Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00938 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Verkäuferin und war danach in diesem Beruf tätig. Zuletzt arbeitete sie bis zum 31. August 2012 als Kioskverkäuferin (Urk. 11/12). Am 17. Januar 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit September 2012 bestehende Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk und Fuss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 11/16 und Urk. 11/18). Alsdann veranlasste sie einen bidisziplinären Untersuch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 24. September 2013 stattfand (Urk. 11/24-25). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/30). Dagegen erhob diese mit Schreiben vom 24. Februar 2014 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts sinngemäss Einwand (Urk. 11/31-32), welchen sie – anwaltlich vertreten - am 22. Mai 2014 ergänzen liess (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 hielt die Verwaltung daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine Viertels-Invalidenrente zu gewähren (2.); subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 10. November 2014 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 5. Januar 2015 an der Beschwerde und namentlich an ihrem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente festhalten (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 30. Januar 2015 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 20) bezüglich dessen das hiesige Gericht auf einen späteren Zeitpunkt verwies (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin zwar nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch noch im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 % und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte im Wesentlichen anführen, dass sie aufgrund ihres Alters ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Alsdann erscheine aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte auch die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit als nicht mehr realistisch, sondern es müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgegangen werden. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Rentenanspruch ausgewiesen, da beim Einkommensvergleich ein Leidensabzug im Umfang von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1).
2.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Verwaltung Rückweisung der Sache unter Hinweis darauf, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 10), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass bereits aufgrund der bisherigen Akten der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 15).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, behandelnder Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. März 2013 invalidisierende Beschwerden an der linken unteren Extremität. Er gab an, aufgrund der invalidisierenden Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk (OSG) sei die Patientin, seit er sie kenne, also seit dem 20. November 2011, zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sehe er aufgrund der Gesamtsituation nicht (Urk. 11/16). Er verwies im Übrigen auf den beigelegten MRI-Befund der Z.___ vom 3. Januar 2013, wo in der Beurteilung mässige Knorpeldefekte an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im dorsalen Abschnitt des unteren Sprunggelenkes (USG) diagnostiziert worden waren, ebenso wie ein ausgedehntes flaues Knochenmarksödem dorsal in der distalen Tibiametaphyse und –epiphyse mit Corticalisirregularitäten, am ehesten bei Status nach älterer Insuffizienzfraktur. Ein durchgeführter Ultraschall und Doppler Bein links ergab alsdann keine tiefen Venenthrombose, jedoch multiple intramuskuläre Varizen im Unterschenkel (Urk. 11/17).
3.2 Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, verwies in ihrem undatierten, am 8. April 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht auf die Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ sowie auf den von ihr beigelegten MRI-Bericht des B.___ vom 12. November 2012, worin eine ausgedehnte subchondrale Stressreaktion in Form von Mikrozysten und perifokalem Knochenmarksödem im Pilon tibiale an der zentralen Gelenkfläche dorsal sowie in der Articulatio subtalaris im Bereich der talaren Gelenkfläche dorsomedial erhoben worden waren (Urk. 11/18 S. 5). Die Hausärztin gab im Wesentlichen an, die Patientin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig; die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei noch offen (Urk. 11/18 S. 2 f.).
3.3 Die RAD–Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, stellten in ihrer konsensuellen Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 gestützt auf ihre jeweiligen Untersuchungen vom 24. September 2013 (Urk. 11/24-25) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/28 S. 5):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines mit/bei
- Restbeschwerden nach Crossektomie, Stripping der Vena safena magna und Exhärese der Seitenäste links am 26.05.2011
- Stamm- und Seitenastvarikosis links mit chronisch venöser Insuffizienz
- Femuropatellares Schmerzsyndrom links mit MRI retropatellare Chondropathie Grad III-IV (MRI 12.11.2011)
- Persistierende Sprunggelenksbeschwerden links bei MRI mässigen Knorpeldefekten an der distalen Tibiagelenksfläche sowie im USG (03.01.2013).
Als nicht dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinflussend diagnostizierten sie einen Status nach Varizenstripping linkes Bein mit reizlosen Narbenverhältnissen, zwei Venenkonvolute mit guter Kompression sowie eine ausgeprägte corona paraplantares.
Sie führten im Wesentlichen aus, bei der 58jährigen Verkäuferin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit und regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne mittelschwere und schwere Hebe- und Tragebelastungen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige körperliche Zwangshaltungen und Tätigkeiten im Bücken, Hocken und Knien, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzüglich eines vermehrten Pausenbedarfes von 30 % für Ruhe und Körperstellungswechsel gegeben. Davon ausgenommen seien weitere kurzzeitige Absenzen, bedingt durch allfällige medizinische Behandlungen (Urk. 11/28 S. 5).
3.4 In dem – im Beschwerdeverfahren eingereichten - Bericht vom 12. September 2014 stellte der orthopädische Chirurg Dr. Y.___ unter Hinweis auf ein am 17. Januar 2014 in der Z.___ durchgeführtes MRI folgende Diagnosen:
invalidisierende Unterschenkel-/OSG Schmerzen links mit/bei
- Unklarem, im MRI erneut progredientem Knochenmarksödem in der distalen Tibia assoziiert mit Beziehung zur distalen Gelenksfläche, Differentialdiagnostisch:
- Intraossäre Ganglionbildung mit wechselnder Reaktion im Knochenmark
- Atypische Stressfraktur
Er führte im Wesentlichen aus, eine Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin, d.h. in einem stehenden Beruf, sei aufgrund der obigen Diagnose nicht mehr gegeben. Zum jetzigen Zeitpunkt sei mit einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen. Es sei ebenfalls nicht anzunehmen, dass sich die Situation am linken OSG/Unterschenkel in absehbarer Zeit verbessere. Eine einfache operative Massnahme gebe es nicht. Der Verlauf sei ungewöhnlich. Das immer wieder auftretende Knochenmarksödem erkläre die Beschwerden der Explorandin zwanglos (Urk. 8 = Urk. 3).
3.5 In der im Rahmen der Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 hielt Dr. med. D.___ fest, verglichen mit der RAD- Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 bzw. dem Untersuch vom 24. September 2013 erscheine mit dem Aktenzuwachs ein neu zu überprüfender Sachverhalt als gegeben. Die jetzt beschriebenen Veränderungen am Sprunggelenk - wie im Radiologiebericht der Z.___ vom 17. Januar 2014 festgehalten - seien weiter abklärungs- und neubeurteilungsbedürftig (Urk. 12).
4.
4.1 Mit Blick auf die diesbezüglich konsistente Aktenlage gehen die Parteien zu Recht darin einig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gesundheitsschadens am linken Unterschenkel in ihrer angestammten (stehenden) Tätigkeit im Verkauf nicht mehr arbeitsfähig ist. Im welchem Umfang noch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, lässt sich den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuverlässig entnehmen. So machte Hausärztin Dr. A.___ dazu keine Angaben, sondern bezeichnete die Arbeitsfähigkeit insoweit vielmehr als offen (E. 3.2 hievor). Alsdann stellte Dr. D.___ mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten - im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 neue Diagnosen ausweisenden - medizinischen Unterlagen einen weiteren Abklärungsbedarf fest (vgl. Urk. 12). Damit aber kann die bisherige Beurteilung durch den RAD (E. 3.2 hievor) nicht mehr als abschliessend betrachtet und darauf nicht abgestützt werden. Andererseits erlauben auch die Angaben des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___, wonach er eine Wiedereingliederung ins Berufsleben „aufgrund der Gesamtsituation“ nicht sehe (E. 3.1 hievor) beziehungsweise bei einer Sitzfähigkeit von nur einer halben Stunde keine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angemessenen Tätigkeit mehr zu erreichen sei (E. 3.3), keine zuverlässige Festlegung der Arbeitsfähigkeit. So begründet Dr. Y.___ erstere Einschätzung nicht nachvollziehbar mit objektiven medizinischen Aspekten; letztere Beurteilung stützt sich soweit ersichtlich massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Fehlt jedoch eine beweiskräftige medizinische Grundlage, sind – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - weitere Abklärungen unumgänglich, zu welchem Zweck die Sache zurückzuweisen ist.
4.2 Dies gilt umso mehr, als der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wonach angesichts ihres Alters (von 59 Jahren im Verfügungszeitpunkt) selbst eine allfällig noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre (vgl. Urk. 15). Davon abgesehen, dass für die Beurteilung der (Un-)Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Personen rechtsprechungsgemäss derjenige Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457), womit sich vorliegend - da diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind - diese Frage noch nicht abschliessend beantworten lässt, ergäbe selbst ein Abstellen auf die Gegebenheiten im Verfügungszeitpunkt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Denn zwar lässt sie grundsätzlich zu Recht geltend machen, dass das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 vom 29. August 2014, E. 2 mit Hinweisen); dabei kommt namentlich auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2). Doch ist in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten allein eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung am linken Bein aufweist, weshalb sie (zwar) in ihrer angestammten stehenden Tätigkeit als Verkäuferin gänzlich arbeitsunfähig ist. Jedoch ist sie – so zumindest die bisherige Einschätzung des RAD, auf welche auch die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist (Urk. 1 S. 8) – in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig beziehungsweise (ausschliesslich) insoweit eingeschränkt, als sie aufgrund der genannten Beschwerden am linken Bein auf eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit (insbesondere mit regelmässiger Sitzgelegenheit, ohne längeres Stehen und Gehen, entsprechend dem in E. 3.2 hievor genannten Profil) angewiesen ist. Im Übrigen werden jedoch – zumindest nach bisheriger Aktenlage – keine weiteren körperlichen Einschränkungen (namentlich auch nicht im Bereich der oberen Extremitäten) genannt (vgl. Urk. 11/24 S. 6 und Urk. 11/25 S. 5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die der Beschwerdeführerin noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten derart vielen Einschränkungen unterliegen würden, als dass eine Anstellung auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch erschiene. Dies gilt auch deshalb, weil die der Beschwerdeführerin zugemuteten Erwerbsmöglichkeiten namentlich im Bereich von Hilfstätigkeiten regelmässig keine besondere Bildung oder spezifische Fachkenntnisse erfordern und altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) weder eine diesbezüglich fehlende Schulung oder konkrete Berufserfahrung noch ihr Alter von 59 Jahren (im Verfügungszeitpunkt) einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Wege stehen, zumal in diesem Alter eine erwerbliche Aktivitätsdauer von noch immerhin mehreren Jahren verbleibt. Mit Blick auf die relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen auf die Kasuistik), wäre daher aufgrund der gegenwärtigen Akten selbst bei feststehender (Teil-)Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2 Ausgangsgemäss (vgl. E. 4.1) steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann