Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00896




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 23. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Betriebsmitarbeiter bei der Firma Y.___ angestellt, für welche er Menüs vorzubereiten und teilweise auch auszuliefern hatte (Urk. 7/8). Daneben war er aushilfsweise als Taxifahrer für die Firma Z.___ tätig (Urk. 7/16).

1.2    Am 4. Februar 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schulterschmerzen und Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte darauf die erwerblichen (Urk. 7/7 und 7/16) und medizinischen (Urk. 7/6, 7/9, 7/12, 7/13 und 7/15) Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 15. November 2002 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/25).

1.3    Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Oktober 2004 eine Rentenüberprüfung ein, worauf der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 7/26). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/27) und einen Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 9. November 2004 ein (Urk. 7/28). Hernach teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. November 2004 mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/30). Ab Dezember 2007 führte die IV-Stelle eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches durch, anlässlich welcher der Versicherte wiederum erklärte, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlimmert (Urk. 7/34). Die IV-Stelle zog darauf nebst einem aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/35) einen weiteren Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/37) bei. Anschliessend teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2008 mit, dass sie keine rentenrelevanten Änderungen festgestellt und er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % unverändert Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/40).

1.4    Im März 2013 sandte die IV-Stelle dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu, den er am 26. März 2013 zusammen mit einem Bericht von Dr. A.___ vom selben Tag retournierte (Urk. 7/77). Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug ein (Urk. 7/78) und gab ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/80), das am 21. Dezember 2013 und 2. Januar 2014 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/84 und 7/87). Mit Vorbescheid vom 2. April 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/91). Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt, vom Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium F.___, der psychiatrischen Klinik G.___ teilten der IV-Stelle mit Zuschrift vom 6. Mai 2014 mit, dass sich der Versicherte seit dem 24. April 2014 bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Betreuung befinde (Urk. 7/92). Am 15. Mai 2014 erhob der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/95), den er in der Folge ergänzend begründen liess (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/100). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2014 liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10). Die Replik wurde am 12. Januar 2015 erstattet mit dem neuen Eventualantrag, es sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Anspruch auf die weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 14 S. 2). Überdies wurde ein Arztbericht vom 31. Dezember 2014 eingereicht (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), wovon der Gegenpartei mit Schreiben vom 23. Januar 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte medizinische Unterlage (Urk. 15) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe. Vor allem im psychischen Bereich seien keine Diagnosen und Befunde mehr vorhanden, die eine Erwerbstätigkeit einschränkten. Aus somatischer Sicht bestehe auch keine zeitliche Einschränkung. Eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten sei vollzeitlich zumutbar. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 22 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, sein Gesundheitszustand sei unverändert, er habe sich jedenfalls nicht verbessert (Urk. 1 S. 5 und 14 S. 5).


3.

3.1    Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 22. Februar 2008 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt wurden (Urk. 7/40). Sie stütze sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2008 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Februar 2008; Urk. 7/39). Dr. A.___ hielt darin fest, dass sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen keine Änderungen ergeben hätten. Überdies beurteilte sie den Beschwerdeführer als für keine Tätigkeit mehr einsetzbar (Urk. 7/37/3 und 7/37/4). Dies genügt, um die Mitteilung vom 22. Februar 2008 als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.

    Die relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche zur Rentenzusprache führten und gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 7Februar 2008 unverändert vorlagen, sind den Berichten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2002 (Urk. 7/6), von Dr. A.___ vom 21. März 2002 (Urk. 7/9) und der Klinik I.___ vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/15) zu entnehmen (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. September 2002). Sie lauten wie folgt:

- Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)

- längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Arm rechts mit muskulärer Dysbalance bei Status nach arthroskopischer AC-Resektion, Acromioplastik vom 3. Mai 2001.


4.

4.1    Das von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation eingeholte Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ basiert auf der internistisch-rheumatologischen Untersuchung vom 30. Oktober 2013 samt einer gleichentags durchgeführten ausgedehnten Laboruntersuchung, der psychiatrischen und testpsychologischen Untersuchung vom 20. November 2013, den zur Verfügung gestellten Akten und weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 7/84/2, 7/84/19-22 und 7/87/1).

4.2    Aus rheumatologischer Sicht wurden im Gutachten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/84/34):

1.    Cervikales Syndrom beidseits bei leichten degenerativen Veränderungen und leichter Oesteochondrose C5/C6 mit Irritation der Nervenwurzeln C6 beidseits sowie rechtsbetonter foraminaler Stenose C6/C7 mit leichter Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, MRI 11/2013, ohne radikuläre Zeichen

2.    Lumbospondylogenes Syndrom links bei leichten degenerativen Veränderungen mit mässiger Spinalkanalstenose L3/L4 mit Irritation der Cauda equina sowie fraglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 links, L5 links sowie S1 links, MRI 11/2013, ohne radikuläre Zeichen

3.    Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit AC-Gelenksresektion und Defilee-Erweiterung am 3. Mai 2001 mit gutem postarthroskopischem Befund (Arthro-MRI 11/2013) mit etwas geringerer Knochendichte des rechten Radius als des linken Radius, jedoch normale Knochendichte des rechten und des linken Radius, DEXA 11/2013, und symmetrische Ober- und Vorderarmumfänge.

    Durch die eingeschränkte Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer limitiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) hätten diese Einschränkungen folgende Auswirkungen (Urk. 7/84/37):

    Rücken:

    Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten und Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten.

    Schultergelenk:

    Aus der Funktionseinschränkung eines Schultergelenks könnten sich Limitierungen in der Positionierung der Hand im Raum oder beim Einsatz der Hand über Brust-/Schulter-Kopfniveau ergeben. Oft sei die Fähigkeit, Leitern und Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten eingeschränkt. Ebenfalls könnten Behinderungen beim Manipulieren bestehen, das Heben und Tragen von Lasten sei oft nur noch körpernah möglich. Allenfalls könnten schwere Gewichte nur bis zur Gürtelhöhe angehoben werden. Die zumutbaren Maximallasten seien konkret anzugeben.

    Der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 12,5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau).

    Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma Y.___ könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben, sofern er nicht mit Lasten über 12,5 kg hantieren müsse. Auch die Tätigkeit als Kellner sei angepasst. Dagegen könne er nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig sein, da er dabei auf Gerüsten arbeiten und mit Lasten über 12,5 kg hantieren müsse (Urk. 7/84/38).

    Ferner wurde vermerkt, dass aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu vermerken sei (Urk. 7/84/40).

4.3    Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden gemäss dem Gutachten keine gestellt. Dr. C.___ diagnostizierte einzig eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10: F43.23), welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei (Urk. 7/87/8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; der Explorand sei auch nie aus psychischen Gründen über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/87/9).

4.4    In der Konsensbeurteilung des Gutachtens wurden dementsprechend lediglich somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und die als zutreffend erachtete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ übernommen (Urk.  7/87/10).


5.

5.1    Aus dem Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ geht nicht hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer invaliditätsrelevanten Weise verändert beziehungsweise verbessert hat. Da Dr. A.___ den Beschwerdeführer 2008 unter Einbezug der diversen psychiatrischen Diagnosen als für jegliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig qualifiziert hatte (Urk. 7/37/3 und 7/37/4), genügen die in somatischer Hinsicht unveränderten Verhältnisse für sich allein nicht, um zu beurteilen, ob nach wie vor ein Rentenanspruch besteht. Vielmehr ist auch zu prüfen, wie sich die psychische Situation präsentiert.

5.2    Aus psychiatrischer Sicht wird im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ zwar ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert, jedoch nicht die ursprüngliche mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), sondern neu eine solche mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen gemäss ICD-10: F43.23 (Urk. 7/87/10). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Januar 2014 hat Dr. C.___ hierzu insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es beim Beschwerdeführer seit dem Ausbruch der muskuloskelettalen Schmerzen in belastenden Situationen zu intermittierenden Anpassungsstörungen gekommen ist. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anpassungsstörung auch unter mittelgradigen depressiven Symptomen gelitten habe. Anlässlich der Exploration vom 20. November 2013 seien aber keine eindeutige gedrückte Stimmung, keine Antriebsstörungen, keine Freudlosigkeit, keine reduzierte Konzentrationsfähigkeit oder Schuldgefühle, keine psychomotorischen Hemmungen oder zirkadianen Tagesschwankungen feststellbar gewesen. Damit könnten die vom Beschwerdeführer geschilderten Zukunftssorgen, Ängste, Stimmungseinbrüche und reduzierte Stressresistenz einer Anpassungsstörung im Rahmen der Rentenrevision zugeordnet werden (Urk. 7/87/8).

    Soweit Dr. C.___ der 2013 diagnostizierten Anpassungsstörung keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumisst, handelt es sich somit nicht bloss um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich bleibenden Sachverhaltes. Vielmehr ist aufgrund der Schilderungen von Dr. C.___ bezüglich intermittierender Anpassungsstörungen davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt in diesem Punkt im Vergleich zu 2008 erheblich verändert hat. Insofern ist von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.

5.3    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ein weiteres psychisches Leiden in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung 2008 miteinbezogen worden war. Dr. C.___ hat Ende 2013 bzw. Anfang 2014 offenbar keine solche Diagnose gestellt (Urk. 7/87/8 und 7/87/9). Seinen Ausführungen lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, ob er die damals gestellte Diagnose als unzutreffend erachtet oder ob er von veränderten Verhältnissen ausgeht (vgl. insbesondere die Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen, Urk. 7/87/10). Die von ihm vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/87/9), lässt jedenfalls keine Rückschlüsse in eine bestimmte Richtung zu.

5.4    Aus dem Gesagten folgt, dass mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (wegen des Wegfalls der 2008 wegen der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion attestierten Arbeitsunfähigkeit) ausgewiesen ist. Der konkrete Umfang wird unter Umständen noch zu quantifizieren sein, nachdem die offenen Fragen bezüglich der ursprünglich diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beantwortet sind. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig.

5.5    Zum im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Zentrums J.___ vom 31. Dezember 2014 (Urk. 15) bleibt zu bemerken, dass er nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 verfasst wurde. Es wird darin zwar neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1/2) diagnostiziert. Eine bis zum 18. April 2014 eingetretene relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geht daraus jedoch nicht hervor, zumal sich der Bericht nicht zum Datum der Untersuchung äussert, welche zur erwähnten neuen Diagnose führte. Der Beschwerdeführer vermag folglich nichts zu seinen Gunsten aus diesem Dokument abzuleiten. Ebenso wenig kann dieses zur Klärung der noch offenen Fragen dienen.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen, wobei zu bemerken ist, dass für Bemühungen ab dem 1. Januar 2015 ein Stundenansatz von Fr. 185.-- und für diejenigen davor ein solcher von Fr. 170.-- zu veranschlagen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2014 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke