Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00939




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 10. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___, ausgebildete Medizinische Praxis-assistentin (Urk. 7/31/9), arbeitete seit Ende 2006 als leitende Medizinische Praxisassistentin (Urk. 7/18/2 i.V.m. Urk. 7/31/1). Sie leidet an den Folgen eines im Dezember 2012 diagnostizierten Mammakarzinoms (Urk. 7/16/5). Die Inva-lidenversicherung übernahm als Frühinterventionsmassnahme in Form eines Ausbildungskurses" die Kosten verschiedener Ausbildungskurse im Hinblick auf die Übernahme einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/33/34, Urk. 7/38). Ab 1. Januar bis 31. März 2014 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 3‘667.20 zur Einarbeitung als Mitarbeiterin Administration/Empfang (Mitteilung vom 6. Januar 2014, Urk. 7/48, und Vereinbarung zwischen der IV-Stelle, der Arbeitgeberin und der Versicherten vom 6./7. Januar 2014, Urk. 7/49). Mit Mitteilung vom 7. April 2014 schloss die IV-Stelle die Eingliederung ab (Urk. 7/50). Am 16. April 2014 stellte die Versicherte das Gesuch um Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse (Urk. 7/56), welches die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/59-60, Urk. 7/66) mit Verfügung vom 14. August 2014 abwies (Urk. 7/68 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für weitere drei Monate (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014, welche der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Laut Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). An die eben zitierte Bestimmung knüpft Art. 18b Abs. 1 IVG an, wonach eine versicherte Person, welche im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden hat, deren Leistungsfähigkeit aber noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, während längstens 180 Tagen Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat.

2.2.

2.2.1    Der in Art. 8 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 2.1) verankerte Grundsatz der Ver-hältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass-nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624
E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 8C_16/2011 des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen).

2.2.2    Zu dem im Zuge der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) neu geschaffenen Art. 18a Abs. 1 IVG führte der Bundesrat in der Botschaft vom 22. Juni 2005 aus, sofern in Zusammenhang mit einem im Rahmen der Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz durch die Verwaltung oder die versicherte Person unklar sei, ob die versicherte Person den Anforderungen dieser Arbeit tatsächlich gewachsen sei, könne während längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszuschuss bezahlt werden; mit dieser Massnahme könne in der konkreten Situation abgeklärt werden, ob die Person den Anforderungen dieser Stelle gewachsen sei; für den Arbeitgeber bedeute dies, dass er während dieser Zeit nicht die vollständigen Lohnkosten für diese Person tragen müsse und dass er auf die kompetente Beratung und Unterstützung durch Fachleute von der Invalidenversicherung zählen könne (BBl 2005 S. 4565 zu Art. 18a Abs. 3 IVG, zitiert in SVR 2011 IV Nr. 78 S. 238, 9C_50/2011 E. 4.2 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Verlängerung der Einar-beitungszuschüsse um weitere drei Monate mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben aufgrund eines neu diagnostizierten Aortenaneurysmas seit mindestens Ende März 2014 zu 30 % ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage sei von ihrem Case Manager bestätigt worden, der mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin habe wegen des neu diagnostizierten Gesundheitsschadens per 31. März 2014 erst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichen können. Somit sei in den Monaten April bis Juni 2014 von einer ärztlich attestierten Teil-Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wegen der neuen gesundheitlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin nicht die volle Präsenzzeit des vertraglich vereinbarten Arbeitspensums von 100 % erreichen (Urk. 2).

3.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin übersehe, dass von Beginn weg ein Teilpensum vorgesehen gewesen sei und die neu aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von der Frage nach der Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sei. Wichtig zu unterscheiden seien drei Kriterien bezüglich der neuen Tätigkeit: Die Leistung bzw. Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit und das Pensum. Die Leistung könne von den beiden letzteren beeinflusst werden und sei einzig entscheidend für den Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss (S. 6 Ziff. 11). Eine mutmasslich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % sage nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistung in den verbleibenden 70 % auf das gewünschte, volle Mass habe steigern können. Das Ziel einer vollen Leistung gelte unabhängig davon, ob in einem Voll- oder Teilpensum gearbeitet werde. Vorliegend sei nicht untersucht worden, ob sie in ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % eine volle Leistung habe erbringen können oder ob nach wie vor eine Leistungseinbusse bestehe. Bestehe diese weiter fort, sei sie ihren Lohn nicht wert und die Arbeitgeberin müsse bei fehlendem Einarbeitungszuschuss diesen Nachteil tragen (S. 6 Ziff. 12).

3.3    Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für weitere drei Monate Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat.


4.

4.1    Mit Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 7/16/5) nannte Dr. med. Y.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, als Diagnosen ein invasiv duk-tales Mammakarzinom links bei Status nach Segmentresektion Mamma links und Sentinel Lymphonodektomie Axilla links am 16. Januar 2013, Status nach PAC-Implantation am 11. Februar 2013 sowie eine adjuvante Chemotherapie seit 11. Februar 2013. Aufgrund der derzeit durchgeführten adjuvanten Chemotherapie beständen deutliche körperliche Einschränkungen. Die Patientin sei derzeit nicht arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach Beendigung der Therapien noch zumutbar.

4.2    Med. pract. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 7/25) eine Anpassungsstörung F43.2, ein Mammakarzinom in der Eigenanamnese Z85 sowie eine hohe psychische Belastung durch intensiven Patientenkontakt bei der Arbeit und in der Freizeit Z56.6. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, Nachtschweiss, Gedankenkreisen, verminderter Konzentration, körperlicher Erschöpfung, sozialem Rückzug, stark reduzierter Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen, vermindertem Antrieb, Lustlosigkeit, Dünnhäutigkeit, Vermeidungsverhalten, Insuffizienzgefühlen, Existenzängsten, mangelnder Selbstfürsorge und mangelnder Achtsamkeit sowie einer Abgrenzungsproblematik. Als Medizinische Praxisassistentin sei sie vollständig arbeitsunfähig. Durch näher bezeichnete Eingliederungsmassnahmen könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt werden. Ab November 2013 lasse der Gesundheitszustand Eingliederungsmassnahmen im zeitlichen Umfang von zirka 50 % zu. Im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen sollte frühestens ab Januar 2014 eine Tätigkeit in einem neuen, ruhigen und zeitlich gut strukturierten Umfeld mit weniger Kundenkontakt angestrebt werden. Der Einstieg müsse schrittweise erfolgen.

    Gemäss ärztlichen Zeugnissen von med. pract. Z.___ bestand eine Arbeits-unfähigkeit von 50 % vom 1. bis 31. Januar 2014, eine solche von 40 % vom 1. bis 28. Februar 2014 und eine solche von 30 % vom 1. bis 31. März 2014 (Urk. 7/52/1-3).

    Im Bericht vom 6. Juni 2014 führte med. pract. Z.___ aus (Urk. 7/61), durch die psychische Destabilisierung nach Auftreten körperlicher Komplikationen in Folge der Bestrahlungstherapie hätten sich die Symptome verschlimmert. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund des psychischen Zusammenbruchs langsamer als ursprünglich geplant. In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.


5.

5.1    Es ist unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte von med. pract. Z.___ ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Januar 2014, von 60 % im Februar 2014 und von 70 % ab März 2014. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erachtete die behandelnde Psychiaterin im Bereich des Möglichen, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestand indessen eine solche von lediglich 70 %.

5.2    Die Beschwerdeführerin schloss am 30. September/8. Oktober 2013 einen Ar-beitsvertrag, worin sie sich gegen ein Bruttojahresgehalt von Fr. 79‘456.--verpflichtete, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % in der Administration und beim Empfang tätig zu sein (Urk. 7/32). Entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz präsent: nämlich zu 50 % im Januar, zu 60 % im Februar und zu 70 % im März 2014 (Urk. 7/52/4-6). Ob sie während den Präsenzzeiten voll leistungsfähig war, kann den Akten nicht entnommen werden, muss aber im vorliegenden Verfahren auch nicht überprüft werden.

5.3    Hauptkriterium für den Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss ist der Umstand, dass die Leistungsfähigkeit nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, der Arbeitgeber mithin einen höheren Lohn entrichtet als es der vollbrachten Leistung der versicherten Person entspricht, wobei bei der Arbeitsaufnahme davon ausgegangen wird, dass die dem Lohn entsprechende Arbeitsleistung nach einer Einarbeitungsphase erreicht wird. Ob die versicherte Person am Arbeitsplatz eine volle Präsenzzeit aufweist und während dieser Zeit eine verminderte Leistung erbringt oder ob sie aufgrund eines erhöhten Erholungsbedarfs nur teilzeitlich am Arbeitsplatz erscheint, ist dabei nicht von Bedeutung. Beides führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der aufgenommenen Tätigkeit. Von Belang ist nur, dass die versicherte Person den Lohn für eine vereinbarte Arbeitsleistung erzielt, die sie noch nicht erbringt.

5.4    Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin, die behandelnde Psychiaterin und die Arbeitgeberin gingen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten auf die dem vereinbarten Lohn entsprechende von 100 % würde steigern können. Durch das Auftreten körperlicher Komplikationen in Folge der Bestrahlungstherapie, welche die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin beeinträchtigten, konnte die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Abschluss des zugesprochenen Einarbeitungszuschusses Ende März 2014 nicht auf 100 % gesteigert werden, sondern stagnierte bei 70 %. Die Beschwerdeführerin blieb trotzdem zum Lohn einer vollen Leistung angestellt, nicht zuletzt deshalb, weil gemäss der behandelnden Psychiaterin davon ausgegangen werden konnte, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zwar langsamer als ursprünglich angenommen, aber dennoch auf ein volles Pensum möglich erschien. Damit ist weder eine neue Arbeitsunfähigkeit eingetreten, noch hat sich gezeigt, dass die Realisierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu erreichen ist.

    Somit besteht über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einar-beitungszuschuss. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, für welche Dauer und in welcher Höhe der Einarbeitungszuschuss zu gewähren ist.


6.    Nach dem Dargelegten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Au-gust 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent-
schädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss hat, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese Dauer und Höhe des Einarbeitungszuschusses festlege.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher