Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00892




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 3. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi

Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1966 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 9/8, Urk. 9/10, Urk. 9/12) tätig. Sie arbeitete zudem als selbständig erwerbende Treuhänderin und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 9/22-24 und Urk. 9/68). Am 25. Februar 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine körperliche und psychische Überlastung, Depressionen und Angstzustände erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 3. August 2005 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Wegen der fehlenden Mitwirkung der Versicherten wurde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 9/42). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 29. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burnout) sowie jahrelange schwere Schlafstörungen erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/60). Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 9/68), die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/69/5), des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/6 ff.) sowie des A.___ vom 18. März 2011 (Urk. 9/84/5) bei und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/67/9, Urk. 9/71 und Urk. 9/78; vgl. auch Urk. 9/93/1-7) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur (Urk. 9/81/1-19) ein. Diese Akten legte sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 9/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2011 [Urk. 9/86] und Einwand vom 19. April 2011 [Urk. 9/96]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2011 abermals ab (Urk. 9/101). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2011 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 9/105/3 ff.), welches mit Urteil vom 30. Mai 2012 die Beschwerde guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 9/107; Verfahren IV.2011.00689).

1.3    Nach der Rückweisung zog die IV-Stelle den Arztbericht des Z.___ vom 12. November 2012 (Urk. 9/115/6 ff., unter Beilage eines Berichtes vom 20. Mai 2010 [Urk. 9/115/10 ff.]) sowie einen IK-Auszug bei (Urk. 9/119) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/120 f.). Das Gutachten des B.___ wurde am 3. Juli 2013 erstattet (Urk. 9/132). Mit Vorbescheid vom 6. September 2013 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/136). Nachdem die Versicherte am 29. November 2013 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/145; vgl. auch das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2013 [Urk. 9/142]), holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 9/149) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers Atupri Krankenkasse ein (Urk. 9/151). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/153]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen beziehungsweise es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Zweit- beziehungsweise Obergutachten einzuholen. Subeventuell sie die Sache für ergänzende Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Innere Medizin, vom 15. September 2014 (Urk. 5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.6    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. In der angestammten Bürotätigkeit sowie in anderen körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei kein dauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei inhaltlich teilweise falsch und/oder unvollständig sowie in entscheidenden Punkten und im Ergebnis nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5 ff.). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der psychiatrische Gutachter, abweichend von sämtlichen behandelnden Ärzten, lediglich eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert habe und keine mittelschwere bis schwere (Urk. 1 S. 10 f.). Mangelhaft an der psychiatrischen Untersuchung und am Ergebnis sei zudem, das die Entwicklung der Depression und die über längere Zeit hinzugetretenen auslösenden Faktoren sowie die Dauer der Krankheit und die Verfestigung seit Ende 2009 nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11). Im Gutachten fehle es auch an einer Zusammenschau der einzelnen Fachdisziplinen. Vielmehr sei auf die Einschätzung der Ärzte des Z.___ vom 20. November 2013 abzustellen (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin sei zudem auf die Einwände der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht beziehungsweise nur pauschal und theoretisierend eingegangen, womit sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 13).

2.3.    Die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 Erw. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. Erw. 1a und Erw. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 Erw. 5b/dd; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, Erw. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).

Im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) wurden die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013 (Urk. 9/145) ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wiegte diese jedoch nicht schwer. Denn die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid dennoch sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 Erw3d/aa S. 437). Eine allfällige Verletzung wäre daher jedenfalls als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen, nachdem die Sache bereits einmal an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist (vgl. E. 1.2).


2.4    Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich zu prüfende Frage, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung in den gesundheitlichen oder erwerblichen Grundlagen eingetreten ist, vorliegend entfallen muss, da die rentenabweisende Verfügung vom 3. August 2005 aufgrund einer mangelhaften Aktenlage erfolgte (vgl. die im Urteil vom 30. Mai 2012 des hiesigen Gerichts hierzu enthaltenen Erwägungen [Urk. 9/107 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen]). Zufolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht (vgl. E. 1.2) ist ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aufgrund der Zweitanmeldung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/60) zu prüfen. Ein allfälliger Rentenanspruch entstünde gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser erneuten Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin frühestens im Juni 2011. 


3.

3.1    Das Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 beruht auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/131/1 und Urk. 9/132/2). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/132 S. 25):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie LWK 5/SWK 1 links am 12.7.2011 (Dr. D.___, E.___)

- radiologisch kein Hinweis für Rezidivhernie sowie gegenüber der Voruntersuchung unveränderte kleine Raumforderung intradural auf Niveau LWK 1 (DD Ependymom/Neurinom) (MRI 23.6.2011 und 7.5.2012)

- geringe Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbelsäule

- Chronische Polyarthralgie im Fingerbereich beidseits (ICD-10 M19.4)

- Symptomatischer Hallux valgus links bei Spreizfuss (ICD-10 M21.87/M21.07)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt:

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Chronischer ventraler Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66)

- Restless-Legs-Syndrom (ICD-10 G25.81)

- Atopische Dermatitis (ICD-10 L20.8)

- Rhinokonjunktivitis allergica (ICD-10 J30.1)

- Belastungsasthma bei atopischer Diathese (ICD-10 J45.0)

- Atherom hochparietal (ICD-10 L72.1)

- Hypochrome, mikrozytäre Anämie (ICD-10 G64.9)

- Multiple Nahrungsmittelallergien anamnestisch (ICD-10 T78.1)

Im Gutachten wurde festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammte Bürotätigkeit sowie für andere körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Im Anschluss an die am 12. Juli 2011 durchgeführte Bandscheidenoperation dürfte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Spätestens sechs Monate postoperativ könne von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ansonsten bestünden keine Hinweise für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Verlauf (Urk. 9/132 S. 27).

3.2    

3.2.1    Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 3. Juli 2013 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.5).

3.2.2    Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vermögen dessen grundsätzliche Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen. Allfällige Flüchtigkeitsfehler hinsichtlich der familiären Erkrankungen (vgl. Urk. 1 S. 7), sind dafür von vornherein nicht geeignet, denn daraus zogen die Gutachter keine Schlussfolgerungen, die sich auf die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Leistungsfähigkeit auswirkten. Weshalb die Gutachter bewusst oder unbewusst falsche Angaben hätten machen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, vereinzelte Angaben im Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen beziehungsweise gäben nicht ihre Schilderungen wieder (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.), ist somit nicht zielführend. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterredung beim Psychiater zu kurz hätte sein sollen, damit der psychiatrische Verlauf in der Begutachtung seriös hätte beurteilt werden können (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete nach dem Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter von über einer Dreiviertelstunde von sich aus auf Ergänzungen (Urk. 9/132 S. 12). Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht darauf hin, dass der Aussagegehalt einer Expertise primär davon abhängt, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Dass eine Beurteilung der Gutachter in der Gesamtschau fehlt (Urk. 1 S. 13), trifft sodann nicht zu. Die Konklusion des Gutachtens wurde durch einen interdisziplinären Konsensus mit allen unterzeichnenden Gutachtern erarbeitet (Urk. 9/132 S. 26).

3.3    

3.3.1    Zunächst ist auf die im Gutachten aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % einzugehen.

3.3.2    Im Gutachten wurde aus allgemeininternistischer Sicht ausgeführt, die Unter-suchung sei unauffällig gewesen. Bei den Laboruntersuchungen sei eine
mikrozytäre, hyperchrome Anämie mit einem leicht erniedrigten Hb-Wert von 10,5 g/dl festgestellt worden. Die Anämie sei leichtgradig ausgeprägt und vermöge nicht die von der Beschwerdeführerin beklagten invalidisierenden Beschwerden zu erklären. Diese klage auch über eine Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, der BMI-Wert liege jedoch im oberen Normbereich. Es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es bestehe für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungs-fähigkeit. Auch im Verlauf könne aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert werden. Als medizinische Massnahme empfahl der internistische Gutachter dringend eine Eisensubstitution (Urk. 9/132 S. 9 f.).

3.3.3    Gemäss orthopädischem Gutachter können die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründet werden. Nachvollziehbar seien eine gewisse Restsymptomatik nach lumbalem Bandscheibeneingriff vor knapp zwei Jahren sowie gewisse Einschränkungen an den Fingergelenken beider Seiten sowie der linken Grosszehe. Das als invalidisierend geschilderte Ausmass der sehr wechselhaft ausgeprägten Schmerzen sei dabei nicht nachvollziehbar. Insgesamt bestünden klare Hinweise für eine Schmerzausweitung (Urk. 9/132 S. 20).

3.3.4    Der neurologische Gutachter hielt fest, die aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen seien etwas schwierig nachvollziehbar. Sie berichte, dass jegliche monotone Körperhaltung, aber auch sämtliche Tätigkeiten mit bereits leichter körperlicher Belastung zu einer massiven Zunahme der Schmerzen führten. Sie sei deshalb auch im Haushaltsbereich erheblich behindert. Später berichte sie jedoch, dass sie regelmässige sportliche Aktivitäten ausführe (Velofahren oder Inlineskating). Bei der klinischen Untersuchung sei keinerlei Schonverhalten erkennbar. Radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Somit könnten aus neurologischer Sicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten höhergradigen Einschränkungen im alltäglichen Leben nicht objektiviert werden. Zusätzlich beschreibe die Beschwerdeführerin insomnische Beschwerden aufgrund einer Restless-Legs-Symptomatik. Die Medikamente, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik verschrieben worden seien, Seroquel und Prazine, führten oftmals zu einer Verstärkung von Restless-legs-Symptomen. Die bestehende neuroleptische Therapie sollte kritisch hinterfragt werden. Die aktuelle Benzodiazepinmedikation sei zwar geeignet, um Restless-Legs-Beschwerden zu behandeln. In dieser Situation wäre jedoch eine Umstellung auf Rivotril zu empfehlen (Urk. 9/132 S. 22 f.).

3.3.5    Der dermatologische Gutachter kam zum Schluss, dass aktuell aus dermatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der Tätigkeits-Auswahl müsse lediglich Rücksicht auf die bestehenden Sensibilisierungen genommen werden, was bedeute, dass keine Tätigkeiten mit Tieren oder in der freien Natur ausgeübt werden sollten. Jegliche Büroarbeiten könnten uneingeschränkt ausgeübt werden. Aktuell bestehe eine leichte Dermatitis im Gesichtsbereich, die im Zusammenhang mit der atopischen Diathese stehe. Am Rücken und im Schulterbereich seien einzelne exzematische Effloreszenzen mit Kratzerartefakten erkennbar, welche auf einen Juckreiz hindeuteten. Die Veränderungen seien mild ausgeprägt. Die bekannten Nahrungsmittelallergien würden durch eine entsprechende Diät kompensiert. Ebenfalls bestehe kein Anhalt für ein beruflich bedingtes Kontaktekzem oder weitere beruflich bedingte Sensibilisierungen. Die Beschwerdeführerin berichte aktuell über keine Beschwerden bezüglich der Rhinokonjunktivitis oder Asthma bronchiale (Urk. 9/132 S. 24).

3.3.6    In Anbetracht der obgenannten Erwägungen wurde von den Gutachtern für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Treuhänderin eine andauernde somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneint. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, zumal diese entweder keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (vgl. Berichterstattungen des E.___ vom 23. Juni 2011 [Urk. 9/132/63], 7. Mai 2012 [Urk. 9/132/62] und vom 28. Oktober 2014 [Urk. 20/2 f.], von Dr. med. F.___, Fachärztin FMG für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 23. September 2014 [Urk. 20/6] sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Innere Medizin vom 15. September 2014 [Urk. 5]) oder keine isolierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vornahmen: Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und ehemaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/114), attestierte in seinem Bericht vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/69/5) beziehungsweise im ärztlichen Zeugnis vom 7. April 2011 (Urk. 9/95/1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche er ausschliesslich mit einer psychiatrischen Diagnose begründete. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und ehemaliger Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 9/114), attestierte ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung der Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode mit Erschöpfungszustand und eines Eisenmangels (Urk. 9/151/8 ff.).

Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der mikrochirurgischen Entfernung einer Diskushernie L5/S1 links am 12. Juli 2011 ist ausgewiesen. In den Akten befinden sich zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 24. Juni 2011 (Urk. 9/132/40) und vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/132/39) sowie ein provisorischer Austrittsbericht des E.___ vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/132/52); darin wird der Beschwerdeführerin insgesamt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni bis 13. September 2011 attestiert. Dies steht der Einschätzung der Gutachter, wonach spätestens sechs Monate nach der Bandscheibenoperation wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 9/132 S. 27), nicht entgegen.

Dass das chronische Asthma der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung übersehen wurde, wie ihr Anwalt in der Eingabe vom 18. September 2014 behauptet (Urk. 4), erweist sich offenkundig als falsch. Im Gutachten wurde die Diagnose eines Belastungsasthmas bei atopischer Diathese (ICD-10 J45.0) gestellt (Urk. 9/132 S. 25). Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keine Beschwerden bezüglich des Asthmas (vgl. E. 3.3.5). Erst im Bericht der Klinik H.___ vom 15. September 2014 (Urk. 5) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, seit circa drei Monaten an starker Dyspnoe zu leiden, dies bei Anstrengung und bei Kontakt mit Tabakrauch. Inwiefern eine Anstrengungsdyspnoe sowie ein retrosternales Oppressionsgefühl bei Kontakt mit Tabakrauch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin zu begründen vermöchte, ist indessen nicht einsichtig. Der Bericht enthält denn auch keine Angaben über eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5).

3.4    

3.4.1    Gemäss psychiatrischem Gutachter des B.___ hat die Beschwerdeführerin das Untersuchungszimmer mit normalem Gang betreten. Während des Gesprächs habe sie wiederholt geweint. Sie habe auch aus ihrer mitgebrachten Mineralwasserflasche getrunken. Nach dem Gespräch von über einer Dreiviertelstunde habe sie nichts beizufügen gehabt. Folgender Befund wurde festgehalten: Der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung depressiv. Die Beschwerdeführerin spreche mit normaler Stimme, ihre Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt. Die affektive Modulation sei eingeschränkt. Sie sei durchwegs in leidender Haltung und trauriger Gestimmtheit geblieben. Sie gebe erhöhte Ermüdbarkeit am Tag und Schlafstörungen in der Nacht an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen bestünden nicht. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ihre Angaben bezüglich der beruflichen Karriere stimmten nicht genau mit den Angaben in den Akten überein. Zeitgitterstörungen bestünden nicht. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet, und inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzination und Ich-Störungen. Sie gebe Schwierigkeiten am Morgen mit dem Aufstehen an. Hinweise auf Suizidalität bestünden nicht. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien intakt. Die Beschwerdeführerin gebe normale Kontakte an. Die Affektsteuerung sei etwas vermindert mit raschem Weinen ohne Hinweise auf Impulskontrollstörungen. Anamnestisch gebe sie auch aggressive Gestimmtheit an. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Die Selbstwertregulation sei erhalten. Die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich auffällig (Urk. 9/132 S. 12 f.).

    Unter dem Titel „Psychiatrische Beurteilung“ hielt der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin diagnostisch eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Morgentiefs und Schlafstörungen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatischen Beschwerden wie vor allem Schmerzen, aber auch Müdigkeit und allgemeiner Leistungsintoleranz bestünden. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen mit einem brutalen Vater, der sie wiederholt geschlagen und auch sexuelle Übergriffe getätigt habe, bis es zur Trennung der Mutter von ihm gekommen sei, einer gescheiterten Ehe, Enttäuschungen durch die Cousine, bei welcher sie sich lange um deren Kinder gekümmert habe. Der geliebte Stiefvater sei 1988 nach fünfjähriger Krankheit an Alzheimer verstorben, die Schwester, die ihr viel im Haushalt geholfen habe, sei im letzten Jahr an Brustkrebs erkrankt. Es bestehe eine finanziell angespannte Situation. Auch sei die Staatsanwaltschaft involviert, wodurch sie sehr belastet sei. Sie könne es sich kaum vorstellen zu arbeiten und begründe dies mit ihren Depressionen, die sie auch auf ihre lebensgeschichtlichen Belastungen zurückführe (Urk. 9/132 S. 13).

    Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen und sei nicht suizidal. Es bestehe zwar ein chronischer Verlauf. Es bestehe aber kein schweres psychisches Leiden, das therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnte. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung sei nicht erwiesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 9/132 S. 13-14).

    Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Im Untersuchungsgespräch habe sie sich durchaus konzentrieren können. Sie habe normale Kontakte in ihrem Umfeld angegeben. Ein sozialer Rückzug sei nicht deutlich stark und in allen Bereichen ihres Lebens ausgeprägt. Sie erhalte in ihrem Haushalt Hilfe, jetzt von einer Bekannten. Sie verrichte im Haushalt aber durchaus körperlich angepasste Tätigkeiten. Sie sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund des Medikamentenspiegels bestehe aber keine optimale Compliance. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden, warum ihr eine ihren Fähigkeiten entsprechende und körperlich angepasste Tätigkeit nicht zugemutet werden könne (Urk. 9/132 S. 14).

3.4.2    Die Ärzte des Z.___, bei welchen die Beschwerdeführerin seit April 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht, attestierten ihr mit Ausnahme der Zeit von Februar bis Juni 2012 (vgl. dazu auch die Bestätigungen des Z.___ vom 18. August 2012 [Urk. 3/5] und 2. Oktober 2013 [Urk. 3/6] an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) in sämtlichen, sich in den Akten befindlichen Berichten (an die Beschwerdegegnerin, die Krankentaggeldversicherungen oder an die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/81/12 ff., Urk. 9/83/6 ff., Urk. 9/105/19 ff., Urk. 9/115/6 ff., Urk. 9/132/49 ff. und Urk. 9/151/6 f.). Der Bericht vom 20. Mai 2010 enthält hingegen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/81/17 ff.). Als psychiatrische Diagnose wurde seitens der Ärzte des Z.___ von 2010 bis zur Begutachtung (April/Mai 2013) durchgehend eine mittelgradige depressive Episode festgehalten (Urk. 9/81/13, Urk. 9/81/17, Urk. 9/83/6, Urk. 9/105/22, Urk. 9/115/6, Urk. 9/132/49 und Urk. 9/151/6). Nebst dieser Diagnose wurde in fünf Berichten vom 23. Juni 2010 (Urk. 9/132/49), vom 4. Oktober 2010 (Urk. 9/81/13), vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/6), vom 21. März 2011 (Urk. 9/151/6) und vom 12. November 2012 (Urk. 9/115/6) sodann ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, Z73.0) und in einem Bericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/105/22) ein Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z6.4) festgehalten. Im Bericht vom 12. November 2012 wurde zudem ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert.

Nach Erhalt des Vorbescheides vom 6. September 2013 (Urk. 9/136) holte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei den behandelnden Ärzten des Z.___ eine Stellungnahme zu demselben sowie zum B.___-Gutachten vom 3. Juli 2013 ein (Stellungnahme vom 20. November 2013, Urk. 9/144). Darin wurden aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie ein Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z6.4) diagnostiziert.

3.4.3    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/105/29) eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine anhaltende depressive „Episode“ mittelgradiger Ausprägung mit deutlich ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Die derzeitige Arbeitsfähigkeit dürfte zwischen 10 und 20 % schwanken.

3.5

3.5.1    Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung (April 2013) eine leichte depressive Symptomatik sowie eine Somatisierungsstörung bestanden hätten, erscheint aufgrund der von ihm erhobenen Befunde grundsätzlich nachvollziehbar.

3.5.2    Hinsichtlich der von den Ärzten des Z.___ in den genannten Berichten gemachten Angaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass von den Ärzten des Z.___ erstmals in der Stellungnahme vom 20. November 2013 (Urk. 9/144) die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt wurde, während zuvor durchgehend eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war. Diese - laut den Angaben in der genannten Stellungnahme (Urk. 9/144/3) auf einer ausführlicheren Beurteilung nach 85 Therapiesitzungen beruhende und für das Jahr 2013 geltende – Änderung der Diagnose erfolgte dabei ohne entsprechende Begründung und ohne Hinweis auf eine relevante Verschlechterung für die weiterführende Zeit. Insbesondere wurden keine objektiven Befunde angeführt, welche darauf schliessen liessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im April 2013 massgeblich verschlechtert hat. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die angebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen nach sich gezogen hätte (vgl. E. 3.6). Generell entsteht der Eindruck, dass die vorliegenden Beurteilungen der Ärzte des Z.___ massgeblich auf den – weitgehend unkritisch übernommenen - Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin basieren. So wurde in der Stellungnahme vom 20. November 2013 zu den gutachterlichen Feststellungen zum Medikamentenspiegel (vgl. dazu auch E. 3.5.6) wörtlich festgehalten (Urk. 9/144/2-3): „Am 16.07.2012 wurde von uns ein Medikamentenspiegel für Trazadon (Trittico) erhoben, dieser Spiegel war ebenfalls zu tief (0,57mcmol/l, Ref. 1.88-2.69). Am 28.02.2012 wurde auch das Quetiapin gemessen, auch dieser Medikamentenspiegel ist zu tief (<50, Ref. 180-450). Es ist aber davon auszugehen, dass die Medikamente gemäss den Anweisungen eingenommen werden. Damit handelt es sich wohl um ein medizinisches Problem, welches bei den nicht wirksamen Eisen-Tabletten bereits schon erkannt wurde.“ In früheren Berichten wurden etwa „Schlafstörungen (10 Jahre kaum Schlaf, jetzt medikamentös besser)“ erhoben. Wenn die Beschwerdeführerin - wie in den Berichten des Z.___ vom 16. Juni 2011 (Urk. 9/105/21) und vom 20. November 2013 festgehalten (Urk. 9/144/3) – um 07.00 Uhr aufsteht und bereits um 19.00 Uhr wieder zu Bett geht, kann nicht von Schlafstörungen gesprochen werden, nur weil sie über Einschlafstörungen von 2-3 Stunden klagt. Der Durchschlaf beträgt immerhin sechs Stunden.

    


    Die Beurteilungen der Ärzte des Z.___ vermögen daher nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Ebenso verhält es sich bei derjenigen von Dr. I.___, zumal auch diese massgeblich auf den von der Beschwerdeführerin ihm sowie den Ärzten des Z.___ gegenüber gemachten Angaben zu den - subjektiv empfundenen - Einschränkungen beruht (zur von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung s. nachstehend E. 3.5.9).

3.5.3    Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die Ärzte des Z.___ und Dr. I.___ gaben zwar als Diagnose eine (leichte resp. mittelschwere resp. schwere) depressive „Episode“ an. Ihre weiteren Feststellungen lassen jedoch darauf schliessen, dass sie von einem chronischen Verlauf resp. einem (seit 2005) anhaltenden depressiven Zustandsbild, mithin einer depressiven Störung, ausgehen.

3.5.4    Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung zwar nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 und 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

3.5.5    Bei der Beschwerdeführerin scheinen psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Unterhaltung des depressiven Beschwerdebildes durchaus eine massgebliche Rolle gespielt zu haben resp. zu spielen.

    So hielt Dr. I.___ in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2010 unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit 2005 nur noch mit Hilfe einer medikamentösen antidepressiven Therapie stabil halten können. Seit Herbst 2008 sei es zu einer zuerst schleichend sich entwickelnden ängstlich-depressiven Entwicklung insbesondere im Gefolge der konflikthaften und erzwungenen Trennung von den Kindern einer Cousine, um die sie sich stark gekümmert habe und die für sie so etwas wie einen Familienersatz dargestellt hätten, gekommen. Seit dem 17. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin krank geschrieben mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom („Burnout“). Im Sommer/Herbst sei es anamnestisch zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen, nachdem sie vorübergehend in U-Haft gesetzt worden sei unter einem Verdacht, von dem sie mittlerweile entlastet sei, was für sie eine stark belastende und beängstigende Erfahrung gewesen sei (Urk. 9/105/29).

Im Bericht des Z.___ vom 20. Mai 2010 wurde erwähnt, aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit beruflicher Überlastung in Zusammenhang stehen (Urk. 9/81/17, vgl. Urk. 9/151/3). Dies erklärt die wiederholte Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungssyndroms (Burnout-Syndrom, Z73.0) in den Berichten des Z.___ (E. 3.4.3). Ein „Burn out“ fällt als solches jedoch nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Im Bericht des Z.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 9/83/7) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin beklage, unter depressiven Symptomen zu leiden. Diese hätten sich durch die zwei Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Untersuchungshaft (2010) stark verschlimmert. Es bestünden finanzielle Schwierigkeiten wegen der Blockierung der Bankkonti durch die Staatsanwaltschaft. Psychosozial belastet sei die Beschwerdeführerin sodann durch Konflikte mit der Schwester, den Verlust der Bezugsfamilie der Cousine mit den Kindern im Jahr 2008 und den Tod der Grossmutter im Jahr 2005. Wegen der anhaltenden Belastungen und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als vorsichtig negativ zu beurteilen. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sei nicht mit einer kurzfristigen Steigerung des psychischen Zustandes zu rechnen. Anhaltende Belastungsfaktoren (Gerichtsverhandlungen) verunmöglichten eine weitere Genesung (Urk. 9/83/7). Exakt die gleichen Angaben finden sich auch im Bericht des Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 12. November 2012 (Urk. 9/115/7).

    Angesichts dieser Angaben von Dr. I.___ sowie der Ärzte des Z.___ ist zumindest unklar, ob das depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin – wie von den Ärzten des Z.___ in der Stellungnahme vom 12. August 2014 (Urk. 3/8) postuliert – tatsächlich von den genannten belastenden Lebensumständen verselbständigt ist.

3.5.6    Entscheidend hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten bislang keinesfalls optimal und nachhaltig ausgeschöpft hat. Wohl nahm sie gemäss ihren Angaben schon seit 2005 – von ihrem Hausarzt verordnete (vgl. Urk. 9/95/1 und Urk. 9/81/10) - Antidepressiva ein. In eine fachärztliche psychiatrische Behandlung begab sie sich aber erstmals im April 2010 beim Z.___. Daraufhin erfolgten dort zwar psychotherapeutische Einzelgespräche – einmal pro Woche (Berichte des Z.___ vom 23. Juni 2010 und 28. Februar 2011, Urk. 9/151/4 und Urk. 9/83/7); zwei- bis dreimal pro Monat (Bericht vom 21. März 2011, Urk. 9/151/6); zweiwöchentlich (Bericht vom 12. November 2012, Urk. 9/115/8) resp. alle ein bis zwei Wochen (Gutachten vom 3. Juli 2013, Urk. 8/132 S. 8) sowie eine antidepressive Medikation. Die vom B.___ im April 2013 durchgeführten Laboruntersuchungen ergaben jedoch einen deutlich zu tiefen Medikamentenspiegel (Urk. 8/132 S. 9 und S. 15). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Angaben der Ärzte des Z.___ auch bereits im Februar und Juli 2012 ein zu tiefer Medikamentenspiegel gezeigt. Daraus ist mit dem psychiatrischen Gutachter (Urk. 8/132 S. 15) – entgegen ihrer Auffassung – durchaus auf eine schlechte Compliance hinsichtlich der Einnahme der Antidepressiva zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_719/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.1). Dass offenbar – auch - die orale Eisensubstitution bei der Beschwerdeführerin den Eisengehalt im Blut nicht im gewünschten Umfang hat ansteigen lassen, ändert jedenfalls nichts daran, dass bei allen aktenkundigen Messungen der Medikamentenspiegel weit unter dem therapeutischen Bereich lag. Gleichwohl waren die depressiven Symptome offensichtlich nie so ausgeprägt, dass eine Intensivierung der ambulanten Psychotherapie (Gespräche und Medikamente), eine stationäre Behandlung oder gar Krisenintervention notwendig gewesen wären. Mithin fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist.

3.5.7    Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin daher selbst dann keine invalidisierende Wirkung beizumessen, wenn gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte angenommen wird, dass dieses bis zur Begutachtung im B.___ (April 2013) einen mittleren Schweregrad aufwies.

3.5.8    In Bezug auf die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F54.1), welche der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (Urk. 9/132 S. 25), ist auf den zur Publikation vorgesehenem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 des Bundesgerichts hinzuweisen. Dieses hat von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis).

Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung wurde von den Ärzten des Z.___ erstmals im Bericht vom 12. November 2012 als – blosse - Verdachtsdiagnose angegeben (Urk. 9/115/6) und dauerte demnach im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht lange an. In somatischer Hinsicht bestanden die Behandlungsbemühungen gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern in Physiotherapie und in der Einnahme von Voltaren bei Bedarf, wobei sie offenbar nicht hatte angeben können, wann sie letztmals Physiotherapie absolviert hatte und angab, das letzte Voltaren vor einer Woche eingenommen zu haben (Urk. 9/132 S. 16-17; vgl. demgegenüber Urk. 9/132/8, wo von Physiotherapie alle ein bis zwei Wochen die Rede ist). In den Jahren 2000 und 2001 unterzog sie sich je einer stationären Therapie (drei resp. fünf Wochen) in der J.___ zur Behandlung der Dermatitis (Urk. 9/105/24). Weitere stationäre Therapien sind nicht aktenkundig. In psychischer Hinsicht beschränkten sich die Behandlungsbemühungen, wie erwähnt, auf eine ambulante Psychotherapie und antidepressive Medikation, wobei von einer schlechten Compliance ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.5.6). Eingliederungsbemühungen sind abgesehen von einem 4-monatigen Arbeitsversuch im Jahr 2012 (vgl. Urk. 3/6) nicht aktenkundig. Die Behandlungs- und Integrationsbemühungen weisen demnach nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 sind nicht erfüllt (vgl. E. 3.5.9). Auszuklammernde psychosoziale Belastungsfaktoren sind fraglos vorhanden (vgl. E. 3.5.5). Ferner ergibt sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern, dass sie noch imstande ist, kleine Sachen einzukaufen und einen Teil des Haushaltes selber zu erledigen. Sodann betreibt sie regelmässig sportliche Aktivitäten wie Velofahren oder Inlineskating und wird von einem Kollegen sporadisch zum Essen abgeholt. An Weihnachten 2012 verbrachte sie zudem zusammen mit ihrem ehemaligen Freund und Geschäftspartner Wellnessferien in K.___ (Urk. 9/132 S. 12). Das Aktivitätsniveau erscheint demnach nur leicht eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen Einschränkungen. Insbesondere kann eine Behandelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis).

3.5.9    Die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) wurde einzig von Dr. I.___ gestellt (Urk. 9/105/29). Weder die behandelnden Ärzte des Z.___ noch der psychiatrische Gutachter konnten diese Diagnose bestätigen. Dieser wies darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin früher möglich gewesen sei, mit voller Leistung zu arbeiten beziehungsweise einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne auf unterstützende Leistungen angewiesen zu sein. Es sei zwar möglich, dass ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorlägen, eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne aber nicht diagnostiziert werden (Urk. 9/132 S. 15). Diese Begründung erweist sich als schlüssig.

3.6    Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im B.___ im April/Mai 2013 bis zum massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 1.6) der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) massgeblich verschlechtert haben könnten, liegen nicht vor und ergeben sich nach dem Gesagten insbesondere auch nicht aus den Stellungnahmen des Z.___ vom 20. November 2013 und 12. August 2014 (Urk. 9/144 und Urk. 3/8). Der Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 (Urk. 20/1), welchen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einreichte, ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an sich nicht mehr zu berücksichtigen (E. 1.6). Gleichwohl ist dazu anzumerken, dass auch dieser Bericht nicht auf eine objektive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeutet. Gemäss diesem Bericht hatte die Beschwerdeführerin im Mai 2015 100 Therapiesitzungen absolviert, laut der Stellungnahme vom 20. November 2013 waren es damals deren 85 (Urk. 9/144). Demnach ist die Behandlungsfrequenz sogar gesunken (15 Sitzungen in 17 Monaten [Dezember 2013 bis April 2015]; vgl. demgegenüber E. 3.5.6). Die verordneten Psychopharmaka sind ebenfalls tiefer dosiert als im Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/132 S. 8 und 20/1/2). Dies lässt fraglos nicht auf eine Zunahme des psychischen Leidensdruckes schliessen.

3.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Leiden jedenfalls aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist. Eine weitere Begutachtung ist nicht angezeigt. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist der Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit sowie in anderen körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Eine massgebliche invaliditätsbedingte Einschränkung ist deshalb nicht anzunehmen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


4.    

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in der Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.2    

4.2.1    Rechtsanwalt Dieter Aebi machte mit seiner Honorarnote vom 20. August 2015 einen Aufwand von 10.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 223.50 vom 9. September bis 17. Dezember 2014 sowie einen Aufwand von 1.2Stunden und Barauslagen von Fr. 2.-- für das Jahr 2015 geltend (Urk. 22/1).

4.2.2    Rechtsanwalt Dieter Aebi waren die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt; er vertrat die Beschwerdeführerin zudem schon im letzten Beschwerdeverfahren (IV.2011.00689). Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Umstands, dass sich die Hälfte der Beschwerdeschrift (7 von 14 Seiten der Beschwerdeschrift; ohne Deckblatt) in der Wiedergabe der Eingabe vom 29. November 2013 (Einwand) erschöpft (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), sind für das Abfassen der Beschwerdeschrift anstelle der insgesamt geltend gemachten 7,5 Stunden (vgl. die Positionen „Beschwerde/an Kl und „v Kl/Fertigstellung Beschwerde“) lediglich 4 Stunden zu entschädigen. Für das Jahr 2014 rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 7.42 Stunden (10.92 Stunden abzüglich 3.5 Stunden), was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 1484.-- (= Fr. 44.50) und einer Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘528.50 (= Fr. 122.30) eine Parteientschädigung von Fr. 1650.80 ergibt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Für das Jahr 2015 (1.25 Stunden) ergibt sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 275.-- (Fr. 8.25) und einer Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 283.25 (= Fr. 22.66) eine Parteientschädigung von Fr. 305.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4.2.3    Dem mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 17) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1956.70 (Fr. 1‘650.80 plus Fr. 305.90; inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dieter Aebi verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1956.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro