Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00906




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete ab September 2007 in einem 80%Pensum im Y.___ im Reinigungsdienst; ausserdem erzielte sie einen Nebenverdienst in einer Drogerie (Angaben vom 19. Juli 2011 im Fragebogen für Arbeitgebende mit Beilagen, Urk. 7/10; Auszug aus dem Individuellen Konto vom 15. Juli 2011, Urk. 7/6).

    Im Herbst 2010 überwies die Hausärztin Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin, X.___ wegen nackenbetonter Beschwerden am Bewegungsapparat an den Rheumatologen Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Bericht von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2010, Urk. 7/9/13), und auf dessen Zuweisung hin (Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2011, Urk. 7/9/12) durchlief X.___ im März 2011 in der Klinik B.___ eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation (Austrittsbericht vom 28. März 2011, Urk. 7/9/8-11). Da der Zustand sich nicht verbesserte, wies Dr. A.___ X.___ Ende März 2011 der psychiatrischen Poliklinik der C.___ am D.___ zur Beurteilung zu (Schreiben vom 29. März 2011, Urk. 7/9/14-15).

    Am 12. Juni 2011 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. Z.___ vom 20. Juli 2011 und von Dr. A.___ vom 26. Juli 2011 ein (Urk 7/9/1-7 und Urk. 7/11) und liess durch die C.___, wo die Versicherte seit Ende April 2011 in Behandlung war, den Bericht vom 17. November 2011 erstellen (Dr. med. E.___; Urk. 7/18). Ausserdem zog sie die Gutachten bei, welche die Beamtenversicherungskasse BVK in Auftrag gegeben hatte, nämlich das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 9. September 2011 (Untersuchung vom 22. Juli 2011; Urk. 7/13) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2012 (Untersuchung vom 4. November 2011; Urk. 7/22).

1.2    Die BVK sprach der Versicherten gestützt auf die beiden veranlassten Gutachten per 1. Oktober 2012 eine Rente aufgrund einer 100%igen Berufsinvalidität zu, und das Y.___ entliess die Versicherte auf diesen Zeitpunkt hin aus dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/25, Urk. 7/26 und Urk. 7/36).

    Die IV-Stelle holte zu den beiden Gutachten der BVK die Stellungnahme des RAD-Arztes pract. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 28. August 2012 ein (Urk. 7/29/4-5) und teilte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 14. September 2012 mit, dass die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien und sie den Rentenanspruch daher zu verneinen gedenke (Urk. 7/30). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, liess mit den Eingaben vom 8. Oktober und vom 23. November 2012 Einwendungen erheben (Urk. 7/38 und Urk. 7/47) und den Bericht der C.___ vom 23. März 2012 über die Behandlung in der Tagesklinik in der Zeit von Mitte Dezember 2011 bis Mitte März 2012 beibringen (Urk. 7/37). In Ergänzung dazu ersuchte Dr. A.___ die IV-Stelle mit Brief vom 7. November 2012 um weitere Informationen (Urk. 7/46). Ausserdem erhob mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 auch die BVK Einwendungen und stellte den Antrag, der Versicherten sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/50).

1.3    Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht der Klinik I.___ vom 30. Januar 2013 ein (Urk. 7/51/1-3), wo die Versicherte sich von Ende November bis Ende Dezember 2012 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte (Austrittsbericht vom 15. Januar 2013, Urk. 7/51/4-12). Auf die Empfehlung dieser Klinik hin (vgl. Urk. 7/51/5) fanden sodann im Juni/Juli 2013 in der Memory-Klinik der C.___ Abklärungen wegen geklagter Gedächtnisaussetzer statt (Abschlussbericht vom 4. Juli 2013, Urk. 7/62; Bericht des D.___ über eine Magnetresonanztomographie des Schädels vom 2. Juli 2013, Urk. 7/66). Am 15. Mai 2014 erstellte das J.___ im Auftrag der IV-Stelle (vgl. die Empfehlung von pract. med. H.___ vom 19. Oktober 2013, Urk. 7/83/3-4) ein polydisziplinäres Gutachten (Untersuchungen vom 31. März und vom 2. April 2014; Fallführung von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, mit den Teilgutachten von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic. phil. N.___, Psychologie und Neuropsychologie, Urk. 7/76).

1.4    Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 liess die Versicherte zum Gutachten des J.___ Stellung nehmen und dieses als mangelhaft rügen (Urk. 7/81). Ausserdem liess sie den Austrittsbericht der Klinik für Erwachsenenpsychiatrie der C.___ vom 5. Mai 2014 nachreichen, wo sie von November 2013 bis Mitte März 2014 teilstationär behandelt worden war (Urk. 7/80).

    Am 15. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle, unter anderem gestützt auf die Beurteilung von pract. med. H.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 7/83/4-5), im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/84; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/83).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2014 liess X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten am 16. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Urk. 9) liess die Versicherte einen Bericht von med. pract. O.___ der P.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2014 einreichen, worin auf einen bevorstehenden weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik der C.___ hingewiesen wurde (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, unter dem Blickwinkel der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Auswirkungen der sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage Stellung zu nehmen, und wies darauf hin, dass im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung ergänzende Abklärungen in Betracht fielen (Urk. 12). Die Versicherte liess sich mit Eingabe vom 26. Januar 2016 als einverstanden mit ergänzenden Abklärungen erklären (Urk. 13). Demgegenüber hielt die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2016 keine weiteren Abklärungen für notwendig (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

1.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

    Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

    Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

1.3    Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein  nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).

    Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen der Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben. Dabei weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, punktuelle Ergänzungen einzuholen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Hinsichtlich des Beweiswertes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob ein Arztbericht oder ein Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin entgegen der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenablehnende Verfügung auf das Gutachten des J.___ vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/76), das pract. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2014 als taugliche Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs erachtet hatte (Urk. 7/83/4-5).

2.2.2    Dr. K.___ des J.___ stellte aus allgemeinmedizinischer Sicht (Untersuchung vom 2. April 2014) die Diagnosen einer Adipositas und einer leichten Stressinkontinenz und hielt fest, es lägen von Seiten seines Fachgebietes keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/76/11).

    Dr. L.___ stellte hinsichtlich des Fachgebietes der Orthopädie (Untersuchung vom 2. April 2014) ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zum einen chronische Nacken-Schulterbeschwerden unter Betonung der rechten Seite ohne radikuläre Symptomatik, bei radiologisch geringer Spondylarthrose im Bereich der Halswirbelkörper 4-7 und klinisch unauffälligem Befund an der Halswirbelsäule sowie radiologisch und klinisch unauffälligen Befunden an den Schultern, und zum andern ein chronisches lumbosakrales und gluteales Schmerzsyndrom beidseits ohne fassbare radikuläre Symptomatik mit klinisch bis auf eine deutliche Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit vermehrter Beckenkippung unauffälligem Befund (Urk. 7/76/20).

    Der Neuropsychologe lic. phil. N.___ konnte nach der Durchführung verschiedener Testverfahren (Untersuchung vom 2. April 2014) keine neuropsychologischen Diagnosen stellen und hielt dazu fest, ein valides neuropsychologisches Testprofil könne bei der relativ bildungsungewohnten Explorandin nicht erhoben werden, abgesehen davon, dass eine sehr deutliche Defizit-Orientierung zu beobachten sei (Urk. 7/76/25-26).

    Der Psychiater Dr. M.___ schliesslich (Untersuchung vom 31. März 2014) führte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode auf (ICD-10 Code F33.0), und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41; Urk. 7/76/14).

2.2.3    Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so riet Dr. L.___ aus organischer Sicht aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution von körperlich andauernd schweren Tätigkeiten ab, beurteilte dagegen die Reinigungsarbeit und jede andere körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg als zumutbar (Urk. 7/76/21). Demgegenüber nahm Dr. M.___ aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % an, die er mit der leichten depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung begründete. In Bezug auf die Schmerzstörung mutete Dr. M.___ es der Beschwerdeführerin hingegen zu, trotz der geklagten Beschwerden einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Einschränkungen in der Arbeit im Haushalt nahm Dr. M.___ keine an (Urk. 7/76/14-15). In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter der Einschätzung der Teilgutachter und hielten fest, für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, so auch für die angestammte Arbeit in der Reinigung, bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die mit vollschichtigem Pensum und leicht erhöhtem Pausenbedarf beziehungsweise leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne (Urk. 7/76/27).

2.2.4    Die Beschwerdeführerin erachtete das Gutachten des J.___ in der Stellungnahme vom 26. Juni 2014 und in der Beschwerdeschrift als mangelhaft und beanstandete namentlich, dass die Gutachter sich nicht über den Verlauf der teilstationären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis Mitte März 2014 informiert und die Diagnosen der C.___ nicht einbezogen hätten und dass der neuropsychologische Teilgutachter sich in der Klinik I.___ nicht nach den Resultaten der dortigen Testung erkundigt habe (Urk. 7/81, Urk. 1 S. 4 ff.). Des Weiteren liess sie geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Arbeitsfähigkeit bei Schmerzstörungen unrichtig angewendet (Urk. 1 S. 6 f.), und liess aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/22) bezweifeln, dass überhaupt eine Störung vorliege, auf welche diese Rechtsprechung anwendbar sei (Urk. 1 S. 7 f.).

2.3

2.3.1    Dr. G.___ gab in ihrem Gutachten den Grundsatz wieder, dass im Falle von körperlichen Beschwerden zunächst nach der organischen Erklärbarkeit gefragt werden müsse, bevor eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht erfolgen könne (Urk. 7/22/20). Dieser Grundsatz entspricht der Diagnostik des ICD-10 (9. Auflage, 2014), wo als Charakteristikum der somatoformen Störungen, die unter dem Code F45 zusammengefasst sind, die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome trotz wiederholter negativer Ergebnisse genannt wird.

    In ihren weiteren Ausführungen stellte Dr. G.___ in Frage, dass allfälligen körperlichen Ursachen der geklagten Schmerzen ausreichend nachgegangen worden sei. Sie führte aus, es bestünden im Gegensatz zur Feststellung von Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/13/17) sehr wohl Anhaltspunkte für eine Erkrankung des entzündlich rheumatischen Formenkreises, und nannte als solche zum einen Veränderungen der Wirbelkörper, die eine Magnetresonanzuntersuchung der Hals- und der Lendenwirbelsäule vom 27. Oktober 2010 zeige (Urk. 7/22/20-21), und zum andern die Angaben von Dr. A.___, mit dem sie am 13. Juli 2012 ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 7/22/14-15). Dr. A.___ hatte den MRI-Befund vom Oktober 2010 im Bericht vom 26. Juli 2011 allerdings diskutiert und war zum Schluss gelangt, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen einer seronegativen Spondylarthropathie werde eine solche Diagnose als unwahrscheinlich erachtet (Urk. 7/11/2). Es ist daher ist nicht abwegig, dass Dr. F.___ dieser Beurteilung gefolgt war und keinen Anlass für weiterführende Abklärungen gesehen hatte. Gemäss der Wiedergabe von Dr. G.___ führte Dr. A.___ ihr gegenüber dann aber mündlich aus, es sei theoretisch denkbar, dass eine zwischenzeitlich aufgetretene neue Symptomatik von entzündeten Augen sowie die Harninkontinenz und die früheren wiederholten gastrointestinalen Probleme doch Begleiterscheinungen einer allfälligen entzündlichen rheumatischen Erkrankung seien, und er wäre grundsätzlich bereit, eine Überweisung zu einer erweiterten rheumatologischen Abklärung vorzunehmen, falls eine nähere Spezifizierung des zweifelsohne vorliegenden rheumatisch-entzündlichen Leidens psychiatrisch im Hinblick auf eine organische psychische Störung von Vorteil sein sollte (Urk. 7/22/14-15). Diese Aussage hätte zumindest einer Diskussion im Gutachten des J.___ bedurft. In diesem Zusammenhang leuchtet es auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin im J.___ nicht durch einen Facharzt der Rheumatologie, wie es pract. med. H.___ empfohlen hatte (Urk. 7/83/3), sondern durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie untersucht worden war.

    Es ist daher angezeigt, eine rheumatologische (Teil-)Begutachtung der Beschwerdeführerin noch nachzuholen, auch wenn die bisher mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen Rheumatologen Dr. A.___ und Dr. F.___ darin übereinstimmten, dass das geklagte Schmerzbild allein durch körperliche Faktoren nicht erklärt werden könne (Urk. 7/11, Urk. 7/13/17), und die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik I.___ ebenfalls von einer psychischen Komponente der körperlichen Beschwerden ausgingen (Urk. 7/9/9 und Urk. 7/51/4).

2.3.2    Zu Recht machte die Beschwerdeführerin sodann auch Unvollständigkeiten im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ geltend.

    Eine psychische Komponente des geklagten Schmerzbildes ist zwar nach dem schon Dargelegten (E. 2.3.1) durchaus wahrscheinlich, ungeachtet der noch nicht vollständig geklärten Rolle einer rheumatologischen Erkrankung. Soweit die Beschwerdeführerin daher unter Berufung auf das Gutachten von Dr. G.___ die Diagnose einer teilweise psychisch bedingten Schmerzstörung anzweifeln liess (Urk. 1 S. 8), so kann ihr nicht gefolgt werden. Hingegen liess die Beschwerdeführerin zu Recht rügen (Urk. 1 S. 4 ff.), dass im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ die Bezugnahme auf den Verlauf der aktuellsten teilstationären Behandlung in der C.___ von November 2013 bis Mitte März 2014 fehlt - im Austrittsbericht vom 5. Mai 2014 wurden neben der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 Code F33.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 Code F41.1) gestellt (Urk. 7/80/1) und die Depressionssymptomatik sowie frei flottierende Ängste wurden als gegenüber den Schmerzen im Vordergrund stehend beschrieben (Urk. 7/80/2). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) vermag der Umstand, dass die Begutachtung im J.___ erst nach Abschluss dieser Behandlung stattfand und somit aktueller ist, den Mangel der Einholung aktueller Informationen bei der C.___ nicht zu beheben. Denn die Wiedergabe der eigenen Wahrnehmungen am Untersuchungstag ist nur ein Element einer umfassenden Begutachtung und macht die vollständige Kenntnis, Darstellung und Diskussion des Krankheitsverlaufs und der Feststellungen und Beobachtungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen nicht entbehrlich.

    Bei der genannten Unvollständigkeit ist die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des J.___ schon deswegen nicht zuverlässig. Hinzu kommt, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Mass auf den Kriterien der früheren Rechtsprechung basiert, die das Bundesgericht mit dem erwähnten Grundsatzentscheid geändert hat. Dr. M.___ begründete nämlich die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit dem Fehlen der Kriterien einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, eines primären Krankheitsgewinns und eines umfassenden sozialen Rückzugs (Urk. 7/76/14-15). Im neuen Prüfungsraster kommt jedoch der psychischen Komorbidität nicht mehr die Rolle eines Hauptkriteriums zu, und der Begriff des primären Krankheitsgewinns wird nicht mehr verwendet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 11. Februar 2016 (Urk. 15) machen aber gewisse beobachtete Inkonsistenzen eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Raster nicht überflüssig. Denn diese Inkonsistenzen - geringere Einschränkungen bei entsprechender Ablenkung bei der orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/76/20-21) und Symptomverdeutlichung bei der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/76/25) - wurden auch von Dr. M.___ nicht derart gewichtet, dass sie die Diagnose einer psychisch bedingten Schmerzstörung als solche in Frage stellten und damit gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung überhaupt sprächen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die psychiatrische Beurteilung muss daher ergänzt werden um die Punkte, die für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach dem neuen Prüfungsraster relevant sind. Hier fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren persönlichen Ressourcen, wie sie der Komplex „Persönlichkeit“ erfordert; Dr. M.___ nahm auf die Persönlichkeit nur insoweit Bezug, als er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 7/76/15). Des Weiteren erwähnte Dr. M.___ zwar eine Behandlungsresistenz (Urk. 7/76/14-15); auch hier fehlt jedoch eine Diskussion im Hinblick auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ im neu massgebenden Raster.

    Die Rolle der massgeblichen Standardindikatoren lässt sich sodann auch aus dem Gutachten von Dr. G.___ nicht eindeutig herauslesen, weshalb entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) nicht auf die 100%ige Berufsunfähigkeit beziehungsweise die höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen gemäss der Bescheinigung durch Dr. G.___ (Urk. 7/22/37) abgestellt werden kann. Ohnehin ist die Beurteilung von Dr. G.___ angesichts des von ihr postulierten weiteren Abklärungsbedarfs zur organischen Komponente des Beschwerdebildes nicht abschliessend, denn Dr. G.___ legte sich in ihrer Diagnostik noch nicht fest, sondern nannte als psychiatrische Diagnosen eine organische affektive Störung und ein pseudoneurasthenisches Syndrom im Rahmen der nicht näher spezifizierten chronisch entzündlichen Systemerkrankung und/oder eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer depressiven Störung (Urk. 7/22/29+38). Ausserdem figuriert die Unterscheidung der Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie Dr. G.___ als relevant erachtete (Urk. 7/22/19) und wie Dr. M.___ sie ebenfalls traf (Urk. 7/76/14), in der aktuellsten Auflage des ICD-10 nicht, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schmerzstörung zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig abgrenzbar untereinander (ICD-10 F45.4).

2.3.3    Demgegenüber erscheint die neuropsychologische Teilbegutachtung im J.___ entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/81/2) nicht als unvollständig. Denn lic. phil. N.___ führte umfassende Testungen durch, und wenn er schliesslich ausführte, ein valides neuropsychologisches Testprofil habe nicht erhoben werden können (Urk. 7/76/25), so schrieb er dies dem Bildungsniveau zu und wies bei den einzelnen Testergebnissen auch auf Umstände der Kooperation und der Verdeutlichung hin (Urk. 7/76/23-25). Weitere neuropsychologische Abklärungen versprechen daher keine neuen Erkenntnisse, zumal die C.___ anlässlich der ambulanten Untersuchungen von Juni/Juli 2013 einschliesslich einer Magnetresonanzuntersuchung des Schädels (Urk. 7/66) eine neurodegenerative Erkrankung als unwahrscheinlich erachtet hatte und von einer formalisierten neuropsychologischen Testung wegen mutmasslich geringer Aussagekraft abgesehen hatte (vgl. Urk. 7/62/2). Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse sind unter diesen Umständen vom beantragten Beizug des Berichts über die Testung in der Klinik I.___ zu erwarten, denn wie lic. phil. N.___ ausführte (Urk. 7/76/26), hatte es sich dabei lediglich um zwei singuläre Screening-Tests gehandelt (Uhrentest und Mini-Mental-Status), bei denen die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich abgeschnitten hatte (vgl. Urk. 7/51/7).

2.4    Zusammengefasst bedarf es damit in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht ergänzender Abklärungen. Zu diesem Zweck ist die Sache, auch unter der Herrschaft der neueren bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Denn zum einen ist eine rheumatologische Abklärung erforderlich, die bis anhin noch nicht erfolgt ist, und zum andern sind in psychiatrischer Hinsicht Ergänzungen der bereits bestehenden Beurteilung vorzunehmen. Diese Rückweisung schliesst auch die Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichts von med. pract. O.___ vom 14. Oktober 2014 ein (Urk. 10). Ausserdem wird die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung noch Abklärungen zur Arbeitsstelle zu treffen haben, mit der die Beschwerdeführerin die Einkünfte von jährlich rund Fr. 5‘000.-- gemäss dem Eintrag im Individuellen Konto vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/6) erzielte. Es stellt sich dabei auch die Frage, ob an der ursprünglich angenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Beruf und zu 20 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 7/29/5; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgehalten werden kann.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.


4.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel