Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00927




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 10. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war als Magaziner bei Y.___ tätig und meldete sich am 12. September 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit respektive Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zum Rentenbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor, insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas des Z.___ in Auftrag, welches am 13. Mai 2005 erstattet wurde (Urk. 10/49). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 den Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 10/57, Urk. 10/67). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen neu über den Anspruch auf Umschulung verfüge (Urk. 10/129). Die IV-Stelle gab sodann bei der A.___ ein weiteres Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde (Urk. 10/174). Mit Verfügung vom 27. August 2009 übernahm die IV-Stelle rückwirkend die Kosten für die im Jahr 2002 absolvierte Ausbildung zum Taxifahrer (Urk. 10/191) und mit Vorbescheid vom 3. September 2009 stellte sie die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/196). Nach vom Versicherten gegen diesen Vorbescheid erhobenem Einwand (Urk. 10/200, Urk. 10/204) holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. B.___ des C.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 4. Februar 2010 (Urk. 10/209) sowie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. März 2010 ein (Urk. 10/220/3). Mit Verfügung vom
24. Januar 2011 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 10/223).

1.2    Am 5. September 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 10/250). Sie nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 10/253, Urk. 10/254, Urk. 10/265, Urk. 10/266) und holte eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. November beziehungsweise 5. Dezember 2013 ein (Urk. 10/270). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Rentenansprüche der Ehefrau des Versicherten mit dessen Nachzahlungsanspruch, woraus sich ein Betrag von Fr. 3‘288.-- ergab. Gleichzeitig forderte sie diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurück (Urk. 10/264/1). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2014 stellte die IV-Stelle eine wiedererwägungsweise Aufhebung der beiden Verfügungen vom 24. Januar 2011 (Urk. 10/245) und vom 30. Dezember 2013 (Urk. 10/264) sowie eine Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/269). Hiergegen liess der Versicherte am 6. März und am 10. April 2014 Einwand erheben und begründen (Urk. 10/272, Urk. 10/276). Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).

2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 15). Schliesslich liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2015 zwei Berichte des C.___ einreichen, welche der IV-Stelle am 10. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten-bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtkräftig zugesprochenen Dauerleistung. Das Erfordernis zweifelloser Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Es ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die ursprüngliche Rentenzusprache vom
24. Januar 2011 (Urk. 10/223) samt der Abänderungsverfügung vom
30. Dezember 2013 (Urk. 10/264) mit der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2014 (Urk. 2) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Es ist daher auf die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhandenen medizinischen Unterlagen einzugehen und deren damalige Würdigung durch die IV-Stelle auf eine zweifellose Unrichtigkeit hin zu prüfen.

2.2    Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten der Medas des Z.___ vom 13. Mai 2005 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine rechtsseitige diskrete Periarthropathia humeroscapularis (PHS) genannt (Urk. 10/49/12). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten und eine mindestens 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Die angestammte Tätigkeit als Magaziner und andere körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Urk. 10/49/15).

2.3    Das Gutachten des A.___ vom 4. September 2008, welches ebenfalls von der IV-Stelle in Auftrag gegeben worden war, hielt als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Differentialdiagnose intermittierend radikuläre Reizsymptomatik), eine intermittierende rechtsseitige PHS und anamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung fest (Urk. 10/174/6). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und der Berücksichtigung von Limiten betreffend Heben, Tragen, Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzen, Sitzen und Gehen könne der Versicherte ganztags mit einer Stunde vermehrtem Pausenbedarf wahrnehmen. Unter Berücksichtigung von Limiten hinsichtlich Gewichtsbelastungen beim Tragen von Gepäck und hinsichtlich längerem Sitzen sei dem Versicherten auch die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer ganztags mit einer Stunde mehr an Pausenzeit zumutbar (Urk. 10/174/7).

2.4    Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom C.___ hielt am 4. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch lumbospondylogenes bis intermittierendes radikuläres Schmerzsyndrom sowie den Status nach PHS der rechten Schulter mit Impingement, zurzeit beschwerdearm, fest. Er führte aus, die Schmerzexazerbationen hätten im Verlaufe der letzten zwölf bis vierzehn Monate an Intensität und an Häufigkeit zugenommen. Die Befunde im Verlaufe der letzten acht bis zehn Monate hätten von lokalen myofaszialen Schmerzen und Verspannungen bis hin zu exazerbierenden radikulären Schmerzen ins linke Bein abgewechselt. Der Versicherte könne höchstens einem 50%igen Arbeitspensum als Taxifahrer nachgehen (Urk. 10/209).

    Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der internen Stellungnahme vom 10. März 2010 fest, es sei aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ von einer Verschlechterung ab dem
1. Januar 2009 auszugehen. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die Tätigkeit als Taxifahrer, welche als angepasste Tätigkeit zu betrachten sei, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/220/3).

2.5    Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in seiner Stellungnahme vom 28. November beziehungsweise 5. Dezember 2013 zusammenfassend aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da der Arztbericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit enthalten habe und da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen worden sei, ohne dass dies aufgrund von objektivierbaren Befunden ausgewiesen gewesen sei (Urk. 10/270/2-4).

2.6    Die Gutachten der Medas des Z.___ und des A.___ stammen vom 13. Mai 2005 und vom 4. September 2008 (Urk. 10/49, Urk. 10/174). Basierend auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 10/209) ging der RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 10. März 2010 ab dem 1. Januar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angepassten Tätigkeit als Taxifahrer aus (Urk. 10/220/3). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass ab dem 1. Januar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, was Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht (Urk. 1 S. 5), kann eine solche Verschlechterung auch bei gleich gebliebenen Diagnosen nicht ausgeschlossen werden. Gemäss Dr. B.___ passten die Beschwerden zu den morphologischen Befunden im MRI (Urk. 10/209), was sie als zumindest nicht gänzlich unobjektivierbar erscheinen lässt. Weiter gingen sowohl Dr. D.___ vom RAD am
16. September 2008 als auch die Berufsberatung der IV-Stelle am 11. Juni 2009 davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit als Taxifahrer um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt (Urk. 10/187/1-3), weshalb die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 27. August 2009 die Kosten für die Taxifahrerausbildung rückwirkend übernahm (Urk. 10/191). Es erscheint im Übrigen nachvollziehbar, dass die Taxifahrertätigkeit leidensangepasst ist, da das Warten auf Fahrgäste zu genügenden Pausen und Gelegenheiten zum Herumgehen führt sowie das Tragen schwerer Gepäckstücke vermeidbar ist. Davon, dass die Taxifahrertätigkeit leidensangepasst ist, ging Dr. D.___ vom RAD auch in seiner Stellungnahme vom 10. März 2010 aus (Urk. 10/220/3). Die Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle (Urk. 10/270) überzeugt somit nicht, da angesichts der Akten davon auszugehen war, dass die Taxifahrertätigkeit angepasst ist und da Dr. B.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 10/209) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet darlegte.

    Im Übrigen bestätigte Dr. B.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten am 5. Juni 2015, dass seiner Ansicht nach im Jahr 2009/2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit einer Exazerbation der lumbo-spondylogenen Problematik stattgefunden habe und der Versicherte am
4. Februar 2010 sowohl als Taxifahrer als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 17/2).

2.7    Zwar wäre es durchaus wünschenswert gewesen, dass die IV-Stelle vor ihrem Entscheid über die Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Januar 2011 weitere medizinische Abklärungen getätigt und nicht nur hauptsächlich auf den behandelnden Arzt Dr. B.___ abgestellt hätte. Wie vom Versicherten zu Recht geltend gemacht (Urk. 1 S. 5), handelt es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch um eine Ermessensfrage. Im Rahmen - der mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage durchaus zu, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Taxifahrer auszugehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Da eine nach Erstellung der Gutachten der Medas des Z.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 10/49) und des A.___ vom
4. September 2008 (Urk. 10/174) eingetretene Verschlechterung des Gesund-heitszustands und/oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, angesichts der medizinischen Berichte nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 10/223) jedenfalls nicht zweifellos unrichtig.

    Es ist somit festzuhalten, dass mangels zweifelloser Unrichtigkeit keine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache vom 24. Januar 2011 (Urk. 10/223) in Frage kommt. Eine Rentenrevision wurde von der IV-Stelle zu Recht nicht in Betracht gezogen, da sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit soweit aus den Akten ersichtlich seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verändert haben (vgl. Urk. 10/254, Urk. 17/1-2).

2.8    Da die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Rentenrevision gerechtfertigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) aufzuheben. Die mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ab dem 1. Januar 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente (Urk. 10/223) ist folglich weiterhin auszurichten.


3.

3.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozess-entschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Es kommen der für selbständig tätige Rechtsanwälte bis Ende 2014 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie der ab Anfang 2015 gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 220.-- zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef