Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00895 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 28. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schwarz
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2001 und 2004), angelernte Verkäuferin (Urk. 7/12/3), war zuletzt vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2014 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin Room-Service in einem Pensum von 50 % angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 15. August 2013 war (Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen meldete sich die Versicherte am 3. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36-37, Urk. 7/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2014 das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7/49 = Urk. 2) und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/7/53 = Urk. 9/2).
2. Die Versicherte erhob am 11. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 16. Januar 2014 für das Einwandverfahren in der Person von Rechtsanwalt Felix Schwarz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In formeller Hinsicht beantragte sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens.
Gegen die Verfügung betreffend Leistungen der Invalidenversicherung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9/2) erhob die Versicherte am 17. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 (Urk. 9/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2015 wurden die beiden Verfahren IV.2014.00895 und IV.2014.01211 vereinigt und der Versicherten die Eingaben der IV-Stelle vom 15. Oktober sowie 19. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) die Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand damit, dass das gestellte Rechtsbegehren mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens als aussichtlos bezeichnet werden müsse. Die Problematik sei offensichtlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 f.).
Gleichermassen begründete die Beschwerdegegnerin auch die leistungsverneinende Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9/2). So liege bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor; bei sozialer Entlastung und Unterstützung sei sie in der Lage, uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 1). Der vom behandelnden Psychiater aufgeführte Verdacht auf eine Intelligenz im unteren Normbereich stelle keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung dar (S. 2). Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei korrekter Ausscheidung der psychosozialen Belastungsfaktoren noch ein eigenständiges psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte. Auch begründe die Diagnose Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43. 22) rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 9/6 S. 1).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. September 2014 (Urk. 1) geltend, ihr Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Vorbescheidverfahren sei nicht aussichtslos. Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe seit Geburt eine psychische Beeinträchtigung, welche durchgehend Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die diesbezüglichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff. Ziff. 8-11).
Auch in ihrer Beschwerde betreffend die leistungsverneinende Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9/2) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe nur ungenügende Abklärungen getätigt, wodurch sie die Untersuchungsmaxime verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Einschränkungen und Beschwerden einzig auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen seien. So habe der behandelnde Psychiater das Vorliegen mehrerer psychischer Leiden sowie eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 3-6). Zudem habe er bescheinigt, dass seit ihrer Geburt eine psychische Beeinträchtigung bestehe, welche durchgehend Auswirkungen auf ihre Schulbildung und ihre Arbeitsfähigkeit gehabt habe (Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorerst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und im Anschluss der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren respektive die unentgeltliche Rechtspflege im hiesigen Verfahren.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2013 (Urk. 7/27/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Angst und Affektstörung
- Somatisierung
- Verdacht auf verminderte Intelligenz
- Differenzialdiagose: Aufmerksamkeitsstörung
- psychosoziale Belastung (geschieden, zwei schulpflichtige Kinder)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ Übergewicht, ein wiederholtes cerviko-vertebrales/cephales Syndrom und ein Reizdarmsyndrom.
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. November 2008 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 19. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Seit dem 29. Oktober 2012 sei es nach Stürzen, welche zu cerviko-cephalen Beschwerden, Kopfweh und Arbeitsunfähigkeit geführten hätten, zu wiederholten Konsultationen gekommen. Mögliche Sturzursachen seien aus internistischer Sicht breit (Neurologie und Kardiologie) abgeklärt worden und hätten keine gefunden werden können. Es stelle sich die Frage, ob Alkohol ursächlich gewesen sei (Ziff. 1.4). Als Reinigungsfachkraft habe vom 8. bis 21. Oktober 2012, vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2012 und vom 4. Februar bis 11. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden wegen wiederholten Kopf-Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen, Überforderung und depressiven Symptomen. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.6-7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung: Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) auf Wegfall der Tagesmutter im Oktober 2012
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, episodischer Gebrauch (ICD-10 F10.26)
- auf dem Boden einer seit Klein-Kindheit bestehenden, früher als infantiles Psycho-Organisches Syndrom (POS) diagnostizierten, minimalen Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel bei der Geburt
- Verdacht auf einfache Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung; ADHS), ICD-10 F90.0
- Verdacht auf kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, unter anderem Legasthenie, ICD-10 F81.3
- Verdacht auf Intelligenz im unteren Normbereich
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Februar 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 22. November 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Gemäss anamnestischen Angaben habe ein schwerer Sauerstoffmangel bei einer komplizierten Geburt bestanden. Die Beschwerdeführerin sei drei Tage im Kinderspital B.___ gewesen. Sie habe während der gesamten Schulzeit die Sonderschulung in einer Privatschule besucht und unter Legasthenie und Lernproblemen gelitten (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Die Beschwerdeführerin habe nach den beiden Geburten an einer postpartialen Depression gelitten, sich oft mit dem Schreibaby überfordert gefühlt und sei kaum von ihrem Partner unterstützt worden. Diesen habe sie erst während der zweiten Schwangerschaft aus Vernunftsgründen und gegen ihre Gefühle geheiratet (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Sie habe sich im Jahr 2007 von ihm getrennt und die Scheidung sei im Jahr 2012 erfolgt. Seit Mai 2011 arbeite sie zu 60 % im Putzdienst im Spital Y.___. Bis zu deren plötzlichen Wegzug im Oktober 2012 habe sie die Ex-Freundin ihres im Nachbarhaus wohnenden Bruders täglich im Ausmass einer Tagesmutter in der Kinderbetreuung unterstützt. Seither sei die Beschwerdeführerin massiv überfordert durch die Doppelbelastung von Beruf und als alleinerziehende Mutter.
Der elfjährige Sohn sei hyperkinetisch, sehr anhänglich und impulsiv bis hin zu Gewalttätigkeiten. Er sei schwierig und aufwändig zu betreuen und werde von einer Psychologin mit Ritalin behandelt. Die achtjährige Tochter benötige ebenfalls stützende schulische Massnahmen (Logopädie). Es gebe seit kurzem deutliche Hinweise auf jahrelange sexuelle Übergriffe durch einen Nachbarn. Er sei kürzlich angezeigt worden, aber das Mädchen decke ihn wohl aus Angst.
Der Kindsvater, welcher die Beschwerdeführerin auch früher im Haushalt kaum unterstützt und später die Alimente nicht bezahlt habe, nehme seine Vaterrolle nur rudimentär und unzureichend und einzig für seinen Sohn wahr.
Seit zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin wieder einen Lebenspartner, der ihr sehr fürsorglich zugewandt sei, sich jedoch weigere, sie seiner getrennt von ihm lebenden Tochter vorzustellen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Haushalt und die Kinderbetreuung immer wieder überfordert. Wenn sie ihre Durchhänger habe, könne sie sich zu gar nichts aufraffen. Seit frühem Erwachsenenalter bestehe ein übermässiger Alkoholkonsum in schwankendem Ausmass (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
Zum Therapieverlauf führte Dr. A.___ aus, es sei bezüglich Depressivität, Überforderungsängsten und Durchschlafstörungen, vor allem in den Nächten vor den Arbeitseinsätzen, zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin habe vor und während der Arbeitsversuche oft Bauchweh und Durchfall gehabt. Sie sei permanent an die Grenze ihrer Belastbarkeit gestossen und habe ihr Arbeitspensum kein bisschen erhöhen können, worauf ihr gekündigt worden sei. All die Termine beim Hausarzt, bei der Familienberatung und die Termine bei den Therapeuten der Kinder, würden ihr zeitweise über den Kopf wachsen. Ohne engagierte Hilfe des benachbarten Rentnerpaares, welches alle Autofahrten für sie durchführe und oft auf die Kinder aufpasse, wäre die Beschwerdeführerin nicht durchgekommen. Immer wieder sei der Alkoholmissbrauch eskaliert, vor allem während der Schulferien, als die Kinder beim Vater und bei den Grosseltern gewesen seien und sie alleine zu Hause gewesen sei. Die Kündigung habe eine grosse Entlastung für sie gebracht (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Die Beschwerdeführerin leide an Panik- und Angstzuständen, welche vor allem nachts vor den Arbeitseinsätzen und zuweilen auch während der Arbeit aufträten. Die Angst zeige sich auch als Schwindel oder Durchfall. Es sei zu Synkopen und Stürzen mit Verletzungsfolgen gekommen. Der erste, der bisher unerklärlichen Stürze, habe sich genau an dem Tage ereignet, als die Ex-Freundin mit ihrem Bruder Schluss gemacht habe. Der Hausarzt habe die Synkopen intensiv abgeklärt, die Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2012 für etwa zwei Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die antidepressive Behandlung mit Paroxetin begonnen. Ab Januar 2013 sei ein Arbeitseinstieg zu etwa 25 % erfolgt, und vom 19. Februar bis 4. April 2013 sei sie wieder durch ihren Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Symptomatik schwanke im Ausmass, vielleicht sei eine gewisse Entlastung seit der Freistellung erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4).
Zur Prognose führte Dr. A.___ aus, seit Oktober 2012 hätten sich null Fortschritte abgezeichnet. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Geburt massiv überfordert und sei es auch immer mit ihren Kindern gewesen. Die ersten sechs Jahre sei sie als überforderte Hausfrau zu Hause gewesen, seit zwei Jahren habe sie im Umfang von 60 % gearbeitet, was einzig und allein deshalb gelungen sei, weil die Freundin ihres nebenan wohnenden Bruders ganztags auf die Kinder aufgepasst habe. Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger seien, vielleicht etwa in fünf Jahren (S. 3 Ziff. 1.4).
Als Raumpflegerin bestehe seit dem 5. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Zuvor sei sie durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben worden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide körperlich aktuell unter einer lumbalen Diskushernie, welche ihr aber vorher keine Probleme verursacht habe. Geistig sei ihre Intelligenz vermutlich im unteren Normbereich oder knapp darunter. Zudem leide sie unter einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung aufgrund ihres infantilen POS/ADHS.
Psychisch sei in erster Linie ihre emotionale Belastbarkeit massiv eingeschränkt. Beim geringsten Stress entwickle sie massive Angstsymptome und/oder psychovegetative Stressäquivalente wie Durchfall, Kopfweh, Schwindel, Schlafstörungen und Stürze. Sie sei sklavisch ihren sehr schwankenden Gefühlen ausgeliefert und könne den Gefühlen wenig Struktur entgegensetzen. Sie sei permanent im Stress und mehr oder weniger überfordert. Am deutlichsten zeige sich die Überforderung wohl zuhause als alleinerziehende Mutter, wo ihr keine äusseren Strukturen und Regeln zur Orientierung hülfen und sie regelmässig stimmungsmässig absacke und alles liegen lasse.
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Kindheit permanent überfordert durch Schul- und Arbeitsanforderungen und habe ausser während ihrer Anlehre bei Firma C.___ immer einen geschützten Rahmen benötigt.
Im aktuellen Zustand schaffe sie höchstens zwei halbe Schichten an vier Stunden pro Woche als Raumpflegerin. Dabei sei sie zwar dauernd etwas zu langsam, jedoch sei die Qualität ihrer Arbeit gut. Ihre eingeschränkte Ausdauer und Belastbarkeit liessen nicht mehr zu. Ein höheres Pensum ertrage sie nicht, vor allem weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr anspruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komme. Sie benötige massiv viel Unterstützung zu Hause mit der Kinderbetreuung durch Nachbarn, Bruder, Eltern, Kinderpsychologin und Logopädin.
Aktuell könne sie vielleicht unter optimalen Bedingungen 20 % oder zwei halbe Tage pro Woche an vier Stunden arbeiten, zum Beispiel als Raumpflegerin oder in ihrem angestammten Beruf im Firma C.___. Wenn die Kinder ein paar Jahre älter und pflegeleichter geworden seien, könnte sie wohl wieder etwa 60 % arbeiten wie bisher, was nur dank massiver Unterstützung durch ihre ”Schwägerin” als vollamtliche Tagesmutter möglich gewesen sei (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
Die Beschwerdeführerin sei wohl noch nie voll belastbar und leistungsfähig gewesen und habe meist nur teilzeitlich gearbeitet. Sie benötige sozialpsychiatrische Begleitung und Therapie. Erst wenn sich ihr Umfeld (vor allem die Kinder) ein wenig stabilisiert habe, könne sie sich wieder einer Erwerbsarbeit zuwenden, wo sie wohl aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie ganz zu 100 % arbeitsfähig sein werde, aber optimistisch geschätzt vielleicht etwa 60 % einer vollen Leistung erreicht werden könne (Ziff. 1.8).
3.3 Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7/30/3-4) keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22, sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, episodischer Gebrauch seit dem frühen Erwachsenenalter, ICD-10 F10.26, und ein POS durch eine minimale Hirnschädigung bei Geburt (Dr. A.___, 27. November 2013).
Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden in der Überforderung mit der Kindererziehung. Der Gesundheitszustand könne sich bei sozialer Entlastung wesentlich ändern.
Med. pract. D.___ führte aus, aus den Berichten ergebe sich das Bild einer Persönlichkeit mit Intelligenz im unteren Normbereich, die durch ihre zwei Kinder massiv überfordert sei. Der Wegfall der früheren sozialen Unterstützung durch eine Ex-Freundin des Bruders habe sie dekompensieren lassen. Darüber hinaus liege wohl ein Alkoholproblem vor, das mangels vorangegangener schwerer psychischer Erkrankung als primär zu werten sei. Der Hausarzt Dr. Z.___ habe im März 2013 zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wenig motiviert, in den Arbeitsprozess zurückzukehren (vgl. Urk. 7/18/4 Ziff. 8).
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2014 (Urk. 9/3/5) aus, der labile psychische Zustand der Beschwerdeführerin oft an der Grenze eines Nervenzusammenbruches (Weinattacken) habe sich während der ganzen Behandlungsdauer leider nicht substanziell verändert. Schon die geringsten Anforderungen, Termine, Administratives, Telefonate oder Konflikte würden sie verunsichern, lösten Versagens- und Überforderungsängste aus und leider oft auch ihre Hauptstrategie, das Vermeidungsverhalten. So sage sie Behörden-Termine ab, weil sie Durchfall habe und ziehe sich aufs Sofa zurück. Gelegentlich komme es zu Alkohol-Abstürzen, wobei sie den Konsum gut im Griff habe. Ihre Arbeitsfähigkeit sei auch zu Hause als Hausfrau eingeschränkt. Sie sei häufig überfordert mit dem Haushalt und benötige sehr viel praktische Unterstützung von ihren Nachbarn.
Dr. A.___ führte aus, er teile die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass die Beschwerdeführerin nun einfach zu Hause bleiben möchte, weil die Kinderfrau weggefallen sei. So sei die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Geburt eingeschränkt gewesen und rasch an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und emotionalen Belastbarkeit gekommen. Der Wegfall der Kinderbetreuung sei nicht der Grund für die psychische Störung, sondern nur der Auslöser. Schon vorher sei sie massiv mit dem Haushalt und der Betreuung ihrer verhaltensauffälligen Kinder überfordert gewesen und habe schon die agoraphobe Angstsymptomatik, zum Beispiel in Kaufhäusern gezeigt, welche nun stressbedingt stark zugenommen habe (S. 1 f.). Es handle sich um eine sehr auffällige und gesundheitlich stark beeinträchtigte Frau, welche seiner Ansicht nach klar einen Rentenanspruch geltend machen könne. Wenn die Belastung durch die Kinderbetreuung abnehmen werde, könne sie in einigen Jahren möglicherweise wieder teilweise arbeiten, aber wohl auch dann nur eingeschränkt (S. 2).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 (Urk. 9/7/52/2) führte med. pract. D.___, RAD, aus, es fänden sich im Bericht vom Psychiater Dr. A.___ keine neuen medizinischen Tatsachen. Der vorgetragene Verdacht auf Intelligenz im unteren Normbereich stelle keinen Gesundheitsschaden dar, sondern sei eine Normvariante. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverneinende Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) sei ein solcher ausgewiesen.
4.2 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nannte jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht lediglich unbeachtliche Diagnosen. So handelt es sich bei der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung infolge Wegfall der Tagesmutter im Oktober 2012 um ein nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisierendes Leiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 17. Febr. 2011, 9C_408/2010 vom 22. November 2010 sowie 8C_322/2010 vom 9. August 2010).
Auch das von Dr. A.___ aufgeführte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. vorstehend E. 1.3). Betreffend die ADHS ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich aktuell einer adäquaten medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Zudem vermag ein Verdacht auf Intelligenz im unteren Normbereich keine Invalidität zu begründen und wie med. pract. D.___, RAD, im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.5) richtig ausführte, liegt die Intelligenz immer noch im Normbereich und stand, wie auch die ADHS, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bislang nicht entgegen. So führte Dr. A.___ in seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 7. Mai 2013 betreffend den Arbeitsversuch aus, die direkte Zusammenarbeit und der Austausch mit der direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin klappe hervorragend. Da die Patientin in den bisherigen zwei Jahren tadellos gearbeitet habe, gut integriert und im Team geschätzt sei und nie einen Tag gefehlt habe, wolle man sie behalten und ihr eine Chance geben, ihr bisheriges Pensum von 60 % wieder zu erreichen (Urk. 7/18/3-4 S. 1).
Ebenso wenig genügen die weiteren Ausführungen von Dr. A.___ zum Geburtsgebrechen, welche sich lediglich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützen, wonach ihre Geburt kompliziert gewesen sei und sie drei Tag im Kinderspital habe bleiben müssen, um einen relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuweisen. Nebst dem übermässigen Alkoholkonsum und der generell schwierigen familiären Situation erwähnte Dr. A.___ wiederholt, dass die Beschwerdeführerin, seit die Ex-Freundin ihres Bruders im Oktober 2012 weggezogen sei und sich nicht mehr um die Kinder kümmere, mit deren Erziehung und der Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung massiv überfordert sei.
4.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 Dass vorliegend kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevantes eigenständiges psychiatrisches Leiden, sondern primär eine invaliditätsfremde Problematik vorliegt, geht deutlich aus den Ausführungen von Dr. A.___ zur Prognose hervor. So erwähnte er, die Beschwerdeführerin werde erst dann wieder arbeiten können, wenn die Kinder viel selbständiger seien, vielleicht etwa in fünf Jahren. Dass maximal ein Pensum von 20 % zumutbar wäre, begründete Dr. A.___ zudem damit, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Pensum vor allem deshalb nicht ertrage, weil sie zuhause mit dem Haushalt und den beiden sehr anspruchsvollen und schwierigen Kindern nicht zurande komme.
Gleiches äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gespräches im Rahmen der Früherfassung vom 25. April 2013, wo sie unter Hinweis auf ihre Kinder und den Wegfall deren Betreuung durch die Ex-Freundin des Bruders ausführte, sie denke nicht, dass sie ihr Pensum wieder steigern könne (Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 5).
Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. Z.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.1) lässt keine anderen Schlüsse zu. So nannte er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche Diagnosen. Weiter führte er aus, die Sturzursache habe trotz breiter Abklärung nicht gefunden werden können und äusserte diesbezüglich den Verdacht, dass Alkohol der Grund für die Stürze gewesen sein könnte. Insgesamt erachtete er die bisherige Tätigkeit im Umfang von einem Pensum von 50 % für zumutbar, was im Übrigen laut Arbeitgeberfragebogen vom 6. November 2013 auch dem damaligen Anstellungsgrad der Beschwerdeführerin entsprochen hatte (Urk. 7/28 Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9-10).
4.5 Zusammenfassend ist weder dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ noch den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu entnehmen. Weder die Überforderung mit der Kindererziehung und der Wegfall der bisherigen Betreuungsperson, noch die Überforderung mit dem Haushalt und ebenso wenig Alkoholmissbrauch stellen einen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Tatbestand dar.
Demnach erweist sich die Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 17. November 2014 (Urk. 9/1) führt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
5.2 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (im Voraus betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.3 Den vorliegenden medizinischen Berichten sind, wie ausgeführt (vorstehend E. 4), keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen und die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gründen in psychosozialen Belastungsfaktoren respektive einer Alkoholproblematik. Keiner der medizinischen Berichte wies ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bedeutsames Leiden aus. Demnach müssen vorliegend die Gewinnaussichten bei Erhebung des Einwands im Vorbescheidverfahren respektive der Beschwerde im vorliegenden Gerichtsverfahren als beträchtlich geringer eingestuft werden, als die Verlustgefahren und auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zu einem Prozess entschlossen. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Somit erweist sich auch die Verfügung vom 4. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 11. September 2014 (Urk. 1) führt.
Dementsprechend ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren – ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan