Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00926




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 2003 bis 2008 für die Y.___ SA, wobei er für die Z.___ am A.___ im Einsatz war (Urk. 7/6/2, Urk. 7/61/1, Urk. 7/61/4). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. August 2008 in der Badewanne ausrutschte und sich das rechte Knie verdrehte. Bereits am 20. Juli 1999 hatte er sich anlässlich eines Unfalles am rechten Knie verletzt (vgl. Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/7). Am 22. Juni 2000 hatte er einen Auffahrunfall erlitten (vgl. Urk. 7/9/18, Urk. 7/74/8) und am 26. Januar 2004 hatte er sich das rechte Knie schon einmal verdreht (vgl. Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/11). Die Suva richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 6. November 2009 sprach sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 20. Juli 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/30). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 31. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies sie die Einsprache ab (vgl. Urk. 7/33).

    Am 3. September 2008 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Nacken- und Rückenschmerzen, Schmerzen an den Händen sowie in beiden Knien, wobei die Schmerzen links grösser seien als rechts, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insbesondere einen IK-Auszug ein (Urk. 7/6), liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Gutachten vom 31. März 2010; Urk. 7/32) und zog die Akten der Suva (Urk. 7/9, Urk. 7/14) bei. Gestützt auf diese Akten errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte am 5. Januar 2011, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/43). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 29. Mai 2011 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall, indem er am See von einem Stein abrutschte (Urk. 7/74/150). Die Suva richtete wiederum Leistungen aus. Mit Verfügung vom 21. September 2012 verneinte sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/91). Die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2012 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2014 ab (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014).

    Am 29. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug an und gab als Grund einen Unfall sowie Krankheit an (Urk. 7/49). Als betroffene Körperteile nannte er die linke Schulter (richtig: rechte Schulter; vgl. Urk. 7/150/154), beide Knie, das linke Handgelenk sowie die gesamte Wirbelsäule (Urk. 7/49/7). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/65), holte Arztberichte ein (Urk. 7/64, Urk. 7/92) und zog die Akten der Suva (Urk. 7/57, Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/79) und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/63) bei. Gestützt darauf errechnete sie wiederum einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte am 14. Mai 2014 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 19. Februar 2014; Urk. 7/96) die Ablehnung des Rentenbegehrens (Urk. 7/108 = Urk. 2). Die Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Versicherten am 23. Juli 2014 zu (vgl. Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten seit jeher eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Die erneute Prüfung nach Einreichung der medizinischen Unterlagen nach Erlass des Vorbescheids habe ergeben, dass keine neuen wesentlichen Änderungen vorlägen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Da er somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die eingereichten Akten (Urk. 7) und insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Dezember 2013 und vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/94/6, Urk. 7/107/2) verwies.

2.2    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 ausführen, er habe am 29. Mai 2011 einen weiteren Unfall erlitten, diesmal mit einer Verletzung an der rechten Schulter, weshalb er sich am 29. Juni 2011 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Bezüglich der Invalidenrente aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sei eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht hängig (Urk. 1 S. 3). Dabei sei die Beurteilung durch die Suva, wonach rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien, strittig. Somit sei noch nicht abschliessend geklärt, ob sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 mit der Schulterverletzung verschlechtert habe. Auch würden in der rechten Schulter unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorliegen, wozu auf den Kreisarzt-Bericht vom 23. Juli 2012 verwiesen werde. Demzufolge bestehe gemäss Arthro-MRI eine Konfiguration Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impingementsymptomatik führe. Da dieser Zustand vom Kreisarzt als unfallfremd betrachtet worden sei, sei eine Beurteilung, inwieweit diese degenerative Schädigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, unterblieben. Überdies habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst. Den Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 12. März 2014 sei zu entnehmen, dass die durchgeführte Knieoperation vom 13. Dezember 2013 eine Nervenverletzung zur Folge habe. Im Bericht vom 12. März 2014 sei von einer Neuropathie des Nervus infrapatellaris links die Rede. Inwieweit dieser zusätzlich aufgetretene Gesundheitsschaden in Berücksichtigung der bereits bestehenden massiven Vorschädigung des Knies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht geklärt (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der seit der letzten Verfügung aufgetretenen zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden dränge sich somit eine ergänzende medizinische Abklärung auf. Die Sache sei zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/43) kann auf die versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD vom 20. März 2009 und vom 7. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 7/37/4-6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, namentlich die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/21) und das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 7/32) fest, der Beschwerdeführer leide seit einem Leitersturz am 15. April 1998 an einer linksseitigen Gonarthrose und an Nackenbeschwerden. Das linke Handgelenk sei am 22. Oktober 2006 traumatisiert worden, wobei kein weiterer Behandlungsbedarf bestehe. Die Einschränkung am rechten Knie sei unfallbedingt. Die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva halte ein Belastungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit fest. Demnach sei ein Ganztagespensum zumutbar (Urk. 7/37/4, vgl. Urk. 7/21/9-10). Sodann seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD 10 F.34.1) seit einem Arbeitsunfall im Juli 2008 ausgewiesen. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber nicht, da die psychopathologische Symptomatologie leicht sei. Somit sei für eine adaptierte Tätigkeit von jeher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/37/5, Urk. 7/32/22). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/43).

3.2    

3.2.1    Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

3.2.2    Gemäss der Arthro-MRI Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juni 2011 im Röntgeninstitut Baden ist/sind (Urk. 7/57/4):

- die Rotatorenmanschette ohne Durchriss

- die Supraspinatusportion im Zenit leicht abgeplattet mit binnenständiger diskreter Signalanhebung im Rahmen einer leichtgradigen Tendinose, marginal ventralseits kleine wenige Millimeter messende unscharf abgesetzte Unterflächenläsion ausgebildet (koronare Schichthöhe 9), angrenzend insertionstendinotische Signalalterationen in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses

- die dorsal angrenzende Infraspinatusportion mit geringer Imbibition der Unterfläche, ohne Ruptur

- die Subscapularissehne erhalten

- die Sehne des langen Bicepskopfes solide am supraglenoidalen Tuberkel verankert, dann orthotop intraartikulär und im Sulcus bicipitalis dokumentiert

- der humeroglenoidale Knorpelbelag, das Labrum intakt, der Humeruskopf zentriert

- das Acromion in der Sagittalebene normal gewinkelt mit ungünstiger konkaver Konfiguration Bigliani III Typ ventrolateral basolateral Ausziehung, in einer leichtgradigen subacromialen Impingementkonstellation für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resultierend

- das AC-Gelenk mit ödematöser kapusuloligamentärer Anschoppung, kongruent

- die Schultergürtelmuskulatur überdurchschnittlich kräftig erhalten.

3.2.3    Am 26. Juni 2011 gab Dr. med. C.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell für Rheumatologie FMH, an, der Beschwerdeführer könne die linke Schulter (richtig: rechte Schulter) absolut nicht bewegen. Er habe Hämatome an der linken Schulter (richtig: rechte Schulter), am Oberarm, am Becken und an der Lendenwirbelsäule links. Soweit beurteilbar habe der Röntgenbefund keine ossäre Läsion gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Mai 2011 und voraussichtlich für sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig (Urk. 7/70/94). Am 4. September 2011 hielt Dr. C.___ im ärztlichen Zwischenbericht als Diagnosen persistierende lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen am linken Handgelenk fest. Der Verlauf sei konstant ohne grosse Fortschritte (Urk. 7/74/106). Sodann sind dem Bericht vom 18. September 2011 die Diagnosen einer Gonarthrose beidseitig, einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) beidseitig, einer Tendinitis mit aktivierter Schultereckgelenksarthrose, einer fortgeschrittenen Handgelenksarthrose links und eines panvertebralen Schmerzsyndroms zervikal und lumbal betont, zu entnehmen (Urk. 7/64/1). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/3). Schliesslich sind einem weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Januar 2014 dieselben Diagnosen zu entnehmen, wie jenem vom 18. September 2011, wobei diesmal eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei einem Impingement-syndrom bursitis subacromialis anstatt einer Tendinitis mit aktivierter Schultereckgelenksarthrose zu entnehmen ist (Urk. 7/92/1). Sodann führte Dr. C.___ aus, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 und bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/92/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei während ungefähr vier Stunden möglich (Urk. 7/92/3).

3.2.4    Dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 sind als Diagnosen zum Unfall vom 29. Mai 2011, bei welchem der Beschwerdeführer stolperte und auf die linke Seite fiel, wobei er sich die rechte Schulter verdrehte, zu entnehmen (Urk. 7/70/25):

    Distorsion der Schulter rechts

- 03.06.2011 Röntgen Schulter rechts: Keine ossären Läsionen

- 15.06.2011 Arthro-MRI rechte Schulter: Rotatorenmanschette ohne Durchriss, die Supraspinatusportion im Zenit leicht abgeplattet mit leichtgradiger Tendinose, marginal ventralseits kleine, millimetermessende, unscharf abgesetzte Unterflächenläsion ausgebildet, angrenzend insertionstendinotische Signalalteration in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses, leichtgradige subkromiale Impingement-Konstellation für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resultierend, AC-Gelenk mit ödematöser kapsuloligamentärer Anschoppung, kongruent

    Kontusion Knie links

- Vorbestehende Pangonarthrose links

    Kontusion Handgelenk links

- Vorbestehende Arthrose im Radiokarpalgelenk links

- 3.10.2011 Röntgen Handgelenk links: Im Bereich des Radius distal Verkalkung bei zunehmender Sklerosierung des Radiometacarpalgelenkes, Mineralgehalt und Struktur unauffällig

    Kontusion Rücken

- 01.06.2011 Röntgen Lendenwirbelsäule: Keine frischen ossären Läsionen, leichte Zwischenwirbelraumverschmälerung L4/5, normales Alignement, leichte rechtskonvexe Ausbiegung

- 03.06.2011 Röntgen Halswirbelsäule: Steilstellung, Zwischenwirbelraumverschmälerung C5/6 und C6/7, keine frischen ossären Läsionen

- 16.06.2011 MRI Lendenwirbelsäule: Bandscheibe L4/5 diskret höhengemindert, keine weiteren wesentlichen degenerativen Veränderungen oder traumatischen Läsionen, keine Neurokompression.

    Des Weiteren sind dem Bericht insbesondere nachfolgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/70/27):

    Arthrosen Radiokarpalgelenk rechts

- 03.10.2011 Röntgen Handgelenk rechts: Im Bereich des Os capitatum der Mittelhand gut sichtbare Zyste, Mineralgehalt und Struktur unauffällig, keine Hinweise auf ossäre Läsionen

    Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2)

- 05.10.2011 Psychosomatische Beurteilung Rehaklinik D.___: Agitierte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung unter multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren, die festgestellte psychische Störung begründet keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

3.2.5    Dem Bericht des Spitals B.___, Chirurgische Klinik, vom 18. Dezember 2013 ist als Diagnose ein Status nach einer Exploration des linken Knies bei einem Status nach einem Distorsionstrauma am 2. Dezember 2013 zu entnehmen. Bei Verdacht auf eine Patellarsehnenruptur und eine sonographisch diagnostizierte Patellarsehnenruptur sei am 3. Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies durchgeführt worden. Intraoperativ habe sich jedoch eine intakte Patellarsehne gezeigt. Es gehe dem Beschwerdeführer soweit gut. Die Schwellung des Knies sei zurückgegangen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Er klage weiterhin über Schmerzen im Bereich des lateralen Seitenbandes und über eine leichte Sensibilitätsstörung in diesem Bereich. Ausserdem klage er vor allem nachts über Schmerzen im Bereich des Rückens bei Status nach einer Spinalanästhesie. Es hätten sich aber keine Rötungen gezeigt (Urk. 7/92/5). Dem Bericht über die Oberarztsprechstunde der Chirurgischen Klinik des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 ist dieselbe Diagnose zu entnehmen. Der Befund ergab, dass das Knie noch leicht geschwollen sei, aber die Narbenverhältnisse seien reizlos. Es bestünden eine Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenkspaltes sowie Parästhesien im Bereich des lateralen Knies. Die Flexion sei vollständig möglich. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen bei Valgusstress. Der Lachmann sei negativ und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien intakt (Urk. 7/101/1).

3.2.6    Einem weiteren Untersuchungsbericht des Spitals B.___, Medizinische Klinik, vom 12. März 2014 ist als Diagnose ein Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus infrapatellaris links bei einem Status nach Exploration des linken Knies am 3. Dezember 2013 bei Verdacht auf Patellarsehnenruptur zu entnehmen. Dabei klagte der Beschwerdeführer über dieselben Schmerzen am linken Knie wie bereits am 18. Dezember 2013 und am 8. Januar 2014. Der Neurostatus ergab einen hinkenden Normalgang, wobei Fussspitzen- und Fersengang beidseits möglich waren. Es bestehe ein grosses hypästhetisches Areal lateral der Patella links, wobei ansonsten die Sensibilität der Beine unauffällig sei. Die elektrophysiologische Untersuchung ergab, dass in der sensiblen Nadelneurografie des Nervus saphenus rechts mit Ableitung im Versorgungsgebiet des Nervus infrapatellaris keine sensiblen Potentiale auf der nichtbetroffenen Seite ableitbar seien. Ein Vergleich mit links sei somit nicht möglich (Urk. 7/101/2). Die Anamnese und die angegebene Hypästhesie seien für eine Neuropathie des Nervus infrapatellaris links sehr suggestiv, was jedoch elektroneurografisch nicht bewiesen werden könne. Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3).

3.2.7    RAD-Arzt Dr. med. und Dr. rer. Pol.  E.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV) hielt am 20. Dezember 2013 fest, der massgeblich zu beurteilende medizinische Sachverhalt sei durch die IV-Stelle für den Beschwerdeführer umfassend und medizinisch nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksichtigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die RADStellungnahme vom 7. März 2010 weiterhin vollumfänglich gültig (Urk. 7/94/6). Diese Meinung vertrat er auch am 11. Juli 2014, als er zu den weiteren Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 23. März 2014 (vgl. E. 3.2.5 und E. 3.2.6) Stellung nahm (Urk. 7/107/2).

    

4.    

4.1

4.1.1    Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/43) verschlechtert hat und ob die zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden in der rechten Schulter und im linken Knie genügend medizinisch abgeklärt wurden.

4.1.2    Was die rechte Schulter anbelangt, ist dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014 zu entnehmen, dass der Kreisarzt Dr. med.  F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seinem Aktengutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss kam, bezüglich der rechten Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/76/30). Insgesamt wurden keine erheblich veränderten Verhältnisse festgestellt und die Beschwerde wurde abgewiesen. Somit sind rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden und es ist abschliessend geklärt, dass sich infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat.

4.1.3    Zu prüfen ist weiter, ob in der rechten Schulter unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorliegen. Dazu verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf den Kreisarztbericht von Dr. F.___ vom 23. Juli 2012 (Urk. 1 S. 4, vgl.  Urk. 7/76/29). Diesem zufolge bestehe gemäss Arthro-MRI vom 15. Juni 2011 (vgl. Urk. 7/57/4) eine Konfiguration Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impingementsymptomatik führe. Somit besteht eine zusätzliche Diagnose, welche im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Januar 2011 nicht vorhanden war. Dem Arthro-MRI sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die genannte Diagnose wurde jedoch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 bei der globalen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - beachtet. Zur rechten Schulter wurde festgehalten „aktuell rechts ohne Tätigkeiten länger dauernd über Kopf“ (Urk. 7/70/28). Diese Einschränkung floss somit auch in das erstellte Belastungsprofil ein. Sie wirkt sich daher nicht noch zusätzlich invalidisierend aus.

4.1.4    Hinsichtlich des linken Knies, welches der Beschwerdeführer bereits 1998 bei einem Sturz von der Leiter verletzt hatte und an welchem eine vorbestehende erhebliche Gonarthrose besteht, wurde in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2009 festgestellt, dass gemäss den Vergleichsaufnahmen vom 5. Dezember 2001 und vom 16. Juli 2007 nur eine leichte Progredienz der arthrotischen Veränderungen vorhanden sei, welche im Jahre 2001 bereits recht ausgeprägt gewesen seien (Urk. 7/21/8). Die Diagnose einer Gonarthrose hielt denn auch Dr. C.___ am 18. September 2011 fest (Urk. 7/64). Somit ist diesbezüglich keine Veränderung ersichtlich.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst (Urk. 1 S. 4). Es ist festzuhalten, dass am 3. Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies bei einem Verdacht auf eine Patellarsehenruptur durchgeführt wurde (Urk. 7/101/2). Dem ambulanten Untersuchungsbericht vom 12. März 2014 ist zu entnehmen, dass die Anamnese und die angegebene Hypästhesie für eine Neuropathie des Nervus infrapatellaris links sehr suggestiv seien, was jedoch elektroneurografisch nicht bewiesen werden könne (keine sensiblen Potentiale auf der nicht betroffenen Seite ableitbar, wie dies häufig der Fall sei). Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). Somit ist zwar eine neue Diagnose vorhanden, welche jedoch sehr suggestiv ist und die sich nicht zusätzlich invalidisierend auswirkt.

4.1.5    Zusammenfassend sind den neuen Arztberichten zusätzliche Diagnosen an der rechten Schulter und am linken Kniegelenk zu entnehmen, welche jedoch nicht zusätzlich invalidisierend sind. Was die weiteren in der Anmeldung genannten Beschwerden im rechten Knie, im linken Handgelenk sowie an der Wirbelsäule anbelangt, wird nicht geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Es ist diesbezüglich auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 genannten Befunde zu verweisen (Urk. 7/70/25), welche nachvollziehbar sind und überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, weshalb darauf abzustellen ist.

4.2    

4.2.1    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ am A.___ nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/70/28, Urk. 7/92/2).

4.2.2    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie mit den Diagnosen nur zum Teil erklären (Urk. 7/70/27). Mit Blick auf die ausgesprochene Malcompliance seitens des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Rehapotential erkennen lassen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm und der Suva vorzeitig abgebrochen worden sei (Urk. 7/70/30).

    Somit kann aufgrund der Malcompliance des Beschwerdeführers nicht auf die physischen Leistungstests und die daraus resultierenden körperlichen Belastbarkeiten abgestellt werden.

4.2.3    Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 (Urk. 7/70/28, vgl. Urk. 7/94/6). Darin wurde aus globaler Sicht festgehalten, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knie, seiner rechten Schulter, seiner Handgelenke, seines rechten Sprunggelenkes und seiner Halswirbelsäule hat, und die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags ausüben könne. Bei einer leicht- bis mittelschweren Arbeit seien zehn bis 15 Kilogramm als maximal zu hantierende Lasten anzusehen. Bezogen auf den Unfall vom 29. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4.2.4    Dr. C.___ hat hingegen in seinem Bericht vom 5. Januar 2014 ohne jegliche Begründung festgehalten, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur während ungefähr vier Stunden möglich sei (Urk. 7/92/3). Seine Ausführung zur Arbeitsfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Überdies steht die Angabe von Dr. C.___ der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.5    Das anlässlich des Austrittsberichts der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 erstellte Belastungsprofil ist aufgrund der berücksichtigten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist.

4.3    Beim Vergleich des von der Rehaklinik D.___ erstellten Belastungsprofils vom 3. November 2011 mit jenem, welches der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva Zürich vom 25. Februar 2009 zu entnehmen ist (Urk. 7/21/9-10), fällt auf, dass in beiden Profilen einheitlich von einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausgegangen wird, wobei die Gewichtslimite bei zehn bis 15 Kilogramm liegt. Kauern, knien und Zwangspositionen sollten vermieden werden und Treppensteigen sollte nur selten nötig sein. Ebenfalls wird in beiden Profilen eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Das Belastungsprofil ist daher unverändert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit auszugehen ist.

4.4    Wie RAD-Arzt Dr. E.___ am 11. Juli 2014 zutreffend ausgeführt hat, sind den Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 12. Mai 2014 keine neuen medizinischen Befunde zu entnehmen, die eine wesentliche Änderung der leidensbedingten Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/101/1-3). Ihnen sind denn auch keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Überdies bestehen bereits sehr starke Einschränkungen am linken Knie, weshalb lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Zwangshaltungen wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung sowie häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen sind nicht zumutbar (vgl. Urk. 7/70/28). Durch die vorliegende Diagnose werden diese Einschränkungen jedoch nicht noch zusätzlich verstärkt, weshalb die Ausführungen von Dr. E.___ nachvollziehbar sind und ihnen zu folgen ist.

4.5    Nach dem Gesagten steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Januar 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abgesehen von nicht relevanten kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten bedingt durch das Unfallereignis - eine angepasste Tätigkeit stets zu 100 % zumutbar war, wobei das Belastungsprofil stets gleich blieb. Weitere Abklärungen sind im Rahmen des Verfahrens nicht angezeigt. Insbesondere sind die Beschwerden in der rechten Schulter und im linken Knie genügend abgeklärt und im Belastungsprofil soweit erforderlich berücksichtigt. Der Einkommensvergleich ist nachvollziehbar und überdies unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk. 11) mit Fr.1‘632.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann