Augenhintergrundes, Diagnosestellung 2013

    Dr. E.___ hielt dafür, dass von einer Wiedererlangung einer gegenwärtig 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei die beinahe zwei Jahrzehnte dauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten. So könnte die Beschwerdeführerin z.B. im erlernten Beruf an einer Hotelrezeption tätig sein nach IV-begleiteter Reintegrationsmassnahme wie z.B. einer Computerschulung, da sie Unterstützung beim Erwerb von Computerkenntnissen benötige. Wegen einer Erkrankung des Augenhintergrundes habe sie teils Mühe mit Lesen, woraus ein etwas grösserer Zeitbedarf resultiere. Auch könnte sie im Hotelfach von ihren Sprachkenntnissen in Deutsch, Französisch, Arabisch und teils auch Englisch profitieren (Urk. 8/139 S. 5).


4.    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 8/72) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Juli 2014 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 13. November 2007 (Urk. 8/90) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen in medizinischer Hinsicht lediglich der Verlaufsbericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2011 (Urk. 8/88) eingeholt wurde und somit keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2.4).

4.1    

4.1.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.6). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/120 S. 13 ff.; Urk. 8/120 S. 26 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/120 S. 4 ff.; Urk. 8/120 S. 23 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere das Verlaufsgutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/120 S. 18 und S. 30). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.

4.1.2    Gestützt auf das B.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin in ihrem Belastungsprofil aufgrund der somatischen Einschränkungen auf körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Begutachtung lagen die Berichte der Klinik H.___, Wirbelsäulenchirurgie vom 23. Februar, 23. März und 4. sowie 31. Mai 2010 sowie die Berichte des I.___ vom 12. und 18. November 2009 (Urk. 8/126) noch nicht bei den Akten. Da aber gestützt auf die Akten seit dem Jahr 2010 und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 (Urk. 8/120 S. 15) keine Infiltrationen mehr notwendig waren, ist - wie im B.___-Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 8/120 S. 17) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronisch rezidivierende Lumbalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

    Auch die Drusenmakulopathie (vgl. Urk. 8/130) wurde im Gutachten der B.___ berücksichtigt (Urk. 8/120 S. 13): Der Gutachter konstatierte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit der Varilux-Brille tagsüber lesen könne, dies nachts aber auch bei gutem Licht nicht möglich sei. Der Augenarzt habe ihr gesagt, dass sie etwas am Augenhintergrund habe.

4.1.4    Auch der Bericht von Dr. E.___, welcher erst nach dem B.___-Gutachten erstellt wurde, vermag das Gutachten nicht zu entkräften: Dr. E.___ attestierte - bei gegenwärtig weitgehend remittierter Angsterkrankung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sie festhielt, dass die 20-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollte - was allerdings nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beschlägt. Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Replicando hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sich - entsprechend den Angaben des langjährigen Hausarztes Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH - der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht derart verbessert habe, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Nebst der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist Dr. G.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht ausreichend fachärztlich qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.1.5    Der begutachtende Psychiater stellte im B.___-Gutachten nachvollziehbar dar, dass seit dem Verlaufsgutachten von Dr. A.___ vom 16. September 2004 eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist: Es bestehe kein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa mehr und unter der aktuellen Medikation könne auch keine dauerhafte depressive Störung festgestellt werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung zeige keine impulsiven Verhaltensstörungen (Urk. 8/120 S. 19). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es werde bloss eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen, schlagen damit fehl.

    Zusammenfassend ist damit die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und das B.___-Gutachten ist schlüssig. Gestützt auf das B.___-Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen wird, in einem Pensum von 80 % zumutbar.

4.2    Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass eine Renteneinstellung nach mehr als 15 Jahren Leistungsbezug rechtlich nicht statthaft sei. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. November 1997 - und somit über 15 Jahre lang - eine Invalidenrente. Aufgrund des langen Rentenbezuges ist damit - von Ausnahmen abgesehen - von der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen (E. 2.6).

    Entsprechend erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der C.___, welche die Beschwerdeführerin allerdings vorzeitig abbrach. Anlässlich des Standortgespräches vom 11. April 2014 mit der Eingliederungsberatung, der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der C.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Motivation gezeigt habe. Der Vertreter der C.___ habe auch mit aller Deutlichkeit ausgeführt, dass er ihr nicht glaube, dass sie nicht könne. Es sei klar ersichtlich, dass sie Probleme mit den Augen habe, doch sie dramatisiere sehr. Sie sage auch immer, sie müsse zur Potentialabklärung. Nachdem ihr erklärt worden sei, dass sie nicht dazu gezwungen werde, meinte sie, dass sie nicht mehr teilnehmen möchte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 23. Juli 2014, Urk. 8/157 S. 4). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen bzw. wegen Motivationsschwierigkeiten die Potentialabklärung abbrach (Urk. 8/157 S. 5; vgl. Abschlussbericht C.___ vom 30. April 2014, Urk. 8/150).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin Hand zur Eingliederung geboten hatte, die Beschwerdeführerin die Potentialabklärung allerdings aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen frühzeitig abbrach. Damit sind den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, welche über 15 Jahre bezogen wurde, Genüge getan.


5.    Zu prüfen bleibt, wie sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auswirkt.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Oktober 1993 - und damit bereits vor dem Rentenbezug - nicht mehr in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/120 S. 12; Einkommensvergleich vom 13. September 2013, Urk. 8/122). Auf das letztmalig erzielte Einkommen kann entsprechend nicht abgestellt werden und das Valideneinkommen ist demnach gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 LSE 2010, Total, Anforderungsniveau 4) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem B.___-Gutachten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher auf die verminderte Lernfähigkeit und Stressanfälligkeit Rücksicht genommen werde, zu 80 % zumutbar. Demnach ist auch für das Invalideneinkommen auf den Lohn für Hilfsarbeiten für Frauen abzustellen, so dass ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung aufgrund des leicht eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Leidensabzug von 10 %, was unter Würdigung sämtlicher Umstände angemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidensabzuges von 10 % resultiert gestützt auf den Prozentvergleich eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 28 % (100 % - [100 % x 0.2 x 0.1]), so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.

5.3    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler