Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00933




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 10. August 2015

in Sachen

X.___, geb. 1999

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


dieser vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ wurde 1999 in Z.___ geboren und von ihren Adoptiveltern im zweiten Lebensjahr adoptiert. Sie leidet an einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1). Seit dem 1. September 2010 befindet sie sich in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 6/4). Die Eltern der Versicherten meldeten sie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung am 16. Januar 2012 für medizinische Massnahmen von Minderjährigen an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach mit Mitteilung vom 14. Mai 2012 medizinische Massnahmen in Form der Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 1. September 2011 bis am 31. August 2012 zu (Urk. 6/7).

1.2    Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 ersuchte der Vater der Versicherten um eine Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie vom 1. September 2012 bis zum 25. April 2013 (Urk. 6/13). Die IV-Stelle holte einen Bericht des A.___ vom 22. Juli 2013 ein, in welchem die Versicherte sich seit dem 30. April 2013 in stationärer Behandlung befand (Urk. 6/17). Am 13. September 2013 nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) intern Stellung zum Gesuch der Versicherten (Urk. 6/27/2). Mit Vorbescheid vom 24. September 2013 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund stehe und es sich um eine Dauertherapie handle, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere Kostenübernahme nicht erfüllt seien (Urk. 6/20). Hiergegen liess die Versicherte am 18. Oktober und am 2. Dezember 2013 Einwände erheben und begründen (Urk. 6/21, Urk. 6/25), wobei sie im Vorbescheidverfahren einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 7. Dezember 2013 einreichte (Urk. 6/29). Am 21. Februar 2014 erfolgte eine weitere interne Stellungnahme von Dr. B.___ vom RAD (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Vater der Versicherten als gesetzlicher Vertreter, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, die Invalidenversicherung habe der Versicherten weiterhin medizinische Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Zudem stellte die Versicherte in der Beschwerde einen Bericht ihres nun behandelnden Psychotherapeuten D.___ in Aussicht (Urk. 1 S. 4), welcher jedoch bis heute nicht eingereicht wurde. Mit der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

    Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2)

1.2    Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 19, 100 V 41) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 E. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 E. 3b). Hingegen sind nach der vom Bundesgericht ausdrücklich als gesetzeskonform bezeichneten (BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 165/03 vom 17. Juli 2003 E. 3.2).

1.3    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG in der Verfügung vom 15. Juli 2014 sowie in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 vor allem mit der Begründung, dass die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund stehe und es sich um eine Dauertherapie handle. Zudem könne keine zuverlässige günstige Prognose für den weiteren Verlauf gestellt werden. Dabei werde die Notwendigkeit einer Psychotherapie nicht in Frage gestellt, doch die Kosten könnten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Im Übrigen liege kein Geburtsgebrechen vor, sondern müsse vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Kinderheim in der frühen Kindheit eher von einem frühkindlich erworbenen Leiden ausgegangen werden (Urk. 2, Urk. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Gesundheitszustand besserungsfähig und eine intensive Therapie unbedingt empfehlenswert sei. Die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen könne nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil diese längere Zeit in Anspruch nähmen. Es gehe nicht primär um die Symptombekämpfung, sondern um die Verhinderung einer Einschränkung in der späteren Ausbildung und Erwerbstätigkeit. Zudem bestehe bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen, da die Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung sowie die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vor dem neunten Altersjahr festgestellt worden seien (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 2. April 2012 die Diagnosen Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) fest, welche im November 2007 erstmals diagnostiziert worden seien. Die schweren Verhaltensstörungen mit impulsiv-aggressiven Reaktionen beeinträchtigten die Lern- und Leistungsfähigkeit sowie insbesondere die soziale Integration. Es liege kein Geburtsgebrechen vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und durch medizinische Massnahmen lasse sich die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessern. Zur Aufarbeitung der frühkindlichen Verlusterlebnisse und zur Unterstützung der Entwicklung sei ab November 2007 eine kinderpsychiatrische Behandlung erfolgt, bis am 1. Juli 2009 mit vorübergehender Beruhigung. Nach einer schweren Eskalation habe nach vorübergehender Krisenintervention auf der Jugendstation des F.___ vom 15. September bis 17. Oktober 2011 eine längere stationäre Behandlung vom 17. Oktober bis 16. Dezember 2011 in der G.___ erfolgen müssen. Die Bindungsstörung verhindere eine emotionale Ausgeglichenheit und führe bei erhöhter Erregbarkeit wiederholt zu Verhaltensstörungen mit aggressiven oder verweigernden Reaktionen. Bei adäquater Betreuung im Kleingruppenrahmen mit klarem Beziehungsangebot durch Bezugspersonen sei die Prognose günstig, dass die schulische Entwicklung und spätere berufliche Eingliederung gesichert bleibe. Um die weitere schulische und berufliche Eingliederung zu sichern, seien medizinische Massnahmen im Sinne einer behandelnden Psychotherapie, wie sie seit dem 1. September 2010 durch ihn und seit dem 7. Dezember 2011 durch C.___ durchgeführt werde, unumgänglich (Urk. 6/4).

3.2    Im Bericht des A.___ vom 22. Juli 2013 wurden ebenfalls die psychiatrischen Diagnosen Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2) und hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-20 F90.1) genannt. Zudem wurden eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters und die Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnosen aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung auswirkten, da wiederkehrende Schwierigkeiten im Sozialkontakt bei der Integration in unterschiedliche Peergruppen und Schulklassen beständen. Es lägen die Geburtsgebrechen POS und ADHD vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Die Versicherte benötige ein engmaschiges Schulsetting, eine gezielte soziale Förderung, eine Unterstützung durch Psychopharmakamedikation und eine Psychotherapie. Es bestehe seit längerem eine schwierige psychosoziale Situation, welche im März 2013 zu Hause eskaliert sei. Die Versicherte habe sich daraufhin nach mehrfachen Eskalationen wegen Verhaltensproblemen an wechselnden Aufenthaltsorten aufgehalten, seit dem 30. April 2013 sei sie auf der Station für Jugendliche des A.___ untergebracht. Wegen der Bedrohung von Mitschülern sei die Versicherte im März 2013 vom H.___ ausgeschlossen worden. Das Störungsbild sei so ausgeprägt, dass spätere Eskalationen im Laufe der anstehenden Entwicklungsschritte (Pubertät, Adoleszenz, Schulabschluss, Berufswahl und -integration) nicht auszuschliessen seien. Es bedürften neben der Versicherten auch die Eltern geeigneter professioneller Beratung und Unterstützung, wenn die Reintegration daheim gelingen solle. Es werde zur Unterstützung der Versicherten bei der Steuerung ihres oft impulsiven Verhaltens empfohlen, die neuroleptische Medikation unter psychiatrischer Kontrolle fortzuführen. Die Versicherte sei vor der stationären psychiatrischen Klinikeinweisung ambulant vom Psychotherapeuten C.___ behandelt worden. Trotz intensiver psychotherapeutischer Interventionen würden der anstehende Schulabschluss, die folgende Berufsfindung und -integration sowie ein Wohnen innerhalb oder ausserhalb der Familie weiterhin durch die Symptomatik dominiert und mitbestimmt werden. Die Weiterführung der intensiven Therapie sei daher unbedingt empfehlenswert, bestehende Schwierigkeiten sowie die Gesamtprognose könnten dadurch erheblich gebessert werden (Urk. 6/17).

3.3    Der Psychotherapeut C.___ führte am 7. Dezember 2013 aus, die Versicherte habe schwerwiegende frühkindliche Trennungserfahrungen erlebt. Sie habe als Kleinkind die typischen Verhaltensweisen eines frühkindlich verängstigten traumatisierten Kindes mit einer schweren Bindungsstörung gezeigt. In der Kindergarten- und Schulzeit sei nie eine wirklich befriedigende Integration in soziale Gruppen gelungen. Bei emotionalen Verunsicherungen habe sie schnell mit aggressivem und anklammerndem Verhalten reagiert, was zu traumatisierenden erneuten Trennungserfahrungen geführt habe. Die pubertäre Reifung habe die herausfordernde Problematik erhöht. Es gehe darum, eine intensive pädagogische und psychotherapeutische Förderung und Betreuung aufzugleisen, damit die Ich-Struktur-Defizite, wie zum Beispiel die ungenügende Affektkontrolle bei Frustrationen, korrigiert werden könnten. Es brauche ein sehr tragfähiges Beziehungsnetz, welches der Versicherten helfe, die emotionalen Fähigkeiten zu erarbeiten, welche sie für den schulischen und beruflichen Ausbildungsweg brauche. Die Versicherte habe das Recht auf eine intensive Behandlung, damit sie die nötige psychosoziale Kompetenz entwickle, die sie arbeits-, gesellschafts- und beziehungsfähiger werden lasse (Urk. 6/29).

3.4    Dr. B.___ vom RAD führte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2013 aus, die Indikation zu weiterer Psychotherapie sei unbestritten. Doch die Prognose könne nicht als zuverlässig gut angesehen werden und es werde eine Dauertherapie nötig sein. Die Leidensbehandlung stehe im Vordergrund (Urk. 6/27/2). Am 21. Februar 2014 ergänzte sie, dass der bisherige Behandlungsverlauf die Hoffnung auf eine Besserung nicht bestätige. Es liege sicherlich ein gravierender Gesundheitsschaden vor, welcher die Entwicklung der Persönlichkeit bedrohe und die künftige Eingliederungsfähigkeit beeinträchtigen könne. Die Psychotherapie sei primär im Sinne einer notwendigen Leidensbehandlung nötig und erst sekundär im Hinblick auf die Eingliederungsfähigkeit. Im Übrigen könne vor dem Hintergrund der frühen Kindheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem angeborenen Symptomenkomplex ausgegangen werden, sondern eher von reaktiven Problemen (Urk. 6/32/2-3).


4.

4.1    Dr. E.___ verneinte am 2. April 2012 das Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Urk. 6/5). Im A.___-Bericht vom 22. Juli 2013 wurde das Vorliegen eines Geburtsgebrechens (POS; ADHD) zwar bejaht (Urk. 6/17/2), doch das Schwergewicht lag auch in diesem Bericht auf der frühkindlich erworbenen Bindungsstörung. So wurde ausdrücklich festgehalten, die Versicherte leide unter einer schweren Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung und massiven impulsiven Durchbrüchen sowie in diesem Zusammenhang fremd- und selbstgefährdendem Verhalten. Die geschilderte Symptomatik bestehe gegenwärtig deutlich und gehe auf die ausgeprägt vorbestehende Bindungsstörung der Versicherten zurück (Urk. 6/17/5-6). Der behandelnde Psychotherapeut C.___ führte am 7. Dezember 2013 aus, die Versicherte habe schwerwiegende frühkindliche Trennungserfahrungen erlebt. Als die Adoptiveltern die zwei Jahre und vier Monate alte Versicherte zu sich genommen hätten, habe sie die typischen Verhaltensweisen eines frühkindlich verängstigten traumatisierten Kindes mit einer schweren Bindungsstörung gezeigt. Ein Geburtsgebrechen wurde in diesem Bericht betreffend Indikation für eine intensive pädagogische und psychotherapeutische Behandlung nicht erwähnt (Urk. 6/29). Mit der Psychotherapie werden denn auch psychische Störungen behandelt, welche keine von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG sind, wie sie in der Liste im Anhang zur GgV abschliessend bezeichnet werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Kosten der Psychotherapie über den 31. August 2012 hinaus weiterhin von der Invalidenversicherung zu tragen sind, kommen daher die Voraussetzungen von Art. 12 IVG zum Tragen.

4.2    Der A.___ führte im Bericht vom 22. Juli 2013 aus, das Ziel der Psychotherapie sei durchgängig eine verbesserte Verhaltensregulierung und -kontrolle sowie sowohl die Stabilisierung der Jugendlichen in sozialen (Gruppen-)Kontexten wie zum Beispiel Schulklassen als auch daheim bei ihren Adoptiveltern gewesen (Urk. 6/17/6). Auch aus der Stellungnahme des Psychotherapeuten C.___ ergibt sich, dass mit der Therapie Ich-Struktur-Defizite wie zum Beispiel die ungenügende Affektkontrolle bei Frustrationen korrigiert werden sollten und die Versicherte die nötige psychosoziale Kompetenz entwickeln sollte, um arbeits-, gesellschafts- und beziehungsfähiger zu werden (Urk. 6/29). Die Therapie wirkt sich somit zwar nach Ansicht der Fachärzte und des behandelnden Psychotherapeuten unter Umständen durchaus positiv auf die schulischen Leistungen und die bevorstehende Berufsfindung aus, sie dienten aber primär der Behandlung des Leidens an sich, welches sich in sämtlichen Lebensbereichen und nicht nur in einer allfälligen Arbeitstätigkeit auswirkt. So hat die Versicherte grosse Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen, aber auch mit ihren Adoptiveltern und anderen Betreuungspersonen, wobei sie sich insbesondere aggressiv verhält (6/18, Urk. 6/29).

4.3    Die Versicherte befindet sich seit dem 1. September 2010 in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 6/4/1). Gemäss dem Bericht des A.___ werden der anstehende Schulabschluss, die nachfolgende Berufsfindung und -integration sowie ein Wohnen innerhalb oder ausserhalb der Familie trotz intensiver psychotherapeutischer Interventionen weiterhin durch die Symptomatik dominiert und mitbestimmt werden. Die Weiterführung der intensiven Therapie sei daher unbedingt empfehlenswert, bestehende Schwierigkeiten sowie die Gesamtprognose könnten dadurch erheblich gebessert werden (Urk. 6/17/6). Bei der Prognose wurde vermerkt, das Störungsbild sei so ausgeprägt, dass eine spätere Eskalation im Laufe der anstehenden Entwicklungsschritte nicht auszuschliessen sei (Urk. 6/17/5). Der behandelnde Psychotherapeut liess geltend machen, die Versicherte habe das Recht auf eine intensive Behandlung, damit sie die nötige psychosoziale Kompetenz entwickle, die sie arbeits-, gesellschafts- und beziehungsfähiger werden lasse (Urk. 6/29).

    Unbestritten ist die medizinische Notwendigkeit der Psychotherapie, welche auch von der IV-Stelle anerkannt wird (Urk. 5). Es ergeben sich jedoch aus den Berichten des A.___ (Urk. 6/17) und des behandelnden Psychotherapeuten (Urk. 6/29) keine Angaben, aufgrund welcher auf eine klar umrissene Befristung der Therapie oder auf eine konkrete Prognose geschlossen werden könnte. Im bisherigen Verlauf ergab sich nach einer ungefähr zweieinhalbjährigen Therapie keine Besserung, es kam zu Hause aufgrund von fremdaggressivem und selbstgefährdendem Verhalten der Versicherten vielmehr zur Eskalation und zur stationären psychiatrischen Unterbringung (Urk. 6/17/3-4). Diese Verschlechterung mag wie vom Psychotherapeuten C.___ ausgeführt, mit der Pubertät der Versicherten zusammenhängen (Urk. 6/29), was jedoch nichts daran ändert, dass sich aus den Arztberichten keine konkrete Prognose ergibt. Es ist somit nicht dargetan, dass mit der Psychotherapie der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann, wie dies für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Art. 12 IVG erforderlich wäre (vgl. E. 1.2). Zudem kann der Abschluss der Psychotherapie überhaupt nicht vorausgesehen und auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Massnahme dauerhaft fortgesetzt werden muss, was eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung ebenfalls ausschliesst.

4.4    Zusammenfassend muss somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bezüglich der in Frage stehenden Psychotherapie von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen ist, welche nicht befristet werden kann. Hinzu kommt, dass die Psychotherapie gemäss den Akten nicht konkret auf die berufliche Eingliederung ausgerichtet ist und keine bestimmte Prognose gestellt werden kann. Die psychotherapeutische Behandlung wird nicht aufgrund eines Geburtsgebrechens durchgeführt. Weitere Abklärungen, wie sie von der Versicherten im Eventualantrag verlangt wurden, erweisen sich als nicht notwendig, da ein ausführlicher Bericht des A.___ und eine Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten C.___ vorliegen. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef