Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00916




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 12. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Autounfall und meldete sich am 12. April 2002 mit Hinweis auf multiple Verletzungen nach einer HWS-Verletzung und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Urk. 8/42).

    Mit Mitteilung vom 29. Februar 2008 (Urk. 8/75) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den Anspruch auf eine ganze Rente.

1.2    Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/91). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Versicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers (vgl. Urk. 8/97 = Urk. 7/1), stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. April 2014 die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 8/106), wozu die Versicherte am 11. Mai 2014 (Urk. 8/110) und am 28. Mai 2014 (Urk. 8/114) Stellung nahm.

    Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/116 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11Juli 2014 erhob die Versicherte am 15September 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bis zum Abschluss der angeordneten medizinischen Abklärung weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur Begründung der angeordneten Sistierung aus, gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mache die Beschwerdeführerin bei den anhand der Observation festgestellten Tätigkeiten einen vitalen unauffälligen Eindruck. In den Verhaltensbeobachtungen sei kein auffälliges Verhalten gesehen worden, zudem kontrastierten diese zu den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit. Werde das heute gezeigte Aktivitätsniveau mit demjenigen bei der Rentenzusprache und während der Abklärungen des Unfallversicherers in Verbindung gesetzt, sei von einem deutlich gebesserten Gesundheitszustand seit zirka 2005/2006 auszugehen. Es könne von einer ausgeprägten Aggravation ausgegangen werden. Mit Blick auf die Observationsergebnisse und die diesbezügliche Würdigung durch den RAD bestünden eindeutige Zweifel an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Observation. Aufgrund der dargelegten und aus medizinischer Sicht beurteilten Diskrepanzen bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung (S. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass selbst mit einem reduzierten, aber guten Einkommen immer noch ein Anspruch zumindest auf eine Teilrente bestünde. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht habe, die zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Ausserdem gebe es in den Akten keine einzige Stellungnahme eines Arztes, der im Vollbesitz der Akten gewesen sei oder einer medizinischen Fachperson, die sie untersucht habe. Es gebe schlicht keinen Hinweis auf eine verbesserte intellektuelle Leistungsfähigkeit. Diese sei jedoch die Grundlage für ihr hohes Einkommen (S. 5 Ziff. 21). Im Weiteren sei im Fall einer rückwirkenden Einstellung der Rente die Rückforderung nicht gefährdet. Einerseits habe sie genügend Vermögen, um eine Rückforderung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung zu begleichen. Andererseits habe die IV die ganzen Rentenbetreffnisse sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft regressiert. Das heisse, die IV sei dafür bezahlt worden, dass sie die Renten ausrichte. Diese Renten würden angerechnet in die Schadenersatzforderungen (S. 5 f. Ziff. 22 ff.).

1.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorläufige Leistungseinstellung rechtens ist.


2.    

2.1    Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).

    Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

    Damit ist die grundsätzliche Befugnis der IV-Stelle zur Sistierung einer Rente ausgewiesen.

2.2    Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet werden könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Massnahme muss zudem aus Sicht der entscheidenden Behörde einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchteten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.).


3.

3.1    Der Beschwerdeführerin wurde die ganze Rente wegen eines Status nach Verkehrsunfall am 4. Mai 2000 mit leichter commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma mit zervikocephalem Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie neuropsychologischen Störungen wie einer Konzentrationsschwäche und eines rezidivierenden psychischen Erschöpfungszustandes zugesprochen (vgl. Urk. 8/37).

    Im Revisionsfragebogen vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/91) gab die Beschwerdeführerin an, die Aufnahme einer Tätigkeit könnte einen positiven Einfluss auf ihr Befinden haben (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass sie sich seit Längerem bemühe, die verbliebenen Fähigkeiten zu trainieren und einzusetzen, um mittelfristig wieder eine Teilzeittätigkeit aufnehmen zu können. In einer regulären Teilzeittätigkeit in der Wirtschaft könne sie mit ihren unfallbedingten Einschränkungen nicht dauerhaft bestehen. Einschränkend wirkten sich vor allem kognitive Defizite (Konzentrationsstörungen) und auch schmerzhafte HWS- und LWS-Beschwerden aus. Sie versuche ihr momentanes Niveau zu stabilisieren, in dem sie einige Semester Medizin studiere. So könne sie die Vorteile einer Studiertätigkeit wie eine flexible Zeiteinteilung und ein reduziertes Tempo nutzen. Dies wirke sich positiv auf ihr Befinden aus. Mit Kenntnissen in Medizin als Zusatzqualifikation könne sie eventuell in einer wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsgruppe eine Teilzeittätigkeit als Nische mit geeigneten Rahmenbedingungen finden (S. 5 f.). Auch Dr. med. Y.___ führte im Revisionsfragebogen aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden in absoluter Ruhe und bei selbständiger Arbeitseinteilung möglich sei (S. 3).

3.2    Der Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers liess die Beschwerdeführerin observieren, und zwar vom 3. Juli 2009 bis zum 4. Mai 2011 (vgl. Berichte in Urk. 8/97 = Urk. 7/1).

    In den Berichten über die Observation (Urk. 8/97) wurde festgehalten, es sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin unlängst an zwei Publikationen der Z.___ mitgewirkt habe und offenbar beim A.___, einem Businessclub für Frauen, bei welchem sie selber Mitglied sei, in der Zeit nach ihrem Unfall auch schon Vorträge gehalten habe (S. 2). Bei diversen Observationsversuchen im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin habe nie eine Frau gesehen werden können, deren Signalement auf die Beschwerdeführerin zugetroffen habe. Im Verlaufe der Ermittlungen anfangs 2011 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Post an ihre offizielle Wohnadresse in B.___ zustellen lasse, jedoch in C.___ wohne. Sie wohne dort offenbar beim Vater ihres knapp 2-jährigen Kindes (S. 4 f.).

    Die Beschwerdeführerin sei regelmässig mit dem Zug und in der Stadt D.___ mit dem Tram unterwegs. Sie sei wiederholt an der Z.___ in der Schulanlage E.___ zu sehen gewesen, wo sie als Studierende des 2. Studienjahres für Human- und Zahnmedizin eingetragen sei (S. 5). Am 15. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin eine Verhandlung beim Friedensrichter gehabt. Sie habe schon am frühen Morgen ihren inoffiziellen Wohnort in C.___ verlassen und noch vor der Verhandlung ihr Kind in die Tagesstätte nach D.___ gebracht. Nach der Verhandlung sei sie nicht nach Hause, sondern mit dem Tram an die Uni gefahren, wo sie sich bis 17.00 Uhr aufgehalten habe. Sie habe dann ihr Kind abgeholt und sei so mit Kinderwagen und Gepäck recht schwer beladen bei teilweise schneebedeckten Strassen zur nächsten Tramhaltestelle gegangen und zum Hauptbahnhof D.___ gefahren, wo sie sich eilig mit dem Kinderwagen und Rollkoffer im grossen Feierabendverkehr und bei Weihnachtsmarkt durch den Bahnhof zum Zug Richtung C.___ begeben habe. In F.___ sei sie ausgestiegen und habe sich mit dem Kind auf den Armen und dem Rollkoffer im Kinderwagen ins Bahnhofrestaurant begeben, wo sie einer älteren Frau das Kind übergeben habe. Danach sei sie mit dem Zug weiter Richtung G.___ gefahren, wo sie nach der Ankunft einen Mann getroffen habe, in dessen Auto sie dann weggefahren seien (S. 15).

    Auch an den anderen Tagen sei die Beschwerdeführerin jeweils um zirka 11.00 Uhr zusammen mit ihrem knapp zweijährigen Kind zu Fuss zum Hauptbahnhof C.___ gelangt und dort in den Zug nach D.___ eingestiegen. Um zirka 12.00 Uhr sei sie in D.___ eingetroffen, habe ihr Kind mit dem Tram zur Tagesstätte gebracht und sich daraufhin in die Räumlichkeiten des Anatomischen Instituts der Uni E.___ begeben. Dort habe sie teilweise Unterrichtsstunden besucht, sich während 2-3 Stunden in einem Gruppenraum aufgehalten und während zirka 2 Stunden Selbststudium betrieben. Danach habe sie jeweils gegen 17.00 Uhr eilig mit Rucksack und Rollkoffer die Uni verlassen und sich zu Fuss zur Kinderkrippe begeben, wo sie ihr Kind abgeholt habe. Mit dem Tram sei sie anschliessend mit Kind, Kinderwagen und Gepäck zum Hauptbahnhof gelangt, wo sie in den Intercity nach F.___-C.___-H.___ gestiegen sei. Bei der Ankunft in C.___ sei sie jeweils zu Fuss in die zirka 600 m entfernte Altstadt gelangt, wo sie mit dem mitgeführten Schlüssel die Haustüre geöffnet habe und kurz nach 19.00 Uhr im Treppenhaus verschwunden sei (S. 9-15).

    Beim Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie jeweils andere Fahrgäste gefragt, damit diese ihr beim Heben des Kinderwagens über die Treppenstufen geholfen hätten. Ansonsten habe sie all die Strapazen mit Kind, Kinderwagen und Gepäck souverän ohne Hilfe Dritter bewältigt und sich auch in grossen Menschenmengen sicher, rasch und zielstrebig bewegt. Sie sei auch wiederholt mit anderen Menschen im Gespräch und dabei stets freundlich und aufgestellt gewesen. Ihr Kind habe sie stets sehr liebevoll und fürsorglich umsorgt, dies auch in stressigen Situationen. Während der ganzen Beobachtungszeit habe die Beschwerdeführerin gesund und überaus vital gewirkt und sich ganz natürlich verhalten. Auch beim Selbststudium an der Uni habe sie konzentriert gewirkt. Zu keinem Zeitpunkt seien bei ihr Anzeichen von physischen oder psychischen Beschwerden oder Schmerzen auszumachen gewesen (S. 15 unten).

3.3    Es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So zeigte sich die Beschwerdeführerin zum Teil während über neun Stunden ausser Haus sehr aktiv, wobei es schien, dass ihre Aktivitäten nach Überwachungsabbruch am Abend noch weiter gingen (vgl. Urk. 8/97 S. 22). Sie hielt sich weiter während über vier Stunden an der Uni auf, wo sie ein 2-stündiges Praktikum besuchte und anschliessend noch während 2 Stunden Selbststudium betrieb (Urk. 8/97 S. 30). Die Beschwerdeführerin bewältigte die Strapazen mit einem schweren Rucksack, einem Rollkoffer und einem Kinderwagen stets souverän und bewegte sich sicher in Menschenmengen, wobei sie einen überaus aktiven und vitalen Eindruck hinterliess. Anzeichen von körperlichen Behinderungen oder anderen Beschwerden konnten nicht erkannt werden (Urk. 8/97 S. 22 f.). So trug sie ihr Kind auf dem einen Arm und stiess mit dem anderen Arm den beladenen Kinderwagen auch über Stufen aus dem Tram und über Gehsteigränder (Urk. 8/97 S. 30).

    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Rente allenfalls aufzuheben. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. Urk. 2 S. 3).

3.4    Unterbleiben vorsorgliche Massnahmen, so kann die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Damit kommt sie unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, welche sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden.

    Die Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.

3.5    Zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt.

    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse der Beschwerdeführerin, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, gegenüber. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266, S. 269 f. E. 3).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Observationsberichten, den Videoaufnahmen und der Fotodokumentation (vgl. Urk. 8/97, Urk. 7/1-8) finden sich viele Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile eine medizinische Abklärung in die Wege geleitet. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist noch offen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls das Sozialamt um finanzielle Unterstützung ersuchen muss, rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente somit nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterbleibende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach