Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00924 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 8. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden, welche operativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 infolge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurden (Urk. 7/8 S. 141, Urk. 10/2, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 7/1, Urk. 7/8 S. 143).
1.2 Am 17. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die in die Wege geleitete berufliche Abklärung im Zetrum Y.___ musste mit Verfügung vom 23. August 2004 per 3. August 2004 beendet werden, da der Versicherte eine Anstellung als Elektromonteur antreten konnte (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde (nachdem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 7/38/1) wies die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 7/42). Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf (Urk. 7/55; Prozess IV.2004.00889). Die Eingliederungsmassnahme scheiterte in der Folge mangels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 12. Dezember 2005, Urk. 7/77); mit Einspracheentscheid vom 15. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 7/84).
1.3 Am 29. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 7/101/9) und meldete sich am 30. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/92). Am 22. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei am 11. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 7/112) und am 19. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die SUVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 22. November 2008 ab 15. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wurde die Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Unterstützung durch das RAV (Urk. 7/145). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 7/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 7/150).
1.4 Am 25. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Kniebe-schwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/153) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Juni 2014 fest (richtigerweise erging die Verfügung wohl Anfang September 2014, Urk. 7/170 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte die nochmalige Prüfung seines Anliegens unter Einreichung eines ärztlichen Berichts vom 18. August 2014 (Urk. 1 und Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer ergänzende ärztliche Unterlagen ein (Urk. 10/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ihnen lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das neue Leistungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. September 2014 geltend, dass sein Anliegen insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals B.___, vom 18. August 2014 erneut zu prüfen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dem der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 18. August 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen beidseitiger Kniebeschwerden im Spital B.___ in Behandlung steht, wobei ein operativer Eingriff geplant ist. Aufgrund der bestehenden Kniebeschwerden sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Stromer nicht mehr arbeitsfähig. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer motiviert, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, wobei bereits durch die SUVA ein Arbeitsprofil für eine zumutbare Arbeit erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in der Eingliederung in den Berufsalltag zu unterstützen; zudem sei der Anspruch auf eine Teilrente erneut zu überprüfen (Urk. 7/166).
3.2 Am 31. Oktober 2014 - mithin nach Verfügungserlass - wurde dem Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre Schlittenprothese eingesetzt (Hospitalisation vom 30. Oktober bis 4. November 2014). Die für den Austrittsbericht vom 3. November 2014 verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Varusgonarthrose Kniegelenk links bei Status nach offener medialer Teilmeniskektomie anamnestisch 1989 aus. Als Nebendiagnose erwähnten die Ärzte einen Status nach Patella-Trümmerfraktur Kniegelenk rechts 1997 mit Osteosynthese mit in der Folge Entwicklung einer Retropatellararthrose, einen Status nach Patella-Meniskus-Resektion medial und eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release Mai 2001 sowie einen arteriellen Hypertonus (ED November 2014).
Das Gehen an Unterarmgehstützen sowie das Treppensteigen seien postoperativ gut möglich gewesen. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Die weitere Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehstöcken für sechs Wochen postoperativ (Urk. 10/2).
3.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die letzte rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dannzumal im Wesentlichen auf einen Bericht des Spitals C.___ vom 15. November 2007. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts aus (Urk. 7/98, Urk. 7/146 S. 2).
4.
4.1 Die nunmehr angefochtene Verfügung erging Anfang September 2014, was gleichzeitig die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 18. August 2014 eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht ist.
4.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur ist nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, womit sich keine Veränderung begründen lässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, enthält der Bericht von Dr. A.___ keine konkreten Angaben. Allein aus der Anregung, erneut den Anspruch auf eine Teilrente zu überprüfen, können hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine verlässlichen Schlussfolgerungen gezogen werden. Neue Befunde werden keine genannt. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft dargetan. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Tatsache, dass die Kniebeschwerden nunmehr vorwiegend das linke Knie betreffen, eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht werden kann.
4.3 1989 wurde am linken Knie des Beschwerdeführers eine mediale Teilmeniskektomie durchgeführt. In der Folge schien der Beschwerdeführer nicht an wesentlichen Beschwerden am linken Knie zu leiden; so wurde noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2008 festgehalten, dass sich am linken Kniegelenk ein klinisch unauffälliger Befund gezeigt habe (Urk. 7/101 S. 11). Am 22. November 2008 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 7/114 S. 7), wobei mit Bericht vom 11. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 7/112) und am 19. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurde (Urk. 7/114 S. 11). Bereits dem Standortgespräch vom 25. September 2009 ist dabei zu entnehmen, dass die Probleme vor allem am linken Knie bestünden und ein operativer Eingriff im Jahre 2010 geplant sei (Urk. 7/117 S. 6). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die SUVA die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 22. November 2008 per 15. Februar 2010 ein (Urk. 7/133). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2010 (auch) an relevanten Kniebeschwerden links gelitten hat, welche aber ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit blieben. Der Bericht von Dr. A.___ vom 18. August 2014 enthält auch diesbezüglich keine abweichende Einschätzung geschweige denn neue Befunde. Auch in dieser Hinsicht lässt sich demnach keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts - im Sinne einer Glaubhaftmachung begründen.
4.4 Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt. Wie sich die Sachlage postoperativ verhält, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen; je nach Verlauf der Genesung drängt sich diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle auf.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty