Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00932




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 7. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, arbeitete seit Juni 2001 im Textilservice des Z.___ sowie zusätzlich jeweils drei Stunden täglich als Reinigungsangestellter (Urk. 7/5 Ziff. 5.4), als er sich am 23. Januar 2009 wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1-2, Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/12) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/15, Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/26-27) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2009 mit, er befinde sich noch in der Rehabilitationsphase, weshalb derzeit noch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29).

    Am 14. Juli 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/38). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 7/42-43, Urk. 7/46, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/56, Urk. 7/63, Urk. 7/65) schloss die IV-Stelle am 7. September 2012 die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte nicht arbeitsfähig fühlte (Urk. 7/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/90) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. Juli 2014 eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. August 2011 (Urk. 7/106), eine ganze Rente für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 (Urk. 7/121) sowie eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2012 zu (Urk. 7/136, vgl. auch Verfügungsteil 2 Urk. 7/94 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügungen vom 14. Juli 2014 erhob der Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Zusprache einer Rente auch über den 1. Oktober 2012 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 6. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Oktober 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter bei den Wäschebetrieben des Z.___ sei nicht mehr zumutbar. In einer leichten sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 55 % ergebe. Ab Mai 2011 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert und der Beschwerdeführer sei bis 24. Mai 2011 nur noch im Umfang von 25 % arbeitsfähig gewesen. Ab 25. Mai 2011 sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen (S. 4).

    Der Invaliditätsgrad habe während dieser Zeit 100 % betragen, die Rentenerhöhung erfolge per 1. September 2011. Ab 21. September 2011 werde der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten wieder zu 50 % arbeitsfähig beurteilt, was einem Invaliditätsgrad von 56 % entspreche. Die Rentenherabsetzung erfolge per 1. Januar 2012. Seit dem 12. Juni 2012 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, der Invaliditätsgrad betrage 9 %. Die Aufhebung der Rente erfolge per 1. Oktober 2012 (S. 5).

    Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, ab 1. September 2011 auf eine ganze Rente und während der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2012 wiederum auf eine halbe Rente. Ab 1. Oktober 2012 bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 6).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auf die beiden Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, diese erfüllten die beweismässigen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (S. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde ausdrücklich die ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 zugesprochenen Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Hingegen sei der medizinische Sachverhalt betreffend die Zeit nach dem 1. Oktober 2012 ungenügend abgeklärt. Die beiden Gutachten von Dr. A.___, seien weder umfassend noch schlüssig, zudem handle es sich bei Dr. A.___ nicht um eine Fachärztin, sondern um eine Allgemeinmedizinerin. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit sei jedoch durch einen Facharzt (Orthobiologe, Orthopäde, Rheumatologe) vorzunehmen (S. 4 f. Ziff. 2.2-3). Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte enthielten keine effektiven Angaben zu Arbeitsfähigkeit, aktuelle Arztberichte lägen ebenfalls nicht vor (S. 6 Ziff. 4.1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2012. 


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2009 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2008 wegen eines femoralen Knorpeldefektes zu 100 % arbeitsunfähig. Am 9. März 2009 sei eine operative Knorpelimplantation in der Klinik C.___ geplant. Der Patient gerate zunehmend in eine depressive Verstimmung und könne als Vorhangauf- und -abhänger nicht mehr eingesetzt werden (Urk. 7/3).

3.2    In seinem Bericht vom 29. April 2009 nannte Dr. med. D.___, Oberarzt Orthobiologie und Knorpelregeneration, Klinik C.___, folgende Diagnosen:

- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts

- mediale Teilmeniskektomie

- Mikrofrakturierung medialer Femurkondylus

- mediales Tibiaplateau und Trochlea femoris vom 17. Februar 2009

    Von Seiten des rechten Kniegelenkes lasse sich ein positiver, wenngleich minim protrahierter postoperativer Verlauf konstatieren. Hier werde es während der nächsten Wochen unter physiotherapeutischer Begleitung zu einer wesentlichen Normalisierung des Befundes kommen, sodass gegen Ende Mai die Wiedereinsatzfähigkeit und volle Belastbarkeit gewährleistet sein sollte. Jedoch dürfte von Seiten des linken Kniegelenkes eine operative Intervention unumgänglich werden, ein Eingriff sei Ende Mai geplant. Zwischenzeitlich bestehe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit fort (Urk. 7/15/6, vgl. auch Bericht vom 27. Mai 2009, Urk. 7/17).

3.3    Am 14. Juli 2009 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/19 Ziff. 1.1):

- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts bei Knorpelschaden, medialer Femurkondylus und Meniskusläsion Februar 2009

- Status nach Kniegelenksarthroskopie bei medialer Meniskusläsion und Knorpelschaden, medialer Femurkondylus links am 23. Juni 2009

    Zusätzlich und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. D.___ eine Adipositas (Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % könne ab Mitte August gerechnet werden (Ziff. 1.4 und 1.9).

    In seinem Bericht vom 24. September 2009 hielt Dr. D.___ jedoch fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, die Prognose sei schlecht (Urk. 7/26 Ziff. 1.4 und 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.4    Die zuständige Vorsorgeeinrichtung veranlasste im August 2009 eine vertrauensärztliche Abklärung des Beschwerdeführers bei Dr. A.___, Praktische Ärztin. In ihrem Gutachten vom 9. September 2009 nannte sie gestützt auf die vorhandenen Akten sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung die folgenden Diagnosen (Urk. 7/27 S. 9):

- Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie und Microfrakturing im Bereich des medialen Femurkondylus vom 23. Juni 2009 bei

- medialer degenerativer Meniskuskomplexläsion Kniegelenk links und Knorpelschaden III.-gradig medialer Femurkondylus

- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und Microfrakturing medialer Femurkondylus, mediales Tibiaplateau und Trochlea femoris vom 17. Februar 2009 bei:

- III. bis IV.-gradigem Knorpelschaden medialer Femurkondylus, III.gradigem Knorpelschaden mediales Tibiaplateau, Knorpelschaden III.-gradig zentrale Trochlea femoris, degenerativer medialer Meniskusläsion Intermediärpartie Kniegelenk rechts

- prämorbide, leistungsbeeinträchtigende Adipositas

    Aktuell bestehe noch ein postoperativer Rehabilitationszustand. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt könne jedoch gesagt werden, dass eine zukünftige Arbeitsbelastung im angestammten Beruf mit ausschliesslichem Aufhängen und Abnehmen von Vorhängen auf Leitern als ungünstig eingestuft werden müsse. Hinzu komme als weiterer kompromittierender Faktor das massive Übergewicht des Versicherten. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner angestammten Tätigkeit als berufsunfähig einzustufen. Nach Umplatzierung in eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (knieschonende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen, ohne Bücken oder Knien sowie ohne Besteigen von Leitern oder Treppen) sei der Versicherte nach Abschluss des Rehabilitationsintervalls als uneingeschränkt leistungsfähig anzusehen, dies sei Grössenordnung Ende 2009 der Fall (S. 11 lit. b).

3.5    Dr. D.___ führte am 22. Januar 2010 aus, die Arbeitsfähigkeit des Patienten für eine angepasste, folglich sitzende oder nur wenig Steh- beziehungsweise Gehbelastung beinhaltende Tätigkeit betrage aktuell 50 %. In absehbarer Zeit sollte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich gewährleistet sein. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer unverändert und auch auf lange Sicht wohl nicht mehr reintegrierbar (Urk. 7/30).

3.6    Am 11. Februar 2010 diagnostizierte Dr. D.___ neu ein persistierendes Knochenmarksödem, welches sicherlich einen negativen prognostischen Faktor für den weiteren Beschwerdeverlauf darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor deutlich rechts hinkend und unter Schmerzen jedoch ohne Hilfsmittel mobilisiert. Das derzeitige Pensum von 50 % in einer sitzenden Tätigkeit (Bügeln, PC) bewältige er gut (Urk. 7/31 S. 1).

3.7    In seinem Bericht vom 5. März 2010 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer leide kernspintomographisch bestätigt an einer medialen Gonarthrose bei ausgeprägter Varusdeformität beider Extremitäten, rechtsbetont. Der Patient habe sich zum erneuten gelenkerhaltenden Therapieansatz im Sinne einer Valgisationsosteotomie rechtsseitig entschieden, was in Anbetracht des Alters von 41 Jahren sicherlich ein sinnvoller Entscheid sein könne (Urk. 7/33 S. 1). Es werde versucht, den Eingriff so rasch wie möglich in das Operationsprogramm aufzunehmen (S. 2).

    Am 8. Juni 2010 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 26.  bis 30. April 2010 stationär behandelt worden (Urk. 7/34 Ziff. 1.3). Der Verlauf sei postoperativ fristgerecht, die Prognose unklar, jedoch grundsätzlich ordentlich (Ziff. 1.4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % könne etwa sechs bis acht Wochen postoperativ gerechnet werden (Ziff. 1.9).

    Im Rahmen der Verlaufskontrolle hielt Dr. D.___ am 16. September 2010 fest, beim Beschwerdeführer bestehe noch ein funktionelles Defizit im Sinne der Streckhemmung, die subjektiv am meisten beeinträchtigenden Schmerzen seien medialseitig im Bereich des Pes anerinus lokalisiert und würden mittels intensivierter transkutaner Schmerztherapie angegangen (Urk. 7/42 S. 1). Derzeit sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar auch für einen überwiegend sitzenden und wechselbelastenden Beruf noch nicht einsatzfähig.

3.8    Am 9. November 2010 diagnostizierte Dr. D.___ eine Pseudoarthrose Tibia proximal rechts bei Status nach Open-Wedge Valgisationsosteotomie. Die vom Patienten geklagten Beschwerden korrelierten mit einer teils aktivierten, teils anergen Pseudoarthrose im Bereich des Osteotomiespaltes. Nach einem halben Jahr sei hier wahrscheinlich spontan kein vollständiger Durchbruch zu erwarten, so dass zu einer operativen Revision geraten werde. Der Beschwerdeführer wünsche eine Operation im Januar des kommenden Jahres (Urk. 7/43 S. 1).

    Am 9. Februar 2011 wurde die Operation ohne Komplikationen durchgeführt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sechs Wochen ausgestellt (Urk. 7/46).

3.9    In seinem Bericht vom 29. April 2011 führte Dr. D.___ bei bekannten Diagnosen (Urk. 7/48 S. 1) und hinsichtlich der zukünftigen Berufstätigkeit aus, ein stehender und gehender Beruf, insbesondere die angestammte Tätigkeit, werde nicht mehr möglich sein. Trotz des hocherfreulichen Gewichtsverlusts des Patienten von 15 kg seien die degenerativen Prozesse soweit fortgeschritten, dass ein überwiegend sitzender und wechselbelastender Beruf anzustreben sei (S. 2).

3.10    Dr. A.___ erstellte am 22. September 2011 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung ein zweites Gutachten (Urk. 7/53). Dabei führte sie bei den bisher bekannten Diagnosen (S. 9) aus, der Versicherte habe sich zwischenzeitlich drei weiteren Knieoperationen unterziehen müssen, was zu einer verlängerten Rehabilitationsphase geführt habe. Die geklagten Beschwerden könnten aktuell nicht klar objektiviert werden. Für eine behinderungsangepasste, wie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Tätigkeit (knieschonende, vorwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen und ohne Bücken oder Knien sowie Besteigen von Leitern und Treppen) stufe sie den Beschwerdeführer ab sofort als zu 50 % arbeitsfähig ein. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit dürfe ab Ende Oktober 2011 gerechnet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe nach wie vor eine 100%ige Berufsunfähigkeit (S. 11).

3.11    Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte Dr. D.___ mit, der Patient sei derzeit in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In absehbarer Zeit werde er zu 100 % einsatzfähig ein, so dass eine Arbeitsvermittlung absolut anstrebenswert sei (Urk. 7/56).

    Am 25. November 2011 konkretisierte Dr. D.___ seine Angaben dahingehend, dass ab Ende 2011 mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/63 Ziff. 1.9, vgl. auch Bericht vom 7. Dezember 2011, Urk. 7/65).

3.12    Am 30. April 2012 wurde in der Klinik C.___ am rechten Knie eine Arthroskopie, Adhäsiolyse und Narbenresektion sowie eine Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt (Urk. 7/68/10). In seinem Bericht vom 12. Juni 2012 konstatierte Dr. D.___ einen fristgerechten postoperativen Verlauf. Restbeschwerden seien nicht unüblich und sollten sich zumindest teilweise während der nächsten Wochen weiter zurückbilden. Die Einsatzfähigkeit im sitzenden Beruf sei ab sofort gegeben. Für gehende und stehende Tätigkeiten sei der Patient auch langfristig nicht mehr einsatzfähig, was hinsichtlich der weiteren beruflichen Orientierung und eventuell finanziellen Kompensation Berücksichtigung finden solle (Urk. 7/68/5).

3.13    In seinem Bericht vom 21. Februar 2014 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/152/57):

- Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie bei

- medialer Gonarthrose beidseits (rechts 26. April 2010, links 27. Juni 2011)

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf rechts vom 30. April 2012

    Trotz Umstellungsosteotomie bestehe eine progrediente mediale Gonarthrose mit dementsprechender Symptomatik. Ihrerseits seien alle operativen Möglichkeiten ausgeschöpft, es könne lediglich noch eine symptomatische Therapie mit Hyaluronsäure und Kortisonspritzen angeboten werden. Prinzipiell bestehe aufgrund der alltagseinschränkenden Problematik die Indikation zu einem (Teil)Gelenksersatz, der Beschwerdeführer stehe einer solchen Massnahme jedoch absolut ablehnend gegenüber. Auch die vorgeschlagene intraartikuläre Injektionstherapie wolle der Patient nicht durchführen lassen, da sie zuvor keinen Erfolg habe erzielen können. Im derzeitigen Zustand könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei für sitzende Tätigkeiten maximal im Umfang von etwa 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/152/58).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2008 in seiner angestammten Tätigkeit als Vorhangauf- und -abhänger am Z.___ aufgrund der Kniebeschwerden berufsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.4-5, E. 3.9-10) und in der Folge von Oktober 2009 bis August 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, von September bis Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente sowie von Januar bis September 2012 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente hat (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 2 Verfügungsteil 2).

    Gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte ist sodann der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer nach der Operation im April 2012 ab Juni 2012 in einer sitzenden Tätigkeit wieder vollständig einsatzfähig war (vgl. vorstehend E. 3.12). Davon ausgehend ist nun zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Juli 2014 in einem Ausmass veränderte, welches sich auf den Rentenanspruch auswirkt.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 12. Juni 2012 (E. 3.12) von einer unverändert vorhandenen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der weitere Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers ab Juni 2012 nicht dokumentiert ist. Der nächste medizinische Bericht datiert vom 21. Februar 2014, wobei Dr. D.___ festhielt, im derzeitigen Zustand könne nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei für sitzende Tätigkeiten maximal im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Dabei machte Dr. D.___ jedoch keinerlei Angaben dazu, seit welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit wieder eingeschränkt ist (E. 3.13). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits zu einem früheren Zeitpunkt verschlechtert und eine Arbeitstätigkeit im vollen Umfang nicht mehr zugelassen hat.

    Insgesamt liegen keine medizinischen Unterlagen vor, gestützt auf welche der Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juni 2012 bis Juli 2014 beurteilt werden könnten. Für die vorliegend strittige Frage, ob der Beschwerdeführer auch nach Oktober 2012 Anspruch auf Rentenleistungen hat, fehlen damit die notwendigen Grundlagen. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche bei Dr. D.___ Verlaufsberichte seit Juni 2012 einzuholen sowie allenfalls eine geeignete fachärztliche Begutachtung zu veranlassen hat. Gestützt auf die neuen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin sodann über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 neu zu befinden haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgehoben, soweit damit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2012 verneint wurde, und es wird diesbezüglich die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig