Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00893




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. August 1981 als Luftverkehrsangestellte (Arbeitgeberbescheinigung vom 20. September 2000, Urk. 7/7), als sie sich am 22. August 2000 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. April 2001 von Januar bis Juni 2000 eine ganze und von Juli bis September 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 7/18-19).

1.2    Am 20. März 2002 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die IV-Stelle führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Mit Verfügungen vom 27. Mai und 10. Juli 2003 sprach sie X.___ von April bis Juni 2001 eine halbe, von Juli 2001 bis April 2002 eine ganze und ab Mai 2002 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 7/43 und Urk. 7/45-47).

    Ein im Mai 2005 von der IV-Stelle eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Fragebogen vom 12. bzw. 28. Mai 2005, Urk. 7/48) ergab keine Änderung des Rentenanspruchs, was X.___ am 13. September 2005 mitgeteilt wurde (Urk. 7/53).

1.3    Im September 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 25. September 2010, Urk. 7/54). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Oktober 2010, Urk. 7/55), holte einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___; Urk. 7/57) und einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (Bericht vom 13. Januar 2011, Urk. 7/59), ein. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin in Aussicht (Urk. 7/62). Nachdem X.___ hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/65), wurde sie am 18. April 2011 von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Bericht vom 3. Mai 2011, Urk. 7/69). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin, das heisst per 30. Juni 2011, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/70).

    Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 7/75/3; Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2011, Urk. 7/79/3-6). Mit Urteil vom 6. November 2012 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein rheumatologisches und gegebenenfalls psychiatrisches Gutachten einholt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt (Urk. 7/93/1-10). Auf die von X.___ hiergegen am 6. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/94/2-10) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 nicht ein (Urk. 7/95).

1.4    Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. November 2012 und zum Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2013 gab die IV-Stelle beim C.___ ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 14. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/105). Nach Eingang des Gutachtens holte die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht der Z.___ ein (Bericht vom 2. Oktober 2013, Urk. 7/107) und liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2014, Urk. 7/111, sowie Einwand vom 4. April 2014, Urk. 7/113, und vom 26. Mai 2014, Urk. 7/115) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2014 fest, dass die Rente von X.___ eingestellt bleibe Urk. 7/118 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 10. September 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab Juni 2011 ihre frühere Rente wieder auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

2.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

    Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache bejaht, kann der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, überprüft werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.4 und 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.    

3.1    Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 6. November 2012 (Urk. 7/93) zum Schluss, dass die ursprüngliche, mit Verfügungen vom 27. Mai und 10. Juli 2003 (Urk. 7/43 und Urk. 7/45-47) erfolgte und mit Mitteilung vom 13. September 2005 (Urk. 7/53) revisionsweise bestätigte Rentenzusprache auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage basierte und daher zweifellos unrichtig war, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen sei (vgl. E. 2.1). Gestützt auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 6. November 2012 vorhandenen Arztberichte liess sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenügend feststellen, weshalb die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde.

3.2    Die Ärzte des C.___ nannten in ihrem im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. November 2012 eingeholten Gutachten vom 14. August 2013 (Urk. 7/105) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/105/16):

- Status nach Hemilaminektomie/Diskushernienoperation wegen Osteochondrose L5/S1 mit partiellem Cauda-equina-Syndrom (April 2001) mit residuellen Sensibilitätsstörungen bei Assimilationsstörung lumbosakral

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die letzte Arbeitstätigkeit nannten sie:

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 F45.41)

- zerviko-zephales Syndrom (anamnestisch)

- leichte bis mässige Coxarthrose beidseits, derzeit asymptomatisch

    Die seinerzeitige Tätigkeit als Flugabfertigungsbeamtin sei aufgrund der dabei geforderten Belastungen der Wirbelsäule (Heben und Transfer schwerer Koffer) nach wie vor kritisch und vermutlich bleibend als nicht mehr zumutbar zu betrachten. Somit bestehe in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als adaptiert anzusehen. Es bestehe in einer solchen Tätigkeit weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin könne unter Berücksichtigung der jahrelangen Tätigkeit in deutlich reduziertem Pensum aus ihrer Sicht ab sofort im 75%-Zeitpensum, ohne weitere Leistungsminderung arbeiten, eine weitere Steigerung binnen vier Monaten auf 100 % sei medizinisch theoretisch möglich (Urk. 7/105/18, Urk. 7/105/15).

    Unter Berücksichtigung der Aktenlage gingen sie davon aus, dass vom 1. April 2001 bis 31. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ob danach bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch-theoretisch vorgelegen habe, lasse sich aus den Unterlagen rückblickend betrachtet nicht mehr zuverlässig feststellen. Seit 2009 sei eine Befundverbesserung nachvollziehbar dokumentiert. Sie gingen davon aus, dass spätestens seit 2009 die von ihnen beschriebene Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/105/18).


4.    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des C.___-Gutachtens vom 14. August 2013 (Urk. 7/105) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen (rheumatologisch und psychiatrisch), es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3).

    Die Beschwerdeführerin bringt denn in ihrer Beschwerde vom 10. September 2014 auch nichts Grundsätzliches gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens vor, macht sie doch im Wesentlichen lediglich geltend, dass es sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 1 S. 6 f.). Wie ausgeführt (E. 2.1) kann der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig geprüft werden, da die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Dies führt mit sich, dass für eine Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin nicht vorausgesetzt ist, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Wie aus dem Gutachten des C.___ hervorgeht, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch spätestens im Jahr 2009 auch tatsächlich verbessert. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liegt im Übrigen auch dann vor, wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich an ihre Beschwerden besser anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2; vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 8).

    Nach dem Gesagten kann auf das überzeugende Gutachten des C.___ vom 14. August 2013 abgestellt werden. Dies bedeutet, dass für den strittigen Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Juli 2011 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, hielten doch die Gutachter für diesen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht keine Befunde mehr fest, die einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit entgegenstehen würden.


5.

5.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend ist dabei das Jahr 2011, da der Rentenanspruch ab Juli 2011 zu prüfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1).

5.2    Gemäss Arbeitgeberauskunft vom 20. Juli 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 in einem Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit, das heisst als Luftverkehrsangestellte im Bereich Gate Abflug ohne reduzierte Touren, Fr. 5‘241.05 pro Monat zuzüglich Schichtzulagen von etwa Fr. 250.-- verdient (Urk. 7/50/2). Dies hätte im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘133.65 (13 x Fr. 5‘241.05 + 12 x Fr. 250) ergeben. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Abschnitt I, und Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.10, H) hätte dies im Jahr 2011 einem Einkommen von Fr. 77‘881.95 (Fr. 71‘133.65 : 112,6 x 121,7 : 100 x 101,3) entsprochen.

5.3

5.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1981 bei der Z.___, seit dem 1. Juni 2003 in einem Pensum von 40 %. Gemäss IK-Auszug vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/108) erzielte sie dabei im Jahr 2011 in einem Pensum von 40 % ein Einkommen von Fr. 26‘393.-- (vgl. Urk. 7/91/3 und Arbeitgeberauskunft vom 2. Oktober 2013, Urk. 7/107). Dies würde bei einem 100%-Pensum einem Einkommen von Fr. 65‘982.50 entsprechen. Gemäss Auskunft der Z.___ vom 7. September 2012 handelt es sich beim Lohn der Beschwerdeführerin jedoch um Soziallohn (Urk. 7/91/3 und Urk. 7/91/11). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob es sich beim Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Z.___ tatsächlich (teilweise) um Soziallohn handelt und auch die übrigen Vorraussetzungen für das Abstellen auf die konkrete erwerbliche Situation erfüllt sind, wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen wurde (Urk. 2 und Urk. 7/109). Ergibt sich doch auch bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den für das zumutbare Pensum ermittelten tieferen Tabellenlohn ein rentenausschliessendes Einkommen.

5.3.3    Für die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf Tabellenlöhne ist die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) massgebend. Innerhalb dieser Tabelle ist auf den Totalwert für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, mithin Fr. 4‘225.--. In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2015 S. 92, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘383.30 (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).     

    Da die Beschwerdeführerin nur noch in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne Belastungen der Wirbelsäule auszuüben (Urk. 7/105/17), den weiteren Faktoren, namentlich auch denjenigen der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters, aber keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 21. Juli 2011 E. 6.5, E. 6.6 und E. 6.7), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 10 %. Es resultiert so ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘044.95 (Fr. 53‘383.30 x 0,9).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘881.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘044.95 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘837.-- (Fr. 77‘881.95 - Fr. 48‘044.95) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Fr. 29‘837.-- : Fr. 77‘881.95). Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % besteht kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 2.2).

6.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2011 aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler