Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00890




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 2. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras

wenigeranwaelte.ch

Neugasse 6, 9401 Rorschach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, absolvierte in Deutschland Ausbildungen zur Verkäuferin (Urk. 8/7/2) und zur Wäscheschneiderin (Urk. 8/7/1) und arbeitet seit Juni 2003 bei der Y.___ AG als Verkaufsberaterin/Näherin (Urk. 8/23). Wegen der Folgen einer Brustkrebserkrankung meldete sich die Versicherte am 3. Januar 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/5) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Übernahme der Kosten für Brustprothesen (einseitige Versorgung) und mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/6) der Kosten für Perücken zu.

2.2    Am 16. Juli 2013 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Z.___, Praktischer Arzt, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/17) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/20) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 6. November 2013 (Urk. 8/23) ein. Sodann nahm sie den Bericht der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 8/26) zu den Akten und holte deren Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/30) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und der Invaliditätsgrad deshalb lediglich 5 % betrage (Urk. 8/34). Am 12. Juni 2014 (Urk. 8/38) erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme des Hausarztes Z.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) und der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) und am 30. Juni 2014 (Urk. 8/42) durch Rechtsanwalt Dario Piras dagegen Einwand. Die IV-Stelle wies in der Folge den Rentenanspruch mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Piras am 9. September 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung Nr. 3012.01308.22413 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 8. Juli 2014 gegen X.___ betreffend Anspruch auf Invalidenrente sei aufzuheben und das Gesuch von X.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 16. Juli 2013 zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

2.X.___ sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.


    Die IV-Stelle ersuchte am 16. Oktober 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. Februar 2015 an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Februar 2015 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1

2.1.1    Laut dem Arztbericht des Hausarztes Z.___ vom 14./15. Oktober 2013 (Urk. 8/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein (1) Fatigue-Syndrom bei Zustand nach unifokalem, invasiv duktalem Mammakarzinom links pT3pN1A G3 mit Lymphangiosis und Hämangiosis Karzinomatosa bei Zustand nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 Zyklen AC gefolgt von 12 Zyklen Taxol wöchentlich mit Herbezin (richtig: Herceptin) für ein Jahr, Zustand nach Arimidex 10/08-04/09, Femara 04/09-11/09, Aromasin 11/09-12/09, jeweils abgesetzt wegen unerträglichen Knochen- und Gelenksschmerzen, Tamoxifen 12/09-01/2011, erneut abgesetzt wegen Unverträglichkeit, ab 01/2011 Vareston, welches aktuell wegen Nebenwirkungen ausgeschlichen wird, (2) ein chronisches Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger sowie (3) eine Anpassungsstörung mit Verdacht auf depressive Reaktion basierend insbesondere auf psychosozialen Belastungen bei onkologischer Erkrankung, intermittierendem massivem Lymphödem des linken Armes mit Einschluss sämtlicher Finger, Tendenz zur Selbstüberforderung und autoanamnestisch bedrängten ökonomischen Verhältnissen. Ausserdem bestünden im Sinne von Nebendiagnosen eine Adipositas, eine Varikosis beidseits sowie ein Zustand nach laparoskopischer Hysterektomie 2005. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. zwei Jahren zunehmend erschöpft, am Anschlag und ausgebrannt. Da die Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei, verspüre sie auch die Wut und den Ärger des Ehemannes. Sie leide unter intermittierenden massiven Schmerzen im linken Arm wegen des Lymphödems sowie stehabhängig an Schmerzen im linken Bein. Sie könne sich auch im Urlaub nicht erholen und leide an Schlafproblemen. Die Beschwerdeführerin habe Existenzängste und möchte ihre Arbeitsstelle nicht verlieren. Unter entsprechender Therapie bestehe eine gute Chance, dass sie sich körperlich und psychisch stabilisieren könne. Die Arbeitsfähigkeit werde durch das Lymphödem limitiert. Ihre berufliche Tätigkeit in einem orthopädischen Fachgeschäft beinhalte Arbeiten in der Änderungsschneiderei. Dabei sei sie durch das Lymphödem in der Feinmotorik massiv eingeschränkt. Im Verkauf sei sie mit dem Anlegen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen befasst, was eines entsprechenden Kraftaufwands bedürfe. Es bestehe in dieser Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Abklärung empfohlen.

2.1.2    Am 11. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) führte der Hausarzt Z.___ aus, aus hausärztlicher Sicht sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten, 100 % zu arbeiten. Sie habe verschiedene onkologische Therapien zur Behandlung des Mammakarzinoms nicht gut vertragen. Im Verlauf der Erkrankung sei es zu einer deutlichen Zunahme der Müdigkeit und Schlafstörung gekommen. Die körperliche aber auch die psychische Belastbarkeit habe deutlich abgenommen. Es sei eine vertrauensärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin notwendig.

2.2

2.2.1    Gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitende Ärztin an der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___, vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/20) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein invasiv-duktales Mammakarzinom rechts, pT3 (55mm) pN1a (2/24) G3 mit Lymphangiosis und Hämangiosis carcinomatosa, ER 80 %, PR 60 %, RO (Erstdiagnose 12/2007); ein Status nach Mastektomie und axillärer Lymphonodektomie links sowie Mammareduktionsplastik rechts; ein Status nach adjuvanter Chemotherapie mit 4 x AC und 12 x Taxol mit Herceptin bis 04/2009, Radiotherapie der Brustwand mit 54 Gy bis 09/2008, im Anschluss Hormontherapie sowie ein zunehmendes chronisches Lymphödem des linken Armes. Durch die Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen des linken Armes sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie ziehe hauptsächlich den Kunden die Kompressionsstrümpfe an, was mit der eingeschränkten Beweglichkeit des Armes nicht mehr gehe. Sowohl in ihrer bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit werde der Beschwerdeführerin aktuell durch den Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Mit einer konsequenten Lymphdrainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen. Ob damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, sei unklar. Über-Kopf-Arbeiten sowie Heben und Tragen seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und sie erleide auch Einschränkungen in der Beidhändigkeit.

2.2.2    Am 28. Januar 2014 (Urk. 8/26) berichteten die Ärzte der Klinik für Gynäkologie des Spitals A.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. bis zum 23. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig ins Spital gekommen bei Verdacht auf Erysipel am Ober- und Unterarm links. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer starken Regredienz der Rötung und Schwellung des Armes gekommen. Laborchemisch seien die Infektparameter zurückgegangen. Für die Zeit vom 15. Januar bis zum 7. Februar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

2.2.3    Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/30) hielt Dr. B.___ fest, im Moment sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Tumors rezidivfrei und unter Fareston. Diese Therapie vertrage sie gut. Ausgesprochene Probleme bereite ihr aber der linke Arm, der durch einen chronischen Lymphstau sehr infektanfällig sei. Es sei deswegen vor kurzem erneut eine stationäre Behandlung nötig gewesen.

2.2.4    Am 13. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) gab Dr. B.___ an, seit Behandlung des weit fortgeschrittenen Mammakarzinoms links leide die Beschwerdeführerin an einem sich deutlich verschlechternden Lymphödem des linken Armes, welches mittlerweile als chronisch zu bezeichnen sei. Trotz umfangreichen Therapien und ständigen Kompressionsverbänden sei der Arm ständig stark geschwollen, druckschmerzhaft und in seiner Bewegung eingeschränkt. Die Umfangdifferenz in mehreren Etagen zum rechten, gesunden Arm betrage mehrere Zentimeter. Manchmal sei der Handrücken mehrere Zentimeter dick. Aus diesem Grund träten immer wieder Erysipele des linken Armes auf, die häufig stationäre Behandlungen erforderlich machten. Gelegentlich sei die Beschwerdeführerin am Rande einer Sepsiserkrankung. Leider sei sie diesbezüglich austherapiert, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Im Lauf der Zeit sei eher mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, sich in ein Arbeitsleben einzugliedern. Bei ihrem Arbeitgeber habe sie stets viel Verständnis erfahren. Nichtsdestotrotz sei die körperlich harte Arbeit, bei der sie ebenfalls kranken Kunden Kompressionsstrümpfe anziehen müsse, für sie äusserst belastend. Ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sei unmöglich und gesundheitsgefährdend für die Beschwerdeführerin.


2.3

2.3.1    Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 13März 2014 (Urk. 8/33/3) fest, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen sei die Beschwerdeführerin für körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, in ruhigem und geordnetem Umfeld ohne Kundenkontakt, zu 100 % arbeitsfähig. Es liege damit kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vor, er sei aber wohl leistungsspezifisch für berufliche Massnahmen.

2.3.2    Am 20. Juni 2014 (Urk. 8/43/2) hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin bringe mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vor. Aufgrund der rein somatischen Einschränkungen sei vorderhand, ohne weitere medizinische Abklärungen, an der Stellungnahme vom 13. März 2014 festzuhalten.


3.

3.1    RAD-Arzt Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin selber nicht untersucht, sondern bezieht sich bei seiner Einschätzung (Urk. 8/33/3), wonach in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Der Hausarzt Z.___ nahm jedoch in seinem Bericht vom 14./15. Oktober 2013 (Urk. 8/17) gar keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor, sondern empfahl hierzu ein arbeitsmedizinisches Assessment. Die Fachärztin Dr. B.___ verwies im Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/20) wiederum auf die Einschätzung des Hausarztes, wobei sie angab, dieser attestiere der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zu berücksichtigen ist sodann auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit das Arbeitspensum auf 80 % erhöhte, sie diesen Versuch aber nach 14 Tagen abbrechen und das Pensum wieder auf 50 % reduzieren musste (Urk. 8/18-19). Der Hausarzt Z.___ hielt sodann in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 (Urk. 8/37/1) fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, 100 % zu arbeiten, und ersuchte erneut um zusätzliche (vertrauensärztliche) medizinische Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. Die Gynäkologin Dr. B.___ hielt sodann in der Stellungnahme vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/37/2) fest, dass sich das die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich einschränkende Lymphödem am linken Arm deutlich verschlechtere. Während sie im Bericht vom 10. Dezember 2013 noch davon ausgegangen war, mit einer konsequenten Lymphdrainage lasse sich eine bessere Armbeweglichkeit erzielen, hielt sie nunmehr fest, die Beschwerdeführerin sei austherapiert und eine Besserung nicht mehr zu erwarten. Es sei mit einer Zunahme der Probleme zu rechnen, und es seien häufig stationäre Behandlungen erforderlich.

3.2    Bezüglich des vom Hausarzt Z.___ diagnostizierten Fatigue-Syndroms ist darauf hinzuweisen, dass der tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden (BGE 139 V 346).

3.3    Es ist damit festzuhalten, dass über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden Angaben vorhanden sind. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergibt sich ausserdem, dass sich die Prognose, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter entsprechender Behandlung besserungsfähig sei, nicht verwirklicht hat und sie den Versuch mit der Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % nach kurzer Zeit abbrechen musste. Das Lymphödem verursacht offenbar belastungsunabhängig Anschwellungen des linken Armes der Beschwerdeführerin, wobei gemäss den Angaben von Dr. B.___ die Umfangdifferenz zum gesunden rechten Arm mehrere Zentimeter beträgt und auch der Handrücken manchmal mehrere Zentimeter dick ist. Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass sich dieses Beschwerdebild wie auch die offenbar bestehende Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit massgeblich auswirken. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere medizinische Abklärungen darüber vorzunehmen haben, wie sich der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie daraus folgend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Hernach ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

3.4    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dario Piras

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger