Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00923




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 21. April 2015

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Beratungsstelle für Ausländer



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete von 1990 bis August 1998 bei Z.___ im Bereich Verpackung, Reinigung und Lager (Urk. 7/80 S. 2).

1.2    Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf physische und psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten verschiedene Berichte ein (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/29) und veranlasste eine psychiatrische und arbeitsmedizinische Begutachtung durch das (A.___; Urk. 7/34-35). Mit Verfügungen vom 20. und vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/41-42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu, welche alsdann mit Mitteilung vom 18. April 2006 (Urk. 7/50) bestätigt worden ist.

1.3    Im Frühjahr 2011 leitete die IV-Stelle eine Revision der Invalidenrente ein (Urk. 7/55) und hob mit Verfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 7/67) die ab 1. November 2000 zugesprochene ganze Rente auf. Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2012 Beschwerde (Urk. 7/71/3-5) ans hiesige Gericht (Verfahren IV.2012.00787), welche mit Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 7/73) gutgeheissen und die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, woraufhin die IV-Stelle die Einholung eines psychiatrischen und internistisch-rheumatologischen Gutachtens veranlasste (Urk. 7/80, Urk. 7/82, Urk. 7/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89-90) verneinte die IV-Stelle – bei bereits vorsorglich eingestellter Rente (Urk. 7/99) - mit Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der von ihr eingeholten Gutachten vom April 2013 weder in organischer noch psychischer Hinsicht Einschränkungen vorliegen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (S. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdehrers wesentlich verbessert habe und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund des rückenadaptierten Belastungsprofils resultiere, weshalb ein Leidensabzug von 5 % zu gewähren und von einem Invaliditätsgrad von höchstens 5 % auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin berief sich zudem im Sinne einer substituierten Begründung auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen. Sie hielt diesbezüglich fest, es hätte damals nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2002 abgestellt werden dürfen, weshalb der Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 ATSG verletzt worden sei (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein psychischer Zustand habe sich in den letzten zehn Jahren verschlechtert. Er sei psychisch sehr krank und deshalb nicht in der Lage, irgendeiner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer berief sich dabei insbesondere auf die Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, wobei er die Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht stellte (S. 2). Besagter Bericht wurde indessen nie aufgelegt.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisher gewährten ganzen Rente rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob die Aufhebung gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. E. 1.3-1.4) erfolgt ist, mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt oder, sofern es an einer solche Veränderung fehlt, ob die ursprünglich vorgenommene Invaliditätsbemessung zweifellos unrichtig war (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Entsprechend sind zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit jenen im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) zu vergleichen, da der im Zusammenhang mit der Rentenrevision eingeholte Arztbericht der Hausärztin vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/47) die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht erfüllt (vgl. E. 1.3).


3.

3.1    

3.1.1    Grundlage für die Rentenverfügungen vom 20./28. Januar 2003 (Urk. 7/41-42) bildete im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre A.___-Gutachten von Dr. B.___, Dr. med. D.___, Arbeitsmedizin und FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom 18. September 2002 (Urk. 7/35) respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 11. September 2002 (Urk. 7/34; vgl. Feststellungsblatt vom 31. Oktober 2002, Urk. 7/39 S. 1 f.).

3.1.2    In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. September 2002 (Urk. 7/34) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6):

- Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchst wahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F60.9)

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Gehstock hinkend, wehklagend und mit schmerzverzerrtem Gesicht ins Untersuchungszimmer gekommen (S. 3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien vor ungefähr sechs Jahren erstmals Rückenbeschwerden aufgetreten. Wegen der sich schwierig gestaltenden Arbeitssituation mit erhöhtem Stress, der Überforderung mit der Komplexität der Arbeit und der Tätigkeit im Kältebereich seien später Brust- und Herzbeschwerden dazugekommen. Nach Verlust der Arbeitsstelle seien überdies Nervosität und Angst aufgekommen und die Schmerzen seien so stark geworden, dass er nichts mehr hätte machen können und sich deshalb ohne Bewegungs- und Aktivitätsmöglichkeiten zu Hause aufhalte, viel schlafe und fernsehe und das Haus nur selten verlasse. Besonders quälend seien die Nervosität, die Angst und die innere Unruhe, weshalb er auch keinen Lärm und keine Aufregung mehr ertrage. Zudem sei er traurig und verliere den Lebenssinn und die Lebensenergie. Manchmal wisse er nicht mehr, wieso er lebe, und er habe zeitweise auch Suizidgedanken (S. 2 f.).

    Dr. B.___ wies darauf hin, dass eine Begutachtung infolge der psychischen Situation, bei welcher nie ganz klar geworden sei, in welchem Umfang transkulturelle Probleme, eine „gespielte“ Aggravation oder ein echtes Leiden vorgelegen hätten, nur bedingt möglich gewesen sei (S. 3).

    Weiter führte er aus, die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers seien deutlich beeinträchtigt gewesen und er habe überdies Erkennungsstörungen gezeigt. Zudem seien auch das Mittel- und Langzeitgedächtnis auffällig gewesen, habe der Beschwerdeführer doch beispielsweise die eigene Telefonnummer oder die Geburtstage seiner Kinder nicht gekannt und nur vage Angaben über seine Lebensdaten machen können. Im Denken sei er deutlich eingeengt und verlangsamt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem unselbständig, verlangsamt und überfordert gewirkt und sei in seinen Emotionen und in seinem Antrieb deutlich gedämpft gewesen. Aufgefallen seien überdies seine schnelle Ermüdbarkeit sowie Begriffsstutzigkeit und Wortfindungsstörungen. Es sei sodann nie klar geworden, ob der Beschwerdeführer an einer langzeitigen Apraxie leide, welche die Folge seiner resigniert-depressiven Situation sei (S. 3 f.).

    Dr. B.___ hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich um eine schwer depressive und resignierte Person handle, welche den Bezug zu sich selber und zur Normalität verloren habe, wobei keine eindeutigen Ursachen angegeben werden könnten. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers zeige eine masslose Überforderung in allen Bereichen, welche die Folge transkultureller Probleme, familiärer Schwierigkeiten mit seinen schweizerisch sozialisierten Kindern oder aber seiner psychischen und somatischen Probleme sein könne. Die aus psychiatrischer Sicht höchstwahrscheinlich massiv überlagerte Zurschaustellung der Insuffizienzen und Beschwerden sowie die Überzeichnung der schmerzhaften Reaktionen würden zum Bild einer totalen Überforderung infolge Missverstehens des kulturellen Kontextes passen. Die wahrscheinlich hysteriform vorgetragene Regression der Hilflosigkeit erscheine im Rahmen der sicherlich schweren Somatisierungsstörung des Beschwerdeführers derart ausgeprägt, dass von einer praktisch vollständigen Unselbständigkeit gesprochen werden könne (S. 4).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bis heute in eine sicherlich auch hysteriform überlagerte, regressive Symptomatik gesteigert habe, welche höchstwahrscheinlich weder therapeutisch noch medizinisch-psychiatrisch korrigiert werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Kündigung der letzten Arbeitsstelle trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, in den Arbeitsprozess zurückzukehren, zeige, dass an eine Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gedacht werden könne. Die Apraxie und Regression seien praktisch total, die Belastbarkeit sei gegen null gesunken und infolge der schweren depressiven Störung würden sich mnestische Störungen sowie eine massive Ermüdbarkeit mit verlängernder Erholungszeit zeigen, weshalb auch keine Arbeit in einem geschützten Rahmen in Frage komme. Die psychiatrische Symptomatik des Beschwerdeführers lasse deshalb keine Zuversicht hinsichtlich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufkommen, so dass auch in Zukunft von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden müsse und auch eine Umschulung illusorisch erscheine (S. 5 f.).

3.1.3    Im Gutachten vom 18. September 2002 (Urk. 7/35) stellten die Dres. D.___, E.___ und B.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):

Strukturelle Diagnosen:

- Seronegative Sakro-Ileitis und Spondylarthritis bei HLA-B27-Positivität

- Achsenskelett mit teilweise fixierter Skoliose, im Übrigen entzündliche Veränderungen leichten Grades in Rahmen obiger Diagnose

- Zustand nach infiziertem, operiertem Pilonidal-Sinus

Klinische und funktionelle Diagnosen:

- Depressive Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung mit schwerer Regression und massiver, höchstwahrscheinlich hysteriform überlagerter Somatisierungsstörung (ICD-10 F60.9)

- Somatoforme Schmerzstörung, welche im Vergleich zu den degenerativen und leichten entzündlichen Veränderungen unproportional erscheint

- Erhebliche Haltungsinsuffizienz bei selbst- und fremdauferlegter Schonung

- Verdacht auf beginnendes Syndrom X (Adipositas, Hypertonie, Insulinresistenz)

    Die Ärzte wiesen darauf hin, die klinische Untersuchung sei durch eine ins Bizarre gehende Überzeichnung schmerzhafter Reaktion auf Bewegungen oder Belastungen gekennzeichnet gewesen, weshalb es sich bei den geltend gemachten Beschwerden um ein gemischtes klinisches Bild handle. Einerseits bestünden infolge einer entzündlichen Aktivität lokale Schmerzen. Besagte Aktivität sei aber als niedrig einzustufen, nicht nur in der Ausbreitung, sondern auch in der Intensität und den nachzuweisenden Gelenksdestruktionen. Andererseits hätten die geltend gemachten Beschwerden somatoformen Charakter, was sich in der Ausbreitung der Schmerzen auf die ganze linke Seite, der Verbindung mit Sensibilitätsstörungen, der Inkonstanz der Befunde sowie den unspezifischen und in der Reizantwort zu keinem strukturellen oder funktionellen Substrat korrelierenden und den ins Bizarre gehenden Schmerzreaktionen zeige (S. 7).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der gestellten Diagnosen von einer erhöhten Beanspruchung des Bewegungsapparats für mehr als leichte Tätigkeiten auszugehen sei, wobei allerdings mit Rücksicht auf die leicht entzündliche Aktivität weder der Bewegungs- noch Belastungsaspekt zu sehr im Vordergrund stehen dürfe. Entsprechend gingen sie mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit (Mitarbeiter in Produktion, Lager und Reinigung; mittelschwere und schwere Belastungen) von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % respektive auf eine angepasste Tätigkeit (Innenreinigung) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die als interdisziplinär zu betrachtende langfristige Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle Tätigkeiten unter 30 % liege (S. 7 f.)

3.2    

3.2.1    Der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) lagen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 22. April 2013 (Urk. 7/80) sowie das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 24. April 2013 (Urk. 7/82) zugrunde. Besagte Gutachten basierten auf den Vorakten, auf eigenen Untersuchungen, welche am 2. und 8. April 2013 durchgeführt wurden, sowie auf MRI-Untersuchungen der Uniklinik H.___ vom 19. April 2013 (Urk. 7/80 S. 1, Urk. 7/82 S. 2, Urk. 7/82/39-40).

3.2.2    In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2013 (Urk. 7/80) stellte PD Dr. F.___ folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 4):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59)

    PD Dr. F.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer über konstant auftretende Schmerzen am ganzen Rücken beklagt habe. Diese Schmerzen, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers erstmals 1996 aufgetreten seien, seien auch der Grund gewesen, weshalb er der Arbeit bei seinem letzten Arbeitgeber nicht mehr habe nachgehen können und die Kündigung erhalte habe. Er habe zudem Probleme mit dem Fuss gehabt, weshalb er beim Laufen auf einen Gehstock angewiesen gewesen sei; der Fuss sei nun aber wieder beschwerdefrei (S. 3). PD Dr. F.___ gab an, dass der Gang des Beschwerdeführers ins Untersuchungszimmer sowie die Körperposition während der Begutachtung unauffällig gewesen seien und er am Ende der Untersuchung ohne jegliche Beeinträchtigungen oder Beschwerden aus dem Zimmer gegangen sei (S. 5).

    Des Weiteren hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben oft traurig und auch ängstlicher geworden, weshalb er manchmal daber nachdenke, was wäre, wenn ihm etwas geschehen würde. Er empfinde aber nach wie vor Gefühle der Freude, beispielsweise wenn er mit seinen Kindern zusammen sei oder einen spannenden Fussballmatch oder eine interessante Politiksendung am Fernsehen verfolge; er freue sich dann regelrecht auf die Fernsehsendungen. Der Beschwerdeführer schlafe aufgrund der Rückenschmerzen oft schlecht, was dazu führe, dass er am Tag lustlos und sehr müde sei und zwei bis drei Stunden benötige, bis sein innerer Antrieb auf Touren komme. Er empfinde überdies manchmal eine innere Nervosität und Unruhe. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung stehe, dass er aber täglich vom Hausarzt verschriebene Psychopharmaka einnehme (S. 3 f.).

    Bezüglich seines Tagesablaufs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er gegen Mittag aufstehe, sich anziehe, seiner Körperpflege nachgehe und danach zu Mittag esse. In den zwei bis drei Stunden, die er brauche, um in „Fahrt zu kommen“, bleibe er zumeist für sich und sehe fern. Er unternehme sodann täglich einen Spaziergang, der zwei bis drei Stunden dauern könne. Danach sehe er oftmals fern. Ab und an fahre er Auto, helfe manchmal im Haushalt und erledige kleinere Einkäufe. Einmal pro Jahr fliege er in den I.___ (S. 4).

    PD Dr. F.___ berichtete überdies, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben ein paar Kollegen, mit denen er problemlose Verhältnisse pflege. Überdies habe er auch mit seinen Geschwistern regelmässig Kontakt und es gebe auch zu Hause mit seiner Ehefrau und den Kindern keine Probleme (S. 4).

    Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung eine sehr diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit gezeigt, eine regelrechte Depressivität oder Avitalität sei indessen nicht ersichtlich gewesen. Ferner seien auch keinerlei psychomotorische Hinweise für eine Verlangsamung oder Agitation feststellbar gewesen. Die Mimik und Gestik seien normal gewesen und der Blickkontakt jederzeit vigilant und ädaquat. Der Beschwerdeführer habe überdies keine Auffassungsstörungen gezeigt und die restlichen kognitiven und intellektuellen Ressourcen seien ebenfalls unauffällig gewesen. Auch sprachmotorisch habe er keine Unregelmässigkeiten aufgewiesen und seine Kooperationsbereitschaft sei ordentlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung nicht regelmässig auf seine körperlichen Schmerzen zu sprechen gekommen und die Schilderung der Beschwerden sei weder theatralisch noch demonstrativ gewesen, weshalb aus psychischer Sicht keine Hinweise auf eine eigentliche Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Begehrlichkeit bestanden hätten (S. 5 und S. 7). Im formalen Denken habe eine gewisse, aber nicht erhebliche Einengung bezüglich der Rückenschmerzen bestanden, im Übrigen sei es aber in keiner Weise pathologisch verändert gewesen. Zudem seien weder Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen noch Ich-Störungen respektive Sinnestäuschungen ersichtlich gewesen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei jederzeit euthym gewesen, in einzelnen Momenten allenfalls äusserst diskret bedrückt im Sinne einer sehr schwach dysthymen Grundstimmung, eine regelrecht depressive Grundstimmung habe indessen nicht vorgelegen. Ebenso wenig seien eine Verarmung, Verflachung, Starre oder Inkontinenz des Affekts oder Affektlabilitäten ersichtlich gewesen. Vielmehr seien die affektive Schwingungsfähigkeit und der affektive Rapport gut nachweisbar gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinem gesamten innerpsychischen Antrieb unbeeinträchtigt gewirkt und sei auch nicht ermüdet, so dass der innere Antrieb aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich erhalten imponiert habe (S. 5 f.).

    PD Dr. F.___ wies darauf hin, dass die Hauptmerkmale für eine depressive Episode, insbesondere auch für eine solche leichter Natur, aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Diese Schlussfolgerung entspreche auch den objektiven Untersuchungsbefunden, namentlich dem äusseren Erscheinungsbild, der Psycho- und Sprachmotorik, der Mimik und Gestik, dem Denktempo, den kognitiven Leistungen, der fehlenden Affektverarmung sowie der vorhandenen affektiven Schwingungsfähigkeit. Ebenso wenig liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, da der Beschwerdeführer keinerlei Ausgestaltung gezeigt habe, weder in der Schilderung seiner Beschwerden noch im subjektiven Erleben der Schmerzen. Gleiches gelte hinsichtlich einer Persönlichkeitsstörung, da der Beschwerdeführer insbesondere über intakte Beziehungen zur Familie und Arbeitskollegen berichtet habe, er sich während der Untersuchung nie entwertend oder polarisierend über andere Personen aus seinem Leben geäussert habe und auch aufgrund seiner persönliche Anamnese keine Merkmale für eine Persönlichkeitsstörung ersichtlich gewesen seien (S. 8 f.). PD Dr. F.___ diagnostizierte einzig eine Schmerzverarbeitungsstörung. Diese vermöge aber nicht wirklich eine psychiatrische Hauptdiagnose darzustellen, da sie im Grunde lediglich zu würdigen versuche, dass bei der adäquaten Schmerzverarbeitung gewisse Probleme bestünden (S. 9 f.).

    Des Weiteren wies PD Dr. F.___ darauf hin, dass sich das deutlich reduzierte Ausmass der Tagesaktivitäten des Beschwerdeführers mit den objektiven Untersuchungsbefunden und der psychiatrischen Beurteilung der innerpsychischen Vitalität nicht zu erklären vermöge. Es würden überdies auch keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich das Befinden des Beschwerdeführers in den letzten Jahren in relevanter Weise von seinem aktuellen Zustand unterschieden habe (S. 10 und S. 15 lit. E Ziff. 1). Der Beschwerdeführer benötige denn auch aktuell keine psychiatrische Behandlung (S. 11).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte PD Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, und zwar sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 11 Ziff. 6-8). Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei nicht zu empfehlen, da der Beschwerdeführer mit seiner Rolle als Arbeitnehmer schon längst abgeschlossen habe, was aus psychiatrischer Sicht indessen nicht nachvollziehbar sei (S. 11 lit. C).

3.2.3    In ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 24. April 2013 (Urk. 7/82) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 31):

Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Spondylitis ankylosans

- HLA-B27-positiv

- Thorako- und Lumbovertebralsyndrom bei vereinzelten fokalen entzündlichen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule, jedoch nicht im Bereich der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule; Status nach alter Iliosakralgelenk-Arthritis mit ankylosiertem Iliosakralgelenk rechts und postentzündlichen Veränderungen am Iliosakralgelenk links (kleinste Erosionen und postentzündliche Verfettungsstörung)

- Ohne radikuläre Zeichen

Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Ausgedehnte Schmerzen mit normaler Dolorimetrie

- Adipositas Grad I (BMI 31.8 kg/m2)

- Vitamin D-Mangel (40 mmol/l)

- Hypercholesterinämie (6,3 mmol/l)

- Arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie

- Status nach Diabetes mellitus mit spontaner Abheilung seit einigen Jahren trotz Adipositas Grad I

- Status nach infiziertem Pilonidalsinus

    Dr. G.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung problemlos ohne Gehstock gelaufen sei und dass er beim Fussballspielen im Sommer 2012 ein Hämatom erlitten habe, welches im Stadtspital J.___, behandelt worden sei (S. 36).

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/82/45) stellte die Gutachterin fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine Lasten über 15 kg hebe oder trage (leichtes bis mittleres Belastungsniveau). Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die medikamentöse Schmerztherapie beim Beschwerdeführer ein grosses Optimierungspotenzial aufweise, und empfahl eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine Reduktion des Körpergewichts. Der Beschwerdeführer habe eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 34 f.).


4.

4.1    Die Gutachten von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers umfassend und beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen. Besagte Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der Gutachter in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichtes bis mittleres Belastungsniveau) im Umfang von 100 % zumutbar ist. Die Gutachten erfüllen demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.2    Vergleicht man das Gutachten von Dr. B.___ mit jenem von PD Dr. F.___, so zeigt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist (vgl. E. 1.3). Dr. B.___ beschrieb den Beschwerdeführer als unselbständig, verlangsamt, überfordert und in seinen Emotionen und seinem Antrieb deutlich gedämpft. Die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit sowie Merkfähigkeit des Beschwerdeführers waren gemäss Dr. B.___ deutlich beeinträchtigt und das formale Denken erheblich eingeengt und verlangsamt. Zudem stellte Dr. B.___ eine schnelle Ermüdbarkeit, Begriffsstutzigkeit und Wortfindungsstörungen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1.2). Demgegenüber beschrieb PD Dr. F.___ den Beschwerdeführer als eine Person, welche zwar eine diskrete Müdigkeit und Bedrücktheit zeigte, die aber nach wie vor Gefühle der Freude empfand und im innerpsychischen Antrieb unbeeinträchtigt wirkte. Gemäss PD Dr. F.___ lagen keine Hinweise auf eine Avitalität, Verlangsamung, Agitation, Auffassungsstörungen oder andere Auffälligkeiten der kognitiven und intellektuellen Ressourcen, sprachmotorische Unregelmässigkeiten oder eine erhebliche Einengung des formalen Denkens bezüglich der Rückenschmerzen vor. Ebenso wenig stellte PD Dr. F.___ Affektlabilitäten oder eine Verarmung, Verflachung, Starre und Inkontinenz des Affekts fest, sondern bejahte eine intakte affektive Schwingungsfähigkeit und einen nachweisbaren affektiven Rapport. Entsprechend verneinte PD Dr. F.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilte den Beschwerdeführer ab Untersuchungszeitpunkt als zu 100 % arbeitsfähig.

    Zwar stellte PD Dr. F.___ die hier entscheidende Frage, ob eine wesentliche gesundheitliche Veränderung vorliege, ausdrücklich in Abrede und führte aus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich in den früheren Jahren ein anderer psychischer Zustand präsentiert habe. Er diskutierte das Gutachten von Dr. B.___ hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und hielt es für nicht nachvollziehbar (Urk. 7/80 S. 15). Diese Aussage deutet grundsätzlich auf eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts hin, wie der Beschwerdeführer postulierte (Urk. 1 S. 4).

    Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.2), belegen allerdings die von den beiden psychiatrischen Gutachtern geschilderten klinischen Befunde durchaus eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes. So vermochte PD Dr. F.___ keine Depressivität mehr zu erheben (Urk. 7/80 S. 8), während Dr. B.___ depressive Züge von hohem Krankheitswert beschrieb (Urk. 7/35 S. 7 Mitte). Dabei trug Dr. B.___ unter anderem der anamnestisch angegebenen guten Beziehung zur eigenen Familie, aber fehlenden Kontakten zu Kollegen (Urk. 7/35 S. 3) Rechnung, währenddem der Beschwerdeführer gegenüber PD Dr. F.___ sowohl von intakten Familienverhältnissen, aber auch von problemlosen Verhältnissen mit ein paar Kollegen sprach (Urk. 7/80/4). Eigenen Angaben zufolge gestaltet der Beschwerdeführer jetzt auch seinen Alltag aktiver und spielt Fussball (Urk. 7/82/45), unternimmt ausgedehnte Spaziergänge und fährt wieder Auto (Urk. 7/80/4) bis nach K.___ (Urk. 7/82/23), wohingegen er früher kaum das Haus verliess (Urk. 7/34/2-3, Urk. 7/35/3).

    In Anbetracht der mittlerweile praktisch blanden Befunde und der ausgewiesenen regen Tages- und Lebensgestaltung ist trotz der gegenteiligen Auffassung von PD Dr. F.___ auf eine in psychiatrischer Hinsicht massgebliche gesundheitliche Verbesserung und eine gesteigerte Leistungsfähigkeit zu schliessen. Unter diesen Umständen ist auch plausibel, dass PD Dr. F.___ nunmehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte.

    Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ein Bericht des behandelnden Dr. C.___ zu weiterführenden Erkenntnissen führen könnte oder die gutachterliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Vom Beizug eines entsprechenden Attests kann daher abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3    Auch in somatischer Hinsicht ist eine Besserung eingetreten, wie Dr. G.___ in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten darlegte (Urk. 7/82/37). Der früher diagnostizierte Diabetes mellitus war nicht mehr nachweisbar, der Beschwerdeführer benötigte - anders als anlässlich der Untersuchungen im A.___ (Urk. 7/34/3) - keinen Gehstock mehr und vermochte gar wieder Fussball zu spielen. Von einer Verbesserung ging im Übrigen auch die behandelnde Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, aus, indem sie im Bericht vom 9. November 2000 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit (Urk. 7/13/1 Ziff. 2) bescheinigt hatte, aber im Bericht vom 20. Juli 2011 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag für zumutbar erachtete (Urk. 7/57/3).

    In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. L.___ abgestellt werden, da dieser nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die Schlussfolgerungen auch nicht begründet sind. Vielmehr ist aus somatischer Sicht von der von Dr. G.___ weiterhin auf 100 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/35) auszugehen, zumal bereits im A.___-Gutachten aus somatischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Rede war (Urk. 7/35/8).

4.4    Im Lichte der obigen Erwägungen ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers demzufolge ausgewiesen, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.3). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3). Im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte, wie sie ihm aktuell wieder zumutbar wäre. Selbst wenn mit einem - hier kaum gerechtfertigten - Abzug von 25 % dem Umstand Rechnung getragen würde, dass der Beschwerdeführer anders als früher keine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mehr ausführen kann, resultierte anhand dieses Prozentvergleichs jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.

    Die Einstellung der Rente erfolgte daher zu Recht.

4.5    Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlung am 19. Juni 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung hin ein (vgl. auch Hinweis in Urk. 2 S. 2 Mitte). Gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/67 S. 2), welcher Suspensiveffekt mangels anderweitiger Anordnungen im Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 7/73) nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen rechtsprechungsgemäss noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung anhielt (BGE 129 V 370). Es bleibt daher in Bezug auf die per 1. August 2012 vorsorglich verfügte Renteneinstellung zu prüfen, ob diese in zeitlicher Hinsicht rechtens war.

    Dr. L.___ bescheinigte am 20. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag „ab sofort“ (Urk. 7/57/3). Selbst wenn die zumutbare Arbeitsfähigkeit später von den Gutachtern PD Dr. F.___ und Dr. G.___ abweichend beurteilt wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Hausärztin immerhin, dass die gesundheitliche Verbesserung und die dadurch gesteigerte Leistungsfähigkeit schon damals eingetreten waren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 in der Lage war, Fussball zu spielen (Urk. 7/82/45), belegt eine in jenem Zeitpunkt bereits vorhandene Verbesserung. Aufgrund dieser Aktenlage erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbesserung im Juli 2011 eingetreten war. Die Renteneinstellung per 1. August 2012 erfolgte daher unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach für eine Änderung des Anspruches eine wenigstens dreimonatige gesundheitliche Verbesserung erforderlich ist, zu Recht. Anhaltspunkte dafür, dass seither eine neuerliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich.

    Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung am 18. Juli 2014 die Invalidenrente noch nicht seit 15 Jahren und hatte auch das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Es ist ihm daher zumutbar, die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung und Säumnisandrohung (Urk. 4, Urk. 5) unterlassen, dem Gericht Angaben und Unterlagen bezüglich des von ihm in seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) einzureichen. Demzufolge ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, welche ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen sind, sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst,


    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais