Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00913




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 1. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 1984 als Bademeister (80 %) sowie Materialwart der Feuerwehr (20 %) bei der Gemeinde Y.___ (Urk. 3/4 S. 8, Urk. 7/36, Urk. 7/66/4). Unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit meldete er sich sowohl am 18. Juli 2001 (Urk. 7/2) als auch am 17. November 2004 (Urk. 7/14) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge jeweils Kostengutsprachen für die Hörgeräteanpassung beziehungsweise für die Abgabe eines Hörgerätes erteilte (Urk. 7/13, Urk. 7/19).

1.2    Am 11. Februar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Schwerhörigkeit sowie Knie- und Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/24) sowie am 23. März 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation (Urk. 7/35-36, Urk. 7/40-44, Urk. 7/46) ab. Am 25. August 2010 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/45), erteilte dem Versicherten am 27. Oktober 2010 allerdings erneut Kostengutsprache für die Abgabe eines Hörgerätes (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch des Versicherten.

1.3    Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2014 wiederum zum Leistungsbezug an, wobei er nebst dem stark eingeschränkten Hörvermögen auf eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter sowie des rechtens Armes hinwies (Urk. 7/66). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesondere das im Auftrag der zuständigen Pensionskasse erstellte vertrauensärztliche Gutachten (Urk. 7/71) bei. Die zuständige Pensionskasse richtet dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten seit dem 1. Juni 2014 eine 60%ige Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Urk. 3/3).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/79, Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 7/83 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 12. September 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die BVK nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2015 (Urk. 10) Stellung, was den Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwedefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2014 verschlechtert habe und ihm die bisherige Tätigkeit als Bademeister aufgrund der schmerzhaften Einschränkungen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig, weshalb sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (S. 2). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei erstmals mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 abgewiesen worden. Bereits damals sei von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar etwas verschlechtert. Dies ändere allerdings nichts an der Restarbeitsfähigkeit von 100 %. Es gebe keinen Anlass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst im heutigen Zeitpunkt zu prüfen oder über diese neu zu befinden (S. 3).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), das Beschwerdebild habe sich in Bezug auf die Beschwerden des rechten Knies sowie das Hörvermögen deutlich verschlechtert. Zudem seien Beschwerden an der rechten Schulter hinzugekommen. In der bisherigen Tätigkeit als Bademeister bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie er sie aktuell schon ausübe, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (S. 4). Es handle sich um eine andere adaptierte Tätigkeit mit anderem Zumutbarkeitsprofil als bei der letztmaligen Beurteilung. Die erwerblichen Auswirkungen hätten sich geändert (S. 5). Für die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sowie für den Einkommensvergleich sei – aus näher genannten Gründen (S. 6 f.) - auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin auf die aktuellen Verhältnisse, abzustellen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (S. 7).

2.3    Die Beigeladene beantragte in ihrer Stellungnahme (Urk. 10) die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2014 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen sei (S. 2). Gestützt auf das vertrauensärztliche Gutachten sei die Berufsinvalidität auf 60 % eines vollen Pensums festgelegt worden. Seit dem 1. Juni 2014 richte sie dem Beschwerdeführer daher eine entsprechende Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss aus (S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei anstelle der lohnstatistischen Angaben auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen (S. 5 f.).

2.4    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/66) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 2) zu Recht verneint hat (vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

3.2    Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, führte in dem am 30. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/40) ein Lendenwirbelsäulensyndrom L5 rechts, eine Kniegelenksarthrose rechts sowie eine Schwerhörigkeit als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1, schwer lesbar). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen noch offen bleibe (S. 2 Ziff. 1.7).

3.3    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/41/5-7) eine persistierende Lumboischialgie rechts bei Verdacht auf Claudicatio L5 rechts und foraminaler Stenosierung sowie Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 beidseits (S. 1). Ferner bestehe eine Kniegonarthrose. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeitsfähig als Bademeister. Auf die Fazettengelenksinfiltration habe er sehr gut angesprochen. Prof. A.___ gab schliesslich an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, was nicht bedeute, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 15. August 2010 an, dass der Beschwerdeführer an schweren Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leide. Damit sei in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2009 eine anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer leidensangepassten, körperlich leichten sowie wechselbelastenden Tätigkeit ohne Lastenheben über 10 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/49 S. 3).


4.

4.1    Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte.

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete ihr erstes vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse am 12. April 2011 (Urk. 3/4) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 8 f.):

- chronische lumbospondylogene/lumbovertebrale Schmerzen mit intermittierend auftretender Lumboischialgie rechts mit/bei

- chronischer Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger mittelgrosser Diskushernie und foraminaler Kompression von L4 links; hochgradiger Recessalstenose L3/4 links bei ausgeprägter fokaler Spondylarthrose L3/4 links

- Facettengelenksarthrosen L3-S1 sowie foraminaler Stenosierung L5/S1 rechts

- Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 beidseits mit gutem Ansprechen

- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts 1991

- degenerativ veränderter medialer Restmeniskus

- fortgeschrittene Chondropathie Grad IV medial

- osteophytäre Anlagerungen bei Gonarthrose

- Chondropathia patellae und Chondropathie im lateralen Gelenksspalt

- Bakerzyste

- endogene Schwerhörigkeit

- Hörgeräteversorgung beidseits

    Die bisherige Tätigkeit als Bademeister sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar. Der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 festgelegte Invaliditätsgrad von 32 % könne nicht bestätigt werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit (S. 10).

4.3    Am 24. Januar 2014 erstattete Dr. C.___ ihr zweites vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der zuständigen Pensionskasse (Urk. 7/71/1-11 = Urk. 3/5). Dabei bestätigte sie die bisher gestellten Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts (Supra-/Infraspinatus) bei Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion 1998 sowie bei Status nach offener Rotatorenmanschetten Re-Rekonstruktion (Supra-/Infraspinatus) Bicepstenotomie Schulter rechts am 11. Juli 2013 (S. 8).

    In Bezug auf die chronischen lumbospondylogenen/lumbovertebralen Rückenschmerzen zeige sich aktuell ein stabiler Verlauf mit nur gelegentlich auftretenden Schmerzen. Die Gonarthrose rechts zeige sich progredient, so dass eine operative Sanierung mittels Knietotalprothese vorgesehen sei. Hinzugekommen sei eine Schulterverletzung rechts, welche operativ habe saniert werden müssen und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aktuell bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes. In Bezug auf die endogene Schwerhörigkeit zeige sich trotz Hörgeräteversorgung eine Progredienz, so dass die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichtsfunktion am Schwimmbecken und Rettungsdienst aus Sicherheitsaspekten nicht mehr ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % berufsunfähig als Bademeister. Für die Tätigkeit als technischer Mitarbeiter und als Materialwart bei der Feuerwehr könne der Beschwerdeführer noch eingesetzt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers werde dies zirka einem Arbeitspensum von 60 % entsprechen (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer könne durch die Gemeinde weiterhin zu 40 % beschäftigt werden (S. 5 oben).

4.4    Der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt gestützt darauf mit Stellungnahmen vom 10. und 14. April 2014 fest, dass die angestammte Tätigkeit ab 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dabei sei das bisherige Belastungsprofil zu beachten, wobei die Tätigkeit zusätzlich ohne vorwiegenden Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein sollte. Allerdings sei beim 63-jährigen Bademeister das Umstellungsvermögen krankheits- und altersbedingt eingeschränkt (Urk. 7/74 S. 2).

5.

5.1    Vorweg festzuhalten ist, dass sich die rentenverneinende Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 unten) - nicht auf das erste vertrauensärztliche Gutachten von Dr. C.___ vom 12. April 2011 (Urk. 3/4) stützte, welches im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht erstellt war. Vielmehr stützte sich die erstmalige Rentenabweisung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___, welcher gestützt auf den Bericht von Prof. A.___ schwere Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bejahte und in der angestammten Tätigkeit eine anhaltende 60%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2009 und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachtete (Urk. 7/49 S. 3). Hierzu gilt es allerdings anzumerken, dass dem Bericht von Prof. A.___ keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Vielmehr führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer als Bademeister aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, was nicht bedeute, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/41/5-7 S. 2) Eine ärztlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lag demgemäss im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7/56) gar nicht vor. Nach Lage der Akten erscheint es vielmehr wahrscheinlicher, dass die damalige Einschätzung des RAD-Arztes B.___ einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf dem Umstand beruhte, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur noch zu 40 % weiterbeschäftigen könne (Urk. 7/49 S. 2 unten). Dies kann allerdings nicht mit der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt werden.

5.2    Seit der letztmaligen Beurteilung hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers indessen unbestrittenermassen verschlechtert und dem Beschwerdeführer ist die bisherige Tätigkeit als Bademeister mit Aufsichtsfunktion nicht mehr zuzumuten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Dem zweiten vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich sowohl die bestehende Gonarthrose rechts als auch die seit Jahren vorliegende endogene Schwerhörigkeit progredient zeigen würden. Zusätzlich sei eine Schulterverletzung rechts hinzugekommen. Lediglich in Bezug auf die chronischen Rückenschmerzen nannte Dr. C.___ einen stabilen Verlauf (Urk. 7/71/1-11 S. 9 unten). Zu klären gilt es indessen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei aus ärztlicher Sicht nur das bereits erwähnte Gutachten von Dr. C.___ aus dem Jahr 2014 vorliegt. Dr. C.___ nahm darin allerdings keine eingehende eigene Einschätzung – insbesondere des Umfangs - der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, sondern verwies lediglich auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Ausführungen waren zudem auch nicht kongruent. So führte sie einerseits aus, dass der Beschwerdeführer durch die Gemeinde weiterhin zu 40 % beschäftigt werden könne (Urk. 7/71/1-11 S. 5 oben), gab allerdings ebenfalls an, dass sich laut der Arbeitgeberin als Materialwart bei der Feuerwehr und mit Hintergrundarbeiten ein Pensum von 60 % ergebe (Urk. 7/71/1-11 S. 9 Mitte, S. 10 oben). Aus diesen Ausführungen lässt sich die dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht effektiv noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht erkennen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin für die dem Beschwerdeführer gemäss Belastungsprofil noch zumutbaren Aufgaben kein höheres Pensum anzubieten hatte. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 zu 40 % angestellt (Urk. 7/70). Lediglich RAD-Arzt Dr. B.___ nahm eine eigene Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und erachtete den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/74 S. 2), begründete diese Einschätzung allerdings nicht näher. Da er den Beschwerdeführer nicht selbst untersuchte und der Einschätzung – wie bereits bei der Beurteilung im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 5.1) - keine medizinische Beurteilung zugrunde lag, erscheint die Ansicht von RAD-Arzt Dr. B.___ indessen als nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

    Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend somit an einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Es steht einzig fest, dass dem Beschwerdeführer das jetzige Pensum von 40 % bei seiner bisherigen Arbeitgeberin weiterhin zumutbar ist, wobei es sich hierbei um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann in diesem konkreten Fall ausnahmsweise auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden (vgl. nachstehend E. 5.3-5).

5.3    Ungeachtet der tatsächlich verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellt sich beim im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 63-jährigen Beschwerdeführer nämlich die Frage der Verwertbarkeit und Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.4    Vorliegend ermöglichen die medizinischen Unterlagen zwar keine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die aktuell verbliebene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, doch hat sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - seit der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand und auch das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit derart verschlechtert, dass die Frage der Verwertbarkeit im jetzigen Zeitpunkt neu zu beurteilen ist. Eine angepasste Tätigkeit hat in jedem Fall auf die chronischen Rückenschmerzen, die Gonarthrose rechts sowie die Verletzung der rechten Schulter Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit sollte sodann vorwiegend ohne Kundenkontakt und ohne Bereitschaft zur Rettung von Badenden sein (Urk. 7/71/1-11 S. 9, Urk. 7/74 S. 2). Bei einem derartigen Belastungsprofil und der Tatsache, dass der ursprünglich ausgebildete Maschinenschlosser bereits seit dem 1. Januar 1984 - mithin seit 30 Jahren - als Bademeister bei der Gemeinde Y.___ tätig ist (Urk. 7/32 S. 6 Ziff. 5.2), erscheint eine Umstellung und somit eine Verwertung einer allfälligen über das aktuell ausgeübte Pensum von 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nahezu unmöglich. Selbst der RAD-Arzt Dr. B.___ räumte ein, dass eine Umstellung krankheits- und altersbedingt eingeschränkt sei (Urk. 7/74 S. 2).

5.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen und somit für die Festlegung des Invaliditätsgrades von der aktuell ausgeübten 40%igen Tätigkeit auszugehen ist, welche als optimal angepasst zu gelten hat. Eine darüber hinausgehende allfälligehere Restarbeitsfähigkeit wäre wirtschaftlich in jedem Fall nicht mehr verwertbar. Dem Beschwerdeführer ist eine Umstellung nicht mehr zuzumuten.


6.

6.1    Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts der erneuten Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2014 (Urk. 7/66) würde ein allfälliger Rentenanspruch – entgegen des Antrages des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

6.3    Unbestrittenermassen wäre der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Bademeister und Materialwart der Feuerwehr bei der Gemeinde Y.___ in einem 100%-Pensum tätig, wobei er nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2014 Fr. 93‘271.-- verdient hätte (Urk. 7/70). Gegenwärtig ist der Beschwerdeführer immer noch bei derselben Arbeitgeberin tätig; dies in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 40 %. Dabei wurde der Beschwerdeführer in der gleichen Besoldungsstufe belassen, so dass er 40 % des Valideneinkommens verdient, mithin Fr. 37‘308.-- im Jahr 2014 (Urk. 7/70). Da der Beschwerdeführer dadurch sein zumutbares Pensum voll ausschöpft (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3-5), ist sein effektiv erzieltes Einkommen dem Invalideneinkommen gleichzusetzen. Folglich lässt sich anhand eines Prozentvergleiches ein Invaliditätsgrad von 60 % ermitteln, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Dreiviertelsrente zusteht.

    Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski