Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00904




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1980 geborene und zur kaufmännischen Angstellten ausgebildete X.___ meldete sich erstmals am 16. Dezember 2008 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) an (Urk. 7/4 und Urk. 7/3). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/24) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente, da die Versicherte seit April 2009 wieder in ihrem angestammten Pensum von 70 % (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Juni 2009, Urk. 7/21) arbeitete.

1.2    Mit „Zusatzgesuch“ vom 30. November 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/30) ersuchte die Versicherte um „Unterstützungsmassnahmen zur dauerhaften Wiedereingliederung in den Beruf und Weiterentwicklung der bestehenden Fähigkeiten, Unterstützung bei Umschulung“ unter Hinweis auf das Ende September 2009 diagnostizierte Epstein-Barr-Virus und Ängste sowie zeitweise depressive Verstimmungen. Die Versicherte erhielt Unterstützung mittels Arbeitsvermittlung (Mitteilung Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung vom 12. Mai 2011, Urk. 7/55) und nahm bei der Z.___ an einer Integrationsmassnahme teil, welche sie allerdings frühzeitig beendete (Arbeitsvermittlung Zielvereinbarung vom 12. Mai 2011, Urk. 7/48; Monatsbericht Z.___ vom 31. Mai 2011, Urk. 7/52; Mitteilung Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses vom 30. Juni 2011, Urk. 7/63; Schlussbericht Abbruch Integrationsmassnahme Z.___ vom 23. Juni 2011, Urk. 7/60). Der Versicherten wurde am 7. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/84), wogegen die Versicherte am 27. August 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (Urk. 7/85 S. 3 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 (Urk. 7/89) schloss die IV-Stelle auf Gutheissung woraufhin das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00835 vom 15. November 2012 antragsgemäss die Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/90).

1.3    Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Urk. 7/98, 7/99) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. April 2014, Urk. 7/103; Einwand vom 12. Mai 2014, Urk. 7/107) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihr ab November 2011 eine halbe Rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-114), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dafür, dass die Beschwerdeführerin genügend Ressourcen habe, um ihr psychisches Leiden zu überwinden. Es sei aus psychischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass auf das Gutachten abzustellen sei und mangels der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung die Überwindbarkeit nicht zu prüfen sei. Zudem zeige die nicht realisierbare Steigerung des Arbeitspensums, dass es ihr trotz entsprechendem Willen nicht gelungen sei, das Pensum zu steigern. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Gutachten zu 50 % arbeitsunfähig und habe folglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab November 2011. 

1.3    Mit Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 1. November 2013 (Urk. 7/102) und auf das Feststellungsblatt vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/111).


2.    

2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.    

3.1    Die behandelnde Psychologin A.___, Psychologin HAP, und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellten in ihrem Verlaufsbericht über die Psychotherapie vom 4. April 2013 (Urk. 7/98 S. 19) folgende Diagnosen:

- Angststörung (ICD-10 F41.1; selten Panikattacken [ICD-10 F41.0]), schwierige berufliche Situation

- Ausgeprägte vegetative und psychische Symptomatik

    Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei 2012 relativ stabil gewesen, so dass der Therapierhythmus auf Sitzungen alle zwei Wochen habe verringert werden können. Ihre Teilzeitstellen bei einer Videothek und in der Reinigung hätten ihr Tagesstruktur und Befriedigung gegeben. Sie habe sich wieder freier in der Öffentlichkeit bewegen und Freude in der Natur erleben können.

    Im September 2012 sei jedoch ein Wechsel in der Führungsstruktur der Videothek erfolgt. Es habe zunehmend ein rauer Ton kombiniert mit ungeregelter Arbeitszeit geherrscht. Im Dezember 2012 sei die Situation eskaliert. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu einer Destabilisierung und einer Vertiefung der Angstproblematik mit unter anderem Palpitationen, Schweissausbrüchen, Tremor, Beklemmungsgefühlen, im psychischen Bereich zu Schwindel, Unsicherheit, Angst, die Kontrolle zu verlieren, Schreckhaftigkeit und Derealisation bis hin zu Wahrnehmungsstörungen geführt.

    Sie leide unter ihrer allgemein fragilen Gesundheit und den psychosomatischen Beschwerden, die sie in ihren Bemühungen immer wieder einschränken würden. Zur Bewältigung der kritischen Situation hätten sie mit der Beschwerdeführerin eine medikamentöse Therapie und wöchentliche Psychotherapiesitzungen vereinbart gehabt. So könne sie sich wieder selbständig im öffentlichen Raum bewegen und ihren Alltagsbeschäftigungen nachgehen. Die Angstzustände seien zwar gemildert, aber die Symptomatik sei weiterhin deutlich spürbar und behindere sie. Deshalb würden sie eine Fortführung der Therapie als notwendig erachten und würden weitere 40 Sitzungen Psychotherapie beantragen.

    Die Ziele seien die Bewältigung von Belastungssituationen, Differenzierung, Aufbau von Selbstvertrauen und die Weiterführung von Erholungsstrategien. Im Moment sei es schwierig, eine Prognose für die weitere Entwicklung zu geben.

3.2    Die angefochtene Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 13. August 2013 (Urk. 7/98).

3.2.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/98 S. 17):

- Soziale Ängste (ICD-10 F40.1) mit wiederkehrenden Panikattacken und zunehmender Generalisierungstendenz (ICD-10 F41.0/1) mit wiederkehrenden dissoziativen Zuständen (ICD-10 F44.9) mit/bei

- Selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsstruktur mit Überforderungstendenzen (ICD-10 Z73.1)

- Erschwerte Beschwerdeverarbeitung mit Tendenz zu somatoformer Symptomausgestaltung (ICD-10 F54) und dysfunktionaler selbstlimitierend vermeidender Fehlentwicklung

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (Urk. 7/98 S. 17)

    Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, vollständig orientiert, gepflegt, schlank und ordentlich gekleidet. Sie sei in Begleitung ihres Ehemanns zur Untersuchung gekommen und habe bereits im Wartezimmer im Zusammenhang mit dem Untersuchungstermin massives Angsterleben signalisiert. Sie habe während der Untersuchung ihre Schirmmütze aufbehalten und habe dies damit erklärt, dass die Mütze ihr helfe, sich zu fokussieren bzw. abzuschotten, wenn es ihr zu viel werde, indem sie die Mütze dann vors Gesicht ziehe. Sie habe darum gebeten, im Falle von Schwindel und/oder Gleichgewichtsproblemen auf dem Boden sitzen zu dürfen, was aber während der über zweistündigen Untersuchung nicht von ihr in Anspruch genommen worden sei (Urk. 7/98 S. 10).

    Sie zeige sich in der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit entgegen dem eigenen subjektiven Erleben im klinisch psychiatrischen Interview ausreichend belastbar und nicht beeinträchtigt, die Gedächtnisleistungen seien kursorisch ebenfalls intakt. Nach zweistündiger Untersuchungsdauer habe sich eine Ermüdung mit herabgesetzter Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit beobachten lassen. Der Antrieb sei etwas herabgesetzt, psychomotorisch sei sie eher adynam, dabei sei sie sehr angespannt und vermittle grosse Nervosität. Sie beruhige sich mit zunehmender Gesprächsdauer und sei dann entspannter und belastbarer geworden und habe phasenweise gelöst berichten können (Urk. 7/98 S. 10).

    Die Grundstimmung sei zum depressiven Pol ausgelenkt mit ausgeprägter vermittelter Besorgnis um die eigene Gesundheit und Lebenssituation. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, mit zunehmender Gesprächsdauer helle die Beschwerdeführerin auf und gebe sich gelöster. Es bestünden keine Hinweise für Wahnerleben, halluzinatorisches Geschehen oder akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Es bestehe eine massive Angstsymptomatik, die sich auch in der Untersuchungssituation zu Beginn sehr deutlich mit wiederkehrenden Panikattacken und deutlich herabgesetzter Stressresistenz und Belastbarkeit zeige. Es bestünden deutliche Symptome einer hohen Ich-Vulnerabilität mit herabgesetzter Belastbarkeit und Stressresistenz und wiederkehrenden, auch in der Untersuchung auftretenden dissoziativen Zuständen mit Gefühl der Gefühllosigkeit und Entkopplung vom eigenen Körper mit Auflösung der Ich-Umwelt-Grenze. In diesem Zusammenhang bestünden ausgeprägte soziale Ängste, welche sie mit dem Gefühl beschreibe, in sozialen Situationen/Kontakten von anderen beobachtet und bewertet zu werden. Diesbezüglich bestünden deutliche Rückzugstendenzen und zunehmendes Vermeidungsverhalten mit sozialem Rückzug, Meiden öffentlicher Situationen und Nicht-Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen befürchteter Panikattacken (Urk. 7/98 S. 10 f.).

    Der formale Gedankengang sei geordnet, inhaltlich stark um die eigenen Beschwerden kreisend. Diesbezüglich bestehe eine deutlich erhöhte Selbstbeobachtungs- und Fehlverarbeitungstendenz mit auf Schonung und Vorsicht ausgerichtetem Verhalten wegen der Befürchtung körperlicher oder psychischer Beschwerden. Diesbezüglich bestünden Hinweise für eine dysfunktionale Fehlentwicklung im Rahmen einer fehlkonditionierten Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin beschreibe regelmässig auftretende Spannungs-Kopfschmerzen mit Druck und ziehendem Gefühl vom Nacken in den Kopf ausstrahlend. In der Persönlichkeitsstruktur weise sie selbstunsicher-abhängige Züge auf und neige zur Überforderung. Psychodynamisch zeige sich eine innerpsychische Konfliktdynamik im Zusammenhang mit dem Schlaganfall und der halbseitigen Lähmung der Mutter nach ihrer Geburt und der diesbezüglich gemäss ihrem Erleben ihr durch die Familie zugewiesenen Schuld. Zusätzlich fänden sich Hinweise für eine miteinflussnehmende Belastungsdynamik im Rahmen einer konflikthaft beschriebenen Paarproblematik in der Ehe der Beschwerdeführerin (Urk. 7/98 S. 11).

    Im Rahmen der vorliegenden objektiven Befundlage, die vorherrschend von der ausgeprägten Angsterkrankung und der damit verbundenen Symptomatik bestimmt werde, sei die Beschwerdeführerin in der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und der Wegefähigkeit beeinträchtigt. Entgegen der selbst eingenommenen stark selbstlimitierenden Position lasse sie objektiv weiterhin vorhandene und aktivierbare Ressourcen im Sinne eines ausreichenden kognitiven Funktionsniveaus und einer möglichen Beruhigung, Stabilisierung und affektiven Aufhellung mit verbesserter Interaktion im Rahmen der Begutachtung erkennen, sofern sie in einer druckfreien Situation auf ruhige, auf sie eingehende Rahmenbedingungen treffe (Urk. 7/98 S. 14 f.).

    Unter Abwägung der beschriebenen Befunde und abgeleiteten Einschränkungen aber auch bestehenden weiter vorhandenen Ressourcen und unter Berücksichtigung des aktuellen Berichts der ambulanten Behandler sei unter versicherungsmedizinischen Kriterien zum Begutachtenszeitpunkt von einer maximal mittelgradigen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil und denkbare Verweistätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Im Rahmen des im Längsverlauf schwankenden, behandel- und besserbaren psychischen Zustandsbildes sei von der aktuellen Limitierung seit der erneut berichteten und durch die zuständigen Behandler dokumentierten Verschlechterung ab September 2012 auszugehen. Vorher könne das Ausmass der Beeinträchtigung im Rahmen der psychischen Schwankungen zeitweise auch eine 50%ige Limitierung erreicht haben, eine vorher durchgängig ableitbare 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus fachärztlich psychiatrischer Sicht in der medizinischen Aktenlage aber nicht psychiatrisch im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens begründbar entsprechend der durch die involvierten Ärzte wiederholt formulierten Perspektive einer prognostisch erreichbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss dem ursprünglichen Leistungsprofil (Urk. 7/98 S. 15).

    Die Beschwerdeführerin sei auf eine fortgesetzte psychiatrisch-psychothera-peutische und psychopharmakologische Behandlung angewiesen. In diesem Zusammenhang müsse die Anpassung/Optimierung der aktuellen Psychophar-maka-Medikation erfolgen und es sollte diesbezüglich gegebenenfalls ein Facharzt für Psychiatrie in die Behandlung einbezogen werden. Zusätzlich könne die Beschwerdeführerin im Rahmen des anzustrebenden Rehabilitationsprozesses vom Besuch einer tagesklinischen Einrichtung zur Vorbereitung weiterer Schritte profitieren. Prognostisch müsse im Rahmen der Angsterkrankung bei grundsätzlich guter Behandel- und Besserbarkeit von einer fluktuierenden Teileinschränkung ausgegangen werden, wobei unter adäquater Behandlung eine zumindest 70%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch in 3-6 Monaten wieder erreicht werden könne. Aufgrund der im Rahmen der Angsterkrankung bereits erkennbaren Vermeidungs- und dysfunktionalen Fehlkonditionierungstendenzen sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht unsicher und die rasche Einleitung rehabilitativer Schritte anzustreben (Urk. 7/98
S. 15 f.).

3.2.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Teilgutachten vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/99) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest:

- Tendomyotisches Nacken-Schultergürtelsyndrom rechts mit cervikocephalem Syndrom sowie tendomyotisches Syndrom im Beckengürtel und Oberschenkel rechts

- ausgeprägte Fehlhaltung, muskuläre Dekonditionierung

- keine Anhaltspunkte für strukturelle Pathologien am Bewegungsapparat

- Status nach Epstein-Barr-Virus-Infektion

- Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, seltene Migräne mit Aura

- Perimenstruelles Syndrom

    Dr. D.___ notierte, dass die Beschwerdeführerin über eine Vielzahl verschiedener Symptome berichte. Von Seiten der somatischen Beschwerden stünden Schmerzen im Nacken und Schultergürtel rechts, welche bis in den Hinterkopf ausstrahlen würden sowie seit vielen Jahren belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Beckengürtels und Oberschenkels im Vordergrund. Diese könnten aufgrund der klinischen Befunde teilweise auf die ausgeprägte Haltungsinsuffizienz und eine lang dauernde muskuläre Dekonditionierung zurückgeführt werden. Dagegen fänden sich in der klinischen Untersuchung keinerlei Anhaltpunkte für eine strukturelle degenerative oder auch entzündliche Veränderung der Wirbelsäule oder der peripheren Gelenke: Die Beweglichkeit sowohl der Wirbelsäule wie auch aller Gelenke sei in allen Richtungen völlig frei und schmerzlos, es fänden sich keinerlei Synovitiden oder Tenosynovitiden. Die klinischen Hauptbefunde seien die ausgedehnten und subjektiv sehr stark schmerzhaften Tendomyosen im seitlichen Hals- und Schultergürtelbereich sowie auch im Becken-/Oberschenkelbereich rechts. Diese könnten sicher nur zum Teil mit der Fehlhaltung erklärt werden und im gesamten Schmerzbild müssten (wie auch schon in diversen früheren Arztberichten vermutet) wesentliche nicht-organische Faktoren postuliert werden (Urk. 7/99 S. 12).

    Als zweiter Symptomenkomplex bestünden seit ca. 2009 rezidivierende Fieberschübe mit grippalen Syndromen. Der Allgemeinpraktiker und Alternativmediziner Dr. E.___ habe diese Beschwerden auf eine durchgemachte nicht abgeheilte (das heisst chronisch persistierende) Infektion mit Epstein-Barr-Virus (EBV) zurückgeführt, begleitet von allgemeiner Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Eine chronisch persistierende EBV-Infektion sei allerdings sehr unwahrscheinlich. Einerseits handle es sich dabei um eine sehr seltene Erkrankung, welche sich mit den typischen Manifestationen einer EBV-Infektion bzw. Mononukleose äussere. Neben den häufig auftretenden Hitze- bzw. Fiebergefühlen der Beschwerdeführerin würden jedoch keinerlei typische Symptome und Befunde beschrieben, insbesondere keine Lymphadenitiden und keine Hepatosplenomegalie. Auch die Leberfunktionstests und die hämatologischen Befunde seien immer unauffällig. Die im Labor zweifach festgestellte positive Serologie für EBV sei typisch für eine durchgemachte Infektion (positive EBNA-lgG sowie VCA-Antikörper), sie könnten nicht im Sinne einer aktiven Infektion interpretiert werden. Bei den sonst unauffällig ausgedehnten Laborabklärungen müsse auch für diese Symptomatik eine nicht somatische Ursache postuliert werden (Urk. 7/99 S. 12 f.).

    Schliesslich schildere die Beschwerdeführerin ein subjektiv sehr ausgeprägtes perimenstruelles Syndrom, funktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit Blähungen, Aufstossen und Diarrhoe-Episoden (in früheren Berichten sei Obstipation erwähnt worden) und seit einem Nervenzusammenbruch Anfang 2013 auch Unsicherheitsgefühle mit Schwank-Sensationen. Auch diese Symptome seien nicht auf eine organische Erkrankung zurückzuführen, der kursorische Neurostatus sei absolut unauffällig, insbesondere könnten alle auch erschwerten Gangarten problemlos durchgeführt werden (Urk. 7/99 S. 13).

    Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Fülle verschiedener somatischer Symptome, welche allesamt nicht auf eine klare organische Ursache zurückgeführt werden könnten, sondern im Rahmen einer nicht-organischen Störung interpretiert werden müssten (Urk. 7/99 S. 13).

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allgemeinen Dekonditionierung und der Fehlhaltung zumindest aktuell für körperlich schwere und auch mehrheitlich mittelschwere Tätigkeiten nicht geeignet sei. Aufgrund der objektivierbaren klinischen, radiologischen und labormässigen Befunde und Abklärungen bestehe für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aus rheumatologischer und internistischer Sicht prinzipiell medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig, falls dabei regelmässige Wechsel der Körperposition (sitzend, stehend, gehend) möglich seien. Die rezidivierenden Kopfschmerzen und auch die perimenstruellen Symptome könnten wohl zu gelegentlichen tageweisen Arbeitsabsenzen führen, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der somatischen Diagnosen jedoch nicht begründen (Urk. 7/99 S. 13 f.).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. August 2013 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/98 S. 3 ff.; Urk. 7/99 S. 2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/98 S. 14). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2    Den begutachtenden Ärzten zufolge liegt seit September 2012 eine besserbare maximale 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Angsterkrankung für die angestammte Tätigkeit und denkbare Verweistätigkeiten unter Bedingungen der freien Wirtschaft vor (Urk. 7/98 S. 17). Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht ob-liegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der selbst eingenommenen stark selbstlimitierenden Position objektiv weiterhin vorhandene aktivierbare Ressourcen im Sinne eines ausreichenden kognitiven Funktionsniveaus und einer möglichen Beruhigung, Stabilisierung und affektiven Aufhellung mit verbesserter Interaktion im Rahmen der Begutachtung erkennen liess, sofern sie in einer druckfreien Situation auf ruhige, auf sie eingehende Rahmenbedingungen treffe (Urk. 7/98 S. 14 f.). Ihre vorhandenen Ressourcen werden auch im Alltag ersichtlich, so führte sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ aus, sie reinige jeweils 5.5 Stunden pro Woche Treppenhäuser in der Nachbarschaft, versuche am Morgen den Haushalt zu erledigen und nehme sich am Nachmittag Zeit für sich und lese, stricke oder arbeite etwas im zur Wohnung gehörenden Garten. Darüber hinaus sei ihr Alltag mit Therapieterminen gefüllt (Urk. 7/98 S. 9). Ebenfalls hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nicht optimal therapiert ist, so empfiehlt Dr. C.___ eine Anpassung/Optimierung der aktuellen Psychopharmaka-Medikation sowie diesbezüglich gegebenenfalls einen Facharzt für Psychiatrie in die Behandlung einzubeziehen. Zusätzlich könnte die Beschwerdeführerin auch von der Behandlung in einer Tagesklinik profitieren. Sofern eine adäquate Behandlung erfolge, sei medizinisch theoretisch zumindest eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in 3 bis 6 Monaten zu erreichen (Urk. 7/98 S. 16). Zusammenfassend ist unter dem Aspekt der Konsistenz - auch unter Berücksichtigung der erschwerten Beschwerdeverarbeitung mit Tendenz zu somatoformer Symptomausgestaltung und dysfunktionaler selbstlimitierend vermeidender Fehlentwicklung (Urk. 7/98 S. 17) zu-mindest fraglich, ob die geltend gemachte Einschränkung durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung begründet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4). Wie folgend gezeigt wird, kann offen gelassen werden, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ressourcen objektiv zumutbar ist, ihre gesundheitlichen Einschränkungen zu überwinden und ihre ganze Arbeitskraft auszuschöpfen.

    


5.    

5.1    In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013, mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

5.2    Vor der ersten IV-Anmeldung am 16. Dezember 2008 (Urk. 7/4) arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum als Lehrstelleninformatorin beim F.___ (Urk. 7/4 S. 5). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ aus (Urk. 7/99 S. 9), sie habe ihr Pensum in den Jahren von 2002 bis 2004 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert. Es sind allerdings keine entsprechenden Berichte vorliegend, die eine Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar machen würden. Auch die Pensumsreduktion beim Stellenwechsel von der Firma G.___ zum F.___ bleibt ohne Begründung (Urk. 7/4 S. 6). Insbesondere ist hervorzuheben, dass Dr. B.___ (Arztbericht vom 24. März 2009, Urk. 7/18) erst ab August 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, sie die Stelle aber bereits im Januar 2007 angetreten hatte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst ändern daran nichts. So fehlen insbesondere Arztberichte, welche gestützt auf die vorgebrachten Leiden eine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (vgl. gesundheitliche Probleme mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/3 S. 1 i.V.m. Urk. 7/4 S. 7). Es ist entsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Pensumsreduktionen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen erfolgten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum freiwillig reduzierte.

    Hinzu kommt, dass sich die private Situation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert zeigt - sie ist seit dem Jahr 2005 verheiratet und hat keine Kinder (vgl. Urk. 7/98 S. 7). Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin in einem Pensum von 70 % erwerbstätig wäre.

5.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.5    Da die angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch die angepasste Tätigkeit ist, erfolgt die Bemessung des Invaliditätsgrades durch einen Prozentvergleich. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ist die Einkommenseinbusse mit höchstens 2/7 zu beziffern (angestammtes Pensum: 70 % [vgl. E. 5.1]; zumutbares Pensum entsprechend Gutachten vom 13. August 2013: 50 %, Urk. 7/98 S. 15, S.17). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 70 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (2/7 x 0.7).

    Um Anspruch auf eine Viertelsrente zu haben, müsste die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 40 % aufweisen (bzw. 39.5 %). Die Beschwerdeführerin müsste dabei zumindest 65 % im Haushaltsbereich eingeschränkt sein, damit bei einer Gewichtung von 30 % eine 19.5%ige Einschränkung resultieren würde. In antizipierter Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Pflicht des Ehegatten zur Mithilfe im Haushalt und ihrer stundenweisen Tätigkeit als Raumpflegerin (Urk. 7/98 S. 7) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine derart hohe Einschränkung vorliegt. Ein Haushaltsabklärungsbericht erübrigt sich somit.

6.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich aufgrund des weiterhin nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat (vgl. E. 2.1). Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler