Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00909 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 6. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, verheiratet und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 2007 und 2010), war ab 10. April 2012 vollzeitlich als Servicemitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und wurde von dieser in der Z.___ eingesetzt (Urk. 6/21). Nach im Mai 2013 erfolgter Krankschreibung (Urk. 6/29/28-47) wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 6/29/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 15. September 2013 unter dem Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Schulterschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/5), stellte mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/31) die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht und verfügte am 5. September 2014 (Urk. 2) in diesem Sinne, indem sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte.
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am darauffolgenden Tag (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibilitätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ein (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Die medizinischen Experten, denen eine entscheidende Rolle zukommt, haben daher im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage – trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration – nicht oder nicht sicher genug möglich ist (vgl. Ulrich Meyer, Die psychiatrische Begutachtung als Angelpunkt der juristischen Beurteilung: Entwicklung und Perspektiven, in: Gächter/Mosimann [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, 2013, S. 136). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der der versicherten Person obliegende Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen und besteht kein Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1, 139 V 547 E. 8.1).
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 2, Urk. 5), es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, welcher eine längerfristige, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig, da diesbezüglich keine gesundheitlich bedingte Einschränkung bestehe.
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei seit 1. April 2014 beim RAV A.___ angemeldet und habe aufgrund des bis auf weiteres sehr begrenzten Zeugnisses noch keine Stelle gefunden. Es sei schwierig, mit dieser Krankheit zu leben. Es gebe Tage, an denen sie sich wegen der starken Schmerzen nicht bewegen könne und sehr nervös sei, sich auf nichts konzentrieren und nicht ohne Medikamente sein könne. Das schlimmste sei, dass sie nicht schlafen könne, da sie keine Position dafür finde. Zudem könne sie sich weder selber anziehen noch um ihre Haare kümmern.
3.
3.1 Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Von Februar bis Juli 2013 fanden im Institut für Radiologie des B.___ diverse bildgebende Abklärungen statt, konkret eine Röntgenuntersuchung der Schulter a.-p./transscapulär links vom 2. Februar 2013 (Urk. 6/13/5), ein Schulterpanorama ohne Belastung vom 27. Juni 2013 (Urk. 6/13/4) und eine Dreiphasen-Skelettszintigraphie vom 4. Juli 2013 (Urk. 6/23/11). Gemäss den entsprechenden Berichten konnte dabei keine Ursache für die Beschwerden im Bereich der Schulter/Clavicula links gefunden werden.
Überdies wurde am 24. Juni 2013 (Urk. 6/13/6) im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, wegen Parästhesien am linken Arm ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Darauf war bis auf kleine Wurzeltaschenzysten C6-Th1 links kein pathologischer Befund erkennbar, insbesondere zeigte sich keine Diskushernie, Spinalkanalstenose, Neurokompression oder ossäre Läsion.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am Tag der Konsultation vom 12. Juni 2013 fest (Urk. 6/23/6-7, vgl. auch Urk. 6/27/1-2), eigenen Angaben zufolge führe die Beschwerdeführerin ihren Haushalt perfektionistisch, arbeite daneben – obwohl ihr Ehemann genug verdiene – zu 100 % als Serviertochter in der Z.___ und schlafe aus Gründen des Stundenplans nur zirka drei bis fünf Stunden pro Nacht. Sie beklage Trauer und Angst beim Träumen von der im September 2012 verstorbenen Grossmutter (diese habe fünf Kinder aufgezogen und daneben nicht gearbeitet), Kopf- und unklare Schulterschmerzen mit Kraftlosigkeit im linken Arm, welche sich aber – auch gemäss Einschätzung des Physiotherapeuten – möglicherweise zwanglos als Folge der massiven muskulären nuchalen Verkrampfung verstehen liessen, rezidivierende Anginen sowie Reizbarkeit, Trauer und Weinen, weil sie ihre Kinder nie sehe, die schon gross seien. Bisweilen habe sie unregelmässig Deanxit/Temesta eingenommen, welches ihrem Ehemann früher verschrieben worden und noch im Haushalt vorhanden gewesen sei. Sie wolle aber keine Medikation. Dr. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als etwas unabgegrenzte, intelligente Frau, welche sehr introspektiv und direkt sei, mitdenke und sich nach der Konsultation erleichtert gefühlt habe. Er stellte die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms (mittelschwere bis schwere depressive Episode) bei anankastischen (perfektionistischen, übermässig leistungsbetonenden) Persönlichkeitszügen und empfahl nebst einem Überdenken der beruflichen Situation eine Betonung der Schlafhygiene mit regelmässig acht bis neun Stunden Schlaf pro Nacht.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. D.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 6/26) ergänzend aus, er könne keine weitergehenden Angaben machen, da die Beschwerdeführerin dem vereinbarten Folgetermin ohne Abmeldung ferngeblieben sei und sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Anlässlich der einzigen Konsultation (12. Juni 2013) hätten eine Überarbeitung und ein Schlafmanko sowie daraus resultierende körperliche Verspannungen und deren Folgen imponiert, wobei ihm bei entsprechender Anpassung – mithin gesunder Lebensführung mit sinnvollem Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum durchaus als möglich erscheine.
3.3 Vom 14. bis 16. August 2013 war die Beschwerdeführerin im B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert, wo nebst einer leichten depressiven Episode und einem persistierenden Nikotinkonsum ein Schulter-Arm-Syndrom links bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und eine konservative Schmerztherapie (Gabe von NSAR und Amitryptilin) begonnen wurde. Die Ärzte erklärten im Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 6/23/10), es sei ein mindestens 14-tägiger stationärer Aufenthalt zur Durchführung einer rheumatologischen Komplexbehandlung geplant gewesen. Davon habe jedoch abgesehen werden müssen, da die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder auf einen raschen Klinikaustritt gedrängt habe. Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des stationären Aufenthalts (Urk. 6/13/2).
3.4 Gemäss Bericht der E.___ vom 14. November 2013 (Urk. 6/23/8-9) klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 11. November 2013 über stark belastungsabhängige Schulterschmerzen links, derentwegen sie allerdings aktuell keine Analgetika einnehme. Der zuständige Oberarzt erwähnte eine unauffällige radiologische Bildgebung der linken Schulter ohne Anzeichen für eine Glenohumeralarthrose und ohne Spornbildung im Bereich des Acromioclavicular (AC)-Gelenks. In der klinischen Untersuchung dominiere eindeutig eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Es zeige sich auch ein leicht positiver O’Brien-Test, was aber überlagert sein könne. Der Oberarzt nannte als Diagnosen eine AC-Gelenksarthropathie und einen Verdacht auf SLAP (superior labrum anterior to posterior)-Läsion der Schulter links. Da die Beschwerdeführerin etwas klaustrophob sei, habe er auf ein Arthro-MRI verzichtet und stattdessen eine lokale Infiltration in das AC-Gelenk vorgenommen. Falls damit die Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden könnten, solle eine erneute Vorstellung erfolgen.
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, welcher am 4. Juli 2013 (Urk. 6/13/7) in diagnostischer Hinsicht noch von einem Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik ausgegangen war, wiederholte im Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 6/29/4) die von den Ärzten der E.___ gestellten Diagnosen einer AC-Gelenksarthropathie und eines Verdachts auf SLAP-Läsion der linken Schulter. Er bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit bis am 31. Dezember 2013 und erachtete eine angepasste, das heisst sitzende und körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % möglich.
Die in der Praxis von Dr. F.___ tätige Dr. med. G.___ diagnostizierte in dem am 24. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Erschöpfungssyndrom (mit mittelschweren bis schweren depressiven Episoden), unklare Kopfschmerzen, eine AC-Gelenksarthropathie, einen Verdacht auf SLAP-Läsion der Schulter links, eine Chondrose und Diskushernien C5/6 und Th6/7 (Urk. 6/23/1-5 S. 1 Ziff. 1.1). Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2013 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6) und erklärte, diesbezüglich bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von schweren Objekten sowie in Stresssituationen (S. 2 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne gerechnet werden im Umfang von 50 % (S. 3 Ziff. 1.9). Wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern und Knien sowie ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten seien der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei das Heben und Tragen von Gewichten auf fünf Kilogramm limitiert und die Belastbarkeit eingeschränkt (Stress) sei. Sie empfehle eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit und einen ruhigen Arbeitsplatz (S. 4).
3.6 Wegen Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen erfolgten am 18. März 2014 im Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut C.___, MR-Untersuchungen des Schädels und der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 6/23/13-14). Der zuständige Radiologe schilderte eine unauffällige Darstellung der Hirnstrukturen ohne Hinweis auf eine Gefässanomalie, einen Tumor oder eine sonstige intrazerebrale Pathologie. Die Wirbelsäule präsentiere sich bis auf gering ausgeprägte Chondrosen und millimeterkleine, nicht komprimierende Diskushernien C5/6, Th6/7 und L5/S1 regelrecht, namentlich zeige sich keine Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Somit finde sich bildgebend – so der Radiologe – auch keine überzeugende Erklärung für die geklagten Schulter- und Rückenschmerzen.
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte im Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2014 (Urk. 6/30 S. 3 f.) aus, unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene Diagnosen vor, welche jedoch nicht geeignet seien, eine längerdauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Insofern sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dies werde auch durch den Entscheid des Krankentaggeldversicherers bestätigt, welcher seine Leistungen per 8. April 2014 eingestellt habe (vgl. dazu Urk. 6/29/2, wonach die Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht nachvollziehbar sei).
4.
4.1 Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage erhellt, dass in organischer Hinsicht trotz eingehender bildgebender Untersuchungen kein pathologisch-anatomisches Substrat objektiviert werden konnte, welches die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen zu erklären vermöchte (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 3.6 hiervor). Insofern können die Beeinträchtigungen nicht auf eine somatische Diagnose zurückgeführt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Ärzten der E.___ diagnostizierten Arthropathie des AC-Gelenks, welche sie – bei unauffälliger radiologischer Bildgebung – mit einer Druckdolenz über dem entsprechenden Gelenk und einem positiv ausgefallenen O’Brien-Test begründeten, wobei sie indes zugleich eine (psychische) Überlagerung in Betracht zogen. Bei der von den nämlichen Ärzten geäusserten SLAP-Läsion der linken Schulter handelt es sich sodann lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche auch durch die übrigen Akten nicht hinreichend gefestigt ist. Damit ist nicht erstellt, dass die zumutbare Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden eingeschränkt wird.
4.2 Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärt werden können, rechtfertigt für sich alleine nicht die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem schlüssig ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) oder ein damit vergleichbares psychosomatischen Leiden (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Hieran fehlt es im Falle der Beschwerdeführerin. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ (vgl. E. 3.3 hiervor) und Dr. F.___ (vgl. E. 3.5 hiervor) mangels eines (ausreichenden) organischen Korrelats als Ursache für die Beschwerden (verdachtsweise) eine somatoforme Schmerzstörung nannten, handelt es sich um eine fachfremde und ohne nachvollziehbare Begründung gestellte Diagnose.
Demgegenüber diagnostizierte der psychiatrische Facharzt Dr. D.___ (vgl. E. 3.2 hiervor) kein Leiden, dessen allfällige invalidisierende Wirkung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen wäre. Er ging von einem Erschöpfungssyndrom (mittelschwere bis schwere depressive Episode) bei anankastischen (perfektionistischen, übermässig leistungsbetonenden) Persönlichkeitszügen aus. Bei diesen Z-Kodierungen (ICD-10 Z73.0 und Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der rechtserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die von Dr. D.___ festgestellte depressive Symptomatik wurde von ihm im Rahmen der Erschöpfungsdepression interpretiert, womit ihr ebenfalls keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Selbst wenn sie indes als eigenständige Diagnose (und selbständiges, von den Schmerzen losgelöstes Leiden) zu fassen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, dass sich das Vorliegen eines depressiven Geschehens mittel- bis gar schwergradiger Ausprägung anhand der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehen lässt, fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Diesfalls ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
Dr. D.___ ging denn auch davon aus, dass sich mit einer gesunden Lebensführung – beinhaltend einen sinnvollen Stundenplan und genügend Schlaf – eine Restitutio ad integrum erreichen lasse.
4.3 Nach dem Ausgeführten mangelt es sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht an einem Gesundheitsschaden, welcher auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liesse. Demzufolge erweist sich die leistungsverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter