Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00930




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 2. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung (Fähigkeitszeugnis 25. März 1988, Urk. 9/7/14) sowie die Berufsprüfung als Verkaufskoordinator (Eidgenössischer Fachausweis vom 23. Juni 1994, Urk. 9/7/16) und war seit dem 1. April 1993 bei der Y.___ als Marketing-Assistent angestellt (Urk. 9/5), als er am 2. Juli 1994 bei einem Surf-Unfall ein schräg axiales Stauchungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Fraktur der ersten Rippe links erlitt (Urk. 9/44/33). Nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit im Juli 1995 (Urk. 9/46/444) war der Versicherte ab dem 1. September 1995 bei der Z.___ als Sachbearbeiter Kreditadministration angestellt, wobei ihm diese wegen ungenügender Arbeitsleistungen resp. Schleudertrauma-Folgen per Ende Februar 1996 kündigte (Urk. 9/3). Vom 7. Februar bis 13. März 1996 hielt sich der Versicherte auf Veranlassung des zuständigen Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) in der A.___ auf (Urk. 9/44/33). Am 12. März 1996 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit/Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/1). Am 9. Mai 1996 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall Frakturen an der rechten Hand sowie ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 9/46/342 und Urk. 9/46/267). Nach medizinischen sowie erwerblichen und beruflichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Juli 1996 mit, dass für die Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der B.___ vom 4. November 1996 bis 31. Januar 1997 erforderlich sei (Urk. 9/8). Nachdem die Abklärung in der B.___ vom Versicherten aus gesundheitlichen Gründen bereits am ersten Tag abgebrochen worden war (Urk. 9/12), holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. C.___, Chiropraktorin SCG/ECU, vom 16. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-21) sowie von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 1997 (Urk. 9/44/13-16) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. Urk. 9/23), mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 9/25; Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-171).

1.2    Im Juni 1998 (Urk. 9/29) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, wobei sie keine rentenbeeinflussende Änderung feststellte (Verfügung vom 14. Juli 1998, Urk. 9/33).

1.3    Die SUVA sprach X.___ nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem das Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 (Urk. 9/46/123-184; vgl. auch Urk. 9/46/90-92) einholte, aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Vergleiches (Urk. 9/46/11-12) für die Folgen der Unfälle vom 2. Juli 1994 und 6. Mai 1996 mit Verfügung vom 29. August 2000, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 75 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine Rente, und, ausgehend von einer Integritätseinbusse vom 32 %, eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/46/9-10, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2001 [Urk. 9/46/2-5]; vgl. demgegenüber noch Urk. 9/46/117-119 und Urk. 9/46/108-115).

1.4    Die von der IV-Stelle im August 2000 (Urk. 9/41), September 2001 (Urk. 9/48), Dezember 2003 (Urk. 9/53) und Mai 2007 (Urk. 9/62) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergaben jeweils keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70).

1.5    In den Jahren 2009 und 2010 wurden X.___ (zwischen April und Juni 2009 [Ermittlungsbericht vom 20. Mai 2010, Urk. 10] und zwischen Januar und März 2010 [Ermittlungsbericht vom 25. März 2010, Urk. 12]) und seine Ehefrau (ebenfalls zwischen April und Juni 2009 [Urk. 10] sowie im Juli 2009 [Ermittlungsbericht vom 12. November 2009, Urk. 9/87]) im Auftrag des Haftpflichtversicherers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft) observiert.

1.6    Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle – in Unkenntnis der durchgeführten Observationen - durch Zustellung des „Fragebogens: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ an den Versicherten erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/71). Sie liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/73) und holte den Verlaufsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. Juni/6. Juli 2010 (Urk. 9/74) ein. Im Oktober 2010 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft dem Regressdienst der IV-Stelle das Observationsmaterial (inkl. DVD’s) zu (Urk. 9/75 und Urk. 9/77, Urk. 9/155/5; Urk. 10 bis 13), ebenso auch das in ihrem Auftrag erstellte, den Versicherten und seine Ehefrau betreffende Aktengutachten des Rheumazentrums der Klinik G.___ vom 31. August 2010 (Urk. 9/76). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/155/3-5) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Oktober 2010 die sofortige Sistierung der Invalidenrente an und setzte ihm eine Frist bis zum 29. Oktober 2010, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 9/78). Am 2. November 2010 ging die Stellungnahme des Versicherten vom 29. Oktober 2010 bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/84), woraufhin sie mit Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 9/85, ersetzt die – zu früh erlassene – Verfügung vom 1. November 2010 [Urk. 9/82]) dessen Rente mit sofortiger Wirkung sistierte. In der Folge gab die IV-Stelle beim H.___ ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 10. November 2010, Urk. 9/92), woran sie mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2012 (Urk. 9/119) festhielt. Die dagegen vom Versicherten am 29. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/122/3-9) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. September 2012 gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 9/131/2-3). Nach Beizug des polydisziplinären Gutachtens des I.___ vom 31. Dezember 2013 (Urk. 9/153) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2014, Urk. 9/157; Einwand vom 26. Mai 2014, Urk. 9/162) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2014 die Rente des Versicherten per Ende November 2010 auf (Urk. 9/167 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei weiterhin eine Rente auszusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks neuer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 21. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Am 5. März 2015 ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15), welcher vom Gericht indessen als nicht erforderlich erachtet wurde (Urk. 16). Am 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 17, unter Beilage der an seinen Rechtsvertreter gerichteten Stellungnahme von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2015 [Urk. 18]).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

1.1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

1.1.4    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hinweisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Liegt im oben erwähnten Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über November 2010 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen zu maximal 20 % eingeschränkt sei. Im Sinne eines Prozentvergleiches sei ein 20%iger Invaliditätsgrad anzunehmen. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der gutachterlich festgestellte Gesundheitszustand bereits im Zeitpunkt der Observation bestanden habe. Mangels unverzüglicher Meldung der dokumentierten Verbesserung sei spätestens in diesem Zeitpunkt von einer Meldepflichtverletzung auszugehen, weshalb die Rente rückwirkend per Ende November 2010 einzustellen sei (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, sein Zustand habe sich nicht verbessert, sondern sei in Teilbereichen schlechter geworden (zum Beispiel bezüglich rechter Hand). In anderen Bereichen gebe es kein valides Testresultat (Neuropsychologie). Eine allfällige Verbesserung könnte sodann erst ab Vorliegen des Gutachtens geltend gemacht werden. Die ursprüngliche Begründung für die Renteneinstellung seien das Aktengutachten der Klinik G.___ und die Überwachungsakten gewesen. Allein damit könne aber eine Rentenrevision nicht begründet werden (Urk. 1 S. 9 und 10).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 27. Oktober 1997 (Urk. 9/25) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.1.1    Im Austrittsbericht der A.___ vom 21. März 1996 (Urk. 9/44/33-46) wurden unter Hinweis auf den Unfall vom 2. Juli 1994 als Eintrittsdiagnose ein schräg axiales Stauchungstrauma der HWS mit Fraktur der ersten Rippe links (konservative Therapie) mit leichtem zervikalem Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerz mit Ausstrahlung in Oberkiefer und Zähne sowie Lichtempfindlichkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, verschwommenem Sehen sowie erschwerter Unfallverarbeitung angeführt (Urk. 9/46/33). In der beruflichen Abklärung in der A.___ sei man zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Arbeitstrainings in einer Institution wie zum Beispiel der B.___ den Wiedereinstieg in einen Betrieb in der freien Wirtschaft angehen sollte. Trotz der bestehenden Beschwerden werde – auf medizinisch-theoretischer Ebene – an einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten (Urk. 9/44/39). Im Bericht der A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 26. März 1996 wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem 18. März 1996 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/44/31).

3.1.2    Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. April 1996 (Urk. 9/44/27-29) bei gleichen Diagnosen wie im Bericht der A.___ vom 21. März 1996 fest, bis heute sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers immer noch stark schwankend gewesen, so dass auf längere Sicht keine sicheren Angaben gemacht werden könnten. Im Moment bestünden eine Exazerbation der Symptomatik sowie psychische Schwierigkeiten (erschwerte Unfallverarbeitung), so dass sie und Dr. D.___ der Meinung seien, dass der Beschwerdeführer im Moment zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hofften, dass sie den Beschwerdeführer bis zum Herbst wieder auf 50 % arbeitsfähig schreiben könnten und er dann mit Hilfe eines Arbeitstrainings zum Beispiel in der B.___ den Wiedereinstieg zu 50 % schaffen könne.


3.1.3    Im Verlaufsbericht vom 16. Januar 1997 (Urk. 9/44/17-18 und Urk. 9/44/21) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches, therapieresistentes, posttraumatisches zervikozephales Syndrom, einen Morbus Sudeck Handgelenk und Mittelhand rechts sowie eine reaktive Depression. Der Beschwerdeführer habe das B.___-Programm leider schon am ersten Tag wegen starken Beschwerden am Nacken mit Schwindel und Druckgefühl und an der Hand abbrechen müssen. Seit der Planung dieser Wiederaufnahme zu 50 % habe der Beschwerdeführer am 9. Mai 1996 leider einen 2. Autounfall erlitten, wodurch sich das zervikozephale Syndrom weiter verschlechtert habe. Zudem komme eine zweite Behinderung durch die Fraktur der rechten Mittelhand mit anschliessendem Morbus Sudeck dazu. Unter diesen Umständen erachte sie eine Wiederaufnahme der Abklärung nicht sinnvoll. Die Situation werde sich wahrscheinlich auch längerfristig nicht verändern, so dass eine 100 % Invalidisierung in Betracht gezogen werden müsse.

3.1.4    Dr. D.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 1997 einen Status nach depressiver Störung bei erschwerter Unfallverarbeitung. Im bisherigen Beruf sei der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 1996 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/44/13-14). Berufliche Massnahmen hätten in absehbarer Zeit keine Erfolgschancen und würden die mühsam erreichte psychische Stabilität wieder gefährden. Es sei keine berufliche Tätigkeit möglich in absehbarer Zeit (Urk. 9/44/15-16; s. auch Urk. 9/46/391-392).

3.2    Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ bezeichnete in seinen - anlässlich der Revisionsverfahren 1998, 2000, 2001, 2003/2004 und 2007 erstatteten - Verlaufsberichten vom 10. Juli 1998 (Urk. 9/44/5-7), 4. September 2000 (Urk. 9/44/3), 6. August 2001 (Urk. 9/44/1-2), 26. Februar 2004 (Urk. 9/55) und vom 24. August 2007 (Urk. 9/67) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jeweils als stationär und attestierte ihm durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Im Ermittlungsbericht vom 20. Mai 2010 betreffend die Observationen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 30. April, 9. Mai und 6. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 ein Einzelunternehmen betreibe (K.___, im Handelsregister eingetragen am 21. Dezember 2005, Zweck: Verkauf und Handel mit Weinen, Spirituosen, Olivenölen, Delikatessen und anderen Gourmetprodukten und Zubehör; am 14. Mai 2012 infolge Geschäftsaufgabe erloschen [vgl. http://www.hra.zh.ch ; Firmensuche; K.___]). Auf der Internetseite (www.K.___.ch [nicht mehr in Betrieb]) sei vor dem 30. April 2009 veröffentlicht worden, dass Präsentationsräume am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Verkaufslokalität dienten. Am Samstag, 6. Juni 2009, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen 9.07 Uhr und 15.30 Uhr - als Betreiber eines Marktstandes für ihre Firma - auf dem L.___ beim Einrichten und Abräumen des Marktstandes und beim Verkauf beobachtet werden können (Urk. 10 S. 7).

    Laut dem Ermittlungsbericht vom 25. März 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von 29. Januar bis 5. März 2010 an insgesamt zwölf Tagen observiert, wobei er bei diversen Aktivitäten (insbesondere Autofahren, unter anderem eine Fahrt von viereinhalb Stunden; Alpinskifahren; Schneeschuhwandern; Bobschlittenfahrt auf Rodelbahn; Unkraut jäten, Einkaufen) beobachtet werden konnte (Urk. 12 S. 12-14).

3.4

3.4.1    Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2010 einen Status nach zwei HWS-Traumen am 2. Juli 1994 und 9. Mai 1996 (Urk. 9/74/1-4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 10. Mai 1996 bis 28. Juni 2010 (letzte Kontrolle) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht an Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, vom 29. Juni 2010 (Urk. 9/74/5-7). Darin führte er als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches, cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach zwei HWS-Traumen am 2. Juli 1994 und 9. Mai 1996 an. Aktuell beklage der Beschwerdeführer einen ständigen Druck und Schmerzen, mit teilweise brennenden Schmerzen, im Nacken- und Hinterhauptsbereich. Sobald er sich nach vorne neige, um zum Beispiel am PC zu arbeiten oder etwas zu lesen, nähmen die Schmerzen im Nacken zu, mit einem Blockierungsgefühl und oftmals zusätzlichem Schwindel. In Normalhaltung bestehe ein ständiger Druck im Nacken ohne Schwindel, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Auto zu lenken. An der rechten Hand komme es, bei Status nach sudeckscher Dystrophie, häufig zu Kältegefühlen, und die Feinmotorik der rechten Hand sei vor allem in solchen Phasen verlangsamt. Aufgrund des heutigen Beschwerdebildes sei höchstens eine 20%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar, unter der Voraussetzung einer leidensangepassten Tätigkeit.

3.4.2    Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 (Urk. 9/155/3-4) unter Verweis auf das in den Akten liegende, von ihm studierte Observationsmaterial, fest, dass sich erhebliche Zweifel an den aktenkundigen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ergäben. Auch zeigten sich deutliche Diskrepanzen zu den erhobenen ärztlichen Befunden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien aufgrund der neuen Unterlagen (Observationsmaterial, letzter Arztbericht von Dr. F.___) Zweifel an den gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen gemäss IVG angebracht. Aus fachärztlicher Sicht würden in den Videosequenzen (betreffend das Einrichten eines Marktstandes am 6. Juni 2009 und betreffend Beobachtungen beim Wintersport am 1. März 2010) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dargestellt, welche mit den formulierten Diagnosen nicht in Einklang zu bringen seien. Anzeichen für physische oder psychische Behinderungen mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien nicht zu sehen. Die in den Videoaufzeichnungen dargestellten Aktivitäten des Beschwerdeführers liessen eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer zu bestimmenden Verweistätigkeit vermuten. Er empfehle eine polydisziplinäre Begutachtung.

3.4.3    Im polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 31. Dezember 2013 (Urk. 9/153) wurden im Rahmen der Gesamtbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0; M54.02) mit degenerativen Veränderungen der HWS mit ventralen und dorsalen osteophytären Anbauten HWK5–7, ventraler Höhenminderung HWK5, Höhenminderung des Bandscheibenfachs HWK5-7, geringer flächiger Bandscheibenprotrusionen HWK5 bis BWK1 jeweils bis an die Ostien der Neuroforamina reichend sowie ohne Anhalt für ein zervikales radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, (2) ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am 2. Juli 1994 (beim Surfen zugezogen), (3) ein Status nach Auffahrunfall am 9. Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts und Entwicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts, leichter dystoner Reaktion der rechten Hand (ICD-10 G24.8), am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im os metacarpale II und IV rechts sowie (4) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Aggravation und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Hallux valgus rechts, eine Achillodynie links, ein unklarer Schmerz im Bereich der Thoraxapertur ventral sternocostal sowie eine arterielle Hypertonie genannt (Urk. 9/153/38). Unter Abwägung aller Befunde und ausführlicher Diskussion seien die Gutachter in ihrer Konsensbesprechung übereingekommen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage sei, körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten über einen ganzen Arbeitstag durchzuführen. Auch für körperlich leichte Tätigkeiten wie die angestammte Arbeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 %, welche allerdings möglicherweise noch besserungsfähig sei (Urk. 9/153/43). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 40 % auf insgesamt 60 % vermindert, wobei die verminderte Arbeitsfähigkeit aufgrund neurologischer und psychiatrischer Einbussen zu begründen sei. Darüber hinausgehende Einschränkungen lägen nicht vor (Urk. 9/153/44). Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Gutachtenzeitpunkt (Urk. 9/153/44).


4.

4.1    Die Mitteilungen vom 14. Juli 1998, 7. September 2000, 30. September 2001, 2. März 2004 und vom 5. November 2007, mit welchen ein unveränderter Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt wurde (Urk. 9/33, Urk. 9/43, Urk. 9/49, Urk. 9/57 und Urk. 9/70), beruhten nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. Oktober 1997, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 9/25). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.2).

4.2    Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt sind: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Ein Observationsbericht bietet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Im Verbund mit einer – schlüssigen – fachärztlichen Stellungnahme ist er jedoch verwertbar und in eine gesamthafte Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 4.2 und E. 4.3).

4.4

4.4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des I.___ vom 31. Dezember 2013 (Urk. 9/153) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergebnissen der von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft veranlassten Observation abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt (vgl. aber E. 4.6). Insoweit erfüllt das I.___-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auf die von den Gutachtern vorgenommene Folgenabschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.6.4 und E. 4.8) nicht vollumfänglich abgestellt werden.

4.4.2    Vorweg zu nehmen ist, dass gemäss den Feststellungen im psychiatrischen Fachgutachten des I.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 9/153/57-73) die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vorliegenden Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Anpassungsstörung, welche unter anderem zur Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3.1; Urk. 9/12, Urk. 9/17 und Urk. 9/19), abgeklungen sind. Laut dem psychiatrischen Fachgutachten ist der aktuelle Zustand psychiatrisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren einzuordnen und besteht aus psychiatrischer Sicht ab Begutachtungszeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von - nunmehr - 80 % in der angestammten Tätigkeit bei einer zeitlichen Präsenz von 100 % (Urk. 9/158/68-69). In Übereinstimmung damit wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgehalten, dass es aus psychiatrischer Sicht seit 1996 zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei; es sei eine Stabilisierung eingetreten (Urk. 9/153/42). Diese gutachterliche Beurteilung vermag mit Blick auf die im psychiatrischen Fachgutachten erhobenen Befunde (Urk. 9/153/64) sowie die weiteren Feststellungen des psychiatrischen Gutachters zu überzeugen (zur psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vgl. aber E. 1.1 und E. 4.8).

    Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist sodann – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 3) - auch darin zu erblicken, dass sich die bei der ursprünglichen Rentenzusprache aktenkundigen körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und damit in ihren Auswirkungen offenkundig erheblich vermindert haben. So hatte er damals das Arbeitstraining bei der B.___ bereits nach bloss zwei Stunden wegen seines schwachen gesundheitlichen Zustandes definitiv abbrechen müssen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 9/12). Wie RAD-Arzt Dr. N.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 zum Observationsmaterial bemerkte, war der Beschwerdeführer am 6. Juni 2009 jedoch in der Lage, über einen Zeitraum von sechs Stunden verschiedene körperliche Tätigkeiten auszuüben, ohne dass an seinem Bewegungsverhalten irgendwelche Funktionseinschränkungen erkennbar gewesen wären (Urk. 9/155/4 und Urk. 10).

    Unter diesen Umständen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruches zu führen, ohne Weiteres bejaht werden. Demnach ist vorliegend der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. E. 1.2 am Ende und BGE 141 V 9 E. 5.3 und E. 6).

4.5

4.5.1    Der orthopädische Gutachter des I.___ legte in seinem Fachgutachten vom 8. Juli 2013 (Urk. 9/153/74-86) einlässlich dar, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde nicht hinreichend erklärt werden können. So stellte er fest, bei der klinischen Untersuchung und dem Palpieren der paravertebralen Muskulatur sowie beim Versuch der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule entstehe der Eindruck der Überakzentuierung der Beschwerdeangaben im Vergleich zur aktiven Bewegungsausschlagstestung. Zumindest hätte man bei der Untersuchung erwartet, dass die passive Bewegungsausschlagsmasse der aktiven Bewegungstestung erreicht würden und dabei die ähnlichen Schmerzangaben, Schmerzreaktionen zu sehen gewesen wären. Diese schon während der klinischen Untersuchung auffällige Befunddissoziation werde durch die auf den Filmdokumentationen zu machenden Beobachtungen noch verstärkt (Urk. 9/153/81). Die im Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 aufgeführten Befunde seien im Vergleich zu den Befunden anlässlich der Untersuchung im I.___ vom 5. Juli 2013 nahezu unverändert. Die im I.___ während der klinischen, radiologischen und MR-tomographischen Untersuchung erhobenen Befunde wiesen, abgesehen von der Unmöglichkeit der passiven Halswirbelsäulenbewegungsprüfung und einer geringen, als altersentsprechend zu bewertenden, MR-tomographisch sichtbar gewordenen Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, absolut vergleichbare objektive klinische und radiologische Untersuchungsbefunde auf (Urk. 9/153/83-84). In Bezug auf die Observationen lasse sich in Kenntnis der eigenen Untersuchungsbefunde und der in den Vorgutachten erwähnten objektiven Befunde folgendes aussagen: Die Observation zeige eine freie Beweglichkeit und freie Nutzung der Bewegungsausmasse der hier besonders interessierenden HWS und der rechten Hand. Es liessen sich im Observationsmaterial keine Beobachtungen machen, die einen konkreten Anhalt auf Schmerzreaktionen, Schmerzvermeidungsverhalten und Schmerzerleben oder schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen geben würden. Die Observationen sprächen gegen eine relevante Beeinträchtigung der Funktionalität der HWS und der rechten Hand. Sie stünden somit auch in einem Kontrast zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher Beschwerden bei vornübergebeugter Haltung, Sitzen in Zwangspositionen, geistiger Tätigkeit, Arbeiten in einem gewissen Kraftaufwand angebe. Zumindest liessen sich solche Einschränkungen aufgrund der Observationen und gestützt durch die eigenen klinischen Befunde nicht plausibilisieren. Es liege ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS vor (Urk. 9/153/84). Die initialen Beschwerden im Bereich der Mittelhand bei Status nach Metacarpale II-IV-Fraktur und fraglicher Metacarpale V-Fraktur seien durch das Unfallereignis vom 9. Mai 1996 ausgelöst worden, aus strikt orthopädischer Sicht jedoch folgenlos abgeheilt und nicht mehr die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkend (Urk. 9/153/84).

    


    Die bisherige Tätigkeit im Bankwesen, also Bürotätigkeiten, könne aus rein orthopädischer Sicht ganztägig vollumfänglich durchgeführt werden. Es bestehe dabei keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies gelte seit der abschliessenden klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 1998 in der E.___ (Urk. 9/153/85).

4.5.2    Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im orthopädischen Fachgutachten erhobenen klinischen Befunde, der Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Abklärungen (MRI und Röntgen der HWS vom 23. Juli 2013, Urk. 9/153/80-81) sowie der weiteren Feststellungen des orthopädischen Gutachters nachvollziehbar und überzeugend.

4.6

4.6.1    Die neurologischen Gutachter hielten in ihrem Fachgutachten vom 3. Juli 2013 (Urk. 9/153/87-98) fest, aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung könnten sie aus neurologischer Sicht ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom sowie eine leichte dystone Reaktion der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer Afferenzstörung nach Morbus Sudeck bei Frakturen im os metacarpale II und IV rechts diagnostizieren. Zusätzlich bestünden ein Status nach HWS-Stauchung und Fraktur der ersten Rippe am 2. Juli 1994 und ein Status nach Auffahrunfall am 9. Mai 1996 mit Frakturen des os metacarpale II und IV rechts mit Entwicklung eines Morbus Sudeck im Handgelenk und Mittelhand rechts (Urk. 9/153/94).

    Zusammenfassend seien die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmerzen und die Feinmotorikstörung der rechten Hand nachvollziehbar. Das Ausmass sei jedoch überzeichnet. Ob dies bewusst oder unbewusst geschehe, könne im neurologischen Gutachten nicht beantwortet werden. Es sei verständlich, dass das Skifahren im Gesamtkontext einer vollen Berentung Fragen aufwerfe. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch teilweise arbeitsfähig, und es ergebe sich eine deutliche Diskrepanz zur vorher angegebenen sportlichen Leistungsfähigkeit. Zudem müsse das Skifahren eingebettet in den sozialen Kontakt betrachtet werden. Aus neurologischer Sicht sei von der Möglichkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem ergonomischen Umfeld auszugehen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit werde eine gestaffelte Steigerung des Arbeitspensums bis auf 60 % empfohlen (Urk. 9/153/97). Begründet sei diese Einschränkung durch das zervikozephale Schmerzsyndrom, welches sich bei Belastung akzentuiere, sowie durch die motorische Beeinträchtigung der rechten Hand (Dystonie) nach einer Sudeckerkrankung bei Fraktur der Mittelhandknochen. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (Urk. 9/153/97-98).

4.6.2    Die neurologischen Gutachter gehen – in Übereinstimmung mit den von ihnen erhobenen klinischen Befunden (Urk. 9/153/93) - von einem zervikalen Schmerzsyndrom ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom aus. Insoweit haben sie demnach ihre – von derjenigen des orthopädischen Gutachters abweichende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einem neurologisch nicht erklärbaren syndromalen Schmerzzustand begründet.

4.6.3    Ihre (Erst-)Diagnose einer leichten dystonen Reaktion der rechten Hand stützen die neurologischen Gutachter - ausschliesslich – auf die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach bei längerem Erledigen von feinmotorischen Aufgaben, insbesondere beim Schreiben und beim Tippen, eine Verkrampfung und Schmerzen in den Händen auftrete, sowie auf die klinische Beobachtung beim Nine-Hole-Peg-Test. Hier werde mit der rechten Hand eine leicht dystone Haltung eingenommen. Etwas dagegen spreche allerdings die mit der Anzahl der Versuche schneller werdende Erledigung der Aufgabenstellung (erster Versuch: 70 Sekunden, dritter Versuch 42 Sekunden [Urk. 9/153/96).

    Dazu ist zu bemerken, dass das beschriebene Testergebnis offenbar auch nach Auffassung der Gutachter nicht eindeutig erscheint. Ausserdem ergab der Nine-Hole-Peg-Test bezüglich der linken Hand kein auffälliges Resultat (erster und zweiter Versuch 17 Sekunden, Urk. 9/153/93). Der Beschwerdeführer gab laut ihren Angaben jedoch eine Verkrampfung und Schmerzen „in den Händen“ an (Urk. 9/153/96). Sodann wurden im Gutachten des I.___ multiple Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und dem von ihm - anlässlich der Observation wie auch anlässlich der Begutachtung im I.___ - gezeigten Verhalten beschrieben. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde dabei insbesondere auch auf Inkonsistenzen hinsichtlich einer allfälligen Kraftminderung der rechten Hand hingewiesen (Urk. 9/153/43). Eigentliche objektive neurologische Befunde, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Feinmotorikstörungen der rechten Hand im Zeitpunkt der Begutachtung erklären würden, haben die neurologischen Gutachter nicht benannt. Den Vorakten der letzten Jahre sind solche ebenfalls nicht zu entnehmen, worauf die neurologischen Gutachter im Rahmen ihrer Beurteilung denn auch hinwiesen (Urk. 9/153/96). Wohl war seitens der E.___ im Juli 1996 eine ausgeprägte gelenknahe fleckförmige Demineralisation, vereinbar mit einem Morbus Sudeck (CRPS I), beschrieben worden (Urk. 9/46/267) und handelt es sich beim CRPS um eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung, das heisst um einen organischen Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Bereits im Oktober 1996 wurde jedoch von Dr. med. O.___ eine schöne Besserung nach Morbus Sudeck dokumentiert. Die funktionelle Kapazität im Handgelenk und in allen Fingergelenken sei wieder frei, und es seien keine Dystrophiezeichen mehr nachweisbar. Einziges Residuum sei zurzeit eine diffuse Kraftminderung verglichen mit links (Urk. 9/46/229). Laut dem in den Akten liegenden Gutachten der E.___ vom 9. März 1999 waren im Rahmen des dortigen neurologischen Konsiliums vom 3. Juni 1998 keine Residuen des Morbus Sudeck rechts auf neurologischem Gebiet festgestellt worden und hatte auch die damals durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung, einschliesslich Elektromyogramm, Neurographie sowie Ulnaris-SSEP, keinen Hinweis auf ein neurologisches Defizit ergeben (Urk. 9/46/165). Der seit 1994 behandelnde Neurologe Dr. F.___ berichtete im Juli 2007, die beim Beschwerdeführer seit 2003 unverändert bestehenden, unter Belastung zunehmenden Nackenschmerzen gingen in beide Schultern, hauptsächlich rechts und in den rechten Arm bis in die rechte Hand. Die Feinmotorik der Hand sei deswegen reduziert (Urk. 9/67/3). Neurologische Ausfälle wurden von ihm damals wie auch im Bericht vom 29. Juni 2010 ausdrücklich verneint (Urk. 9/67/4 und Urk. 9/74/6).

    Insgesamt ist deshalb nicht als hinreichend belegt zu erachten, dass es sich bei den Feinmotorikstörungen der rechten Hand um ein neurologisch bedingtes Leiden handelt.

4.6.4    Wohl sind die Beschwerden von Seiten der HWS, die Kopfschmerzen sowie die Feinmotorikstörung der rechten Hand laut der Beurteilung der neurologischen Gutachter nachvollziehbar und - nur - im Ausmass überzeichnet (Urk. 9/153/97). Ob die von den Gutachtern des I.___ deswegen attestierte quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer angepassten Tätigkeit wie der bisherigen auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant ist, ist jedoch da die vom neurologischen Gutachter berücksichtigten körperlichen Schmerzen und Beschwerden organisch nicht hinreichend erklärt sind - anhand der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden zu prüfen (vgl. E. 4.8).

4.7    Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 9/153/99-119) wurde eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Aggravation und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 9/153/115). Die neuropsychologischen Gutachter kamen zum überzeugenden Schluss, dass aufgrund der nicht gegebenen Validität der aktuellen Untersuchungsbefunde die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden könne (Urk. 9/153/118). Im Gesamtgutachten des I.___ wurde die neuropsychologische Diagnose unter Hinweis darauf, dass die anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung gezeigten Einschränkungen neuropsychologisch nicht valide seien und unter Einbezug entsprechender Testverfahren eine bewusstseinsnahe Aggravation als wahrscheinlich erachtet werden müsse, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/153/41), was folgerichtig erscheint und dementsprechend nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Verletzung bestehen nicht (vgl. Urk. 9/153/93 und Urk. 9/153/95). Anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung waren sodann klinisch keine Störungen des Gedächtnisses und der Konzentration erkennbar (Urk. 9/153/97 und Urk. 9/153/64). Hingegen fanden sich anlässlich der Begutachtung im I.___ multiple Hinweise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations-, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen aufgrund einer neuerlichen neuropsychologischen Untersuchung objektivieren lassen würden. Anlass für Weiterungen besteht daher– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) – nicht.

4.8    

4.8.1    Zu prüfen bleibt, ob der psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. E. 4.4) sowie den im neurologischen Fachgutachten beschriebenen, nicht ausreichend organisch erklärten körperlichen Beschwerden (vgl. E. 4.6) aus rechtlicher Sicht ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit beizumessen ist.

4.8.2    Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2) resp. deren Rechtsdienst (Urk. 9/155/10-12) hat in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.1.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers als überwindbar zu gelten hat. Gleiches trifft auch auf die im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden (vgl. E. 4.6) zu. An diesem Ergebnis ändert die seit dem 3. Juni 2015 geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. E.1.1.3) nichts (zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 281 E. 8), dies aus folgenden Gründen:

    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Die Feinmotorikstörungen der rechten Hand wurden von den neurologischen Gutachtern ausdrücklich als leicht bezeichnet (vgl. E. 4.6). In den letzten Jahren wurden sodann durchaus Behandlungserfolge erzielt, hat sich doch nach dem Gesagten jedenfalls die psychische Situation verbessert (vgl. E. 4.4). Von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten resp. Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, so besteht gemäss den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen keine psychische Komorbidität (mehr). Eine körperliche Komorbidität ist zwar gemäss den Feststellungen im orthopädischen Gutachten gegeben. Diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung der bisherigen sowie (anderen) angepassten Tätigkeiten nicht entgegen (vgl. E. 4.5). Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Gutachten eine erhöhte Vulnerabilität (Urk. 9/153/68) sowie erkennbare anankastische Persönlichkeitsanteile (Urk. 9/153/64) erwähnt wurden. Eine Persönlichkeitsstörung wurde jedoch nicht diagnostiziert. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mitbestimmenden (invaliditätsfremden) psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (Urk. 9/153/68). Anderseits lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (gute Ehe, zwei gesunde Kinder [Urk. 9/153/18]; Aufbau und Führung des EinzelunternehmensK.___“, vgl. E. 3.3 und E. 4.9.2) schliessen. Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist einerseits zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen (im Zeitpunkt der Begutachtung [Urk. 9/153/91]: bis vor zwei bis drei Monaten Therapie nach Feldenkrais während eineinhalb Jahren, zuvor über viele Jahre keine Therapie; ca. zwei Mal pro Monat Psychotherapie; medikamentöse Behandlung [gemäss Laboruntersuchung im I.___ lag der Medikamentenspiegel hinsichtlich des Citaloprams unterhalb des therapeutischen Bereiches, Urk. 9/153/20 und Urk. 9/153/64]) nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Sodann stellten die Gutachter des I.___, wie erwähnt, zahlreiche Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und dem anlässlich der Observation sowie der Begutachtung gezeigten Verhalten resp. den objektivierbaren Befunden fest, wobei sie eine bewusstseinsnahe Aggravation als gegeben erachteten (Urk. 9/153/41 und Urk. 9/153/47).

    Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung sowie der im neurologischen Fachgutachten beschriebenen ätiologisch unklaren körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher die chronische Schmerzstörung sowie die im neurologischen Gutachten beschriebenen ätiologisch unklaren Körperbeschwerden auch nach der geänderten Rechtsprechung nicht als invalidisierend zu betrachten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung sowie der genannten Beschwerden nicht schon aufgrund der von den Gutachtern konstatierten bewusstseinsnahen Aggravation zu verneinen wäre (vgl. E. 1.1.4).

4.9    

4.9.1    Demnach ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im I.___ in der bisherigen Tätigkeit sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig war.

4.9.2    Laut dem überzeugenden orthopädischen Fachgutachten des I.___ besteht nach orthopädischen Kriterien die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit der rheumatologischen Abschlussuntersuchung in der Klinik E.___ im Dezember 1998 (Urk. 9/153/85; vgl. Urk. 9/46/125-148). Der psychiatrische Gutachter attestierte die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bei 100%iger Präsenz) ab Begutachtung. Es kann aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand schon Jahre vorher massgeblich verbessert hat, war es ihm doch ab 2005 möglich, ein eigenes Unternehmen aufzubauen. Wohl gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im I.___ an, er habe dies auf Anraten seiner Therapeutin getan und es habe sich dabei bloss um ein „Restarbeitsfähigkeitsprogramm“ gehandelt (Urk. 9/153/39, Urk. 9/153/44 und Urk. 9/153/60), welches er Ende 2009 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 9/153/92; vgl. aber seine anderslautenden Angaben gegenüber dem Sachbearbeiter der Überwachungsfirma [Urk. 12 S. 13 und 14]). Mit diesem „Restarbeitsfähigkeitsprogramm“ waren indessen unter anderem lange Fahrten mit dem Auto, Verhandlungen mit Lieferanten, Verkaufstätigkeiten, Catering, Werbung (vgl. P.___ ; Archiv 2008/3. Dezember 2008; Archiv 2008/Branchenführer/Bazar; Archiv 2009/12. August 2009) etc. verbunden, mithin Aktivitäten, welche hohe Anforderungen an die psychischen Ressourcen stellen. Der psychiatrische Gutachter hielt sodann zu den Beobachtungen der Videoobservation, namentlich derjenigen vom 6. Juni 2009, zutreffend fest, der Beschwerdeführer sei erkennbar in Kontakt mit Angehörigen und Bekannten, wobei er aktiv an der sozialen Interaktion teilnehme. Er zeige zum Beispiel spontan helfende Reaktionen, wirke klinisch aufmerksam, psychomotorisch ruhig und affektiv schwingungsfähig in Mimik und Gestik (Urk. 9/153/64; vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 14. Oktober 2010, Urk. 9/155/4). Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Observationen (vgl. E. 3.3) ein grösserer psychischer Leidensdruck bestanden haben könnte als im Zeitpunkt der Begutachtung im I.___.

4.9.3    Demnach ist zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Observation im Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig und dementsprechend – vorbehältlich eines beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsbedarfes (vgl. E. 5) - in der Lage war, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

4.9.4    Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der psychiatrischen Begutachtung im I.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 – wieder – verschlechtert hat, sind nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. J.___ vom 3. Januar 2015 (Urk. 18).

4.9.5    Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) würde sich im Übrigen auch dann nicht ergeben, wenn mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - unter Berücksichtigung allenfalls objektivierbarer neurologischer Befunde im Bereich der rechten Hand (vgl. E. 4.6) - von einer bloss 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit ausgegangen und der Invaliditätsgrad im Sinne eines – unter den gegebenen Umständen zulässig erscheinenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2) - Prozentvergleiches auf 20 % festgelegt würde.


5.    

5.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer/Reichmuth in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, S. 436). Sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3), muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente jedoch vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2    Vorliegend sind die von der Rechtsprechung verlangten besonderen Voraussetzungen erfüllt, bezog der 1968 geborene Beschwerdeführer doch im massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2014 (vgl. BGE 141 V 5 Regeste) seit 17 Jahren und 10 Monaten eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Indes ist ihm nach dem Gesagten spätestens seit Juni 2009 die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter Kreditadministration zu 100 % zumutbar. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 2. November 2010 (Urk. 9/85), mit welcher die Rente per sofort sistiert worden war, mit der definitiven Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rechnen musste (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1), hat er weder Anstrengungen unternommen, zumindest wieder eine Teilzeittätigkeit anzunehmen, noch hat er die Beschwerdegegnerin um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ersucht. Mit dem Aufbau seiner Unternehmung hat der Beschwerdeführer sodann deutlich gemacht, dass er über hinreichend Ressourcen verfügt, um sich – auch ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin - beruflich zu integrieren. Davon scheinen denn auch die Gutachter des I.___ ausgegangen zu sein (Urk. 9/153/44). Somit fehlt es nicht nur an einem gezeigten Eingliederungswillen, sondern auch an einem – ausgewiesenen – Eingliederungsbedarf (Urteil des Bundesgerichtes 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 5.2.1), weshalb vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bestand.


6.

6.1    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu-zeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 30-31 IVG).

6.2    Ein solches ist vorliegend fraglos gegeben. Dem Beschwerdeführer musste nämlich bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten ohne sichtbare Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen. Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat – wie mit Blick auf die Ergebnisse der vorgängig durchgeführten Überwachung feststeht – am 7. Mai 2010 im Fragebogen für Rentenrevision wahrheitswidrig angegeben, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/71). Dass die Beschwerdegegnerin - hätte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht befolgt – eine Überprüfung seines Leistungsanspruches vorgenommen hätte, ergibt sich bereits daraus, dass sie nach Eingang des Observationsmaterials umgehend eine Stellungnahme des RAD einholte und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.6). Der Vorwurf der Meldepflichtverletzung erscheint deshalb jedenfalls gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_406/2013 vom 4. September 2013 E. 3.3 und 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 7.2).

6.3    Demnach ist die Rentenaufhebung per Ende November 2010 im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli