Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00940 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 24. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, war seit Mai 2010 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 60%-Pensum bei der Y.___ (Urk. 8/1/2, 5) sowie zu einem Pensum von ungefähr 20 % als Abwartin beim Z.___ tätig (Urk. 8/15). Am 16. Juni 2011 stürzte sie und erlitt dabei eine Kalkaneuskontusion sowie eine Kontusion des Oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts (Urk. 8/12/8, Urk. 8/9). Die Unfallversicherung erbrachte Taggelder und Heilbehandlungskosten (Urk. 8/26/31).
1.2 Am 7. September 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/61) die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente und berufliche Massnahmen) in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage eines Berichtes ihrer behandelnden Psychiaterin, wonach ihr auf dem freien Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/69), Einwände (Urk. 8/64, Urk. 8/66, Urk. 8/70).
Nachdem im Mai 2013 eine anonyme Meldung eingegangen war, wonach es der Versicherten gesundheitlich nicht so schlecht gehe (Urk. 8/73/1), liess die IV-Stelle die Versicherte im Zeitraum November 2013 bis anfangs Februar 2014 an sechs Tagen observieren (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 8/79) wurde die Versicherte über die Durchführung der Observation in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. August 2014 (Urk. 2) wie angekündigt ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 15. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei festzustellen, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-88, Urk. 9/1-3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 11/1) ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Unfallversicherung die Taggeldleistungen eingestellt habe, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und liess Unterlagen zur finanziellen Situation auflegen (Urk. 11/2, Urk. 18, Urk. 19/1-21, Urk. 12/1-2). Am 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 81 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 19 % im Haushalt tätig wäre. Gemäss den getätigten Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, im bisherigen Pensum einer angepassten Tätigkeit (leichte, weitgehend sitzende Tätigkeiten) nachzugehen. Aufgrund dieses eingeschränkten Arbeitsprofils resultiere eine Erwerbseinbusse von 23 % respektive ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 19 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltsbereich bestehe sodann keine relevante Einschränkung. Da somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass auch bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht würde (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden sei ihr offensichtlich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Ausserdem seien ihr angesichts der funktionellen Ausschaltung des rechten Beines nur noch körperlich leichte Haushaltsarbeiten möglich und sie sei somit auch im Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des Sturzes vom 16. Juni 2011 eine Kalkaneuskontusion rechts sowie eine OSG-Distorsion rechts (Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. Juni 2011, Urk. 8/12/8). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie sich entwickelnden Beschwerden im Bereich des Rücken/Gesässes (Urk. 8/12/5) war die Beschwerdeführerin vom 20. September 2011 bis am 5. Oktober 2011 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/23/6-9). Die Ärzte der B.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im OSG, an der Ferse, über lokale Schmerzen am Fibulakopf sowie über lumbosakrale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung ins Bein geklagt und berichtet, die Belastung des Fusses sei kaum noch möglich (Urk. 8/23/6). Sie diagnostizierten ein CRPS I am rechten Fuss sowie ein sekundäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und hielten bezüglich Therapieverlauf fest, nachdem die Beschwerdeführerin anfänglich oft den Rollstuhl benützt habe, sei im Rahmen der Therapien zumindest eine Mobilisation an Gehstöcken möglich geworden, wobei die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin ein Auftreten des Fusses vermieden habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nur leichte Fortschritte gemacht (Urk. 8/23/6, 8).
3.2 Bei persistierenden Beschwerden war die Beschwerdeführerin zur Behandlung des komplexen regionalen Schmerzsyndroms des rechten Fusses ab dem 7. Dezember 2011 bis am 9. Januar 2012 erneut stationär in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/38/37-39). Dort kam es nach einer am 21. Dezember 2011 durchgeführten Grenzstranginfiltration zu einer Hypästhesie im Bereich des rechten Beines sowie zu einer subjektiv vollständigen Parese des rechten Beines. Ein anatomisches Korrelat zu dieser Symptomatik konnte nicht gefunden werden (Urk. 8/38/37-38). Die beklagten Rückenbeschwerden führten die Ärzte auf eine Fehlbelastung/Fehlstellung seit dem Auftreten der Beschwerden im rechten Fuss zurück und hielten fest, in der MRI-Untersuchung hätten relevante Pathologien ausgeschlossen werden können (Urk. 8/38/38). Ausserdem erfolgte im Rahmen der Hospitalisation eine psychiatrische Beurteilung. Diesbezüglich hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Beschwerden an die Grenze ihres psychophysischen Bewältigungsvermögens gekommen. Da deswegen mögliche intensivere depressiv verzweifelte Zustände auftreten könnten, werde sie medikamentös behandelt (Fluctine), was von der Beschwerdeführerin gut vertragen werde (Urk. 8/38/38).
3.3 Vom 9. Januar 2012 bis 29. Januar 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Motorik im rechten Bein und der Gehfähigkeit in der C.___ auf (Urk. 8/38/9-12). Die Ärzte hielten dafür, bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl mobil gewesen; an Unterarmgehstöcken sei sie für ungefähr fünf Schritte mobil gewesen. Das rechte Bein sei nachgezogen worden und das Auftreten mit dem rechten Fuss sei sehr schmerzhaft gewesen. Eine aktive Bewegung im Sprunggelenk und im Kniegelenk sei nicht möglich und auch die Hüftbeugemuskulatur sei betroffen gewesen. Das rechte Bein habe passiv bewegt werden müssen und habe nicht als Stütze fungieren können (Urk. 8/38/10). Die Ärzte berichteten, während des Aufenthaltes habe subjektiv und objektiv eine leichte Verbesserung des Schmerzzustandes erzielt werden können. Die Verbesserung der Muskelkraft und der Mobilität sei gering gewesen (Urk. 8/38/10).
3.4 Am 19. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Unfallversicherung untersucht (Urk. 8/38/40-43). Dr. D.___ notierte, bei der klinischen Untersuchung sei es unmöglich gewesen, den rechten Fuss zu betasten, bereits ein leises Streicheln habe zu heftigsten Schmerzreaktionen geführt. Das Sprunggelenk habe nicht aktiv gebeugt werden können. Auch das Kniegelenk habe nicht gebeugt und die rechte untere Extremität habe aktiv nicht von der Unterlage abgehoben werden können (Urk. 8/38/41). Der Arzt hielt dafür, die Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Spitex sei nicht mehr möglich. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln (Morphin) angewiesen sei, was sicher zu einer gewissen Müdigkeit führen könne. Im Grunde genommen habe die Beschwerdeführerin jedoch zwei funktionstüchtige obere Extremitäten. Er sei der Ansicht, dass hier eine Tätigkeit möglich sein müsste, jedoch sei die Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin offensichtlich gewesen. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihre Hingabe zur Hilfsbedürftigkeit zu absolut keiner Besserung der Gesamtsituation führen werde und sie selber dazu beitragen müsse, um eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen. So habe er ihr geraten, dass sie im Haushalt mit Hilfe eines Sattelstuhles wenigstens wieder koche. Das reine Nichtstun könne nicht akzeptiert werden (Urk. 8/38/42).
3.5 Am 26. Juni 2012 fand in der E.___ zur Beurteilung der Beinparese eine neurologische Konsultation statt (Urk. 8/53/17-19). Der untersuchende Neurologe notierte, funktionell sei das rechte Bein ausgeschaltet, mit allerdings im klinischen Status objektiver, durch spezielle Untersuchungen nachweisbarer Muskelaktivität und auch in den elektrophysiologischen Untersuchungen fehlenden Hinweisen für eine Affektion neuronaler Strukturen im rechten Bein. Das CRPS könne hingegen gut nachgewiesen werden. Zudem hätten sich Hinweise auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Fusses und des Unterschenkels rechts ergeben. Der Neurologe kam zum Schluss, dass es sich somit bei der funktionellen Ausschaltung vorwiegend um ein zerebral generiertes Hemmphänomen handeln dürfte (Urk. 8/53/19). Er empfahl eine rheumatologische Untersuchung, worauf die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in der E.___, Rheumatologie, untersucht wurde (Urk. 8/53/23-24). Anlässlich der Untersuchung war das Gangbild an den Krücken verlangsamt mit inaktivem rechtem Bein (Urk. 8/53/23). Die Ärzte notierten, es bestehe ein CRPS Stadium 2-3 des rechten Fusses. Zusätzlich bestehe eine funktionelle Beinparese rechts. Zur Behandlung der funktionellen Beinparese empfahlen sie, eine psychosomatische stationäre Therapie in Erwägung zu ziehen und hielten fest, in jedem Fall sei ein intensives Training wichtig und eine übermässige Schonung zu vermeiden (Urk. 8/53/24).
3.6 Mit Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 8/53/21-22) hielt Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie – behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 (Urk. 8/45) - fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz auf der Treppe am 16. Juni 2011. Die Psychiaterin hielt dafür, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe der Behandlungen eine depressive Störung entwickelt, die durch Schlafstörung, Nervosität, Niedergeschlagenheit, verlorene Freude und Interesse, niedriges Selbstwertgefühl, Antriebsstörung und sozialem Rückzug gekennzeichnet sei (Urk. 8/53/21). Die Beschwerdeführerin sei niedergeschlagen, traurig, ängstlich, hilf- und hoffnungslos, resigniert und unterschwellig aggressiv. Der Antrieb sei vermindert (Urk. 8/53/22).
3.7 Dr. med. G.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin FMH, ersuchte mit Bericht vom 11. Dezember 2012 die Unfallversicherung um Kostengutsprache für eine Hospitalisation in der H.___ (Urk. 8/53/25). Er hielt dafür, dass – während das CRPS für die Beschwerdeführerin subjektiv störend und schmerzhaft sei – sie die funktionelle Ausschaltung des rechten Beines als unerträglich empfinde. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher wegen der Kinder gegen eine stationäre Behandlung gewehrt, sehe aber nun ein, dass sie ambulant nicht weiterkomme, weshalb eine stationäre Therapie in H.___ gewünscht werde.
3.8 Vom 13. Januar 2013 bis 9. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin in der H.___ hospitalisiert (Bericht vom 12. Mai 2013, Urk. 8/57). Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein aktiv nicht bewegt (Urk. 8/57/2). Bei kleineren Gehversuchen sei die Beschwerdeführerin vom Pflegepersonal begleitet worden (Urk. 8/57/3). Der erhobene psychopathologische Befund war unauffällig: Die Beschwerdeführerin erschien gepflegt, war im Kontaktverhalten offen und zugewandt. Sie war wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration und die mnestischen Fähigkeiten waren unauffällig. Das formale Denken war klar und kohärent. Im inhaltlichen Denken ergaben sich keine Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Der Antrieb wurde als aktiv beschrieben und die Psychomotorik als unauffällig (Urk. 8/57/2). Als Diagnosen führten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (persistierende Parese des rechten Beines nach Grenzstranginfiltration, Hinweise für eine dissoziative Störung, aktuell unklare Zuordnung), ein CRPS 1 Fuss rechts sowie ein sekundäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts auf (Urk. 8/57/1). Die Ärzte berichteten, es sei mit der Beschwerdeführerin nochmals besprochen worden, dass für die Lähmung im Bein kein klinisches Korrelat vorhanden sei und sie sei darin gestärkt worden, Selbstverantwortung für ihr Leben zu übernehmen. Gegen Ende des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin den Willen geäussert, wieder vollkommen gesund werden zu wollen. Sie habe sich vorgenommen, bis Ende des Jahres wieder laufen zu können. Die Ärzte attestierten bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/57/3).
Im einem Schreiben vom 25. Februar (recte: Januar) 2013 (Kostengutspracheverlängerungsgesuch zuhanden der Unfallversicherung, Urk. 8/53/35-36) hatten die behandelnden Ärzte ausserdem berichtet, die Beschwerdeführerin sei im Stationsalltag überwiegend im Rollstuhl mobil (Urk. 8/53/36).
3.9 Mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 8/69) hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Sturz am 16. Juni 2011 sowie einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Somatisierungstendenz (Urk. 8/69/1). Die Beschwerdeführerin könne nichts mehr selber machen. Sie sei permanent auf fremde Hilfe angewiesen. Es bestehe eine Doppelbelastung mit Kindererziehung und Organisation bzw. Terminen und Bürokratie. Im August 2013 habe sich ein erneuter Treppensturz ereignet, seitdem leide sie unter Hals- und Schulterschmerzen auf der linken Seite (Urk. 8/69/2). Der psychiatrische Befund wurde im Vergleich zum Bericht vom 29. August 2012 (E. 4.6) als unverändert beschrieben. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin dafür, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine berufliche Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbar sei (Urk. 8/69/2).
3.10 Dr. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/82/3) fest, es fänden sich erhebliche psychosoziale Belastungen (Migration, familiäre Probleme, Überforderung mit Haushalt und Kindern, finanzielle Sorgen). Entsprechend dem psychopathologischen Befund seien objektiv keine kognitiven Störung vorhanden, ebenso wenig Denkstörungen, es fände sich einzig ein leichter Interesseverlust, wobei Bücher lesen gut gehe, sowie eine depressive Grundstimmung, welche sich jedoch am Feierabend aufhelle und somit nicht durchgängig vorhanden sei. Zudem sei die Störung im Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung aufgetreten. Somit sei die von Dr. F.___ beschriebene mittelgradige depressive Episode nicht ausreichend belegt und zudem reaktiv durch psychosoziale Belastungen und infolge der Schmerzstörung hervorgerufen. Als einziger die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden sei das in den Unterlagen aufgeführte CRPS zu nennen. Dadurch sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, eine leidensangepasste überwiegend sitzende Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar.
Nach durchgeführter Observation hielt Dr. I.___ sodann am 2. Mai 2014 zu den Observationsergebnissen stellungnehmend dafür (Urk. 8/82/4), die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, selber Auto zu fahren, Einkäufe zu tätigen und mit anderen Personen Gespräche zu führen. Sie habe dabei immer einen freundlichen ausgeglichenen Eindruck gemacht und Freude zeigen können. Die Beschwerdeführerin sei gepflegt gewesen, habe keine Ängste gezeigt und sei nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was im Widerspruch zum Bericht von Dr. F.___ stehe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, sich in der Öffentlichkeit ohne grössere Einschränkungen fortzubewegen. Hinweise für ausgeprägte Schmerzen hätten sich der Mimik der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lassen, so wie auch keine deutliche Verlangsamung beim Gehen. Insofern könne an der bisherigen Stellungnahme vom 27. Februar 2014 festgehalten werden, da eine Arbeitstätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei.
3.11 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Bericht der E.___ zu den Akten (Bericht vom 24. Februar 2015, Urk. 17), gemäss welchem die Mobilisation nur an Stöcken möglich sei, das rechte Bein vollständig inaktiv sei und aktiv nicht mobilisiert werden könne (Urk. 17).
4.
4.1 Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 in Änderung der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass die bis dahin für solche Leiden geltende Überwindbarkeitsvermutung durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens mittels eines strukturierten Beweisverfahrens ersetzt werde. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3 des erwähnten Leitentscheides 9C_492/2014).
4.2 Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem diagnostizierten CRPS hauptsächlich an einer Schmerzstörung leidet, wobei die diesbezüglichen Beschwerden in den durchgeführten Untersuchungen weitgehend ohne klinisches Korrelat blieben (E. 3.1 ff.). Es liegt somit ein psychosomatisches Leiden vor, auf welches die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung Anwendung findet (vgl. E. 4.1). Die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte – in welchen unterschiedlich starke Einschränkungen der Leistungsfähigkeit attestiert wurden (vgl. E. 3.4 [Hinweis auf zwei funktionstüchtige obere Extremitäten], E. 3.8 [100%ige Arbeitsunfähigkeit], E. 3.9 [keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar], E. 3.10 [sitzende Tätigkeit zumutbar], Urk. 8/25/6 [Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu erwarten, aktuell jedoch zu 100 % arbeitsunfähig]) - erlauben keine abschliessende Beurteilung im Lichte der nunmehr massgebenden Indikatoren und somit keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in den medizinischen Berichten wiederholt festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe das rechte Bein, insbesondere auch das Kniegelenk, nicht bewegen können (E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8), das rechte Bein habe nicht als Stütze dienen können und sei nachgezogen worden (E. 3.3), ein Auftreten mit dem rechten Fuss sowie auch Streicheln des Fusses sei sehr schmerzhaft gewesen (E. 3.3, 3.4), die Beschwerdeführerin sei bei kleineren Gehversuchen vom Pflegepersonal begleitet worden (E. 3.8), und sie habe sich oftmals (nur) im Rollstuhl fortbewegt (E. 3.3, E. 3.8). Demgegenüber ergibt sich aus den Unterlagen zur Observation, welche im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2014 stattfand, dass sich die Beschwerdeführerin ohne grössere Einschränkungen fortbewegen konnte. Die Beschwerdeführerin ging zwar an zwei Gehhilfen, wobei sie am rechten Fuss eine Manschette trug. Beim Laufen als auch beim Stehen trat sie jedoch mit dem rechten Fuss auf den Boden auf (Urk. 9/3, 0:00 ff, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 6) - wobei dieser zumindest auch teilweise belastet wurde (Urk. 9/3, 02:46 f., 02:56 f.) - und winkelte das rechte Kniegelenk beim Laufen an (Urk. 9/3, 07:46 ff.). Beim Gehen zeigte sich sodann lediglich ein leichtes, kaum sichtbares Hinken ohne deutliche Verlangsamung (Urk. 9/3, 07:46 ff.; Urk. 9/1 S. 5). Zu diesen Observationsergebnissen konnten die ärztlichen Fachpersonen – mit Ausnahme des RAD, welcher sich jedoch nicht zu der diagnostizierten Schmerzstörung äusserte (vgl. E. 3.10) – nicht Stellung nehmen. Aus den Arztberichten ergeben sich sodann auch Hinweise auf ungenutzte Ressourcen, angesichts deren unklar bleibt, wie weit es der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht zumutbar wäre, ihre beklagten Einschränkungen zu überwinden. So war Dr. D.___ der Ansicht, die Beschwerdeführerin müsse selber dazu beitragen, wieder eine gewisse Selbständigkeit zu erreichen und das reine Nichtstun könne nicht akzeptiert werden (E. 3.4), die Ärzte der E.___ erklärten, eine übermässige Schonung sei zu vermeiden (E. 3.5) und auch die Ärzte der H.___ hielten dafür, die Beschwerdeführerin müsse wieder Selbstverantwortung für ihr Leben übernehmen (E. 3.8).
Die Beschwerdegegnerin hat somit weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, wobei insbesondere auch anhand der Observationsergebnisse die Schwere des Krankheitsgeschehens und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu plausibilisieren sind.
4.3 Von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ wurde schliesslich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.6, E. 3.9). Verneint das Bundesgericht bei solchen Störungen regelmässig eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. beispielsweise Urteile 9C_836/2014 vom 23. März 2015, 9C_917/2012 vom 14. August 2013, 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013), und erscheint mit Blick auf den in der H.___ erhobenen unauffälligen psychopathologischen Status (E. 3.8) das Vorliegen einer depressiven Störung als fraglich, sind auch diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Dabei werden sich die medizinischen Fachpersonen gegebenenfalls auch zu allfälligen Wechselwirkungen mit der Schmerzstörung zu äussern haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_492/2014, E. 4.3.1.3 und E. 4.3.2).
4.4 Aus den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2014 ein weiteres Kind gebar (Urk. 18 S. 4, Urk. 19/7). Angesichts dessen ist auch die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Qualifikation (81 % Erwerbstätigkeit, 19 % Haushalt, vgl. E. 1.1) zu überprüfen. Diesbezüglich sind somit ebenfalls weitere Abklärungen angezeigt, und bei Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 2.3.2).
4.5 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung - unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. E. 4.1) - sowie zur Klärung der Statusfrage sowie gegebenenfalls zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt zurückzuweisen ist.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11/1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler