Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00908 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 28. November 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Diese tätigte darauf erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 9/6 ff.). Am 12. Mai 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 9/83). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach sie dem Versicherten von November 2007 bis Ende Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 9/9/90 und 9/93).
2. Mit Eingabe vom 12. September 2014 liess X.___ Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2014 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei vor der Festsetzung der Rentenleistung eine Begutachtung vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1 f.). Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am 14. Oktober 2014 reichte er Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 6 und 7/1-7). Die Gegenpartei schloss am 14. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde während des vom 15. Juli bis zum 15. August 2014 dauernden Fristenstillstandes erlassen (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Rechtsmittelfrist konnte daher frühestens am 16. August 2014 zu laufen beginnen, selbst wenn die Verfügung zuvor eröffnet worden sein sollte (vgl. BGE 131 V 305 E. 4.2.3).
1.2 Am 4. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin seine Vollmacht vom 7. Juli 2014 ein (vgl. Urk. 9/98 und 9/99). Es wurden ihm daraufhin die gesamten Akten zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 9/100). Mit denselben erhielt er am 10. September 2014 auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis (Urk. 1 S. 2). Er erhob dagegen mit Eingabe vom 12. September 2014 (Datum Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde. Diese wurde innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. § 13 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). Es ist folglich darauf einzutreten.
2.
2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. September 2014 mit der Zusendung der Akten auch die Verfügung vom 29. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 1 S. 2 und 9/100). Eine mangelhafte Eröffnung, welche die Nichtigkeit der Verfügung nach sich zu ziehen vermöchte, ist der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen. Die geltend gemachte Nichtigkeit liesse sich auch nicht damit begründen, dass der Vorbescheid vor dem Erlass der Rentenverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Ein entsprechender Mangel würde lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Aufhebung der Verfügung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus wird weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 als nichtig zu qualifizieren wäre.
3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 29. Juli 2014 an einem Mangel leidet, weswegen sie aufzuheben oder abzuändern ist.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 bis zum 10. September 2014 weder direkt noch über einen erbetenen Vertreter erhalten (Urk. 1 S. 1 und 2).
3.3 Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die vom Beschwerdeführer am 5. März 2008 erteilte Vollmacht an Dr. phil. et lic. iur. Y.___ und Z.___ bereits vor längerer Zeit widerrufen worden war, als die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 an diese versandte (vgl. Urk. 8 S. 1 und 9/57). Nach dessen Erhalt wies Y.___ die Beschwerdegegnerin telefonisch und mit E-Mail vom 19. Mai 2014 darauf hin, dass das Mandat schon vor langer Zeit beendet worden sei, und ersuchte um Zustellung des Vorbescheides direkt an den Beschwerdeführer (Urk. 9/86). Die Beschwerdegegnerin sandte daraufhin den Vorbescheid mit normaler Post an die aktuelle schweizerische Wohnadresse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8 S. 1, 9/68, 9/83 und 9/84). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er inzwischen nur noch in Deutschland wohnhaft sei (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 3 Rz. 5).
3.4 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356 f.; ARV 1977 Nr. 35).
Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, dass sie den Vorbescheid an die Adresse in A.___ gesandt habe, wo der Beschwerdeführer nach wie vor als wohnhaft gemeldet sei. An dieselbe Adresse habe sie zuvor auch eine Einladung zu einem Gespräch vom 3. April 2014 gesandt, zu dem der Beschwerdeführer erschienen sei (Urk. 1 S. 1 und 2; vgl. Urk. 9/70, 9/77 und 9/79). Mit diesen Ausführungen allein gelingt es der Beschwerdegegnerin nicht, die Zustellung glaubhaft zu machen. Insbesondere ist ein Fehler bei der Postzustellung nicht auszuschliessen. Es ist folglich nicht hinreichend bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 tatsächlich empfangen hat.
3.5 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitzuteilen, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat. Im Vorbescheidverfahren können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV[).
Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Juli 2014 erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig einen Vorbescheid zuzustellen und das rechtliche Gehör zu gewähren, hat sie die erwähnten Vorschriften in schwerwiegender Weise verletzt. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Inhalt des Entscheids von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2008 vom 7. November 2008 E. 4.6 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache ist zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang ist der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichtes (Urk. 1 S. 3 f.) gegenstandslos.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Überdies hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess-entschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, eine solche zu bezahlen.
4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2 und 4) ist somit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach der Zustellung des Vorbescheids und der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer, unter Beilage eines Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke