Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00918 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 24. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 27. Dezember 2004 (Urk. 11/2) unter Hinweis auf eine am 27. September 2002 erlittene Schussverletzung sowie eine psychische Problematik (Urk. 11/3) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. März 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Leistungsprüfung bis auf Weiteres ein, da sich der Versicherte in Untersuchungshaft befand (Urk. 11/28).
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 11/33) stellte der zuständige Unfallversicherer bezüglich des Ereignisses vom 27. September 2002 die Taggelder per 31. März 2004 und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per 31. Mai 2005 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. Urk. 11/52 S. 5). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 11/52 S. 3 ff.) abgewiesen, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2012 (UV.2011.00197) bestätigt wurde.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 hatte der Versicherte unter Hinweis auf eine Schmerzkrankheit, eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionssymptome um Wiederaufnahme der Leistungsprüfung ersucht. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten (Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie) des Y.___ vom 21. März 2013 (Urk. 11/66) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. Juni 2013, Urk. 11/73; Einwand vom 14. August 2013, Urk. 11/78) holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie) der Academy of Swiss Insurance Medicine (Z.___) vom 13. Juni 2014 (Urk. 11/98) ein. Nach dem Einholen einer Stellungnahme des Versicherten zum Gutachten (Schreiben vom 8. Juli 2014, Urk. 11/100) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Lüthy als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-105), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Z.___-Gutachten in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung von 30 % bestehe unter dem Vorbehalt, dass die rein anamnestisch gestellte Diagnose einer Migräne tatsächlich vorliege; diese sei durch zumutbare (heute fehlende) therapeutische Massnahmen deutlich verbesserbar, d.h. bei erfolgreicher Behandlung könne eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden. Es empfehle sich eine neurologische Anbindung zur Etablierung einer Migräneprophylaxe als auch eine niederfrequente psychotherapeutische Behandlung, damit eine depressive Episode nicht wieder aufflamme. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Y.___- und das Z.___-Gutachten zu zwei völlig unterschiedlichen Beurteilungen gekommen seien. Trotzdem sei die Arbeitsfähigkeit in beiden Gutachten mit 70 % beurteilt worden. Auch betrage die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Z.___-Gutachten mindestens 40 %, da neben der 30%igen Arbeitsunfähigkeit ein erhöhter Pausenbedarf festgehalten worden sei (Urk. 1 S. 7). Fraglich erscheine auch die Aussage des Gutachters, dass die depressive Störung inzwischen remittiert sei. Auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ bestätige die von Dr. med. B.___, Psychiatriezentrum C.___, beschriebene psychiatrische Erkrankung.
Gegenwärtig seien gemäss dem Y.___-Gutachten drei psychiatrische Erkrankungen aktuell - neben der Persönlichkeitsstörung bestünden rezidivierende Depressionen und Angststörungen. Der Krankheitswert sei viel höher anzusiedeln als bei 30 %, da durch die vorliegende Kombination eine stärkere Einschränkung resultiere. Dr. A.___ sehe ihn auf dem realen Arbeitsmarkt als nicht mehr arbeitsfähig an. Bei der Anstellung bei seinem Bruder handle es sich um eine Stelle in einem „geschützten Rahmen“, doch selbst dort könne er nur noch bis zu zwei Stunden täglich arbeiten (Urk. 1 S. 8 f.). Auch die Äusserung des Gutachters, dass für die ausreichend vorhandenen Ressourcen in der Willensbildung der Umstand der bewusstseinsnah ausgestalteten vagen Schilderung der Anamnese spreche, sei nicht nachvollziehbar, da Dr. B.___ dies als krankheitsbedingte Verzerrung der Realität angesehen habe. Die Defizite der psychiatrischen Befunderhebung des Y.___-Gutachtens seien vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet worden sei. Der Gutachter komme zum Schluss, dass einzig aus der eingeschränkten Affektregulation eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % resultiere. Weshalb die anderen Diagnosen sich nicht als Einschränkung widerspiegeln sollen, werde nicht erklärt (Urk. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer leide auch noch an den Folgen der Schussverletzungen des Überfalles vom 27. September 2002, was allerdings nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 10 f.).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, da nicht auf die Gutachten abgestellt werden könne. Eventualiter sei der maximale leidensbedingte Abzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 12 f.).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die bis zur polydisziplinären Begutachtung des Z.___ aufliegenden Arztberichte und Gutachten wurden in der Expertise vom 13. Juni 2014 zusammengefasst (Urk. 11/98 S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ notierten im Gutachten vom 13. Juni 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/98 S. 30 f.):
- Posttraumatische chronische Unterschenkelschmerzen rechts, differentialdiagnostisch neuropathische Schmerzen (ICD-10 R52) bei
- Status nach Schussverletzung mit Tibiaschaftfraktur rechts am 27. September 2002 und noch vorhandenen Metallsplittern im Weichteilgewebe des rechten Unterschenkels (ICD-10 S82.28)
- Status nach Débridement und offener Reposition sowie Plattenosteosynthese (27.09.2002), Second-Look-Op und Re-Osteosynthese (28.09.2002), mesh-graft (30.09.2002) (ICD-10 Z94.5)
- Neurographie des N. peroneus rechts, 08. Dezember 2010, Uniklinik Balgrist: Hinweis auf eine langstreckige, leichte axonale und demyelinisierende Schädigung des N. peroneus, im gesamten Verlauf auffällig. Der Ort der Schädigung ist 8 Jahre nach dem Ereignis nicht mehr bestimmbar
- EMG des M. tibialis anterior, 8. Dezember 2010: Mässig ausgeprägte floride Denervierungszeichen
- Chronisches Panvertebralsyndrom ohne Hinweise auf Radikulopathie oder sensomotorischen Ausfall (ICD-10 M54.80)
- MRI der LWS, 18. November 2010: Geringe Bandscheibenprotrusion L3/L4 ohne Neurokompression, L4/L5 geringgradige Spondylarthrose, geringgradige Bandscheibenprotrusion, Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links, L5/S1 Normalbefund
- geringgradige Facettengelenksdegeneration L4/5 und L5/S1 (Röntgen LWS 11.04.2014)
- Chronische Migräne mit trigeminoautonomer Symptomatik (ICD-10 G43)
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie folgende an:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Fragliches Sulcus ulnaris-Syndrom links (ICD-10 G56.2)
- Nicht-radikuläres cervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M47.82) bei
- leichter Uncovertebralarthrose C5/6 (Röntgen HWS 11.04.2014)
- Thorakolumbalskoliose
- Diabetes mellitus Typ 2
- gut kontrolliert
3.2.2 Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Schmerzen im rechten Bein auf die Schussverletzung von 2002 zurückgeführt. Ebenso habe er Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen rechtsseitig beklagt, was ebenfalls von der Zeit der Schussverletzung 2002 herrühre. Obwohl er über massive Schmerzen geklagt habe, habe er angegeben, dass er keine Medikamente mehr einnehme, weil alle nicht helfen würden. Von den Ärzten befragt, ob er sich als arbeitssuchend bezeichne, habe er gesagt, dass er nicht mehr arbeiten könne, da er „psychisch kaputt“ sei. Eine Erklärung für die bei der Untersuchung auffällig rauen Hände mit Zeichen einer Abnutzungsdermatose an den Daumen- und Zeigefingerkuppen und Händen, die sehr schmutzig gewesen seien wie nach schwerer Arbeit, habe er nicht liefern können (Urk. 11/98 S. 35).
3.2.3 Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine depressive Störung, so wie im Gutachten der Y.___ beschrieben, nicht mehr gesehen werden können, diese müsse als remittiert betrachtet werden. Eine generalisierte Angststörung sei ebenfalls nicht zu begründen, zum Einen aufgrund der beschriebenen Lebensführung, die nicht zu dieser Diagnose passe, zum Anderen aufgrund der klinischen Untersuchung (Urk. 11/98 S. 35).
Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine stark dissoziale/narzisstische Persönlichkeit. Dies sei jedoch in diesem speziellen Fall nicht von Belang, sondern als Charaktereigenschaft zu werten, denn er arbeite und habe in den letzten fünf Jahren trotz intensivem Kundenkontakt am Arbeitsplatz keinerlei Konflikte gehabt (Urk. 11/98 S. 35).
Auffällig sei auch in den Unterlagen ersichtlich, dass er stark manipulativ sei und sich zunächst als Charmeur gebe, wenn dies aber nicht durchkomme, er zur gereizten Dysphorie wechsle; so habe er z.B. im Februar 2006 dem Staatsanwalt mit Suizid gedroht, um eine Verlegung in eine Klinik zu erwirken - später habe er dann keine Nahrung mehr zu sich genommen, weil er damit habe erreichen wollen, dass weitere Zeugen zu seinem Verfahren vernommen würden (Urk. 11/98 S. 35).
In der forensischen Begutachtung von 2006 sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und auch narzisstischen Zügen in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt gewesen, jedoch sei diese Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit nicht so gewesen, dass aus diesen Gründen die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten vollumfänglich erhalten gewesen sei, jedoch die Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt gewesen sei (Urk. 11/98 S. 35).
Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen, wenn man bedenke, dass er in der D.___ am Lehrerseminar teilgenommen habe und jetzt die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtige, dass er über eine enge Tagesstruktur mit beinahe täglichem Arbeitseinsatz verfüge und seit rund fünf Jahren auch keine erneuten Delikte begangen habe (Urk. 11/98 S. 35).
Er habe von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung berichtet; hierunter sei es wahrscheinlich zur Remission der vordiagnostizierten depressiven Episode gekommen. Sie hätten auch die Möglichkeit einer Remission via naturalis diskutiert, zumal der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe die verordnete Medikation in eigener Regie abgesetzt (Urk. 11/98 S. 35 f.).
3.2.4 Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er aufgrund der Schmerzen im rechten Bein keine grösseren Gehstrecken leisten könne und er nur ca. 10 Minuten stehen und gehen könne, was im Widerspruch stehe zu seinem beschriebenen Tagesablauf und den dortigen Aktivitäten über den ganzen Tag (Urk. 11/98 S. 36).
Trotzdem müssten die aktuell vorliegenden Symptome am ehesten im Rahmen der Weichteilschädigung mit möglicher Nervenläsion bei Status nach Plattenosteosynthese der Tibia rechts und nach der Schussverletzung erklärt werden, weswegen er für körperlich schwere Arbeiten nicht mehr tauglich sei, so wie es in den Voruntersuchungen schon übereinstimmend beschrieben worden sei. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass in allen Gutachten übereinstimmend festgehalten worden sei, dass eine Diskrepanz zwischen den Schmerzäusserungen und den erhobenen klinischen Befunden bestanden habe, was sich auch mit den aktuellen Befunden der vorliegenden Exploration decke (Urk. 11/98 S. 36).
3.2.5 Von neurologischer Seite hätten die beklagten Beschwerden keinem eindeutigen Dermatom zugeordnet werden können. Bezüglich der beklagten Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie oder einen sensomotorischen Ausfall ergeben, was zu den bildgebenden Voruntersuchungen passe (MRI der LWS vom 18.10.2010 und Röntgen LWS 11.04.2014). Der Orthopäde Dr. E.___ habe am 11. Juli 2003 in seinem Gutachten von einem hervorragenden postoperativen Ergebnis geschrieben und dass die subjektiv angegebene verminderte Belastbarkeit zwar bestünde, aber nicht in dem angegebenen Masse, wie es der Beschwerdeführer berichte. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 11/98 S. 36).
Bei der neurologischen Untersuchung sei noch eine chronische Migräne diagnostiziert worden mit Hinweisen auf eine trigeminoautonome Symptomatik. Allerdings müsse bemerkt werden, dass die Kopfschmerzdiagnostik nur auf den Schilderungen des Beschwerdeführers beruhe; der Beschwerdeführer selbst berichte über viermal wöchentlich vorkommende Ereignisse mit einem Intensitätsmaximum von 10 von 10 auf der visuellen Analogskala, er nehme aber seit längerer Zeit gar keine Medikation dagegen ein. Vor dem Hintergrund der psychiatrischen Einschätzung und der deutlichen Aggravationshinweise müsse diese anamnestisch gestellte Diagnose deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung gestellt werden (Urk. 11/98 S. 36).
Eine beschriebene Gedächtnis- und Konzentrationsstörung habe nicht nachvollzogen werden können; sowohl bei der aktuellen neurologischen Begutachtung, wo keine höhergradigen kognitiven Einschränkungen hätten festgestellt werden können, als auch bei den anderen Gutachtern, wo sich der Beschwerdeführer an die vergangenen Ereignisse sehr gut habe erinnern können. Daher gebe es jetzt keinen zwingenden Anhalt für eine zusätzliche neuropsychologische Testung (Urk. 11/98 S. 36).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wegen der chronischen Migräne, die derzeit unbehandelt sei. Nach Etablierung der genannten medizinischen Massnahmen sei von einer Besserung der Kopfschmerzen auszugehen (Urk. 11/98 S. 37).
3.2.6 Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen lasse - es müsse von einer Verbesserung ausgegangen werden seit der Y.___-Begutachtung. Bei Status nach Schussverletzung und neuropathischen Beschwerden am rechten Bein nebst Wirbelsäulenbeschwerden bei leichten degenerativen Veränderungen sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Aktuell bestehe aus rein neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach erfolgreicher Behandlung der chronischen Migräne sei der Beschwerdeführer gesamtmedizinisch für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Die Einschränkung begründe sich vornehmlich durch das posttraumatische Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Unterschenkels, was einen erhöhten Pausenbedarf erfordere (Urk. 11/98 S. 37).
3.2.7 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Kebab-Restaurant sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Dies begründe sich durch die muskuloskelettären Diagnosen, da er in diesem Beruf vornehmlich stehen müsse, was ihm nicht zugemutet werden könne (Urk. 11/98 S. 37).
Für körperlich schwere Arbeit sei er bleibend nicht mehr arbeitsfähig. Dies begründe sich durch die muskuloskelettalen Diagnosen, insbesondere aufgrund der neuropathischen Beschwerden wegen der Schädigung des N. peroneus rechts und dem lumbovertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndrom. Dies stehe im Einklang zum Gutachten des Y.___ vom 22. März 2013. Hier sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % durch eine psychiatrische Diagnose begründet gewesen, die jetzt nicht mehr festzustellen sei (Urk. 11/98 S. 37).
Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit den Einschränkungen, so wie im orthopädischen und neurologischen Gutachten beschrieben, sei der Beschwerdeführer aktuell in diesen Verweistätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung von 30 % sei unter dem Vorbehalt, dass die rein anamnestisch zu stellende Diagnose einer Migräne in dieser Schwere und mit dieser funktionellen Ausprägung tatsächlich vorliege. Im Licht der früheren und aktuellen psychiatrischen Beurteilung müsse dazu ein gewisser Vorbehalt angebracht werden. Auf jeden Fall erscheine diese Migräne aber durch zumutbare (heute gänzlich fehlende) therapeutische Massnahmen deutlich verbesserbar, so dass nach erfolgreicher Behandlung der Migräne (er beschreibe vier Anfälle pro Woche) eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden könne (Urk. 11/98 S. 37).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 11/98 S. 17 ff.; Urk. 11/98 S. 48 ff.; Urk. 11/98 S. 58 ff.; Urk. 11/98 S. 70 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 11/98 S. 4 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch das Gutachten des Y.___ (Urk. 11/98 S. 22 ff.; Urk. 11/98 S. 26 f.; Urk. 11/98 S. 29 f.; Urk. 11/98 S. 32 ff.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
4.2 Gemäss dem Gutachten ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig, wobei er zu 30 % durch die Migräne eingeschränkt sei, welche allerdings durch zumutbare Behandlung verbessert und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden könne. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe, da nebst der 30%igen Einschränkung ein erhöhter Pausenbedarf bestehe und die Arbeitsunfähigkeit somit mindestens 40 % betrage (Urk. 1 S. 7) ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung interdisziplinär durch alle begutachtenden Ärzte gemeinsam erfolgte, womit der orthopädisch attestierte erhöhte Pausenbedarf bereits Berücksichtigung fand.
Der psychiatrische Gutachter zog einen Dolmetscher bei und (Urk. 11/98 S. 47) setzte sich mit den Vorakten ausführlich auseinander (Urk. 11/98 S. 54 ff.), so insbesondere auch mit dem Gutachten des Y.___ (Urk. 11/98 S. 54) und dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2013 (Urk. 11/98 S. 55). Er legte nachvollziehbar dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er aktuell keine objektivierbaren Defizite präsentiere, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden (vgl. Urk. 11/98 S. 56).
Des Weiteren vermag auch der äusserst kurz gehaltene Bericht von PD Dr. med. F.___ vom 6. September 2013 (Urk. 11/84), in welchem er ausführte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken neuropathischen Beschwerden, welche sich nicht nur auf das verletzte Bein, sondern bereits in sekundärer Folge auch auf die gesamte betroffene Körperhälfte übertragen hätten, physisch zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde, keine Zweifel am Z.___-Gutachten auszulösen.
Auch der Bericht von Dr. med. G.___, praktische Ärztin, vom 29. August 2013 vermag - unter Berücksichtigung des fehlenden psychiatrischen Facharzttitels von Dr. G.___ als auch der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) - keine Zweifel am Z.___-Gutachten auszulösen.
4.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer - dem Z.___-Gutachten entsprechend - ab dem 13. Juni 2014 (Urk. 11/98 S. 38) in einer körperlich leichten bis mittelschweren Wechseltätigkeit ohne andauernde Zwangshaltung, Überkopfarbeiten oder dem regelmässigen Tragen oder Heben von Lasten über 15 kg, ohne signifikante Vibrations- oder Erschütterungsexposition oder auf Leitern oder Gerüsten auszuübende Tätigkeit (Urk. 11/98 S. 68) ohne längeres Gehen und Stehen (Urk. 11/98 S. 77) vor einer zumutbaren Migränebehandlung zu 70 %, danach zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 11/98 S. 37).
Für den Zeitraum ab Wiederaufnahmegesuch bzw. Neuanmeldung vom 5. April 2011 (vgl. folgend E. 5.2) bis zur Erstattung des Z.___-Gutachtens am 13. Juni 2014 ist - den begutachtenden Ärzten des Z.___ folgend - auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen (Urk. 11/98 S. 38). Diese konstatierten, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen, Bewegen von Lasten über 20 kg, ohne längerdauernde Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte- oder Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollumfänglich arbeitsfähig sei. Aus psychiatrischer Optik sei er in seiner Leistungsfähigkeit durch eine eingeschränkte Affektregulation bei einer leicht ausgeprägten Angststörung und einer leichten depressiven Episode im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsprägung beeinträchtigt. Insgesamt sei er durchaus in der Lage, 8.5 Stunden täglich einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kebab-Verkäufer nachzugehen, wobei die Leistungsfähigkeit um 30 % reduziert sei (Urk. 11/66 S. 21).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
5.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
5.2 In der Verfügung vom 30. März 2006 (Urk. 11/28) konstatierte die Beschwerdegegnerin, dass die Prüfung allfälliger Leistungen bis auf weiteres eingestellt werde. Die schriftliche Mitteilung zur Wiederaufnahme der Abklärungen im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 27. Dezember 2004 müsse spätestens ein Jahr ab Haftentlassung bei der IV-Stelle eintreffen. Ergehe der Antrag später als ein Jahr ab Haftentlassung, so gelte für die Ausrichtung allfälliger rückwirkender IV-Leistungen nicht mehr das Anmeldedatum vom 27. Dezember 2004, sondern das Datum, an dem die Wiederaufnahme beantragt werde (Urk. 11/28).
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2008 aus der Haft entlassen, meldete sich allerdings erst am 5. April 2011 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 11/32), so dass dies als neue Anmeldung zu werten ist. Ein Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 IVG). Der hypothetische Rentenbeginn und gleichzeitig der massgebliche Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist entsprechend September 2011 (E. 5.1.1).
5.3 Im Einspracheentscheid des zuständigen Unfallversicherers vom 30. Mai 2011 (Urk. 11/52 S. 12 f.) wurde festgehalten, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe abzustellen sei, was aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar ist und auch entsprechend mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juli 2012 bestätigt wurde.
Das Valideneinkommen ist demnach gestützt auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Männer in der Gastronomie festzusetzen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor, Ziff. 56 Gastronomie, Fr. 3‘895.--). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 von 0 % (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Ziff. 55/56 Gastgewerbe und Beherbergung) sowie unter Berücksichtigung der Wochenarbeitsstunden von 42.3h/Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01], Ziff. 56 Gastronomie, Jahr 2011) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 49‘427.55 (Fr. 3‘895.-- : 40 x 42.3 x 12).
5.4 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit vor der zumutbaren Migränebehandlung zumindest zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Da ihm ein breites Spektrum von Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht ist für das Valideneinkommen auf den Totalwert des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Männer in Höhe von Fr. 4‘901.-- abzustellen (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor, Total). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 von 1 % (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Ziff. 05-96) sowie unter Berücksichtigung der Wochenarbeitsstunden von 41.7h/Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01], Ziff. 01-96 Total, Jahr 2011) resultiert ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 bei einem 100%-Pensum in Höhe von Fr. 61‘924.60 (Fr. 4‘901.-- x 1.01 : 40 x 41.7 x 12). Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein 70%-Pensum zumutbar ist, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43‘347.20 (Fr. 61‘924.60 x 0.7).
5.5 Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 49‘427.55 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43‘347.20 gegenüber resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘080.35, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % (Fr. 6‘080.35 : Fr. 49‘427.55) entspricht.
Ein Leidensabzug ist vorliegend unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher als auch beruflicher Merkmale nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist ab dem Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens kein Leidensabzug mehr gerechtfertigt, da die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der behandelbaren Migräne mit 30 % bereits äusserst grosszügig bemessen ist und nach der Behandlung nur noch von einer 10%igen Einschränkung auszugehen ist.
Vollständigkeitshalber ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % resultieren würde (Invalideneinkommen = Fr. 43‘347.20 x 0.75 = Fr. 32‘510.40; Erwerbseinbusse = Fr. 49‘427.55 - Fr. 32‘510.40 = Fr. 16‘917.15; Invaliditätsgrad = Fr. 16‘917.15 : Fr. 49‘427.55).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3-9, Urk. 8 und Urk. 9/1-12). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Thomas Lüthy machte mit seiner Honorarnote vom 26. Februar 2016 (Urk. 13) einen Aufwand von 10.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 124.-- geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘383.90 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Dübendorf, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Dübendorf, wird mit Fr. 2‘383.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler