Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00898




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1954 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung. Sie ist verheiratet, Mutter zweier erwachsener Söhne (Urk. 11/62/24) und arbeitete bei den Firmen Y.___ AG sowie Z.___ AG als Raumpflegerin im Teilzeitpensum, als sie wegen Herzrhythmusstörungen sowie Atemnot vom 19. bis 29. Juni sowie erneut ab 28. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 11/1/5, Urk. 11/7/1). Am 28. August 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1, Urk. 11/6, Urk. 11/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig und ging davon aus, dass ihr trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar wäre. Sie ermittelte Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich von 18 % und im Haushalt von 0 %, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % ergab, und verneinte, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16), mit Vergung vom 16. März 2007 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 11/19). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/20) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00631 vom 27. März 2008 abgewiesen (Urk. 11/23).

1.2    Im September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der Herzerkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/26-28). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 11/30-31, Urk. 11/34, Urk. 11/38) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2013 die erneute Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 11/43). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 11/47) und einen Verlaufsbericht der sie behandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2013 eingereicht hatte (Urk. 11/48), ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in der Akademie B.___ an (Urk. 11/50-52, Urk. 11/58). Gestützt auf das Gutachten vom 4. Juli 2014 (Urk. 11/62) erachtete sie es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei, und ermittelte mittels Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 23 %. Mit der Begründung, dass der Invaliditätsgrad die relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche, verneinte sie mit Verfügung vom 6. August 2014 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. September (Urk. 1) sowie mit verbesserter Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 5; vgl. auch Urk. 3), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren; falls die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden könne, sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

    Am 12. November 2014 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter zurück (Urk. 12). Nachdem die Parteien am 11. November (Urk. 17) respektive am 16. November 2015 (Urk. 18) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten, nahm das Gericht die Vorladung für die auf den 2. Februar 2016 anberaumte Hauptverhandlung (Replik und Duplik) ab (Urk. 20; vgl. auch Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (beziehungsweise – im Falle einer Hausfrau – die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 29). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle lehnt die Zusprechung einer Rente mit der Begründung ab, die im Mai 2014 durchgeführte polydisziplinäre medizinische Begutachtung habe die somatischen Diagnosen eines kombinierten postrheumatischen Mitralklappenvitiums mit Status nach einer Ballonvalvuloplastie im Juni 2009 und mechanischem Klappenersatz im September 2009 sowie Status nach einer Radiofrequenzablation im Juni 2012 bei paroxysmalen Vorhoftachykardien ergeben. In psychischer Hinsicht bestünden spezifische Phobien sowie eine krankhafte Realangst. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf zu 75 % zumutbar. Bei einem ohne Behinderung im Jahr 2010 hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 51‘805.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50 ergebe sich bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 12‘037.75 ein Invaliditätsgrad von 23 %, welcher unter 40 % liege und deshalb zu keinem Rentenanspruch führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Ablehnung ihres Rentenbegehrens mit Verfügung vom 16. März 2007 verschlechtert, was im B.___-Gutachten vom 4. Juli 2014 bestätigt worden sei. Zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Herzproblemen sei es zu psychischen Beschwerden als Folge und Reaktion auf das körperliche Leiden gekommen. Diese schränkten ihre Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung weiter ein, wie sich aus den Bemerkungen des psychiatrischen Experten auf den Seiten 26 und 27 des Gutachtens vom 4. Juli 2014 ergebe. Die Gutachter hätten sie zwar als zu 75 % arbeitsfähig eingestuft, allerdings mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei dieser Beurteilung ihre erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund des Alters, erheblicher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie nicht berücksichtigt worden sei. Die IV-Stelle habe es versäumt, zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Alters noch in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Ebenso habe sie nicht abgeklärt, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei. Sie sei 60jährig, könne wegen ihrer Leiden die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben und habe dem Arbeitsmarkt jahrelang nicht zur Verfügung gestanden. Heute stehe sie ohne Verdienst da, weil sie wegen ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ohne professionelle Hilfe kaum eine geeignete Stelle finden könne. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht mehr zumutbar, die verbliebene Arbeitsfähigkeit gestützt auf die sogenannte Selbsteingliederungspflicht auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Sie habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise, falls ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden könne, auf eine ganze Rente (Urk. 5; vgl. auch Urk. 1).


3.

3.1    Die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 16. März 2007 (Urk. 11/19) und dem diese bestätigenden Urteil IV.2007.00631 vom 27. März 2008 (Urk. 11/23/9) basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:

    Die Kardiologen des Spitals C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2007 ein kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium bei einer mittelschweren Mitralstenose und intermittierend tachykardem Vorhofflimmern. Weiter hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer unterdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit von 51 % vom Soll (erhoben im Rahmen einer Belastungs-Ergometrie [Urk. 7/7 S. 11]) deutlich im Alltag eingeschränkt sei. Anstrengende körperliche Arbeit und auch das Heben und Tragen leichter Gewichte seien ihr nicht zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).

    Dr. med. D.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle erachtete am 30. Januar 2007 die Berichterstattung der Ärzte des Spitals C.___ als nachvollziehbar und ging ebenfalls von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Präzisierung des zumutbaren Belastungsprofils hielt er fest, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen zumutbar wären (vgl. Urk. 7/11 S. 3).

    Aufgrund des zuletzt versehenen Arbeitspensums als Raumpflegerin bei zwei Arbeitgebern von total ungefähr 30 % qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in ihren Feststellungsblättern vom 5. Februar 2007 und 16. März 2007 als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig. Sie nahm keine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor, weil sie davon ausging, dass die grösstenteils leichten Arbeiten im Haushalt weiterhin zumutbar sein sollten. Unter Berücksichtigung der geringfügigen Einschränkung im Erwerbsbereich stehe auch ohne Haushaltabklärung fest, dass der Invaliditätsgrad die rentenrelevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/11, Urk. 11/18).

3.2    Gestützt auf diese Grundlagen gingen IV-Stelle und Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise mit Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungsarbeiten, zu 100 % ausüben könne und ihr solche Stellen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich auch offen stünden. Sie ermittelten eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 18 % beziehungsweise einen gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 5.4 % (18 % x 0.3 [Urk. 11/19/2, Urk. 11/23/9-10]). Bezüglich der Haushaltarbeit hielt das Gericht fest, dass die behandelnden Ärzte in diesem Bereich keine Einschränkung erwähnt hätten, und die Behinderung im Haushalt rund 50 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 5.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Da eine so hohe Behinderung ausgeschlossen werden könne, habe die IV-Stelle auf eine Haushaltabklärung verzichten dürfen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin die für den Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 11/23/10-11).


4.    Die IV-Stelle ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Rahmen eines Pensums von 30 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht. Auch fehlen in den Akten Anhaltspunkte, welche für eine zwischenzeitliche Erhöhung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall sprechen würden. Die anlässlich der Begutachtung im B.___ Ende Mai 2014 31- und 28-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin (Urk. 11/62/24) waren bereits bei Erlass der durch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00631 vom 27. März 2008 (Urk. 11/23/7) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2007 (Urk. 11/19) erwachsen. Ein zwischenzeitlicher Wegfall von Erziehungspflichten, welcher häufig als Grund für eine Erhöhung des (hypothetischen) Erwerbspensums angeführt wird, lag im Fall der Beschwerdeführerin also nicht vor. Deshalb ist sie weiterhin als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.


5.    

5.1    Durch das B.___-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist unbestrittenermassen ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Ablehnung ihres Rentenbegehrens verschlechtert hat.

    Das Gutachten vom 4. Juli 2014 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und von den Gutachtern zusätzlich beigezogenen Akten, den fachärztlich-internistischen, - psychiatrischen und –kardiologischen gutachterlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 26. Beziehungsweise 30. Mai 2014 sowie den Beschlüssen der interdisziplinären Konsens-Besprechung (Urk. 11/62/2, Urk. 11/62/36). Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein kombiniertes postrheumatisches Mitralvitium mit schwerer Stenose und leichter Insuffizienz, ein paroxysmales Vorhofflimmern mit Status nach mehrmaligen Elektrokardioversionen, Spezifische Phobien mit einer pathologischen Realangst infolge der durchgemachten kardiovaskulären Krankheit mit lebensbedrohendem Charakter, sowie den Verdacht auf somatoformen Schwindel (Urk. 11/62/30). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher ab Juli 2009, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Mitralinsuffizienz / -stenose akut dekompensiert sei, nicht mehr zumutbar. Aus kardiologischer Sicht seien lediglich körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Verweistätigkeiten denkbar. Aufgrund der Gesamtsituation erachteten die Gutachter eine Leistungsfähigkeit von 75 % bei einem Vollzeitpensum als möglich, wobei die Einschränkung folge eines vermehrten Pausenbedarfs sei. Unter Berücksichtigung der hospitalisations- und rehabilitationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten wegen der Herzproblematik gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten von April 2010 bis Februar 2012 sowie ab Juli 2012. Dazwischen bestehe auch für die behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen Diagnosen bewirkten für sich allein genommen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zwar seien die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens mittelgradig eingeschränkt, diese Einschränkungen seien aber auf ihre Selbstlimitation zurückzuführen. Sobald sie infolge einer Anstrengung „normale“ Symptome wahrnehme, führe sie diese auf die ursprüngliche Herzerkrankung zurück, und es komme zu Vermeidungsverhalten. Darüber hinaus entwickle sie in solchen Situationen auch Panikattacken und Schwindel, was ebenfalls eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Es sei nicht möglich, die daraus folgende Einschränkung genau zu beziffern. Gemessen an ihrem Arbeitsalltag die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt selbständig, wenn auch durch Pausen unterbrochen, und habe die letzten Jahre zwei Stunden am Abend als Reinigungskraft gearbeitet bestehe aber keine relevante Einschränkung. Zusätzlich wiesen die Gutachter darauf hin, dass sie die erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters, erheblicher funktioneller Limiten und der Arbeitsbiographie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten (Urk. 11/62/31-35).

    Das B.___-Gutachten vom 4. Juli 2014 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten (Anamnese), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Deshalb kommt dem Gutachten volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Teilgutachter die aus den psychiatrischen Diagnosen folgende Arbeitsunfähigkeit zwar nicht genau bezifferte. Durch Anerkennung eines vermehrten Pausenbedarfs und daraus folgend einer Einschränkung von 25 % bei einem Vollzeitpensum in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 11/62/32-33) wurden die psychischen Beeinträchtigungen aber genügend berücksichtigt. Der kardiologische Teilgutachter ging bei der Beurteilung aus seiner Fachwarte nämlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 11/62/30).

    Aufgrund des Gesagten erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung der Hausärztin (Urk. 5 S. 2 und 5), da hiervon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

5.2    Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob es ihr zumutbar ist, trotz ihres vorgerückten Alters die gemäss B.___-Gutachten verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

    Zu beachten ist dabei zunächst Folgendes: Bei Erlass der Verfügung vom 16. März 2007 beziehungsweise des diese bestätigenden Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00631 vom 27. März 2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch-theoretisch verbleibende 100%ige Restarbeitsfähigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangspositionen) durch die Aufnahme beispielsweise einer Kontroll-, Sortier- oder leichten Verpackungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/23/9). Dies ist nachvollziehbar, war die Beschwerdeführerin bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 16. März 2007 doch rund 53 Jahre alt; ihr standen also noch über 10 Jahre für eine berufliche Tätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters zur Verfügung. Weiter verfügte sie über gute Deutschkenntnisse (Urk. 11/62/23). Schliesslich ist der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in den ihr zugemuteten einfachen Tätigkeiten erfahrungsgemäss gering, so dass sich weder die fehlende berufliche Ausbildung (Urk. 11/1/4) noch die mangelnde Berufserfahrung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit auswirkten.

    Spätestens mit der Erstattung des B.___-Gutachtens vom 4. Juli 2014 stand fest, dass die Beschwerdeführerin bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepassten, körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig war (vgl. zum massgebenden Prüfungszeitpunkt bei vorgerücktem Alter (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 Rz 15). Damals war die im Oktober 1954 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 11/1/1) 59 Jahre alt. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2007 hat sich die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht nur unwesentlich verändert, insbesondere gemessen am von der Beschwerdeführerin auch als Gesunde hypothetisch ausgeübten Arbeitspensum von 30 %. Dass sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich dem Arbeitsmarkt ferngeblieben ist, ist unbeachtlich, da ihr nach verbindlicher Feststellung in der Verfügung vom 16. März 2007 und dem diese bestätigenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00631 vom 27. März 2008 jedenfalls auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich gewesen wäre. Hätte sie in den Jahren 2007/2008 eine einfache leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen, wäre die wegen der späteren gesundheitlichen Verschlechterung nötig gewordene berufliche Umstellung höchstens geringfügig gewesen, weshalb auch das höhere Alter bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 die bis anhin bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht tangiert. Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist.

5.3    Das von der IV-Stelle zur Bemessung des (Teil-)Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich gestützt auf den im Jahr 2004 erzielten Jahreslohn ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51‘805.25 für ein 100%iges Beschäftigungspensum (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 11/63) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 5 S. 4). Auch auf das gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 39‘767.50, welches die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Vollzeitpensum mit 75%iger Leistungsfähigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. Urk. 11/63), kann abgestellt werden.

    Angepasst an das von der Beschwerdeführerin als Gesunde versehene 30%-Pensum (vorstehend E. 4) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 15‘541.55 (Fr. 51‘805.25 x 0.3).

    Das bei vollzeitlicher Präsenz mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit erzielbare Einkommen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit von Fr. 39‘767.50 ist ebenfalls auf ein Erwerbspensum von 30 % umzurechnen, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 11‘930.25 ergibt (Fr. 39‘767.50 x 0.3). Von diesem Lohn ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen: Den behinderungsbedingten Einschränkungen wird bereits durch die Anerkennung einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Ein weiterer lohnmindernder Faktor ist nicht ersichtlich: Da Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich das Alter der Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend aus. Zudem wirkt sich Teilzeitarbeit bei Frauen eher lohnerhöhend aus (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz 107 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Durch die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 3‘611.30 ein behinderungsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 % und – gewichtet nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit – ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.9 % (23 % x 0.3).

5.4    Die IV-Stelle verzichtete, wie bereits vor Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. März 2007 (vgl. Urk. 7/11 sowie 7/18 S. 2), auf eine Haushaltabklärung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Zu beachten ist, dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Bereits im Urteil IV.2007.00631 vom 27. März 2008, E. 4.4, wurde darauf hingewiesen, dass die damals behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Haushaltarbeit bescheinigt hatten (Urk. 11/23/10). Den B.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, den Haushalt alleine zu besorgen, wenn auch mit vielen Pausen (Urk. 11/62/23, Urk. 11/62/25, Urk. 11/62/33). Da zudem die Einschränkung im Haushalt rund 48 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.9 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Rente bestünde ([48 % x 0.7 = 33.6] + 6.9 % = 40.5 %), durfte die IV-Stelle von der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 246/03, E. 5.2.3).

5.5    Es ergibt sich, dass trotz der gesundheitlichen Einschränkungen im Erwerbsbereich sowie allenfalls im Haushalt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Die angefochtene Verfügung ist daher rechtens, soweit damit das Bestehen eines Rentenanspruchs verneint wurde.

6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu haben (Urk. 1 S. 2 und 4).

6.2    Die IV-Stelle erachtete die Einleitung beruflicher Massnahmen nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2014 als nicht sinnvoll, da sie davon ausging, die Beschwerdeführerin ziele mit ihrer Neuanmeldung auf die Zusprechung einer Rente ab (Urk. 11/64/3). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die Neuanmeldung vom September 2009 und den Einwand vom 23. Juli 2013, wo jeweils lediglich darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung nicht mehr arbeiten (Urk. 11/28, Urk. 11/47), nicht zu beanstanden. Erst mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, wobei sie daneben weiterhin geltend machte, Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (Urk. 5). Es kann der IV-Stelle deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden hat (Urk. 2).

6.3    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden hat (Urk. 2), kann mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden.

    Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der IV-Stelle um die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu ersuchen.


7.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt