Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00891 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ist verheiratet und Mutter zweier 2002 und 2004 geborener Kinder (Urk. 7/3/2 und 7/7). Zuletzt war sie ab Mai 1998 in einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiterin in der Textilabteilung der Y.___ AG (nach der Fusion „Z.___ AG“) erwerbstätig (Urk. 7/3/5, 7/8, 7/10/22 und 7/12). Am 14. Juni 2006 meldete sie sich wegen Rückenproblemen (Wirbelsäule L5/S1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 7/89), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 7/80 und 7/81), ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Ab Dezember 2008 betrage der Invaliditätsgrad lediglich 39 %, weshalb ab dem 1. April 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 8/90/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00387 vom 30. November 2011 ab (Urk. 7/95). Diesen Entscheid zog die Versicherte mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/101/5), welche mit Urteil 9C_67/2012 vom 4. Juli 2012 ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 7/117).
1.2 Am 23. Januar 2012 hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/100). Diese nahm darauf zahlreiche neue medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/101/18, 7/108/3, 7/115, 7/118, 7/121, 7/123, 7/125, 7/128, 7/131 und 7/132). Am 26. August 2013 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/137), gegen welchen die Versicherte unter Einreichung eines neuen Arztberichtes vom 17. September 2013 (Urk. 7/141) Einwand erheben liess (Urk. 7/142). Nach dem Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/146, 7/150 und 7/151) holte die IV-Stelle einen aktuellen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. März 2014 ein (Urk. 7/148 und 7/155). Darauf verneinte sie mit Verfügung vom 14. Juli 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/157).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 11. März 2010 wieder eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 16. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Diese reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 (Urk. 9) einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, vom 1. Dezember 2014 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). In der Folge liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 24. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 10 und 14) wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Aus medizinischer Sicht liege die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor bei 70 %. Diese sollte unter Ausschöpfung der möglichen Therapieoptionen (Infiltrationstherapie, intensivierte Physiotherapie, evtl. Re-Operation) erhalten bleiben (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, mit dem Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___, vom 17. September 2013 sei belegt, dass zwei der vier eingesetzten Titanschrauben gebrochen seien (Urk. 1 S. 3). Es liege somit ein neuer objektivierbarer medizinischer Befund vor. Daraus sei auch zu folgern, dass die Versteifungsoperation ein Misserfolg und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2008 unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 11. März 2010 beantragt (Urk. 1 S. 2), obwohl sich die Beschwerdeführerin erst am 23. Januar 2012 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/100).
3.2 Die erneute Anmeldung vom 23. Januar 2012 erfolgte in den folgenden drei Jahren nach Aufhebung der Invalidenrente ab April 2009. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht (vgl. Urk. 1 S. 7). Ungeachtet dessen können wegen des in Art. 29 Abs. 1 IVG normierten Zeitpunkts des Rentenbeginns jedenfalls vor dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung keine Rentenleistungen zugesprochen werden. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung nichts zu ändern, dass die bis Ende März 2009 befristete Rentenzusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit von vorneherein als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.
Ob bei einer erneuten Anmeldung die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG zum Zuge kommt oder ob Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV analog anwendbar und allein der Zeitpunkt der erneuten Anmeldung massgebend ist, wurde lediglich für den Fall höchstrichterlich entschieden, dass die Invalidität aus völlig verschiedenen Gründen wieder auflebt, als jenen, welche zur Invalidenrente geführt hatten. Namentlich hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass die Rente frühestens sechs Monate nach der zweiten Anmeldung bezogen werden kann (BGE 140 V 2 E. 5). Wie es sich verhält, wenn die Invalidität aus denselben Gründen wieder auflebt, wurde vom Bundesgericht noch nicht entschieden und kann, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), heute auch offen bleiben (vgl. zum Ganzen: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 N 27 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/100) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 10. März 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. April 2009 verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.2 Die Verfügung vom 10. März 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 20. März 2009, Urk. 7/65, und den Beschluss vom 24. November 2009, Urk. 7/79; vgl. auch Urk. 7/95/5). Diesen zufolge war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2005 mindestens zu 50 % und von September 2006 bis Ende November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Anfang Dezember 2008 wurde sie als in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig qualifiziert. Überdies wurde mit einer weiteren Besserung gerechnet (Urk. 7/65/4).
Bei seiner Beurteilung bezog sich Dr. E.___ auf den Arztbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Oktober 2008 (Urk. 7/54/6). Dr. F.___ hatte die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2008 in der Klinik D.___ an der Wirbelsäule operiert (Urk. 7/47/3) und in der Folge auch Kontrolluntersuchungen durchgeführt (Urk. 7/50/3 und 7/54/8). Im erwähnten Bericht vom 29. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. F.___ einen Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 vom 17. Juni 2008 bei Spondyloyse L5. Seit September 2006 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem unauffälligen Verlauf seien ihr ab Dezember 2008 wenig belastendende Tätigkeiten (max. Heben von 8 kg) mit wechselnden Positionen (teils stehend, teils laufend, teils sitzend), zu 70 bis 80 % zumutbar. Das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, kniende und kauernde Stellungen sowie Rotationen seien zu vermeiden (Urk. 7/54/6 und 7/54/7). Am 11. Dezember 2008 stellte Dr. F.___ eine Verbesserung der Inklination fest (Urk. 7/62).
4.3 Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 10. März 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen klagte. Sie unterzog sich deswegen ab Juli 2010 (vgl. Urk. 7/96) zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedener Fachdisziplinen. Dabei wurden gemäss den eingereichten und beigezogenen Arztberichten zunächst keine neuen objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/101/18, 7/108/3, 7/115, 7/118/2, 7/121, 7/123, 7/128 und 7/132).
Nachdem die Beschwerdeführerin über eine weitere Zunahme ihrer Schmerzen geklagt hatte, wurden am 17. September 2013 Röntgenaufnahmen erstellt. Dazu verfasste Dr. C.___ am selben Tag einen Bericht (Urk. 7/141), welcher zusammen mit dem Einwand an die Beschwerdegegnerin gesandt wurde (vgl. Urk. 7/142). Demnach war auf den Röntgenaufnahmen ein beidseitiger Schraubenbruch S1 zu erkennen. Die Funktionsaufnahmen zeigten, im Gegensatz zum letzten Jahr, eine Beweglichkeit im Segment L5/S1. Dr. C.___ vermerkte überdies, dass die Beschwerdeführerin die Resultate einer andernorts durchgeführten magnetresonanztomographischen Untersuchung mitgebracht habe, und äusserte den Verdacht auf das Bestehen einer Pseudarthrose (Urk. 7/141). Eine am 21. Oktober 2013 durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung zeigte eine deutliche Aktivierung im Segment L5/S1, welche als Hinweis auf eine Pseudarthrose gewertet wurde, und beidseits gebrochene Schrauben (Urk. 7/146).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Wirbelsäulenchirurgie, vertrat in seinem Bericht vom 10. Januar 2014 die Auffassung, es sei unklar, inwieweit die Pseudarthrose für die Rückenschmerzen verantwortlich sei. Die Prognose einer Operation müsse als ungünstig gewertet werden. Dies begründe sich vor allem aus der Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt nach der Stabilisation 2008 eine Besserung eingetreten sei und zusätzlich unklare thorakale Rückenschmerzen und ein chronifiziertes Krankheitsbild mit psychischer Überlagerung bestünden. Man werde eine CT-gesteuerte Infiltration der Schraubenköpfe im Bereich des Bruches in Kombination mit den Facettengelenken durchführen, um zu sehen, ob eine Beeinflussung der lumbalen Schmerzen überhaupt möglich sei (Urk. 7/150). In einem weiteren Bericht vom 28. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte telefonische Konsultation hielt er fest, die Patientin habe erklärt, dass die am 27. Januar 2014 durchgeführte Infiltration zu keiner Verbesserung der Schmerzsituation geführt habe. Die Schmerzursache der vor allem lumbalen Rückenschmerzen sei unklar. Die Infiltrationen hätten keine Wirkung gezeigt. Auf dieser Grundlage müsse die Indikation zu einer Revisionsoperation der Pseudarthrose sehr zurückhaltend gestellt werden (Urk. 7/151).
5.
5.1 Mit dem beidseitigen Schraubenbruch S1 liegt ein neuer objektiver Befund vor. Es stellt sich die Frage, ob er die Beschwerdeführerin in einer Weise beeinträchtigt, dass nicht mehr von der bisher vorhandenen Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies erscheint zumindest als möglich, nachdem Dr. C.___ bereits in einem Bericht vom 24. Januar 2013 eine Reizung durch die Schraubenköpfe als eine Ursache für die Schmerzen in Betracht gezogen hatte (Urk. 7/128). Aufgrund des Umstands allein, dass die Infiltration vom 27. Januar 2014 zu keiner Verminderung der lumbalen Schmerzen führte (vgl. Urk. 7/151), lässt sich ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres, namentlich ohne die entsprechenden Erläuterungen einer medizinischen Fachperson, ausschliessen. Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 9. Juli 2014 enthält keine Angaben darüber, ob sich die Schraubenbrüche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder nicht (Urk. 7/156/3). Als Einziger hat der Hausarzt Dr. A.___ überhaupt Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht. Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Darüber hinaus ist die von Dr. A.___ am 20. März 2014 abgegebene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten voll arbeitsunfähig sei und nicht mit einer Besserung zu rechnen sei, weder nachvollziehbar begründet noch basiert sie auf der vollständigen Aktenlage (Urk. 7/155/1). Sie wird zusätzlich dadurch relativiert, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinem letzten Bericht vom 30. Mai 2013 ohne Nennung neuer Diagnosen oder Befunde ab etwa Sommer 2013 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig beurteilte (Urk. 7/132). Es kann folglich nicht auf die Angaben von Dr. A.___ abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als abklärungsbedürftig. Abhängig vom Resultat dieser Abklärungen wird gegebenenfalls auch näher zu untersuchen sein, seit wann die Schrauben gebrochen sind.
5.2 Mit Bezug auf die neu gestellte (Verdachts-)Diagnose einer Pseudarthrose (vgl. Urk. 7/141, 7/146 und 7/150/2) ist festzuhalten, dass diese in der Folge offenbar nicht bestätigt wurde (vgl. Urk. 10, 14/2 und 14/3). Vielmehr wurde im Rahmen einer computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2014 nebst einer guten Lage der Pedikel-Schrauben, welche nicht locker waren, und der abgebrochenen Schraubenköpfe S1 auch ein teilweiser Durchbau intercorporell, mithin – im Gegensatz zur früheren auswärtigen Untersuchung – eine beginnende Fusion festgestellt (Urk. 10 S. 1). Die in den Funktionsaufnahmen vermerkte Beweglichkeit im Segment L5/S1 war minimal (Urk. 7/141 und 7/150/2). Es drängen sich daher in dieser Hinsicht keine Weiterungen auf.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den noch strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Einbezug der Schraubenbrüche entschieden werden kann. Da diese Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Es bleibt zu bemerken, dass der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. April 2012 darum ersucht hatte, die im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_67/2012 eingereichten medizinischen Unterlagen beizuziehen (Urk. 7/107). Dies wurde bis heute unterlassen. Im Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin die im Dossier noch fehlenden Arztberichte, welche in der Zeit vom 26. Juli 2010 bis zum 11. Januar 2012 verfasst worden sind (vgl. Urk. 7/101/13), einzuholen und hernach zu prüfen haben, ob sie eine ab dem 10. März 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentieren, welche eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über das bekannte Mass hinaus nach sich zog. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In diesem Sinne ist Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 220.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 insoweit aufgehoben wird, als sie ab dem 23. Januar 2012 einen Rentenanspruch verneint, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 23. Januar 2012 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke