Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00911




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke



Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich am 4. April 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf mediale Fussbeschwerden links bei Knickfuss an und beantragte orthopädische Spezialschuhe als Hilfsmittel (Urk. 9/5). Die IV-Stelle holte darauf einen medizinischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein (Urk. 9/8) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/9-10) mit Verfügung vom 14. August 2014 (Urk. 2 = 9/11) eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. August 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die beantragte Kostengutsprache zu erteilen (Urk. 1). Am 7. Oktober 2014 reichte sie einen neuen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 2014 ein (vgl. Urk. 5 und 6/1-3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7) wurde der IV-Stelle davon Kenntnis gegeben und diese dazu aufgefordert, innert der mit Verfügung vom 16. September 2014 (Urk. 4) angesetzten Beschwerdeantwortfrist auch zu den neu beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen. Am 13. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und am 15. Oktober 2014 verzichtete sie auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 13).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für zwei Paar orthopädische Spezialschuhe, welche sich gemäss Kostenvoranschlägen vom 20. März 2013 auf Fr. 997.75 und Fr. 854.10 belaufen sollen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.3    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

4.01    Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.

4.02    Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03    Orthopädische Spezialschuhe

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.

4.04    Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

4.05*    Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

    Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).

2.4    Zwar sind orthopädische Spezialschuhe grundsätzlich als Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 4.03 HVI-Anhang zu qualifizieren. Es kann sich allerdings die Frage nach dem Verhältnis zu den Schuheinlagen stellen, deren Kosten nur übernommen werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG; Ziff. 4.05* HVI-Anhang). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgabe von Spezialschuhen für Einlagen nicht anders zu behandeln als jene von Einlagen, weshalb auch im ersteren Fall vorausgesetzt wird, dass sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 84/02 vom 21. Februar 2003, E. 3.2 mit Hinweisen).


3.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass gemäss den medizinischen Unterlagen eine Versorgung mit Schuheinlagen ausreichend sei; eine Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen sei medizinisch nicht notwendig (Urk. 2).

    Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den neu eingereichten Arztbericht von Dr. Z.___ die Auffassung, sie sei auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen, da sie wegen ihrer Beschwerden Spezialeinlagen benötige, welche lediglich in solche Schuhe passen würden (Urk. 1 und 5 mit Hinweis auf 6/1-3).

4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf die im Kostenvoranschlag aufgeführten orthopädischen Spezialschuhe mit Fussbettungen (vgl. Urk. 9/4/2 ff.) angewiesen ist oder ob bereits orthopädische Einlagen genügen. Sollte Letzteres zutreffen, so hätte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Hilfsmittelanspruch verneint, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die orthopädischen Schuheinlagen eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme sein könnten.

4.2    Dr. Y.___ ordnete am 12. November 2013 an, es seien wegen der medialen Fussbeschwerden links bei Knickfuss Einlagen anzupassen (Urk. 9/4/1). In seinem Bericht vom 23. und 24. April 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte er einen Knick-Senk-Fuss links als Befund und diagnostizierte Fersenschmerzen bei Knick-Senk-Fuss links. Er vermochte jedoch nicht anzugeben, welches Spezialschuhwerk aufgrund seiner Untersuchung angezeigt oder nicht erforderlich sei (Urk. 9/8/3 f.).

4.3    In seinem Bericht vom 3. Oktober 2014 hielt Dr. Z.___ einen erworbenen Knick-Senk-Spreizfuss links mehr als rechts, eine teilfixierte Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule und eine Fehlstatik als Diagnosen fest. Er beschrieb eine deutliche Besserung der Beschwerden unter eingearbeiteter orthopädischer Fussbettung in einen Sommerspezialschuh trotz der negativen begleitenden Auswirkung der Hyperkyphose auf das Gangbild und stellte eine gute Prognose (Urk. 6/3 S. 1).

4.4    Mit den rudimentären Angaben von Dr. Y.___ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht beurteilen. Die ihm unterbreiteten Fragen bezüglich der Notwendigkeit von Spezialschuhen hat Dr. Y.___ weder positiv noch negativ beantwortet (Urk. 9/8/3). Ebenso wenig kann auf den Bericht von Dr. Z.___ abgestellt werden. In diesem wird zwar aufgrund einer eingearbeiteten orthopädischen Fussbettung in einen Sommerspezialschuh ein günstiger Verlauf beschrieben (Urk. 9/6/3). Es wird aber weder dargelegt noch nachvollziehbar begründet, welche orthopädischen Vorkehren wegen der genannten Diagnosen aus medizinischen Gründen erforderlich sein sollen. Insbesondere lässt sich aufgrund des Berichtes von Dr. Z.___ auch nicht ausschliessen, dass die beschriebenen Beschwerden bereits mit einer orthopädischen Einlage behoben werden könnten. Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Hilfsmittelanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Hilfsmittelanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke