Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00917 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2010 als selbständige Eiskunstlauftrainerin und meldete sich erstmals im Oktober 2008 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/1, Urk. 8/75/3). Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. April 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/20).
1.2 Am 24. Mai 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/31). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 8/37, Urk. 8/39) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/41, Urk. 8/42). Am 10. November 2011 teilte sie der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/45). Sodann stellte die IVStelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. November 2011 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/49). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einwand (Urk. 8/50); mit Einwandbegründung vom 19. Januar 2012 (Urk. 8/56). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 8/58, Urk. 8/62). Am 13. Juli 2012 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, notwendig sei (Urk. 8/61), wogegen die Versicherte am 23. August 2012 Einwände erhob (Urk. 8/63). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 8/65). Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Beschluss IV.2012.01156 vom 22. April 2013 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 8/91). In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine und Innere Medizin/Rheumatologie/Psychiatrie/Urologie) Gutachten der MEDAS Z.___ vom 14. April 2014 ein (Urk. 8/113). Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie sei im Wesentlichen mit den Schlussfolgerungen im Gutachten einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5 % und unter Hinweis darauf, dass auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen prüfe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus versicherungsmedizinischer Sicht präsentiere sich ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand, welcher der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung, in nicht kniender oder kauernder Körperstellung und mit einer Gewichtslimite von 5 kg, so etwa als Mitarbeiterin in der Produktion, Verkaufshilfe, Kantinenmitarbeiterin oder Mitarbeiterin im Telefondienst, nach wie vor vollschichtig erlaube. Aus dem Einkommensvergleich resultiere noch immer ein Invaliditätsgrad von 5 %. Auch der Anspruch auf eine Umschulung sei nicht gegeben – auch nicht in Austauschbefugnis. Die Stellensuche sei nicht behinderungsbedingt erschwert. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin im Psychologiestudium und sei somit erst recht nicht vermittelbar (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie sei im Wesentlichen mit den Schlüssen der Gutachter einverstanden (Urk. 1 S. 3). Eine ihren Behinderungen angepasste Stelle könne sie indes nicht alleine finden. Sie benötige dazu die Unterstützung der IV-Stelle, insbesondere berufliche Massnahmen wie eine angepasste Umschulung sowie Stellenvermittlung. So habe sie zeitlebens lediglich als Eiskunstläuferin und dann als Eiskunstlauf-Trainerin gearbeitet. Sie verfüge über keinerlei andere Berufserfahrung oder sonstige in der Schweiz anerkannte Ausbildung. Eine Tätigkeit im Büro komme für sie wegen ihrer schweren Legasthenie, die Sekretariats- oder Schreibarbeiten verunmögliche, nicht in Frage. Seit dem Frühjahr 2012 studiere sie im Fernstudium Psychologie und werde in absehbarer Zeit den Bachelor erwerben. Danach möchte sie allenfalls an der Universität A.___ den Master erwerben. Hier wäre es denkbar, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Austauschbefugnis zumindest einen Teil dieses Psychologiestudiums als Alternative zu einer anderen Umschulung unterstütze. Jedenfalls hätten Personen mit einer anerkannten Ausbildung oder einem anerkannten Beruf Anspruch auf eine angemessene Umschulung und dürften nicht einfach auf eine Hilfstätigkeit verwiesen werden (Urk. 1 S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verhindere die Ausbildung zur Psychologin nicht eine Umschulung, sondern sei diese Ausbildung eine Umschulung, welche sie selber begonnen habe, nachdem sie von der Beschwerdeführerin keine Unterstützung bekommen habe (Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei aufgrund des Gutachtens ausgewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom April 2009 verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7f.). Die Gutachter hätten auch in sehr klarer und detaillierter Art und Weise dargelegt, dass ein Umschulungs- beziehungsweise Eingliederungsanspruch bestehe (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Die Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 2, vgl. Titel) hat ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Daran vermag auch der letzte Absatz der Begründung, womit die Beschwerdegegnerin auf die in der Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/118) vorgebrachten Einwände einging, nichts zu ändern. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, sie sei primär an einer guten und nachhaltigen Umschulung sowie beruflichen Eingliederung interessiert (Urk. 1 S. 10), und lautet ihr ausdrücklicher Antrag im Beschwerdeverfahren auf Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung geeigneter Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die Beschwerdegegnerin indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
3.3 Vor diesem Hintergrund können berufliche Massnahmen nur dann vom Sozialversicherungsgericht geprüft werden, soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.2; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.4 Am 10. November 2011 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Urk. 8/45). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den Erlass einer formellen Verfügung nicht verlangt und auch im Einwandverfahren gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 11. November 2014 einzig die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung verlangt (Urk. 8/56). Nach erfolgter Begutachtung hat sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 2. Juli 2014 ausdrücklich die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 8/118). Indem die verfügbaren Akten die nötigen Abklärungen diesbezüglich vermissen lassen, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung nicht aktuell sind, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen befunden werden.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die medizinisch beurteilte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor, jedoch rügt sie sinngemäss, dass ihr ohne durch die Invalidenversicherung finanzierte - berufliche Massnahmen weder eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt gelingen könne, noch ein massgebliches Invalideneinkommen (basierend auf einer Hilfstätigkeit) angerechnet werden dürfe.
Soweit damit die Invaliditätsbemessung und somit auch der - nicht explizit angefochtene - Anspruch auf eine Rente tangiert wird, bleibt folgendes anzumerken: Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Angesichts der im Gutachten formulierten zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit (acht Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit, was bedeute: Vermeiden repetitiven Bückens und Aufrichtens, repetitiven Anhebens und Tragens von Lasten über 5 kg bis maximal 7 kg, Vermeiden von Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes, in kniender oder kauernder Position, von Tätigkeiten, welche die Absolvierung von längeren Gehstrecken oder das Gehen auf unebener Unterlage erfordern oder zu axialen Schlägen von unten auf die Beine führen; Urk. 8/113 S. 25 und S. 29) stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu: BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) genügend Stellen offen, welche dem medizinisch formulierten Anforderungsprofil zu genügen vermögen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Ob die Beschwerdeführerin effektiv an einer relevanten Schreib- und Leseschwäche leidet, ist aktenkundig nicht medizinisch abgeklärt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Anforderungsprofil nicht spezifisch auf Büro- oder Sekretariatsarbeiten verweist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, eine Hilfsarbeit anzunehmen, sofern dies die Inanspruchnahme massgeblicher Invalidenversicherungsleistungen ausschliesst. Dabei ist auch zu vermerken, dass es nicht invaliditätsbedingt ist, wenn die Beschwerdeführerin ihre anderweitigen Ausbildungen (die Rede ist von einem Mathematikstudium) nicht zu verwerten vermag. Schliesslich machen die Gutachter die medizinisch zumutbare Leistungsfähigkeit nicht von einem Aufbau- oder Belastbarkeitstraining oder anderweitigen (medizinischen) Massnahmen abhängig, sondern befürworten dies im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung, womit über die Erfüllung der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nichts gesagt ist. Aus diesen Gründen ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. April 2009 daran festhielt, es sei unverändert davon auszugehen, dass der Erwerbsvergleich in Bezug auf das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4 (das heisst Tätigkeiten, die ohne berufliche Kenntnisse und damit ohne Umschulung ausgeübt werden können), vorzunehmen sei (vgl. Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/20). Mangels anderer relevanter Vorbringen zur Invaliditätsbemessung erübrigen sich Weiterungen hierzu, zumal der in Bezug auf eine Rente anspruchsbegründende Wert von 40 % jedenfalls nicht erreicht wird.
Soweit demzufolge beschwerdeweise der Invaliditätsgrad auch im Hinblick auf ein rentenbegründendes Ausmass gerügt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2) und damit mit ihrem Rechtsbegehren zur Hauptsache nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gezielt. Da ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht gänzlich spruchreifen Fragen nach den Ansprüchen der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen nicht gegeben sind, ist, soweit sie nicht abzuweisen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, sich für berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, neu anzumelden bzw. eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausführte, setzt der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - auch im Rahmen der Austauschbefugnis (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 17 N 41 ff.) - eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus (BGE 124 V 108; ZAK 1984 91; AHI 1997 80; Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 17 N 4 mit Hinweisen).
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanntonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger