Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00921




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2014 die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. September 2014, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 (Urk. 6), worin die Beschwerdegegnerin ihrerseits einen Rückweisungsantrag stellt,

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer, geboren 1967, mit im Jahr 2001 abgeschlossenem Architekturstudium Y.___ (vgl. Urk. 7/28), seit 1. September 2006 eine ganze Rente bezieht (Urk. 7/60; vorher halbe Rente, vgl. Feststellungsblatt vom 15. Januar 2007, Urk. 7/49),

dass im Rahmen der per 1. Januar 2009 eingeleiteten Rentenrevision der Vorbescheid vom 22. Februar 2010 erging, worin dem Beschwerdeführer die Herabsetzung auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/73),

dass in der Folge eine Reihe beruflicher und medizinischer Abklärungen stattfanden; u.a. wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, zweimal begutachtet (Berichte vom 5. November 2010 [Urk. 7/93] und vom 29. Juli 2014 Urk. 7/118]),

dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des zweiten Gutachtens von Dr. Z.___ am 4. August 2014 bereits am 8. August 2014 die nunmehr angefochtene Verfügung erliess,


in Erwägung,

dass im Rahmen des in Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geregelten Vorbescheidverfahrens der versicherte Person das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ausdrücklich garantiert ist (Art. 57a IVG 2. Satz),

dass offen bleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung (nochmals) ein förmliches Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen, da dem Beschwerdeführer auf jeden Fall das rechtliche Gehör zum Ergebnis des zweiten Gutachtens von Dr. Z.___ hätte gewährt werden müssen, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt (Urk. 6),

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),

dass vorliegend festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise missachtet hat, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt und die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie dem Beschwerdeführer zum Gutachten von Dr. Z.___ sowie allfälligen weiteren, seit dem Vorbescheid vom 22. Februar 2010 getätigten Abklärungen das rechtliche Gehör gewähre und hernach neu entscheide,

dass aus der Gehörsverletzung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen und diese nicht dazu führen darf, dass zu Gunsten der Verwaltung ein Resultat erzielt wird, das bei korrekter Vorgehensweise nicht erzielt worden wäre,

dass der Beschwerdeführer nach diesem Grundsatz so zu stellen ist, wie es sich bei formell korrektem Verhalten ergeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen),

dass - falls es letztlich bei einer Rentenherabsetzung bleiben sollte - diese auf den Zeitpunkt festzulegen ist, der bei korrektem Vorgehen unter Beachtung von Art. 88bis Abs. 2 lit.a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens möglich gewesen wäre,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, daraus folgenden allfälligen weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung zurückzuweisen ist,

dass die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,


dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (vgl. Urk. 1) gegenstandslos wird,




erkennt das Gericht:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli